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Landgericht Köln·31 O 62/21·13.05.2021

Einstweilige Verfügung: Versand von E‑Zigaretten ohne Altersverifikation untersagt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)E‑Commerce/VersandhandelStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung wegen Versands von Bestandteilen elektronischer Zigaretten ohne Altersverifikation. Das Landgericht Köln erließ die Verfügung ohne mündliche Verhandlung und ordnete das Verbot an; die Antragstellerin legte u. a. Testkauf‑Belege, Fotos und eine eidesstattliche Versicherung vor. Die Entscheidung stützt sich auf §10 JuschG und §§8,12 UWG; Rechtsmissbrauch wurde verneint.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Versand von E‑Zigaretten ohne Altersverifikation erlassen; Antragsgegner trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verfügungsgrund wird im einstweiligen Rechtsschutz nach §12 Abs.1 UWG grundsätzlich vermutet.

2

Das Versandhandelsangebot und die Abgabe von nikotinfreien E‑Zigarettenbestandteilen an Kinder und Jugendliche sind nach §10 JuschG untersagt; dies erfordert eine Altersverifikation im Zustellakt.

3

Zur Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs genügen glaubhafte Testkauf‑Belege, Lichtbilder und eidesstattliche Versicherungen, wenn sie den behaupteten Verstoß substantiiert belegen.

4

Eine vorherige Anhörung des Antragsgegners kann entbehrlich sein, wenn eine inhaltsgleich Abmahnung vorliegt und der Antrag unverzüglich nach angemessener Frist erhoben wird.

5

Das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs ist nicht bereits durch eine hohe Streitwertangabe oder einzelne erhöhte Abmahngebühren indiziert; wirtschaftliche Vorteile durch unterlassene Schutzmaßnahmen können den Anspruch stützen.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ §§ 91 ZPO; § 890 ZPO; § 936 ff. ZPO§ 51 Abs. 4 GKG§ 12 Abs. 1 UWG§ 8 Abs. 1 UWG§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG§ 3a UWG

Tenor

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Lichtbildern des von dem Antragsgegner versandten Pakets, einer eidesstattlichen Versicherung, Screenshots der Bestellbestätigung sowie der Sendungsverfolgung sowie weiterer Unterlagen.

Die vorgerichtliche Korrespondenz der Parteien hat vorgelegen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 12, 14, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a  UWG i.V.m. §§ 10 Abs. 3, Abs. 4 JuschG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung Folgendes angeordnet:

1.  Der Antragsgegner hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

              im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Fernabsatz Bestandteile von E-Zigaretten abzugeben, ohne Vorkehrungen zu treffen, um eine Abgabe dieser Ware an Kinder und Jugendliche zu verhindern,

              wenn dies geschieht wie bei der Zustellung des Testkaufs des Produkts "S., Bestellnummer N01 an Herrn F. R. am 13. April 2021 wie folgt:

              „Bild entfernt.“

„Bild entfernt.“

„Bild entfernt.“

„Bild entfernt.“

2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, dem Antragsgegner eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift vom mit Anlagen zu Informationszwecken mit zuzustellen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Streitwert: 20.000 Euro (§ 51 Abs. 4 GKG

Rubrum

1

31 O 62/21
2

Landgericht Köln  Beschluss

3

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

4

Antragstellerin,

5

Verfahrensbevollmächtigte:

6

gegen

7

Antragsgegner,

8

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Lichtbildern des von dem Antragsgegner versandten Pakets, einer eidesstattlichen Versicherung, Screenshots der Bestellbestätigung sowie der Sendungsverfolgung sowie weiterer Unterlagen.

9

Die vorgerichtliche Korrespondenz der Parteien hat vorgelegen.

10

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 12, 14, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a  UWG i.V.m. §§ 10 Abs. 3, Abs. 4 JuschG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung Folgendes angeordnet:

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1.  Der Antragsgegner hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

12

              im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Fernabsatz Bestandteile von E-Zigaretten abzugeben, ohne Vorkehrungen zu treffen, um eine Abgabe dieser Ware an Kinder und Jugendliche zu verhindern,

13

              wenn dies geschieht wie bei der Zustellung des Testkaufs des Produkts "S., Bestellnummer N01 an Herrn F. R. am 13. April 2021 wie folgt:

14

              „Bild entfernt.“

15

„Bild entfernt.“

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„Bild entfernt.“

17

„Bild entfernt.“

18

2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, dem Antragsgegner eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift vom mit Anlagen zu Informationszwecken mit zuzustellen.

19

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

20

Streitwert: 20.000 Euro (§ 51 Abs. 4 GKG)

Gründe

22

Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung liegen vor.

23

Eine Anhörung des Antragsgegners war entbehrlich, weil dieser unter dem 04.05.2021 abgemahnt worden ist, die Abmahnung inhaltlich dem hiesigen Antrag sowie der Antragsbegründung entsprach und der Antrag am 12.05.2021 unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist nach der Abmahnung gestellt worden ist (zu den vorgenannten Voraussetzungen BVerfG NJW 2020, 2021 Rn. 18).

24

1.

25

Der Verfügungsgrund wird vermutet, § 12 Abs. 1 UWG.

26

2.

27

Einen Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3a UWG i.V.m. 10 Abs. 3, Abs. 4 JuschG hat die Antragstellerin durch Vorlage ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 12.05.2021, von Lichtbildern des von dem Antragsgegner versandten Pakets sowie Screenhots des Kaufbelegs und der Sendungsverfolgung glaubhaft gemacht. Danach hat der Antragsgegner einen über seinen Online-Shop verkauften, für E-Zigaretten bestimmten Verdampfer versenden lassen, ohne dass im Rahmen der Zustellung eine Altersverifikation erfolgte. Dies begründet einen Verstoß gegen die in § 10 Abs. 4, Abs. 5 JuschG enthaltene Marktverhaltensregelung (vgl. zur Eigenschaft als Marktverhaltensregel Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, UWG § 3a Rn. 1334).

28

Nach den vorgenannten Normen dürfen nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie deren Behältnisse Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden. Dieses Verbot bedingt es, dass im Rahmen des Versandzustellaktes eine Altersüberprüfung vorzunehmen ist (vgl. OLG Brandenburg Urt. v. 2.3.2021 – 6 U 83/19, GRUR-RS 2021, 6915 Rn. 42).

29

Hierfür hat der Antragsgegner nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin indes nicht Sorge getragen. Die von ihm versandte Kartusche unterfiel jedoch §§ 10 Abs. 3, 4 JuschG. Es handelte sich um eine elektronische Zigarette, da unter diesen Begriff jeder Bestandteil einer solchen zu fassen ist (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG i.V.m.  Art. 2 Nr. 16 RL 2014/40/EU).

30

3.

31

Ein rechtsmissbräuchliches Handeln der Antragstellerin liegt nicht vor. Insbesondere ist der mit 30.000 Euro angegebene Streitwert nicht offensichtlich übersetzt. So hat der Antragsgegner in seinem L.-Shop eine vierstellige Anzahl von Bewertungen; auch bringt der Verzicht auf einen Versand mit Jugendschutzprüfung wegen dadurch geringerer Versandkosten dem Antragsgegner in der Summe einen nicht unerheblichen finanziellen Vorteil. Die Forderung einer überhöhten Abmahngebühr im Einzelfall wäre darüber hinaus für sich allein noch kein hinreichendes Indiz für einen Missbrauch (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 39. Aufl. 2021 Rn. 19, UWG § 8c Rn. 19).

32

4.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

34

Rechtsbehelfsbelehrung:

35

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.

36

Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Köln, 14.05.202131. Zivilkammer