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Landgericht Köln·31 O 58/15·29.07.2015

UWG: Unlauterer Praxistest in Werbevideo wegen nicht praxisgerechter Montage

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Beklagte wegen eines Werbevideos in Anspruch, das einen „Performance Test“ zweier eigener Spannsätze mit einem erkennbaren Wettbewerbsprodukt zeigt. Streitpunkt war, ob die Darstellung eine zulässige vergleichende Werbung darstellt und objektiv nachprüfbare Eigenschaften unter Praxisbedingungen vergleicht. Das Landgericht bejahte eine vergleichende Werbung, weil Fachkreise das Produkt der Klägerin trotz Kürzung anhand charakteristischer Merkmale identifizieren können. Es untersagte die Bewerbung, da der Test mangels praxisgerechter Montage (Presse statt Schraubenverspannung nach Anleitung) nicht objektiv i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG sei; Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht wurden zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen unlauterer vergleichender Werbung vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Vergleichende Werbung i.S.d. § 6 Abs. 1 UWG liegt auch dann vor, wenn das Mitbewerberprodukt nicht ausdrücklich benannt wird, aber für die angesprochenen Fachkreise anhand typischer Gestaltungsmerkmale erkennbar ist.

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Ein Werbevergleich verstößt gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn er nicht objektiv ist, weil die Vergleichsdarstellung einen Praxistest vorgibt, der tatsächlich nicht unter praxisgerechten Bedingungen durchgeführt wird.

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Wird ein Produkt in der Praxis zwingend nach einer bestimmten Methode montiert oder betrieben, muss ein als Praxistest präsentierter Vergleich diese Methode einhalten; eine abweichende Laboranordnung genügt für die Objektivität des Vergleichs nicht.

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Für die Erkennbarkeit eines Mitbewerberprodukts kommt es auf die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise an; bei spezialisierten Fachkreisen ist ein genauer Blick auf technische Merkmale zugrunde zu legen.

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Bei unlauterer vergleichender Werbung kann der Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG im Wege der Feststellung geltend gemacht werden; zur Bezifferung kann Auskunft nach § 242 BGB verlangt werden.

Relevante Normen
§ 6 UWG§ 8 UWG§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG§ 6 Abs. 1 UWG§ 9 UWG§ 242 BGB

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft für die Antragsgegnerin an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Spannsätze wie im Video auf der beigefügten CD (Anlage PBP 5) zu bewerben,

2.

der Klägerin durch ein gegliedertes Verzeichnis Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat,und zwar aufgeschlüsselt nach:

a) Anzahl der Aufrufe im Internet über die Hompage, www. wurde entfernt ,

b) Vorführungen des Videos gegenüber Kunden beziehungsweise potenziellen Kunden, aufgeschlüsselt nach Name und Anschrift des jeweiligen Adressaten sowie Datum der Vorführung,

c) sonstigen Personen, denen dieses Video gezeigt wurde, ebenfalls aufgeschlüsselt nach Name und Anschrift des Adressaten sowie Datum der Vorführung,

d) eventuelle weitere Verwendungen ebenfalls aufgeschlüsselt nach Art, Name und Anschrift des Adressaten sowie Datum der Verwendung.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IIII.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 €, hinsichtlich des Tenors zu I.2. in Höhe von 15.000,00 € und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Werbevideos (wiedergegeben in der Anlage zu diesem Urteil), das die Beklagte auf ihrer Webseite www. wurde entfernt unter dem Titel „Performance Test: M “ (auf Deutsch: „Leistungstest: M“) bereithielt.

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Es handelt sich um die Hauptsacheklage zu dem Verfahren 31 O 481/14, in dem die Kammer durch eine einstweilige Verfügung die weitere Verwendung des Videos untersagt hatte.

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Diesem Verfahren ist wiederum vorausgegangen das Verfahren 31 O 260/13 nebst Hauptsacheverfahren 31 O 427/13, in dem es ebenfalls um dieses Werbevideo ging, allerdings in einer etwas längeren Fassung, aus der sich durch Produkt- und Verpackungsabbildungen zweifelsfrei ergab, dass es sich bei einem der getesteten Produkte um ein solches der Klägerin handelte. Zu der einstweiligen Verfügung im Verfahren 31 O 260/13 vom 1.7.2013 hat die Beklagte eine Abschlusserklärung abgegeben.

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Im Einzelnen:

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Beide Parteien entwickeln, stellen her und vertreiben auf dem deutschen und internationalen Markt so genannte Kegelspannsysteme, die auch als Spannsätze bezeichnet werden und der Verbindung von Wellen mit Naben dienen.

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In dem streitgegenständlichen Werbevideo lässt die Beklagte unter dem genannten Titel unkommentiert zwei ihrer Spannsatz-Modelle und ein Modell der Klägerin vorführen. Gezeigt werden Montage und Demontage der Spannsätze. Eine Biegebelastung wird nicht gemessen. Während Montage und Demontage der Spannsätze der Beklagten reibungslos funktionieren, entstehen schon beim Einsetzen des Spannsatzes der Klägerin Probleme. Die Vorführperson setzt den Spannsatz mehrfach an, dieser verkantet jedoch zunächst. Nachdem der untere Druckring in den simulierten Welle-Nabe-Aufbau eingesetzt werden konnte, verkantet die Spannhülse zunächst, so dass die Vorführperson an den abstehenden zwei Schrauben rüttelt, bis sich Spannhülse und oberer Druckring in die Öffnung einpassen lassen.

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Bei der Demontage wird gezeigt, dass hierfür ein großer Kraftaufwand erforderlich ist, Gewinde nachgeschnitten werden und eine maschinelle Presse eingesetzt werden musste. Schließlich wird noch gezeigt, dass der obere Druckring deutlich deformiert ist.

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Wegen aller Einzelheiten wird auf das Werbevideo und die insoweit unstreitigen von der Klägerin gefertigten Screenshots verwiesen.

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Die Klägerin beanstandet das Werbevideo unter vielerlei Gesichtspunkten:

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Sie meint zunächst und allgemein, schon der Titel sei irreführend, weil eine Biegebelastung gar nicht getestet worden sei.

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Auch nach dem Herausschneiden derjenigen Sequenzen aus dem ursprünglichen Video, die das Produkt der Klägerin eindeutig identifiziert hatten, könnten die allein angesprochenen Fachkreise den getesteten Spannsatz eindeutig als einen solchen der Klägerin identifizieren. Dieser verfüge nämlich, anders als sämtliche Wettbewerbsprodukte, über einzigartige Schlitze sowohl durch ein Bohrloch als auch und insbesondere über eine versetzte Stellung des seitlichen Schlitzes. Wegen der genauen Darstellung insoweit wird auf die bildlichen Darstellungen Bl. 237 - Bl. 239 der Akten und die Anlagen K 7 bis K 17 verwiesen.

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Objektiv sei der Vergleich schon deshalb nicht, weil etwa die Montage der Spannsätze der Beklagten allenfalls ausschnittsweise gezeigt worden sei, während die angeblichen Probleme bei der Montage des Produkts der Klägerin breit dargestellt wurden.

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Jedenfalls aber sei der Vergleich unzulässig, da er durch die unsachgemäße Montage und die damit verbundenen Verkantungen grob irreführend sei. Schon die Montage sei fehlerhaft erfolgt. Bei dem Spannsatz der Klägerin sei es wichtig, dass die Druckringe nicht durch einseitige Belastung verkanten. Deshalb sei ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Schrauben aus den Abdrückgewinden in die Gewinde des Druckrings eingeschraubt werden müssten. Sodann müssten die Schrauben gleichmäßig über Kreuz und in mehreren Stufen mittels Drehmomentschlüssel angezogen werden. Die Schrauben links und rechts vom Schlitz müssten hintereinander angezogen werden. Zur Kontrolle müsste das Anzugmoment TA der Schrauben in der Reihenfolge ihrer Anordnung geprüft werden. Der Anzug der Schrauben und die Montage seien erst beendet, wenn sich keine Schraube mehr anziehen lasse. Außerdem müsse ein Drehmomentschlüssel verwendet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bedienungsanleitung in der Anlage PBP 9 verwiesen.

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Das alles habe die Vorführperson nicht befolgt. Die im Lieferzustand vormontierten Schrauben seien nicht eingesetzt gewesen. Sichtbar seien lediglich zwei abstehende Schrauben. Die einzelnen Bestandteile seien daher nicht aneinander fixiert gewesen. Nur deshalb habe es dazu kommen können, dass der Spannsatz zunächst verkantete und es mehrerer Versuche bedurfte, um den Spannsatz an die Welle heranzuführen und anzupassen.

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Dieser Fehler sei auch entscheidend für die angeblichen Probleme bei der Demontage, die ebenfalls genau vorgegeben sei. Durch das Zusammenpressen mittels eines aufgesetzten Rings werde gerade nicht sichergestellt, dass alle Bestandteile richtig aufeinander ausgerichtet sind. Wenn aber die Druckringe nicht waagerecht aufliegen, werde beim Zusammentreffen mit einer waagerechten Fläche zunächst nur der aufragende Teil des Druckrings belastet. Das führe dazu, dass der Druckring nicht gleichmäßig in die Spannhülse gleite, sondern verkante. So erkläre sich auch, warum der obere Druckring, auf den allein der Pressdruck gewirkt habe, sich habe verformen können, was zu dem großen Aufwand bei der Demontage geführt habe.

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Dabei spiele es keine Rolle, dass der von der Beklagten beauftragte Sachverständige die Auffassung vertrete, jedenfalls im Labor und zu wissenschaftlichen Zwecken sei die Aufbringung der erforderlichen Axialkraft durch Schrauben oder durch einen Hydraulikzylinder kein Widerspruch. Der Sachverständige – an dessen Fachkompetenz die Klägerin im Übrigen unter näherer Darlegung von Umständen zweifelt – habe nämlich gleichzeitig betont, dass es im praktischen Einsatz keine Alternative zu einer Schraubenverspannung gebe.

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Die Klägerin beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte verweist in erster Linie auf eine gutachterliche Stellungnahme von Professor N (Anlage B 2, Bl. 172-174 der Akten). Daraus ergebe sich, dass die Aufbringung der Kräfte zur Verspannung der Spannelementebauteile beliebig erfolgen könne und der in der Versuchsanordnung mit einer Presse durchgeführte vergleichende Versuch wissenschaftlich nicht zu beanstanden sei. Es bestehe kein Widerspruch zwischen einer Aufbringung der axialen Verspannung durch Schrauben und einer Aufbringung derselben Axialkraft durch einen Hydraulikzylinder oder andere äußere Kräfte.

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Im Übrigen seien auch keine Montagefehler vorgekommen, auch wenn die Aufbauanleitung der Klägerin nicht in jedem einzelnen Punkt beachtet worden sei. Vor allem sei auch das Produkt der Klägerin nicht verklemmt oder verkeilt worden. Der klägerische Spannsatz lasse sich aber schon alleine aufgrund der schlechteren Oberflächengüte (gedrehte statt geschliffene Oberflächen) schlechter einsetzen, so dass Hin- und Her-Bewegungen erforderlich gewesen seien. Nach der Belastung durch die Presse sei der vordere Druckring verformt gewesen und deshalb hätten die Abdrückgewinde nachgeschnitten werden müssen. Dementsprechend gebe das Werbevideo den Versuch zutreffend wieder und sei folglich auch nicht irreführend.

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Eine Biegebelastung habe nicht gemessen werden können, weil der Spannsatz der Klägerin verformt gewesen sei.

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Eine vergleichende Werbung liege jedenfalls nicht mehr vor, weil der Durchschnittsbetrachter allein aus der äußeren Gestaltung der Spannsätze nicht auf ein bestimmtes Produkt schließen werde.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die Klage ist insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil der gestellte Unterlassungsantrag unbestimmt wäre. Auch wenn die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht mehr näher auf diesen zuvor gerügten Ansatz zurückgekommen ist, ist festzustellen, dass die Fassung des Unterlassungsantrags keinen Bedenken begegnet. Gegenstand des Antrags ist die so genannte konkrete Verletzungsform, nämlich das Werbevideo als solches. Bestimmter kann man einen Unterlassungsantrag nicht fassen (vgl. auch OLG Köln GRUR 2015, 245).

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Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus den §§ 6, 8 UWG.

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Das Werbevideo verstößt gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Danach handelt derjenige unlauter, der einen Werbevergleich vornimmt, der sich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften von Waren bezieht.

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Bei dem Video handelt es sich um einen Vergleich im Sinne des § 6 Abs. 1 UWG. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich auch bei der gekürzten und hier allein streitgegenständlichen Fassung, wo das Produkt der Klägerin nicht mehr explizit kenntlich gemacht wird, immer noch um eine Werbung, die unmittelbar die von einem (bestimmten) Mitbewerber angebotene Ware erkennbar macht. Die Klägerin hat dezidiert zum überschaubaren wettbewerblichen Umfeld vorgetragen und illustriert, dass allein das klägerische Produkt über versetzte Schlitze verfügt, während bei allen Wettbewerbsprodukten die Schlitze eine gerade Linie bilden (vergleiche die Darstellungen Bl. 237 ff. der Akten). Ferner hat sie demonstriert, dass diese Gestaltung der Schlitze auch in dem Werbevideo eindeutig zu erkennen ist. Dem ist die Beklagte in der Sache nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich geäußert, der Durchschnittsverbraucher werde seine Aufmerksamkeit nicht auf derartige Merkmale richten. Das hält die Kammer für unzutreffend. Die Werbung richtet sich an Fachleute auf diesem Gebiet, die über Kenntnisse des überschaubaren Marktes verfügen. Diese Fachleute werden deshalb auch das Wettbewerbsprodukt, das als solches bezeichnet ist, nicht nur flüchtig betrachten, sondern genau hinschauen und deshalb die charakteristischen Besonderheiten erkennen und das Produkt identifizieren können. Darauf, ob eine nennenswerte Anzahl das Produkt schon deshalb wieder erkennen wird, weil es in dem früheren Video ausdrücklich kenntlich gemacht war, kommt es deshalb nicht an. Dies wäre im Übrigen auch zweifelhaft, weil eine so genannte Fortwirkung allenfalls dann angenommen werden könnte, wenn das Video langanhaltend verfügbar gewesen und von vielen wahrgenommen worden wäre (zu dieser so genannten Ei-fein-Rechtsprechung vgl. BGH GRUR 1958, 86-Ei-fein). Hierfür bestehen aber keine Anhaltspunkte. Ausweislich der Prozessgeschichte ist die Klägerin zeitnah gegen das erste Video im Wege der einstweiligen Verfügung vorgegangen, welches daraufhin auch nicht mehr weiter veröffentlicht wurde.

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Der Werbevergleich ist unlauter, weil er nicht objektiv zu vergleichende Eigenschaften darstellt. Dazu wäre bei einem Praxistest, wie er vorliegend aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise stattgefunden hat, unumgänglich gewesen, dass der Versuch auch unter Praxisbedingungen stattfindet. Dies war nicht der Fall.

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Die Klägerin hat – insoweit unwidersprochen – unter Vorlage ihrer Montageanweisung vorgetragen, wie im Einzelnen der Spannsatz zu montieren ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand verwiesen.

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Daran hat sich die Beklagte ausweislich des Videos nicht (vollumfänglich) gehalten. Ob es dabei schon Fehler beim Aufsetzen des Spannsatzes gegeben hat, mag an dieser Stelle offen bleiben. Jedenfalls hat das Anziehen der Schrauben und damit die Verbindung zwischen Spannsatz und Welle nicht wie vorgeschrieben stattgefunden. Stattdessen wurde auf den oberen Ring ein weiterer Ring aufgesetzt und sodann mittels einer hydraulischen Presse Druck ausgeübt. Dies führte – insoweit wiederum unstreitig – dazu, dass lediglich auf den oberen Druckring Druck durch die Presse ausgeübt wurde, nicht dagegen auch auf den unteren Druckring, wie das bei einer ordnungsgemäßen Montage in der Praxis erfolgt. Dass die durchgeführte Art des Tests nach Auffassung der Beklagten und von Professor N im Labor und zu wissenschaftlichen Zwecken zulässig sein mag, ist unerheblich. Der Sachverständige hat selbst ausgeführt, dass es in der Praxis keine Alternative zu einer Schraubenverspannung gibt. Wenn dem aber so ist, hätte ein objektiver Test auch so und nach der Montageanleitung durchgeführt werden müssen.

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Ob darüber hinaus die Art und Weise der Darstellung herabsetzend ist, bedarf ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob schon der Titel des Videos irreführend ist, weil gar keine Biegebelastung gemessen wurde. Unentschieden bleiben kann auch, ob die Darstellung in dem Video wegen der genannten Mängel gleichzeitig auch irreführend ist.

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Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist als Feststellungsantrag gemäß § 9 UWG begründet, der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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Streitwert: 120.000 €