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Landgericht Köln·31 O 582/10·29.11.2010

Antrag auf einstweilige Verfügung wegen Postfachwerbung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Bereitstellung eines Postfachs zur Verbreitung von Werbung mit angeblichen Geldgewinnen. Das Gericht hielt den Verfügungsantrag nach § 253 ZPO für nicht hinreichend bestimmt und sah eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Leistungsverfügung nach § 940 ZPO sei nur in besonderen Notlagen möglich. Der Antrag wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig verworfen wegen Unbestimmtheit und unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache; Antragsteller trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verfügungsantrag muss nach § 253 ZPO die zu untersagende Handlung so bestimmt bezeichnen, dass Vollstreckung und Umfang des Verbots eindeutig sind.

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Eine einstweilige Verfügung, die durch Schaffung endgültiger Verhältnisse die Hauptsache vorwegnimmt, ist unzulässig; insbesondere darf nicht mittelbar die Kündigung eines Vertragsverhältnisses erzwungen werden.

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Leistungsverfügungen nach § 940 ZPO sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig; es ist eine besondere Notlage erforderlich, in der der Gläubiger ohne sofortige Verfügung einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

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Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung eines Antrags richtet sich nach § 91 ZPO; trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten, wenn sein Antrag zurückgewiesen wird.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 253 ZPO§ 940 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, 6 W 199/10 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.               Der Antrag des Antragstellers vom 18.11.2010 in der Fassung des Schriftsatzes vom 25.11.2010 und des Schriftsatzes vom 29.11.2010 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2.               Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

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1. Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da er bereits unzulässig ist, so daß es keiner Stellungnahme bedarf, ob ein Anspruch in der Sache überhaupt gegeben wäre. Der Verfügungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt und nimmt überdies die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweg.

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a) Der Verfügungsantrag entspricht auch in der Form des Schriftsatzes vom 29.11.2010 nicht den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen (§ 253 ZPO). Er ist in dieser Form nicht vollstreckbar, da die zu unterlassende Handlung – Förderung persönlich adressierter Briefwerbung für die Teilnahme an Ausflugsfahrten mit der wahrheitswidrigen Behauptung, der jeweilige Adressat habe einen Bargeldbetrag gewonnen, der ihm bei Teilnahme an der Fahrt ausgezahlt werde durch Zurverfügungstellung eines Postfaches – nicht ausreichend bestimmt beschrieben ist. Worauf sich das Verbot erstreckt, wird hieraus nicht deutlich. Der Antragsgegnerin soll untersagt werden, ein Postfach zur Verfügung zu stellen, wenn über dieses Werbung mit wahrheitswidrigen Geldgewinnversprechen erfolgt. Ob und wann dies der Fall ist, ergibt sich aus diesem Antrag indes nicht, so daß diese Frage in unzulässiger Weise in das Vollstreckungsverfahren verlagert würde.

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b) Überdies ist von einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen. Eine antragsgemäße einstweilige Verfügung würde die Antragsgegnerin zwingen, ihr Vertragsverhältnis mit dem Postfachinhaber zu kündigen und damit endgültige Verhältnisse schaffen. Es liegt mithin kein schlichtes Unterlassen einer Handlung vor, die nach Verfahrensabschluß fortgesetzt werden könnte. Vielmehr wird aufgrund des gegebenen Drei-Personen-Verhältnisses von der Antragsgegnerin darüber hinaus gehend eine aktive Handlung verlangt. Eine solche Leistungsverfügung ist gemäß § 940 ZPO nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Es genügt nicht allein, daß die Durchsetzung der (vermeintlichen) Ansprüche des Antragstellers ohne Erlaß der einstweiligen Verfügung wesentlich erschwert würde; erforderlich ist vielmehr eine besondere Notlage, in der der Gläubiger ohne die Verfügung einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt würde. Er muß daher auf die sofortige Erfüllung derart dringend angewiesen sein, daß die rechtzeitige Erwirkung eines Titels im Hauptsacheverfahren und die Verweisung auf etwaige Schadensersatzansprüche in Hinblick auf die schwerwiegenden und nachträglich nicht mehr zu korrigierenden Folgen nicht möglich und zumutbar ist (Thomas/Putzo, ZPO, § 940. Rz. 6ff). Nur in diesen Ausnahmenfällen kann eine Vorwegnahme der Hauptsache auch in Ansehung der Interessen des Schuldners an der Verhinderung der Schaffung endgültiger Zustände durch vorläufige Maßnahmen ausnahmsweise zulässig und geboten sein.

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Eine solche Sachlage existiert vorliegend indes nicht. Dem Antragsteller geht es im Ergebnis darum, über den Weg der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten die gesetzlich derzeit nicht vorgesehene Verpflichtung der Antragsgegnerin festzustellen, bei Eröffnung eines Postfaches eine Identitätsfeststellung vorzunehmen, um so ein Vorgehen gegen die regelmäßig unter Briefkastenfirmen operierenden Anbieter der rechtswidrigen Ausflugsfahrten mit Gewinnversprechen zu gewährleisten. Diese grundsätzliche Frage ist für den Antragsteller weder von existentieller Bedeutung, noch kann sie im Verfahren der einstweiligen Verfügung – gekleidet in einen zu konkretisierenden, insbesondere auf die den Anlaß dieses Verfahrens bildende Werbung bezogenen Unterlassungsantrag - einer endgültigen Klärung zugeführt werden. Dies kann nur im Hauptsacheverfahren geschehen, so daß auch insoweit übergeordnete Interessen des Antragstellers an einer Entscheidung im Verfügungsverfahren nicht festzustellen sind.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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3. Streitwert: EUR 3.000,00