Einstweilige Verfügung wegen Nutzung des Kennzeichens „T“ für Laptops
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 14, 15 MarkenG gegen die Verwendung des Zeichens „T“ durch die Antragsgegner in handelsüblichen Internetangeboten für Laptops. Strittig war, ob eine unmittelbar bevorstehende markenmäßige Nutzung vorliegt, die eine Verletzung nach § 14 MarkenG begründet. Das Gericht nahm die Glaubhaftmachung durch Markenunterlagen, Internetausdrucke und eidesstattliche Versicherung als ausreichend an und erließ aus Dringlichkeitsgründen ohne mündliche Verhandlung die beantragte Verfügung. Die Verfahrenskosten wurden den Antragsgegnern auferlegt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung der Antragstellerin gegen Nutzung des Zeichens ‚T‘ für Laptops in Online-Angeboten stattgegeben; Kosten den Antragsgegnern auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei drohender markenmäßiger Verwendung eines Kennzeichens kann dem Markeninhaber auf Grundlage der §§ 14, 15 MarkenG einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden.
Für die Gewährung einer einstweiligen Verfügung genügt die glaubhafte Darlegung der Markenrechte und einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung, etwa durch Vorlage von Markenunterlagen, Internetbelegen und eidesstattlicher Versicherung.
Der Unterlassungsanspruch nach § 14 MarkenG erstreckt sich auf die Untersagung der Benutzung identischer oder konfliktträchtiger Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr, soweit eine markenmäßige Verwendung bzw. Verwechslungsgefahr besteht.
Aufgrund der Dringlichkeit kann das Gericht die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen; die hiermit verbundenen Kosten sind in der Regel dem unterliegenden Gegner aufzuerlegen.
Tenor
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Markenunterlagen, Internetausdrucken, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14, 15 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegner haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr innerhalb von im Bereich der Bundesrepublik Deutschland technisch abrufbaren Internetangeboten – wie nachfolgend in Form der Anlage ASt 38, 38 a, 39, 40 und 28 eingeschlossen – ohne Zustimmung der Antragstellerin die Kennzeichenfolge „T“ in allen Schreibweisen im Zusammenhang mit tragbaren Computern – wie Laptops (Notebooks) – zu benutzen, ohne mitzuteilen, dass auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland jede Benutzung des Zeichens „T“ im Zusammenhang mit tragbaren Computern ausschließlich der Antragstellerin vorbehalten ist:
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
Gründe
Die zumindest unmittelbar bevorstehende markenmäßige Verwendung der Bezeichnung T durch die Antragsgegnerinnen verletzt die Antragstellerin in ihren Markenrechten, § 14 MarkenG.
Streitwert: 50.000,00 Euro.