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Landgericht Köln·31 O 618/11·09.05.2012

Uhren-Nachahmung: Bestätigung der EV wegen Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 b UWG)

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Design-/Nachahmungsschutz (lauterkeitsrechtlich)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin im Eilverfahren wegen einer Uhrenserie in Anspruch, die der Serie „C3“ nachgebildet sein soll. Das LG Köln bestätigte die zuvor erlassene einstweilige Verfügung und untersagte Angebot, Bewerbung und Vertrieb der im Tenor abgebildeten „K3“-Uhren in Deutschland. Die „C3“-Uhren verfügten über wettbewerbliche Eigenart; die „K3“ sei trotz Abweichungen als Nachahmung anzusehen. Eine Herkunftstäuschung verneinte das Gericht wegen Herstellerkennzeichnung, bejahte aber eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung (Rufausbeutung).

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Angebot/Bewerbung/Vertrieb der „K3“-Uhren wurde bestätigt; Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsantrag, der auf „Produkte wie nachstehend wiedergegeben“ abstellt, kann hinreichend bestimmt sein, wenn dadurch alle Erzeugnisse erfasst werden, die den abgebildeten Produkten im Gesamteindruck entsprechen, ohne auf Modell- oder Seriennummern angewiesen zu sein.

2

Hersteller im Sinne des Nachahmungsschutzes nach § 4 Nr. 9 UWG ist auch, wer die Herstellung und den Vertrieb durch Konzernunternehmen oder Dritte steuert, die maßgeblichen Entscheidungen über das Inverkehrbringen trifft und über die Gestattung von Nachahmungen (z.B. per Lizenz) entscheiden kann.

3

Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Kombination von Gestaltungsmerkmalen einen Wiedererkennungswert begründet; die Eigenart wird nicht bereits dadurch geschwächt, dass einzelne Merkmale im Marktumfeld vorbekannt sind, solange eine vergleichbare Merkmalskombination nicht hinreichend dargetan ist.

4

Eine Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG kann auch bei abweichenden Einzelelementen vorliegen, wenn die übernommenen bzw. nachgebildeten Gestaltungsmerkmale einen vergleichbaren Gesamteindruck erzeugen; maßgeblich ist dabei der Erinnerungseindruck ohne gleichzeitige Betrachtung.

5

Ist eine Herstellerkennzeichnung am Produkt und der Verpackung erkennbar und sind Zweitmarken-/Lizenzgepflogenheiten im Markt nicht ersichtlich, kann eine Herkunftstäuschung ausscheiden; gleichwohl kann wegen erkennbarer Anlehnung an ein bekanntes Prestigeprodukt eine Rufausbeutung nach § 4 Nr. 9 b UWG vorliegen.

Relevante Normen
§ 3 UWG§ 4 Nr. 9 UWG§ 8 UWG§ 12 UWG§ 14 UWG§ 91 ZPO

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 4.10.2011 (31 O 618/11) wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Tatbestand

2

Die Antragstellerin ist u.a. Inhaberin der internationalen Marke „D2“ für Uhren mit Priorität vom 20.11.1972. Sie ist seit 1997 eine Gesellschaft der S2-Gruppe. Die S2 S.A., die ihren Sitz in Genf hat, ist die Muttergesellschaft einer ganzen Reihe von führenden „Luxusartikler“ der Welt.

3

An D2-Uhren gibt es seit 1904 das Modell „T2“ (Bl. 8). 1917 wurde das Modell „D2 Tank“ entwickelt (Bl. 9) und wird bis heute vertrieben. Des Weiteren gibt es u.a. die Modelle „Z 1-8“ (Bl. 10 f.). D2-Uhren finden Erwähnung in verschiedenen Uhrenbüchern (AS 6, 18), -zeitschriften und Internetseiten (AS 21).

4

Die „C3“-Serie von D2 (AS 5) wird seit 2007 vertrieben. Der Umsatz betrug 2008 mehr als 6 Mio., 2009 mehr als 11 Mio., 2010 mehr als 9 Mio. und 2011 mehr als 11 Mio € (Bl. 24), wobei sich diese Umsatzzahlen auf alle Varianten der Serie beziehen. Für Deutschland wurden insgesamt mehr als 2 Mio. € an Werbeaufwendungen getätigt (AS 17). Die „C3“ gewann verschiedene Auszeichnungen in diversen Magazinen (AS 22, 23). Sie wird von einer Vielzahl Prominenter getragen (AS 24).

5

Die Antragsgegnerin ist eine Uhrenherstellerin mit Sitz in der Schweiz. Sie vertreibt u.a. unter der Bezeichnung „K3“ eine Uhrenserie (Anlage AG2-Masterbook). Die Uhren der Antragsgegnerin werden üblicherweise preislich unterhalb des Luxussegments angeboten (im Bereich zwischen 1.000 € bis 3.000 €), wohingegen Uhren von D2 für die Basismodelle bei 3.000 € beginnen. Das Modell „K3“ wurde im September 2011 auch auf den deutschen Markt gebracht. Zuvor hatte die Antragstellerin schon Kenntnis von der „K3“ über Internetseiten und der Vorstellung der Uhr auf der facebook-Seite der Antragsgegnerin. Im Internet findet man Kommentare über die Ähnlichkeit der „K3“ zur „C3“ (AS 25, 26, Bl. 28 d.A.).

6

Die Antragstellerin behauptet, dass sie 1972 gegründet worden und seit 2005 Inhaberin der Markenrechte sei.

7

Sie behauptet weiter, dass sie Herstellerin der D2-Uhren sei, weil sie in der S2-Gruppe insgesamt für die Untergruppe (N3) D2 zuständig sei. Sie entscheide über die Entwicklung und Vermarktung von D2-Uhren und beauftrage und weise dazu andere Gesellschaften der N3 D2 an. Hierzu legt die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung der Deputy Chief Intellectual Property Counsel der S2 International S.A., Olivia E vor (AS 37). Sie konkretisiert, dass sie Verträge mit weiteren Unternehmen der S2-Gruppe geschlossen habe und diese mit der Herstellung und dem Vertrieb der Uhren beauftragt habe. Diese Verträge könnten jederzeit gekündigt werden und würden ihr damit die letztendliche Entscheidungsgewalt darüber sichern, welche Uhren, in welcher Ausführung und auf welchem Wege angeboten und vertrieben würden. Hierzu legte sie im Termin eine weitere eidesstattliche Versicherung von Olivia E vor.

8

Sie ist der Ansicht, dass die Uhr „K3“ der Antragsgegnerin eine unlautere Nachahmung der als Original bzw. als Lichtbild zur Akte gereichten Uhren ihrer Serie „C3“ darstelle. Ihre Uhren hätten gewisse Komponenten, die eine Uhr aus dem Hause D2 für den Verkehr erkennbar machten, die sog. D2-DNA. Bei den Gestaltungselementen, die die D2-DNA ausmachten, handele es sich um:

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-          Römische Ziffern

10

-          Sog. Eisenbahnschiene

11

-          Blauer Zeiger

12

-          Blauer Saphir Cabochon (Kronenkopf)

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-          Guillochage zur Verzierung des Ziffernblattes

14

-          Argente – farbiges Ziffernblatt

15

-          H-förmige Ausführung der Glieder des Armbands.

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Diese DNA, die sich in der Serie „C3“ wiederfinde, habe die Antragsgegnerin übernommen.  Da eine D2-Uhr im Verkehr gerade anhand der o.g. DNA wiedererkannt werde,  führe die Übernahme der DNA zu Verwechslungen und zur Rufausbeutung.

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Auf die C3 allein abgestellt, bestehe ebenfalls aufgrund der hohen Ähnlichkeit die Gefahr der Herkunftstäuschung und der Rufausbeutung und Rufbeeinträchtigung. Insbesondere werde der sog. Pacman sowie die Furche im Gehäuse, das sog. „Uhr-in-Uhr“-Prinzip, welches bei der „C3“ durch die Schutzvorrichtung des Cabochons bedingt sei, ohne Not übernommen. Wegen des weiteren Vortrags der Antragstellerin wird auf ihre Ausführungen in der Antragsschrift, dem Schriftsatz vom 20.2.2012 (Bl. 163 ff.) sowie dem Schriftsatz vom 19.4.2012 verwiesen.

18

Auf Antrag der Antragstellerin hat die erkennende Kammer am 4.10.2011 - 31 O 618/11 -  im Beschlusswege die nachstehend wiedergegebene einstweilige Verfügung erlassen:

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31 O 618/11

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Landgericht Köln

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BESCHLUSS

22

(einstweilige Verfügung)

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In Sachen

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Antragstellerin,

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Verfahrensbevollmächtigte:

26

g e g e n

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Antragsgegnerin,

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hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Originalprodukten der Parteien, Internetausdrucken des wettbewerblichen Umfeldes, Katalogen der Antragstellerin, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.

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Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 4 Nr. 9, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

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1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr in Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs Armbanduhren wie nachstehend wiedergegeben anzubieten und/oder zu bewerben und/oder zu vertreiben:

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2.

35

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Entscheidungsgründe

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Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen.

64

I. Der Antrag ist bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO. Die Antragstellerin begehrt die Unterlassung der Bewerbung, des Angebots und des Vertriebs von Armbanduhren wie im Tenor eingeblendet. Die Angabe der Seriennummer oder eine anderweitige weitergehende Konkretisierung ist nach Ansicht der Kammer nicht erforderlich. Der Antrag und entsprechend der Tenor der einstweiligen Verfügung geht dahin, „Armbanduhren wie nachstehend wiedergegeben“ anzubieten etc. Damit sind Armbanduhren der Antragsgegnerin verboten, die aussehen wie die nachstehend wiedergegebenen, d.h. Armbanduhren, in unterschiedlichen Größen, in Stahl und Bi-Metall, mit und ohne Diamanten. Es geht nicht um ein Verbot von vier konkreten Armbanduhren. Dann hätte sich der Tenor beziehen müssen auf „die nachstehend wiedergegebenen Armbanduhren“. In der Einleitung ist eine zulässige Verallgemeinerung vorgenommen worden auf „Armbanduhren wie nachstehend wiedergegeben“. Somit erfasst der Tenor jedwede Armbanduhr der Antragsgegnerin, die aussieht wie eine der im Tenor wiedergegebenen Uhren.

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II. Bedenken hinsichtlich der Dringlichkeit sind nicht gegeben.

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Für die Frage der Dringlichkeit kommt es nur darauf an, wann die Antragstellerin Kenntnis davon hatte, dass die „K3“ auch in Deutschland angeboten wird. Kenntnis davon hat sie erst im September 2011 erlangt. Der Verfügungsantrag ist am 30.9.2011 bei Gericht eingegangen.

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Die Antragstellerin hat zwar nach Erhalt der einstweiligen Verfügung nicht sofort die Zustellung in der Schweiz beauftragt. Zögerliches Verhalten nach Erwirkung einer eidesstattlichen Versicherung kann grundsätzlich auch dringlichkeitsschädlich sein. Die Antragstellerin hat jedoch unmittelbar zeitnah Kontakt mit der Antragsgegnerseite aufgenommen und am 18.10.2011 eine englische Übersetzung übermittelt. Anschließend kam es zu E-Mail-Korrespondenz bis schließlich am 1.11.2011 die Antragstellerin per E-Mail anfragte, ob man sich zu einer Unterlassung verpflichten könne. Andernfalls bat sie einen deutschen Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Als beides nicht erfolgte, beauftragte sie innerhalb der am 7.11.2011 auslaufenden Vollziehungsfrist die Zustellung der Beschlussverfügung. Da die Antragstellerin nach der - aus ihrer Sicht - positiven Erfahrung in Frankreich, berechtigte Hoffnung hatte, dass auch für Deutschland eine gütliche Einigung möglich ist und die Antragsgegnerin auch nicht etwa jede weitere Diskussion abgelehnt, sondern vielmehr die Antragsschrift angefordert hatte, ist in dem Umstand, dass nicht unmittelbar die Zustellung eingeleitet wurde, sondern sich erst um eine gütliche Einigung bemüht wurde, keine Widerlegung der Dringlichkeit zu sehen.

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III. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 3, 4 Nr. 9 b), 8 UWG.

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1. Die Aktivlegitimation der Antragstellerin ist durch die beiden eidesstattlichen Versicherungen der Deputy Chief Intellectual Property Counsel der S2 International S.A., Olivia E, glaubhaft gemacht. Danach entscheidet letztendlich die Antragstellerin darüber, wer D2-Uhren herstellen und vertreiben darf. Sie ist die wirtschaftliche Eigentümerin aller Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte und anderer Rechte in Bezug auf D2-Uhren. Diese Rechte werden zwar für die Antragstellerin von der D2 Creation Studio S.A. gehalten. Die Berechtigung bzgl. jedwedem wirtschaftlichem Vorteil aus diesen Rechten hat indes weiterhin die Antragstellerin. Dass sie sich dafür anderer Unternehmen aus dem N3 D2 bedient und diese vertraglich ermächtigt, herzustellen und zu vertreiben, ändert nichts daran, dass glaubhaft gemacht ist, dass sie die maßgeblichen Entscheidungen trifft. Anspruchsberechtigt ist der Hersteller des Originals, also derjenige, der das Produkt in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet (Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 4 Rn. 9.85 mwN). Das ist nach den eidesstattlichen Versicherungen der Frau E die Antragstellerin. Da danach auch nur diese darüber entscheiden dürfte, etwaige Nachahmungen (insbesondere durch Lizenzvergabe) zu gestatten und damit zulässig zu machen, ist glaubhaft gemacht, dass sie Herstellerin iSd § 4 Nr. 9 UWG ist. Dass nicht die Antragstellerin, sondern die S2.A. Muttergesellschaft der S2-Gruppe ist, steht dem nicht entgegen, da die Antragstellerin der sog. N3 D2 vorsteht. Auch die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 8.5.2012 sind nicht geeignet die Glaubhaftmachung zu erschüttern, die durch die eidesstattlichen Versicherungen erbracht ist. Insbesondere kann das abweichende Klageverhalten der S2-Gruppe in anderen Prozessen auch gerade Folge dieses Verfahrens sein.

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2. Die Antragsgegnerin ist auch passivlegitimiert. Dass im Tenor der einstweiligen Verfügung nicht das Anbieten-, Bewerben- und Vertreibenlassen ausdrücklich aufgeführt worden ist, bedeutet nicht, dass die Antragsgegnerin bei einem Vertrieb durch Dritte nicht passivlegitimiert wäre. Auch bei einem Vertrieb durch Dritte bleibt sie als Herstellerin für den Vertrieb verantwortlich. Die österreichische Vertriebsgesellschaft vertreibt unstreitig für die Antragsgegnerin. Dieses Handeln durch Dritte im Auftrag der Antragsgegnerin ist jedoch auch ohne ausdrückliche Erwähnung vom Verbot erfasst. Nach dem Gesetzestext muss der Mitbewerber die Nachahmung auf dem Markt anbieten. Damit ist nicht nur das konkrete Verkaufsangebot gemeint, sondern jede Handlung, die auf den Vertrieb gerichtet ist (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O, § 4 Rn. 9.80). Damit ist auch die Beauftragung eines Dritten mit dem Anbieten der eigenen Ware ein „Anbieten“ iSd Norm.

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3. Die im Tenor eingeblendeten Uhren des Modells „K3“ der Antragsgenerin sind unlautere Nachahmungen der als Original bzw. als Lichtbild zur Akte gereichten Uhren der Serie „C3“ der Antragstellerin. Der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn dieses von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die seine Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen (BGH, GRUR 2009, 1073 Tz. 10 – Ausbeinmesser).

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a. Die Uhren der Serie „C3“ der Antragstellerin sind wettbewerblich eigenartig.

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Wettbewerbliche Eigenart hat ein Erzeugnis, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Insoweit ist es erforderlich, dass der Verkehr – anders als dies bei „Allerweltserzeugnissen” oder „Dutzendware” der Fall ist – auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses Wert legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen (BGH, aaO., mwN.).

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Die Uhren der Serie „C3“, die die Antragstellerin als Original und in Lichtbildern zur Akte gereicht hat, zeichnen sich dadurch aus, dass sie bei einer runden Grundform in Fettdruck gehaltene geradlinige römische Ziffern aufweisen. Die runde Grundform wird unterbrochen durch die ebenfalls rundgeformte Aufzugskrone mit einem blauen Saphir-Cabochon, der von einer kreisförmigen Schutzvorrichtung umgeben ist. Auf dem Ziffernblatt spiegelt sich die Unterbrechung der runden Form wider in der Anordnung der III, die nach innen versetzt ist und mit ihr die sog. Eisenbahnschiene. Das Armband ist durch klare H-förmige Glieder gebildet. Passend zum blauen Saphir-Cabochon sind die schwertförmigen Zeiger ebenfalls in Blau gehalten. Diese konkrete Gestaltung gibt den Uhren der Serie C3 ein besonderes Gepräge und einen entsprechenden Wiedererkennungswert.

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b. Die wettbewerbliche Eigenart ist auch nicht durch andere, im wettbewerblichen Umfeld vorhandene Uhren Dritter gemindert. Im Umfeld, welches die Antragsgegnerin vorgelegt hat, finden sich viele Uhren, die einzelne Gestaltungsmerkmale aufweisen. Eine Kombination der Merkmale, die dann in der konkreten Gestaltung den gleichen oder einen ähnlichen Gesamteindruck wie die hier in Rede stehenden Uhren der Serie „C3“ aufweisen, sind nicht vorhanden. Da ohnehin nur pauschal dazu vorgetragen wurde, seit wann und in welchem Umfang die vorgelegten Uhren auf dem deutschen Markt vertrieben wurden, konnte schon aus diesem Grund dem Einwand der fehlenden bzw. geschwächten wettbewerblichen Eigenart nicht gefolgt werden.

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c. Die im Tenor eingeblendeten Uhren der Antragsgegnerin sind Nachahmungen der Uhren der Antragstellerin.

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Die Antragsgegnerin hat zwar behauptet, dass es sich bei der Serie „K3“ um eine Eigenkreation der Antragsgegnerin handele. Da Näheres dazu nicht vorgetragen wurde, ist dieser Vortrag rechtlich unbeachtlich.

78

Die Uhren der Antragsgegnerin stellen sich trotz der festzustellenden Unterschiede noch als Nachahmungen iSd § 4 Nr. 9 UWG dar. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Aufzugskrone nicht von der bei der „C3“-Uhren vorhandenen Schutzvorrichtung umgeben wird. Auch ist im Ziffernblatt die römische III nicht nach innen versetzt, sondern verkleinert oder fehlt sogar völlig. Die Zeiger sind unterschiedlich geformt und auch das Armband ist trotz der H-förmigen Glieder nicht identisch. Dennoch sind die Übereinstimmungen so groß, dass trotz der von der Antragsgegnerin vertiefend aufgezählten und tatsächlich vorhandenen Unterschiede, der Gesamteindruck der „K3“-Uhren der der „C3“-Uhren entspricht. Denn auch wenn bei der „K3“ nicht alle einzelnen Gestaltungselemente 1:1 übernommen wurden, so sind doch die Elemente so gewählt, dass ein vergleichbarer Gesamteindruck – trotz unterschiedlicher Einzelelemente – erzeugt wird. So ist die römische Ziffer III zwar – wie bereits erwähnt - nicht nach innen versetzt worden; trotzdem ist derselbe Effekt der Unterbrechung der runden Grundform durch die Einfügung einer Datumsanzeige erreicht worden. Die runde Datumsanzeige erinnert zum einen an die runde Schutzvorrichtung, die den Cabochon bei der „C3“ umschließt und zwingt zum anderen quasi dazu, ebenfalls die sog. Eisenbahnschiene nach innen zu versetzen oder zu unterbrechen und so ebenfalls eine Unterbrechung des runden Gesamteindrucks der Uhr zu erzielen wie sie bei der „C3“ vorhanden ist.

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Bzgl. der weiteren Elemente besteht ein hoher Grad an Übernahme. Die römischen Ziffern sind ebenfalls in Fettdruck gehalten, graphisch ähnlich und ähnlich angeordnet. Das „Uhr-in-Uhr“-Prinzip ist übernommen, die Zeiger sind ähnlich geformt und in Blau gehalten, die Eisenbahnschiene ist unterhalb der Ziffern angebracht und teilt so das Ziffernblatt in einen äußeren und einen inneren Bereich, der verziert ist, ein, so dass das Ziffernblatt und die Uhren der Antragsgegnerin als Ganzes einen im rechtlichen Sinne noch zu ähnlichen Gesamteindruck in Bezug auf die „C3“ erwecken. Erst recht gilt das, wenn der Betrachter die Uhren nicht gleichzeitig betrachten kann – was für die Beurteilung des Grades der Nachahmung maßgeblich ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 34 – Handtaschen).

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4. Trotz der Ähnlichkeit der Nachahmung zum Original ist die Gefahr einer Herkunftstäuschung iSd § 4 Nr. 9a UWG zu verneinen.

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Ob die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht, ist aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. Maßgeblich ist danach die Sichtweise der Verbraucher, die sich für hochwertige Uhren interessieren. Davon, dass der Käufer einer X-Uhr glauben könnte, er erwerbe oder habe eine „C3“ von D2 erworben, kann nicht ausgegangen werden. Sowohl die Verpackungen, in denen die „K3“-Uhren angeboten werden als auch die Uhren selbst sind mit einer Herstellerangabe versehen, so dass der Käufer einer „K3“ insoweit keinen falschen Vorstellungen hinsichtlich der Herkunft der „K3“-Uhren erliegen wird.

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Auch die Gefahr einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne kann nicht festgestellt werden. Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinn ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn auf dem Produkt eine Herstellerangabe erkennbar ist (BGH GRUR 2009, 1069 Tz. 16 – Knoblauchwürste). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für Uhren. Denn es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass in diesem Warenbereich die Verwendung von Handels- oder Zweitmarken oder die Erteilung von Lizenzen üblich wäre. Es ist auch nicht nachzuvollziehen, welchen wirtschaftlichen Sinn ein solches Vorgehen für die Antragstellerin haben sollte. Sie würde vielmehr ihren eigenen Markt für Luxusuhren untergraben, wenn sie selbst Uhren mit einem ähnlichen Aussehen im günstigeren Preissegment anbieten würde, da die prestigeträchtigen Marken gerade wegen ihrer Individualität und dem damit verbundenen Exklusivitätsanspruch erworben werden. Die potentiellen Käufer von D2-Uhren werden nicht bereit sein, den von D2 verlangten Preis zu zahlen, wenn sie Gefahr laufen, dass in großer Zahl mit ihren Uhren vergleichbare, günstigere Modelle im Markt vorhanden sind. Daher besteht für den Verkehr kein Anlass anzunehmen, die Antragstellerin vertreibe ihre Uhren nunmehr zusätzlich unter einer Zweitmarke oder habe entsprechende Lizenzen verteilt.

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5. Dagegen liegt aus Sicht der Kammer eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung der Uhren der Antragstellerin vor.

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a. Die Serie „C3“ verfügt über einen guten Ruf. Sie wird zwar erst seit 2007 vertrieben und das in unterschiedlichen Variationen, weshalb die Antragsgegnerin ihr einen guten Ruf, wie er etwa bei dem Modell „Oyster“ der Marke S vom BGH angenommen wurde, absprechen will. Für die Rufausbeutung ist aber eine überragende Bekanntheit wie die der 35 Jahre alten „Oyster“ nicht erforderlich. Das Originalprodukt muss vielmehr in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit mit positiven Vorstellungen besetzt sein, die sich insbesondere auf die Qualität, die Exklusivität oder den Luxus- oder Prestigewert des Produkts beziehen können. Dies setzt eine gewisse Bekanntheit des Originalprodukts voraus. (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 4 Rn. 9.52).

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Diese gewisse Bekanntheit iSd § 4 Nr. 9 b) UWG ist gegeben. Die Auszeichnungen diverser Magazine sowie die Erwähnungen/Werbungen in der Presse sprechen für die Bekanntheit und einen guten Ruf der Serie „C3“. Die Antragstellerin hat zudem glaubhaft gemacht, dass die „C3“ von verschiedenen Prominenten getragen wird, was ebenfalls eine gewisse Werbewirkung entfaltet und für Aufmerksamkeit sorgt. Die Umsatzzahlen sind beachtlich, auch wenn die glaubhaft gemachten Umsatzzahlen sich nicht allein auf die konkreten Stahl-/und Bimetallvarianten der „C3“ beziehen. Bei der Beurteilung der Frage nach einem guten Ruf ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei der „C3“ um eine Serie aus dem Hause D2 handelt und D2 selbst unstreitig den Ruf einer langjährig weltweit bekannten Luxusmarke innehat. Damit dürfte den „C3“-Modellen von D2 bereits quasi von Haus aus ein gewisses Luxus- und Prestigeimage anhaften.

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b. Eine Rufausbeutung kann auch ohne Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert. Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung i.S. von § 4 Nr. 9 b Fall 1 UWG unangemessen ausgenutzt wird, ist im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind. Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen (GRUR 2010, 1125 Tz. 42 – Femur-Teil). Die Unlauterkeit ergibt sich daraus, dass der Nachahmer sich an den Erfolg eines schon sehr bekannten und auf dem Markt geschätzten Systems anhängt und von dem Ansehen, das der Hersteller des Originalprodukts für seine Erzeugnisse in jahrzehntelanger Markttätigkeit gewonnen hat, unmittelbar profitiert, womit diesem ein Teil seines Markterfolgs in anstößiger Weise genommen wird (vgl. BGH GRUR 2005, 349, 352 – Klemmbausteine III).

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Nach diesen Maßstäben liegt eine Rufausbeutung vor. Die Antragstellerin lehnt sich mit ihrem Uhrenmodell „K3“ an die Uhren der Serie „C3“ der Antragstellerin an. Ein Anlehnen erfordert eine aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte; bloße Assoziationen genügen nicht (BGH, GRUR 2005, 349, 353 – Klemmbausteine III; GRUR 2003, 973, 975 – Tupperwareparty). Auch wenn – wie bereits ausgeführt – nicht alle Einzelmerkmale 1:1 übernommen sind, ist teilweise durch andere Mittel und teilweise durch quasi-identische Übernahme ein sehr ähnlicher Gesamteindruck erreicht worden. Dadurch wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen, Käufern und Interessenten von hochwertigen Uhren, ein gedanklicher Bezug zum Modell der Antragstellerin hergestellt. Dritte können aufgrund der Ähnlichkeit zu der irrigen Vorstellung, die „K3“ wäre eine „C3“ von D2, verleitet werden. Die sich daraus ergebende Möglichkeit, mit der günstigeren Nachahmung die Wirkung einer typischen Luxusuhr erreichen zu können, appelliert an das Prestigedenken der Käufer und lockt damit mit dem von der Antragstellerin für diese Gestaltungsform geschaffenen Image zum Kauf an. Die Antragsgegnerin hängt sich damit an den Prestigewert und den guten Ruf der Antragsteller-Modelle an. Vorliegend handelt es sich zwar nicht um eine klassische „billige“ Nachahmung wie bei No-Name-Produkten, sondern um eine Uhr eines mittelständischen Unternehmens aus der mittleren bis höheren Preiskategorie. Dennoch sind die Anlehnung und der Versuch erkennbar, den Eindruck einer Luxusuhr zu erwecken, indem der Gesamteindruck der „K3“ dem der „C3“ angenähert ist. Dass damit der vom BGH beschriebene Anreiz für den Kauf der „K3“ bei dem Effekt liegen kann, den Eindruck einer Luxusuhr der höchsten Preiskategorie zu erwecken, und dies die Lockwirkung für den Kauf der „K3“ darstellen kann, ist auch vorliegend gegeben. Mit der Uhr aus der mittleren bis hohen Preiskategorie erhält der Käufer aufgrund des ähnlichen Gesamteindrucks den Eindruck einer prestigeträchtigen Luxusuhr. Dass die Nachahmung selbst von guter Qualität ist, steht der Annahme einer Rufausbeutung in Bezug zu einer Luxusuhr nicht entgegen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.1.2012, 6 U 122/11 S. 12).

88

10. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus dem Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung.

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Streitwert:  400.000 €

Gründe

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Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin zu Recht auf Unterlassung in

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Anspruch, weil die angegriffenen im Tenor des Beschlusses wiedergegebenen

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Produkte als gegen die §§ 3, 4 Nr. 9, UWG verstoßende unzulässige Nachahmungen

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der entspechenden, im Verkehr bekannte Produkte der Antragstellerin zu bewerten

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sind.

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Streitwert: 400.000,00 Euro.

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Köln, den 4.10.2011

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Landgericht, 31. Zivilkammer

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Ausgefertigt

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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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Nachdem die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin nunmehr,

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die einstweilige Verfügung vom 4.10.2011 zu bestätigen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung der Kammer vom 4.10.2011 aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass bereits kein Verfügungsgrund bestehe. Das zeige sich insbesondere an der Art und Weise, wie die Antragstellerin nach Erhalt der einstweiligen Verfügung vorgegangen sei. Sie habe einen Monat gewartet, bis sie die Zustellung beauftragt habe. Das spreche für eine zu zögerliche Handhabe, die die Dringlichkeit widerlege. Zu weiterem diesbezüglichen Vortrag der Antragsgegnerin wird auf ihre Ausführungen auf S. 11 ff. im Schriftsatz vom 16.1.2012 (Bl. 93 d.A.) verwiesen.

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Der Antrag sei zu unbestimmt, da nicht ersichtlich sei, welche Modelle der Kollektion „K3“ dem Verbot unterlägen. Es würden derzeit 18 Uhren angeboten, bei denen es sich ausschließlich um Damenuhren handele, eine Herrenuhr, wie von der Antragstellerin behauptet, gäbe es nicht. Auch im Übrigen lasse sich dem Tenor nicht entnehmen, welche konkreten Uhren verboten seien. Es sei erforderlich, die Serien- oder Modellnummern zur Konkretisierung des Verbots mit in den Tenor aufzunehmen.

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Weiter bestreitet die Antragsgegnerin die Aktivlegitimation der Antragstellerin, da sie lediglich eine IP-Holding sei. Die Antragstellerin selbst stelle nichts her und vertreibe auch nichts, so dass sie sich nicht auf § 4 Nr. 9 UWG stützen könne. In anderen Ländern klage die hiesige Antragstellerin auch nicht allein.

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Die Antragsgegnerin behauptet weiter, dass sie selbst auch nicht passivlegitimiert sei, da sie selbst gar nicht in Deutschland vertreibe, sondern dies eine in Österreich ansässige Firma übernommen habe. Der Tenor der einstweiligen Verfügung enthalte nicht das Verbot des Anbieten-, Bewerben und Vertreibenlassens, so dass lediglich die eigenhändige Vertriebshandlung verboten sei, nicht aber Vertriebshandlungen über Dritte.

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Die Kollektion „C3“ der Antragstellerin umfasse aktuell 76 Uhren, die alle unterschiedlich seien (Bl. 90 ff.). Die „C3“, wie die Antragstellerin meine, gäbe es daher nicht.

57

Auch eine D2-DNA gäbe es nicht. Es handele sich bei allen angeführten Elementen um vorbekannte Gestaltungselemente, die isoliert oder in Kombination mit anderen angeblichen DNA-Elementen von ihr selbst und auch von anderen Uhrenherstellern verwendet würden (AG 21-27, 30,38-45, 48). Es handele sich um alltägliche Merkmale. Die angeblichen DNA-Gestaltungsmerkmale würden bei den Uhren der Antragstellerin gar nicht häufig, vor allem nicht in Kombination auftreten, so dass ohnehin nicht von einer DNA gesprochen werden könne (AG16-19).

58

Die Antragsgegnerin behauptet, dass die „K3“ eine eigenständige Entwicklung sei, die ihren Ursprung 2004 genommen habe.

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Rechtlich vertritt sie die Ansicht, dass allenfalls eine Rufausbeutung in Betracht komme, da der Erwerber einer X natürlich wisse, dass es sich nicht um eine D2-Uhr handele. Wieso die Käufer davon ausgehen sollten, dass es sich bei einer X-Uhr um eine Zweitmarke von D2 handele, werde nur damit belegt, dass die Antragsgegnerin in Deutschland nicht so bekannt sei. Das reiche jedoch auch für eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne nicht aus.

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Schließlich ist die Antragsgegnerin der Ansicht, dass sich die Uhren nicht hinreichend ähnlich sind und der Verkehr mit den einzelnen Gestaltungselementen keine Herkunft aus einem bestimmten Betrieb verbinde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Antragsgegnerin wird auf ihre Schriftsätze vom 16.1.2012 sowie vom 17.4.2012 Bezug genommen.