UWG: „Innovation statt Imitation“ als herabsetzende vergleichende Werbung verboten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, eine Kettenherstellerin, nahm die Beklagte wegen der Werbeslogans „Innovation statt Imitation“/„Innovation not Imitation“/„Wir imitieren nicht, wir innovieren!“ auf Unterlassung, Auskunft, Abmahnkosten und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das LG Köln qualifizierte die Aussagen als vergleichende Werbung, weil in einem engen Markt mit wenigen Anbietern die Mitbewerber (insb. die marktführende Klägerin) erkennbar mitgemeint sind. Der Vergleich sei unlauter, da der Begriff „Imitation“ regelmäßig negativ besetzt sei und die Mitbewerber als Nachahmer herabsetze; Normierung der Produkte ändere daran nichts. Die Klage hatte (nach teilweiser Klagerücknahme bzgl. höherer Abmahnkosten) Erfolg.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich: Unterlassung, Auskunft, Abmahnkosten und Feststellung der Schadensersatzpflicht zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Vergleichende Werbung i.S.d. § 6 Abs. 1 UWG liegt bereits vor, wenn eine Werbeaussage Mitbewerber in einem überschaubaren Marktsegment mittelbar erkennbar macht.
Die Gegenüberstellung „Innovation“ versus „Imitation“ kann eine Herabsetzung i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG begründen, wenn sie den Mitbewerbern pauschal den Vorwurf der Nachahmung zuweist.
Eine Herabsetzung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Werbeslogan branchenübergreifend häufig verwendet wird; maßgeblich sind Kontext und Verkehrsverständnis im konkreten Marktsegment.
Produktnormen und Zulassungsvorschriften, die eine Standardisierung bewirken, rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Einordnung konkurrierender Produkte als „Imitation“ im Sinne eines abwertenden Nachahmungsvorwurfs.
Für die Unlauterkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG genügt die Schädigung von Mitbewerbern durch einen Imitationsvorwurf; eine zusätzliche negative Beeinflussung der Kaufentscheidung muss nicht feststehen.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr mit der Aussage
„Innovation statt Imitation“
und/oder
„Innovation not Imitation“
und/oder
„Wir imitieren nicht, wir innovieren!“
zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
Es folgen vier Screenshots von verschiedenen Online-Artikelnn bzw. Veröffentlichungen.
2.
der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen;
3.
an die Klägerin 1.752,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2014 zu zahlen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I. und III. gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer I.1. 60.000,00 €, aus dem Tenor zu Ziffer I.2. 5.000,00 € und hinsichtlich der Ziffern I.3. und III. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Kettenherstellerin und verfügt durch konzernverbundene Gesellschaften über Produktionsstätten sowohl in Österreich als auch in Tschechien, Frankreich, Holland, Italien und den USA. Sie gehört in ihrer Branche zu den größten Unternehmen. Am Produktionsstandort der Klägerin in L werden seit dem Jahre 1787 Ketten produziert. Die von der Klägerin hergestellten Produkte verfügen über zahlreiche Qualitätszertifizierungen. Auf die Klägerin sind zahlreiche Patente angemeldet. Die Beklagte ist ebenfalls ein Unternehmen, dessen Produktionsschwerpunkt in der Herstellung von Ketten liegt.
Der Markt, auf dem sich die Produkte der Parteien gegenüberstehen, wird von wenigen Unternehmen bestimmt. In den Segmenten Hebezeugketten und Reifenschutzketten sind die Parteien international dominierend. In Deutschland gibt es ca. fünf bis sieben Kettenhersteller neben den Parteien, insbesondere die Unternehmen U, V, X und S. Die Parteien besitzen gemeinsam mit dem Unternehmen U zusammen ca. 75 % Marktanteil in Deutschland.
Die Klägerin wendet sich gegen eine Werbung der Beklagten mit den Slogans „Innovation statt Imitation“, „Innovation not Imitation“ sowie „Wir imitieren nicht, wir innovieren“. So erscheint die Aussage „Innovation statt Imitation“ in einem Online-Artikel vom 29.08.2012 auf der Internetseite (Link wurde gelöscht), in dem es heißt:
„Innovation statt Imitation“, dieses Credo ist beim heimischen Familienkonzern T mit seiner Zentrale in B seit jeher wichtiger Bestandteil einer erfolgreichen Firmenphilosophie.
Ferner erklärte gemäß einer Veröffentlichung auf der Internetseite (Link wurde gelöscht) vom 04.10.2010 der T-Gesamtbereichsleiter Q:
Kontinuierliche Innovation statt Imitation bleibt in China wie auf allen Weltmärkten T‘s strategische Ausrichtung und nachhaltiger Erfolgsgarant.
Am 21.10.2013 fanden sich die Aussagen „Innovation statt Imitation“ und „Innovation not Imitation“ zudem als Überschriften im Rahmen von Google-Suchergebnissen für zwei YouTube-Videos der Beklagten zu ihren Leistungen.
Die Aussage „Wir imitieren nicht, wir innovieren“ erscheint auf der Website der Beklagten, wo es unter der Überschrift „Innovation“ heißt:
Wir setzen die neuen technologischen Standards. Wir imitieren nicht, wir innovieren! Die technologische Innovationsführerschaft ist seit jeher ein entscheidendes Element unserer Geschäftsstrategie und unserer Visionen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Einblendungen im Tenor sowie die Anlagen HKLW 1 und 2 (Bl. 13-17 d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2013 ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern, was die Beklagte mit Schreiben vom 25.11.2013 ablehnte.
Die Klägerin sieht in dem Slogan „Innovation statt Imitation“ und den weiteren beanstandeten Aussagen in der konkreten Form eine unzulässige vergleichende Werbung. Es liege ein Vergleich mit den Produkten der Klägerin vor, da diese im Bereich der Hebezeugketten und Reifenschutzketten gemeinsam mit der Beklagten Marktführerin und damit erkennbar sei. Selbst wenn andere Marktteilnehmer ähnlich werben, besage dies für den streitgegenständlichen Fall nichts, da die von der Beklagten vorgelegten Beispiele aus anderen Märkten stammten und durchgehend in einem anderen Kontext zu sehen seien. Ein allgemeines Verkehrsverständnis könne daraus nicht hergeleitet werden. Zudem seien die Produkte der Kettenhersteller grundsätzlich nicht Imitationen der anderen Kettenhersteller, selbst wenn in dem Marktsegment eine strenge Normierung bestehe. Dies zeige sich angesichts zahlreicher Patente in diesem Bereich. Auch im Rahmen von Zulassungen und Normen bestünden viele Abweichungsmöglichkeiten.
Nachdem die Klägerin zunächst Abmahnkosten in Höhe von 2.019,50 € eingeklagt hat, hat sie die Klageforderung im Termin zur mündlichen Verhandlung diesbezüglich teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der beanstandete Slogan „Innovation statt Imitation“ werde auf dem deutschen Markt von vielen Unternehmen zur eigenen Darstellung herangezogen. Daher würden die Adressatenkreise aufgrund der damit einhergehenden Gewöhnung diesem Leitsatz keine gewichtige Bedeutung mehr beimessen. Der Slogan werde nur zur Darstellung der eigenen Leistung und Unternehmensphilosophie verwendet. Der Verbraucher treffe in allen Unternehmenssparten auf ein solches Firmenmotto, ohne dass dabei der Eindruck eines unmittelbaren oder mittelbaren Vergleichs vermittelt werde. Auch Industrie- und Handelskammern, Hochschulen, Presse sowie Fernsehen verwendeten den Slogan. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen B 1 bis 6 (Bl. 53-136 d.A.) Bezug genommen. Aufgrund der undifferenzierten Verwendung werde der Verbraucher diesem Slogan keine maßgebliche Aufmerksamkeit schenken und ihm insbesondere nicht die inhaltliche Gewichtung einer Abwertung von Wettbewerbern beimessen; er werde die Aussage nicht wortwörtlich ernst nehmen. Bereits aus der Intention der Beklagten, den Adressatenkreisen die Unternehmensphilosophie näher zu bringen, scheide eine vergleichende Werbung aus.
Darüber hinaus sei der Begriff „Imitation“ auf dem Markt der Kettenhersteller mit einem anderen Bedeutungsgehalt behaftet. Die Produkte der Parteien seien durch zahlreiche Vorschriften in ihrer Ausgestaltung streng normiert und daher insofern identisch, sie imitierten also einander. Da es sich bei den Kunden der Parteien maßgeblich um fachlich versierte Geschäftskunden handele, sei den hier einschlägigen Werbeadressaten auch die inhaltliche Bedeutung des Begriffs „Imitation“ als wertneutrale Darstellung und nicht im Sinne eines Plagiats geläufig. Eine Innovation liege im Segment der Ketten beispielsweise nur in der Entwicklung neuer Güteklassen, wobei Ketten der H ausschließlich von den beiden Parteien entwickelt worden seien. Soweit die Verbraucher den Kettenmarkt in dem Maße kennen, dass ihnen die Klägerin als unmittelbarer Wettbewerber bekannt sei, werde diesen auch ihre Marktstellung bekannt sein, so dass sie es als ausgeschlossen ansähen, dass eines der beiden führenden Unternehmen ein Plagiatsvorwurf treffen soll.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung der Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen gemäß §§ 3 Abs. 1; 6 Abs. 1, 2 Nr. 5; 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG verlangen. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft (Art. 4 lit. d der Richtlinie 2006/114/EG).
1. Die Äußerungen der Beklagten sind als vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 1 UWG anzusehen. Dem Slogan lässt sich die Aussage entnehmen, die Wettbewerber und (auch) die Klägerin bediene sich der Imitation. Er legt ein derartiges Verständnis nahe (vgl. dazu auch BGH GRUR 2012, 74 – Coaching-Newsletter).
a) Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern (Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG). Die Äußerungen zielen jeweils im konkreten Zusammenhang darauf ab, den Absatz der von der Beklagten angebotenen Waren zu fördern und sind damit Werbung im Sinne dieser Bestimmung.
b) Vergleichende Werbung ist nach § 6 Abs. 1 UWG jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht (Art. 2 lit. c der Richtlinie 2006/114/EG). Der Begriff der vergleichenden Werbung ist in einem weiten Sinn zu verstehen, da er alle Arten der vergleichenden Werbung abdecken soll. Vergleichende Werbung liegt daher schon dann vor, wenn eine Äußerung – auch nur mittelbar – auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2009, 756 – L’Oréal/Bellure, m.w.N.; BGHZ 158, 26 – Genealogie der Düfte; GRUR 2008, 628 – Imitationswerbung). Mitbewerber sind Unternehmen, die substituierbare Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt anbieten; von einem gewissen Grad der Substitution kann ausgegangen werden, wenn Waren in gewisser Weise gleichen Bedürfnissen dienen können (EuGH GRUR 2007, 511 – De Landtsheer/Comité Interprofessionnel).
Die Klägerin ist wie die Beklagte Kettenherstellerin und daher deren Mitbewerberin. Aufgrund der Marktverhältnisse sind die Wettbewerber der Beklagten klar erkennbar, da es in Deutschland lediglich fünf bis sieben Anbieter in dem streitgegenständlichen Marktsegment gibt. Dies gilt insbesondere für die Klägerin, da sie im Bereich der Hebezeugketten und Reifenschutzketten gemeinsam mit der Beklagten Marktführerin ist und im Übrigen mit einem weiteren Unternehmen 75 % Marktanteil hält. Insofern werden mindestens zwei Unternehmen oder deren Produkte aufeinander bezogen und aneinander gemessen, so dass ein Vergleich i.S.d. § 6 UWG vorliegt.
Für den Verkehr ist auch erkennbar, dass die verglichenen konkurrierenden Produkte einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufweisen. Die Äußerungen vermitteln dem Adressaten, dass die Produkte anderer Kettenhersteller weitere Produkte „imitieren“. Die Werbungen vergleichen damit die Qualität der Produkte.
2. Der Vergleich der Werbung setzt die Waren der Klägerin auch im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG in unlauterer Weise herab. Eine Herabsetzung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG setzt mehr voraus als die einem kritischen Werbevergleich immanente Gegenüberstellung der Vorteile und Nachteile der verglichenen Produkte. Maßgeblich ist, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlichen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt. Herabsetzend im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich daher nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die ihn als unangemessen abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (BGH GRUR 2002, 72 – Preisgegenüberstellung im Schaufenster; GRUR 2002, 633 – Hormonersatztherapie; GRUR 2008, 443 – Saugeinlagen; zur wettbewerbswidrigen pauschalen Herabsetzung ungenannter Mitbewerber vgl. BGH GRUR 2002, 828 – Lottoschein; BGH GRUR 2002, 982 – DIE „STEINZEIT“ IST VORBEI!).
So liegt eine Herabsetzung vor, wenn das Konkurrenzprodukt zu Unrecht als Imitation oder Nachahmung bezeichnet wird. Denn der Begriff „Imitation“ ist grundsätzlich negativ behaftet (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. (2014), § 6 Rn. 179).
Im Streitfall ist zwar zu berücksichtigen, dass der Verkehr Werbeaussagen, die Innovation anpreisen, häufig begegnet. Selbst wenn die Slogans „Innovation statt Imitation“, „Innovation not Imitation“ sowie „Wir imitieren nicht, wir innovieren“ in anderen Branchen häufig Verwendung finden, vermag dies das Verkehrsverständnis im streitgegenständlichen Marktsegment aber nicht maßgeblich zu beeinflussen. Für das Verkehrsverständnis kommt es auch auf die konkrete Verwendung im Einzelfall an. Dass der angesprochene Verkehr unter den Slogans grundsätzlich immer dasselbe versteht, hat die Beklagte nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte einzelne Beispiele herangezogen, denen gemein ist, dass gerade kein Bezug zu Wettbewerbern hergestellt wird. Dass in den vorgestellten Branchen ähnliche Marktverhältnisse wie im Streitfall herrschen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Von vornherein ohne Bedeutung ist, wie Industrie- und Handelskammern oder Hochschulen bzw. Presse und Fernsehen diesen Slogan im Rahmen von redaktionellen Beiträgen und Berichterstattung verwenden, da insofern eine Herabsetzung von Mitbewerbern per se ausscheidet.
Im Streitfall werden die Werbeslogans gerade nicht nur zur Darstellung der Unternehmensphilosophie und eigenen Leistung im Sinne einer Innovationsfreundlichkeit der Beklagten verwendet. Da gerade der technische Bereich von Innovationen lebt und der angesprochene Verkehr es als selbstverständlich ansieht, dass die Unternehmen sich dadurch herausstellen, erfolgt die werbliche Abgrenzung im Streitfall maßgeblich durch die Gegenüberstellung mit der Imitation. Nur so macht eine Abgrenzung von den im Markt bekannten Mitbewerbern Sinn, zumal auf dem Markt Nachahmungen insbesondere von Anbietern aus dem asiatischen Raum vorhanden sind. Die Parteien sind sich einig, dass es eine Vielzahl von Nachahmern gibt, die keinerlei eigene Entwicklung betreiben und ausschließlich mit nachgemachten Produkten auf den europäischen Markt kommen, was gerade in einem sicherheitsrelevanten Produktbereich von besonderer Bedeutung ist. Auch das Zitat des Gesamtbereichsleiters der Beklagten in der Veröffentlichung auf der Internetseite (Link wurde gelöscht) vom 04.10.2010 nimmt die Klägerin auf dem deutschen Markt nicht von diesem Vergleich aus. Vielmehr nimmt er „kontinuierliche Innovation statt Imitation“ für sein Unternehmen nicht nur auf den Märkten in China, sondern „auf allen Weltmärkten“ als strategische Ausrichtung und nachhaltigen Erfolgsgarant in Anspruch. Die Aussage wird – wie auch die anderen – ohne jegliche Einschränkung getätigt.
Dass dem Begriff „Imitation“ auf dem Markt der Kettenhersteller ein anderer Bedeutungsgehalt zukommt, als im Rahmen des allgemeinen Verkehrsverständnisses (wie beispielsweise in der von der Beklagten angeführten Modeindustrie), hat die Beklagte weder hinreichend dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.
Dass im Bereich der Kettenherstellung die Produkte durch zahlreiche Vorschriften in ihrer Ausgestaltung streng normiert sind, die Hersteller u.a. DIN-Normen zu beachten haben, um einen regelmäßigen Standard zu gewährleisten und erforderliche Zulassungen zu erhalten, führt nicht zu einer gegenseitigen Imitation der Produkte. Nur weil die Ketten den geltenden Zulassungsvorschriften bzw. gültigen Normen entsprechen müssen, stellen sie noch keine Imitationen dar. Auch wenn durch Normen eine gewisse Ausgestaltung der Produkte vorgegeben ist, bleibt nach wie vor ein hinreichender Spielraum. Davon abgesehen gesteht auch die Beklagte zu, dass eine Innovation im Segment der Ketten möglich sei, z.B. in der Entwicklung neuer Güteklassen. Ketten der H z.B. seien ausschließlich von beiden Parteien entwickelt worden und damit eine Besonderheit. Indem die Beklagten aber ihre Produkte als Innovation herausstellt und die Produkte der anderen Hersteller auf dem überschaubaren Markt als Imitation, nimmt sie gerade auch die Produkte der Klägerin (die Ketten der H) in Bezug und setzt diese als bloße Nachahmung herab, obwohl die Klägerin selbst solche Ketten mit entsprechender Güteklasse entwickelt hat.
Im Übrigen ist der Beklagten zwar zuzugestehen, dass generell bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, dass Werbung zu einem nicht unerheblichen Teil von Humor, Ironie und Übertreibung lebt. Im Streitfall sind Überspitzungen, Ironie, Satire o.ä. jedoch nicht zu erkennen. Die Aussagen sind in der konkreten Erscheinungsform nicht derart überzeichnet, dass sie nicht mehr als Sachaussage ernst genommen werden. Vielmehr wurden die Aussagen zum Teil im Rahmen redaktioneller Beiträge (2 Links wurden gelöscht) oder auf der Internetseite der Beklagten im Zusammenhang mit der Herausstellung einer Auszeichnung mit dem Qualitätssiegel des TOP 100-Preises getätigt, womit jeweils die Objektivität der Äußerungen unterstrichen wird. Dies gilt auch für die „Überschrift“ der Werbevideos auf der Internetseite von Google. Dass die Beklagte mit der Verwendung des Slogans möglicherweise eine andere Intention verfolgt haben mag, ist ohne Bedeutung, da es nur darauf ankommt, wie die angesprochenen Verkehrskreise die jeweiligen Werbeaussagen verstehen.
Soweit die Beklagte schließlich anführt, dass die angesprochenen Verkehrskreise, denen der Kettenmarkt und damit auch die Klägerin als unmittelbare Wettbewerberin der Beklagten bekannt seien, es als ausgeschlossen ansähen, dass ein führendes Unternehmen ein Plagiatsvorwurf treffen solle, führt auch dies bei richtlinienkonformer Auslegung des § 6 UWG (vgl. dazu Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. (2014), § 3 Rn. 153) nicht zur Verneinung der Unlauterkeit. Denn die Unlauterkeit nach § 6 Abs. 2 UWG setzt nur eine Schädigung der Mitbewerber oder eine negative Beeinflussung der Entscheidung der Verbraucher voraus. Unlauterkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 kann daher auch dann vorliegen, wenn die vergleichende Werbung nur die Mitbewerber schädigen, aber nicht zugleich die Entscheidung der Verbraucher negativ beeinflussen kann (vgl. dazu Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. (2014), § 3 Rn. 153). Die Schädigung liegt aber bereits im Imitationsvorwurf.
II.
Der Anspruch auf Auskunft folgt aus § 242 BGB, der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus § 9 UWG. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 1,3 Gebühren aus einem Gegenstandswert von 75.000,00 € zzgl. Pauschale ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG und der Zinsanspruch gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 75.000,00 €