Unterlassungs- und Vernichtungsurteil wegen Vertrieb von Tafelschokolade
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz und Vernichtung gegenüber der Beklagten zu 2) wegen des Angebots bestimmter Tafelschokolade. Das Landgericht sprach der Klägerin Unterlassungsansprüche aus und drohte Ordnungsmittel an, ordnete umfangreiche Auskunftserteilungen sowie Vernichtung der Bestände an und stellte die Ersatzpflicht für Schäden fest. Das Urteil ist vorbehaltlich Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Unterlassungs-, Auskunfts- und Vernichtungsansprüche der Klägerin gegen Beklagte zu 2) weitgehend stattgegeben; Feststellung der Schadensersatzpflicht und Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht dem Verpflichteten Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft androhen, um die Wirkung des Unterlassungsgebots zu sichern.
Ein Auskunftsanspruch kann die Herausgabe von Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer sowie Angaben zu Mengen, Umsätzen und Art und Umfang der Werbung umfassen, soweit diese für die Schadensfeststellung erforderlich sind.
Das Gericht kann die Vernichtung sichergestellter oder in Besitz befindlicher rechtsverletzender Waren anordnen, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Das Gericht kann die Verpflichtung zum Ersatz bereits entstandener und künftig entstehender Schäden feststellend zusprechen.
Urteile können gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden; das Gericht kann unterschiedliche Sicherheitsbeträge für verschiedene Tenorteile festsetzen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte zu 2) wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Tafelschokolade wie nachstehend wiedergegeben anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben:
-Es folgt eine Bildeinrückung.-
und/oder
-Es folgt eine Bildeinrückung.-
und/oder
-Es folgt eine Bildeinrückung.-
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Tafelschokolade gemäß Ziffer 1., über die Umsätze, die mit Tafelschokolade gemäß Ziffer 1. erzielt wurden, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren und Bundesländern, zu erteilen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist oder künftig entstehen wird.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindliche Tafelschokolade gemäß Ziffer 1. zu vernichten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die gerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 1) 1.000.000 €, aus dem Tenor zu 2) 50.000 €, aus dem Tenor zu 4) 500.000 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.