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Landgericht Köln·31 O 47/08·23.01.2008

Einstweilige Verfügung wegen Markenbenutzung 'O1VZ' auf Online-Pokerplattform

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtDomainrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln hat auf Antrag der Markeninhaberin eine einstweilige Verfügung nach §§14, 15 MarkenG erlassen und der Antragsgegnerin untersagt, das Zeichen "O1VZ" im Zusammenhang mit einer Internetplattform für Poker zu verwenden. Die Antragstellerin hatte ihre Ansprüche durch Internetausdrucke, Markenunterlagen und eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Die Verfügung wurde wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen; die Verfahrenskosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Nutzung des Zeichens "O1VZ" auf einer Online-Pokerplattform stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erteilung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 14, 15 MarkenG genügt die Glaubhaftmachung des Unterlassungsanspruchs durch geeignete Beweismittel (z. B. Internetausdrücke, Markenunterlagen, eidesstattliche Versicherung).

2

Wegen der Dringlichkeit kann ein Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung angeordnet werden.

3

Die Benutzung eines Zeichens in Verbindung mit einer Internetplattform kann eine markenrechtlich relevante Nutzung darstellen und untersagt werden, wenn dadurch die Schutzrechte des Markeninhabers beeinträchtigt werden.

4

Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei nach festgesetztem Streitwert aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 14, 15 MarkenG§ 91, 890, 936 ff. ZPO

Tenor

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfü-gung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetausdrucken, Markenunterlagen, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14, 15 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unter-lassen,

das Zeichen

O1VZ

im Zusammenhang mit einer Internetplattform für ein Online-Netzwerk für Poker-Interessierte zu benutzen;

Rubrum

1

insbesondere,

2

wenn das Zeichen wie folgt gestaltet ist

  1. wenn das Zeichen wie folgt gestaltet ist
3

oder

4

als Bestandteil des Domainnamens "01vz.net" bzw. "01vz.com".

  1. als Bestandteil des Domainnamens "01vz.net" bzw. "01vz.com".
5

2.

6

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 275.000,00 Euro auferlegt.