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Landgericht Köln·31 O 489/10·30.03.2011

Werbung „Dekor: Buche“ für kunststoffbeschichtete Möbel als irreführend verboten

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Irreführende WerbungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der klagende Wettbewerbsverband rügte Prospektwerbung eines Discounters, der Möbel mit dem Hinweis „Dekor: Buche“ anbot, obwohl die Oberflächen mit Kunststofffolie beschichtet waren. Das Landgericht Köln gab dem Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 5 Abs.1, 8 Abs.1 UWG statt und untersagte die Werbung als irreführend. Entscheidend war, dass der durchschnittliche Verbraucher ohne klaren Hinweis auf Kunststoffoberfläche Holzfurnier erwartet; Fachdefinitionen oder der Discounterkontext ändern dieses Verständnis nicht. Zudem wurden Abmahnkosten zugesprochen.

Ausgang: Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung ‚Dekor: Buche‘ für kunststoffbeschichtete Möbel vom Gericht stattgegeben; Abmahnkosten zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Angabe ‚Dekor: [Holzart]‘ ist irreführend, wenn sie ohne klaren Hinweis auf eine künstliche Beschichtung erfolgt und beim angesprochenen Verkehrs­kreis den Eindruck erweckt, die Oberfläche bestehe aus Echtholz oder Holzfurnier.

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Der grundsätzlich neutrale Begriff ‚Dekor‘ kann im Zusammenhang mit der Nennung einer Holzart beim Durchschnittsverbraucher die Erwartung hervorrufen, es handele sich um Furnier oder echtes Holz.

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Fachliche Definitionen oder branchenspezifische Begriffsnormen verdrängen nicht das Verkehrsverständnis der allgemeinen, angesprochenen Konsumentenkreise.

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Der Umstand, dass die Bewerbung in einem Discounterprospekt erfolgt oder die Ware im unteren Preissegment angeboten wird, verhindert nicht per se die Irreführung, wenn der Verkehrsverständnis nach Holzfurnier angenommen wird.

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Ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten besteht nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, wenn die Abmahnung berechtigt ist.

Relevante Normen
§ 3 UWG§ 5 Abs. 1 UWG§ 8 Abs. 1 UWG§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG§ 291 BGB§ 288 BGB

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für ein Möbelstück, dessen äußere Flächen mit einer Kunststofffolie überzogen bzw. Kunststoff beschichtet sind, mit der Nennung einer Holzart, beispielsweise „Buche“, und dem Zusatz „Dekor“ zu werben, wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

- einblenden Bl. 36 d. A. -

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2010 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu I. 20.000 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

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Der Kläger ist als branchenübergreifend und überregional tätiger Verband, der sich die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zur Aufgabe gemacht hat, anerkannt, die Beklagte betreibt die Discounter-Kette Q Markt. Die Beklagte bewarb im Juli 2010 mit dem im Tenor zu I. eingeblendeten Prospekt unter anderem eine Garderobe und einen Schuhschrank mit der Aussage „Dekor: Buche“. Beide Möbel waren mit einer Kunststofffolie in Buchenholzoptik beschichtet.

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Der Kläger, der die Beklagte wegen dieser Werbung mit Schreiben vom 02.08.2010 abmahnte, ist der Auffassung, die Werbeaussage sei irreführend. Der Verkehr erwarte, dass die Möbel aus Buchenholz bestünden oder jedenfalls mit Buchenfurnier beklebt seien.

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Er beantragt sinngemäß,

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- wie erkannt -

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, der Verkehr erwarte bei der Angabe „Dekor: Buche“ nicht, dass die Möbel mit Echtholzfurnier beschichtet seien. Das Wort „Dekor“ weise vielmehr gerade darauf hin, dass kein Furnier verwendet werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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I. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG. Die Bewerbung von Möbeln mit der Aussage „Dekor: Buche“ ist in der konkreten Form irreführend, wenn es sich um Möbel mit Kunststoffbeschichtung handelt. Jedenfalls ein rechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Kammer zählt, erwartet bei einer derartigen Bewerbung, dass die Oberfläche aus Holzfurnier besteht. Auch angesichts der Vielzahl von Möbeln im unteren Preissegment, bei denen Kunststoffoberflächen in Holzoptik Verwendung finden, verbindet der Verkehr Möbel im Regelfall mit dem Werkstoff Holz. Wird der grundsätzlich neutrale Begriff „Dekor“, der lediglich auf eine Oberflächengestaltung oder Verzierung hinweist, wie hier ohne jeden Hinweis auf eine Kunststoffoberfläche im Zusammenhang mit einer Holzart verwendet, liegt für den Verkehr daher die Annahme nahe, die Möbel seien mit Holzfurnier beschichtet. Für dieses Verkehrsverständnis spricht auch das Ergebnis der von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragung der V GmbH, ohne dass es auf diese indes entscheidend ankommt, so dass es einer näheren Auseinandersetzung mit der zwischen Parteien im Einzelnen umstrittenen Aussagekraft des Befragungsergebnisses nicht bedarf.

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Ein hiervon abweichendes Verkehrsverständnis ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen nicht. Die Definition des Begriffs Dekor durch Fachkreise entspricht nicht zwingend dem Verständnis der von der streitgegenständlichen Werbung angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise.

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Gegen dieses Verkehrsverständnis der Aussage „Buche: Dekor“ spricht im vorliegenden Fall schließlich nicht, dass es sich um äußerst günstige Möbel im Angebot eines Lebensmittel-Discounters handelt. Auch im untersten Preissegment werden Möbel aus Echtholz oder mit Furnierbeschichtung angeboten, wie die Kammer aus eigener Kenntnis beurteilen kann.

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II. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, die Zinsforderung aus §§ 291, 288 BGB.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Streitwert:              15.000 €