Irreführende HWG-Werbung für „bioenergetisches Screening“: Unterlassung und Vertragsstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm die Beklagte wegen erneuter Internetwerbung für ein Gerätesystem zur „digitalen Homöopathie“ auf Unterlassung und Zahlung von 10.000 € Vertragsstrafe in Anspruch. Streitpunkt war, ob die Werbeaussagen vom Kern einer früheren Unterlassungserklärung erfasst sind und ob die behaupteten Diagnose-/Wirkangaben wissenschaftlich belegt sind bzw. durch Hinweise relativiert werden können. Das LG Köln hielt das Versäumnisurteil nach Einspruch aufrecht: Die Aussagen lagen im Kernbereich der Unterlassungsverpflichtung und seien zudem nach § 3 HWG irreführend, weil ein wissenschaftlicher Nachweis fehle. Ein Hinweis auf fehlende Anerkennung außerhalb des unmittelbaren Zusammenhangs genüge nicht; die Vertragsstrafe von 2.500 € je Verstoß (insgesamt 10.000 €) sei angemessen.
Ausgang: Einspruch gegen das Versäumnisurteil ohne Erfolg; Versäumnisurteil (Unterlassung und 10.000 € Vertragsstrafe) aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aktivlegitimation eines Unterlassungsgläubigers kann sich bereits aus einem geschlossenen Unterlassungsvertrag ergeben, ohne dass es auf die Klagebefugnis aus gesetzlichen Unterlassungsansprüchen ankommt.
Eine erneute werbliche Aussage fällt in den Kernbereich einer Unterlassungsverpflichtung, wenn sie im Kontext identisch oder nur geringfügig abgeändert wiederholt wird und denselben irreführenden Aussagegehalt hat.
Ein außerhalb des unmittelbaren Zusammenhangs angebrachter allgemeiner Hinweis auf fehlende wissenschaftliche Anerkennung ist nicht geeignet, uneingeschränkte gesundheitsbezogene Wirk- oder Diagnosebehauptungen in der Werbung zu neutralisieren; eine nachträgliche Richtigstellung beseitigt eine bereits eingetretene Irreführung nicht.
Gesundheitsbezogene Wirk- und Diagnoseaussagen sind irreführend, wenn ein belastbarer wissenschaftlicher Nachweis fehlt; aussagekräftig sind regelmäßig nur nach anerkannten wissenschaftlichen Standards durchgeführte und ausgewertete Studien, während Abstracts/Zusammenfassungen oder unveröffentlichte Beiträge hierfür grundsätzlich nicht genügen.
Bei der Bemessung einer verwirkten Vertragsstrafe sind insbesondere Sanktions- und Verhütungszweck, Schwere und Reichweite des Verstoßes, Verschulden sowie das Interesse an der Unterbindung weiterer Zuwiderhandlungen maßgeblich; bei mehreren verletzten Unterlassungspflichten kann trotz einheitlicher Handlung eine gesonderte Sanktion angemessen sein.
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 25.06.2015 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Beklagte vertreibt Gesundheitsprodukte, darunter ein „System zum bioenergetischen Screening“ namens „B1“. Der Kläger beanstandete die Werbung der Beklagten für das Gerätesystem „B1 Professional“ zur sog. digitalen Homöopathie mit der Diagnostik von u.a. hormonalen Profilen, Parasiten und Infektionen, menstrualen und Menopause Problemen sowie Neurotransmitter Störungen. Auf seine Abmahnung gab die Beklagte mit Schreiben vom 13.08.2010 eine Unterlassungserklärung ab, die der Kläger mit Schreiben vom 24.08.2010 annahm. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 3 und K 4 Bezug genommen.
Nunmehr beanstandet der Kläger eine erneute Werbung der Beklagten auf der Internetseite www.B.de vom 13.10.2014 und begehrt die Unterlassung der Aussagen „Die Test-Bibliotheken enthalten: Hormonelles Profil, und/oder Parasiten und Infektionen, und/oder Menstruationszyklus und Menopause Probleme und/oder Neurotransmitter Störungen“ in konkreter Form (siehe Anlage K 5). Ferner verlangt er die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen vier Verstößen in Höhe von insgesamt 10.000 €.
Der Kläger ist der Ansicht, die Angaben der Beklagten seien zur Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet, da das angepriesene Gerät bei den genannten Anwendungsgebieten zur Diagnostik ungeeignet sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen. Einen wissenschaftlichen Beleg, der nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Vorschriften durchgeführt und ausgewertet wurde, habe die Beklagte nicht darlegen können. Die angegriffene Werbung verletze daher § 3 Nr. 1 HWG. Daran ändere auch der angebliche Aufklärungshinweis der Beklagten nichts, der davon abgesehen im Zeitpunkt der Werbung nicht auf der Internetseite vorgehalten gewesen sei. Die Verantwortlichkeit der Beklagten für die angegriffenen Aussagen ergebe sich aus dem Impressum der Internetseite.
Der Kläger sei aktivlegitimiert, da ihm eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehörten, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Beklagten vertrieben. Insofern nimmt er Bezug auf die Mitgliederliste (Anlage K 11). Auf dem Gebiet des Heilmittelrechts seien grundsätzlich sämtliche Mitglieder des Klägers zu berücksichtigen, welche dem Heilmittelbereich im weitesten Sinne zuzuordnen seien.
Im Übrigen habe die Beklagte sich gegenüber dem Kläger vertraglich zur Unterlassung der angegriffenen Angaben verpflichtet. Die Beklagte habe daher auch mit der Werbung in insgesamt vier Fällen gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Für jeden Verstoß sei eine Vertragsstrafe i.H.v. 2.500 € angemessen.
Auf Antrag des Klägers ist am 25.06.2015 ein Versäumnisurteil erlassen worden, mit dem die Beklagte verurteilt worden ist, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Gerätesystem „B1 Professional“ zur sogenannten digitalen Homöopathie wie folgt zu werben: „Die Test-Bibliotheken enthalten: Hormonelles Profil und/oder Parasiten und Infektionen und/oder Menstruationszyklus und Menopause Probleme und/oder Neurotransmitter Störungen“, jeweils wenn dies geschieht wie gemäß den als Anlage K 5 fotokopiert vorgelegten Ausdrucken von der Internet-Domain www.B.de vom 13. Oktober 2014, sowie ferner, an den Kläger 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2015 zu zahlen.
Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Beklagten am 16.07.2015 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am 29.07.2015 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, sie habe sich in der Unterlassungserklärung nur zur Unterlassung der dort spezifisch verwendeten Wortwahl verpflichtet. Außerdem sei der Internetauftritt mit dem Hinweis versehen gewesen, dass die Wirkung der entsprechenden medizinischen Geräte fachlich umstritten sei. Der Hinweistext in der Rubrik „Nutzungsbedingungen und Haftung“ habe wie folgt gelautet: „Wissenschaft und Schulmedizin erkennen die Existenz von Informationsfeldern, deren medizinische und sonstige Bedeutung und das B1 … mit deren Anwendung aufgrund fehlender wissenschaftlicher Nachweise im Sinne der Schulmedizin nicht an. Des Weiteren weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass beim Einsatz sämtlicher Produkte der B1 … keine Heilversprechen abgegeben werden. Die medizinischen, kinesiologischen und radiästhetischen Messverfahren, die wir anwenden, werden von Wissenschaft und Schulmedizin nicht anerkannt. Die Wirksamkeit kann deshalb nicht von jedem uneingeschränkt nachvollzogen werden. Haftungsansprüche sind ausgeschlossen.“ (siehe Anlage B 1). Dem Verbraucher könne auch zugemutet werden, dass er sich das Kleingedruckte auf einer weiteren Unterseite durchlese.
Zudem lägen zu den Einsatzmöglichkeiten und den Wirkungen dieser medizinischen Behandlungen auch entsprechende Studienergebnissen vor. Insofern bezieht sich die Beklagte auf die Anlagen B2-B5 sowie das Zeugnis des Dr. med. Bernhard X. Außerdem existiere die den streitgegenständlichen Eintrag aus dem Jahr 2010 platzierende Firma (web.B.de) nicht mehr. Die Nachfolgefirma www.B.de sei aufgrund personeller Divergenzen und firmenspezifischer Umwandlung nicht Schuldnerin des Unterlassungsanspruchs aus der Unterlassungserklärung.
Darüber hinaus handele es sich lediglich um einen Verstoß in Form des einheitlichen Interneteintrags, für den lediglich eine Vertragsstrafe von 5.000 € in Betracht kommen könne. Schließlich fehle dem Kläger die Klagebefugnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgerecht i.S.d. §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.
II. Dem Kläger stehen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe vollumfänglich zu.
1. Die Aktivlegitimation des Klägers folgt bereits aus dem Unterlassungsvertrag. Insofern kommt es nicht mehr darauf an, dass für die gesetzlichen Unterlassungsansprüche die Aktivlegitimation gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bzw. §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG ebenfalls besteht. Der Kläger hat dargelegt, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art anbieten, wie u.a. 115 Unternehmen der Heilmittelbranche (siehe Bl. 84 d.A. und aktuelle Mitgliederliste, Anlage K 11, Bl. 103 ff.).
2. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus dem Unterlassungsvertrag sowie darüber hinaus aus §§ 3, 4 Nr. 11 a.F., 3a n.F., 8 UWG i.V.m. § 3 HWG, § 2 UKlaG.
a) Die angegriffene Werbung fällt in den Kernbereich der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 13.08.2010. Die einzelnen Äußerungen sind – wenn überhaupt – minimal abgeändert; auch der Kontext entspricht dem der ursprünglichen Werbung. Dass die Werbung mit einem Hinweis, die Wirkung der entsprechenden medizintechnischen Geräte sei fachlich umstritten, versehen war, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Auf dem vorgelegten Screenshot findet sich der Hinweis nicht. Wenn ein solcher Hinweis auf der Internetseite vorhanden gewesen sein sollte, genügte es jedenfalls nicht, ihn auf einer Unterseite oder anderen Seite in nicht unmittelbarem Zusammenhang mit den Aussagen anzubringen. Eine nachträgliche Richtigstellung bzw. Erläuterung an anderer Stelle vermag die bereits eingetretene Irreführung nicht mehr zu beseitigen. Davon abgesehen ist es nicht ausreichend, die ohne jede Einschränkung getätigten Wirkaussagen und Diagnosemöglichkeiten durch einen Hinweis pauschal wieder zu relativieren, ohne zum fachlichen Streit näher vorzutragen.
Die Beklagte ist als Vertragspartei der Unterlassungsverpflichtung auch passivlegitimiert. Sie existiert in unveränderter Form weiter. Eine Rechtsnachfolge ist aufgrund derselben Firma und Rechtsform ausgeschlossen. Allein die Änderung der Domain bewirkt eine solche nicht.
b) Insofern kommt es nicht mehr darauf an, dass zudem auch ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 a.F., 3a n.F., 8 UWG i.V.m. § 3 Nr. 1 HWG besteht. Die Äußerungen legen dem Gerätesystem eine therapeutische Wirkung bei, die diesem nicht zukommt. Nach § 3 S. 2 Nr. 1 HWG liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.
Einen wissenschaftlichen Nachweis der Wirkungsweise des Gerätesystems hat die Beklagte nicht dargelegt. Studien hat sie nicht vorgelegt, allenfalls Abstracts bzw. Zusammenfassungen oder nicht veröffentlichte Beiträge. Studienergebnisse, die im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, sind grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH GRUR 2013, 649 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Eine Kurzzusammenfassung bzw. Inhaltsangabe ohne Interpretation und Wertung ist zur wissenschaftlichen Absicherung untauglich. Anhand des Abstracts ist es nicht möglich, die Ergebnisse der Studie nachzuvollziehen, wie es für die Gewinnung der richterlichen Überzeugung von der wissenschaftlichen Absicherung erforderlich wäre. Tier- und Pflanzenstudien reichen von vornherein nicht aus.
Die Löschung der Angaben auf der Internetseite lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Die Beklagte ist für die Angaben auf der Internetseite ausweislich des Impressums auch verantwortlich.
3. Die Beklagte hat die Vertragsstrafe nach der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 13.08.2010 damit ebenfalls verwirkt. Sie hat durch erneute Verwendung der Äußerungen gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen.
a) Die angegriffenen Angaben der Beklagten fallen in den Kern der Unterlassungserklärung. Die Aussagen wurden in einem vergleichbaren Kontext identisch bzw. quasiidentisch wiederholt. Der angeblich vorhandene erläuternde Hinweis betreffend die fehlende wissenschaftliche Anerkennung, dessen Existenz die Beklagte schon nicht hinreichend dargelegt hat, wäre in der Rubrik „Nutzungsbedingungen und Haftung“ weder hinreichend deutlich angebracht noch gäbe er aus sich heraus den Stand der Wissenschaft zutreffend und ausreichend wieder, so dass er keine hinreichende Aufklärung darstellt.
b) Die Höhe der Vertragsstrafe ist noch angemessen. Für die Angemessenheit einer verwirkten Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und auf ihre Funktion der Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen an, also auf die Beurteilung der Schwere und des Ausmaßes der begangenen Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf dessen – zu beseitigendes – Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen. Neben dem Sanktions- und Verhütungsgesichtspunkt kommt es für die nachträgliche Bestimmung der Höhe einer der Zuwiderhandlung angemessenen Vertragsstrafe auch auf deren weitere Funktion als pauschalierter (Mindest-)Schadensersatz an (BGH GRUR 1994, 146 – Vertragsstrafebemessung). Dabei ist dem Kläger ein gewisser Spielraum einzuräumen.
Die Beklagte hat vier Jahre nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung gegen das Unterlassungsgebot unter der neuen Domain vorsätzlich durch einen neuen Entschluss verstoßen. Sie hat dabei vier Unterlassungspflichten verletzt, wenn auch nur durch eine Handlung. Die Verstöße haben eine große Reichweite über die Internetseite der Beklagten. Vor diesem Hintergrund ist gegen eine Vertragsstrafe von jeweils 2.500 € pro verletzter Unterlassungspflicht nichts einzuwenden und die geltend gemachte Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 10.000,00 € noch als angemessen zu betrachten, auch wenn die wirtschaftliche Bedeutung der Beklagten überschaubar scheint.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 30.000,00 Euro