Geschmacksmusterverletzung: Abfallbehälter „Colonia“ erzeugt gleichen Gesamteindruck
KI-Zusammenfassung
Der Inhaber eines deutschen Sammelgeschmacksmusters für Abfallbehälter nahm zwei Gesellschaften nach Beendigung eines Lizenzvertrags auf Unterlassung, Auskunft sowie Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Streitentscheidend war, ob das (leicht geänderte) Modell „Colonia“ den Schutzbereich des Geschmacksmusters verletzt. Das LG Köln bejahte Neuheit/Eigenart mangels Widerlegung und stellte auf den gleichen Gesamteindruck beim informierten Benutzer ab. Unterschiede bei der Einwurföffnung genügten nicht; zugesprochen wurden zudem Abmahnkosten und Zinsen sowie Kostenlast der Beklagten, auch für den erledigten Teil.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft, Abmahnkosten und Schadensersatzfeststellung wegen Geschmacksmusterverletzung stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Neuheit und Eigenart eines eingetragenen Geschmacksmusters werden vermutet; die Vermutung ist nur durch substantiierte Darlegung vorbekannter Gestaltungen zu widerlegen, die beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck hervorrufen.
Für die Beurteilung der Geschmacksmusterverletzung ist auf den Gesamteindruck aus Sicht des informierten Benutzers abzustellen; einzelne Abweichungen sind unbeachtlich, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale übereinstimmen.
Ein Unterschied in der Ausgestaltung einer Funktionsöffnung (hier: vergrößerte Einwurföffnung) begründet keinen abweichenden Gesamteindruck, wenn die Gesamtform des Produkts weiterhin durch übereinstimmende Grundelemente geprägt wird.
Bei Produkten des öffentlichen Raums kann die Gesamtform für die Wahrnehmung und Orientierung maßgeblich sein; daher tritt die Detailgestaltung einzelner Funktionselemente hinter den Gesamtkörper zurück.
Treten mehrere Unternehmen im Außenauftritt als Einheit auf und erwecken den Eindruck gemeinsamer Verantwortlichkeit für Angebot und Vertrieb, können Unterlassungs- und Annexansprüche gegen beide Beteiligte begründet sein.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 6 U 174/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.
Die Beklagten werden unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr den nachfolgend abgebildeten Abfallbehälter herzustellen, zu besitzen, anzubieten, einzuführen, auszuführen und/oder in den Verkehr zu bringen:
Es folgt ein Bild des Abfallbehälters.
2.
Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger schriftlich Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. Januar 2012 begangen worden sind, und zwar unter Angabe
a) der Umsätze, die mit den nach Ziffer 1. gekennzeichneten Waren erzielt wurden,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Menge der hergestellten und ausgelieferten Gegenstände,
c) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,
e) des Umfangs und der Art der betriebenen Werbung aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
3.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 1.760,20 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus, die Beklagte zu 1) seit dem 03.11.2012 und die Beklagte zu 2) seit dem 26.10.2012.
4.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
6.
Das Urteil ist wegen zu vollstreckender Kosten in Höhe von 4.000,00 € ohne Sicherheitsleistung, hinsichtlich der Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 €, der Ziffer 2. in Höhe von 4.000,00 € und hinsichtlich der Ziffern 3. und 5. in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber des deutschen Sammelgeschmacksmusters ### (bestehend aus den Mustern ###1 und ###2), das am 27.03.1996 angemeldet und am 07.08.1996 in das Register eingetragen wurde. Wegen der zu den Mustern dieses Sammelgeschmacksmusters hinterlegten Abbildungen wird auf die Anlage K1 (Bl. 11-22 d.A.) verwiesen. Bei beiden handelt es sich um Abfallbehälter.
Der Kläger hatte am 01.01.1999 mit der P GmbH einen Lizenzvertrag abgeschlossen. Lizenzgegenstand war u.a. das streitgegenständliche Sammelgeschmacksmuster ### (bestehend aus den Mustern ###1 und ###2). An den Schutzrechten wurde der Lizenznehmerin eine ausschließliche Lizenz erteilt, welche sowohl die Herstellung und den Gebrauch als auch den Vertrieb der Lizenzgegenstände erfasste. Die Lizenz wurde durch die P GmbH im geschäftlichen Verkehr ausgeübt. Wegen der Einzelheiten der zunächst vertriebenen Gestaltung der Abfallbehälter wird auf die als Anlage K 3 (Bl. 32-41 d.A.) zur Akte gereichten Abbildungen Bezug genommen.
Im April 2000 wurden die Einwurföffnungen der Müllbehälter mit Einverständnis und unter Beteiligung des Klägers leicht vergrößert und von der P GmbH übernommen. Wegen der genauen Ausgestaltung wird auf die als Anlagen K 4 zur Akte gereichten Zeichnungen (Bl. 42-43 d.A.) verwiesen. In dieser Form veräußerte die P GmbH die Abfallbehälter unter anderem an die B GmbH & Co. KG, welche die Behältnisse in der L Innenstadt aufgestellt hat (siehe Lichtbilder Anlage K 5, Bl. 44-53 d.A.). Die vereinbarten Lizenzgebühren wurden abgerechnet und an den Kläger gezahlt.
Im Jahr 2005 wurde die F Gruppe für den Bereich des europäischen Geschäfts der P GmbH gegründet und im Jahr 2011 die P GmbH in die F GmbH (Beklagte zu 1) umbenannt. Die Beklagte zu 1) ist die Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2). Am 23.09.2011 kündigte der Kläger den Lizenzvertrag mit Wirkung zum 31.12.2011.
Trotz der Beendigung des Lizenzvertrags fanden sich auf der Webseite der Beklagten zu 2) (Link wurde gelöscht) anschließend noch die Abfallbehälter unter der Bezeichnung „Colonia“ in beiden Versionen, sowohl der Grundausführung als auch der seit dem Jahr 2000 leicht geänderten Gestaltung (Anlage K 8, Bl. 66 d.A., und K 9, Bl. 74, 80 d.A.).
Mit Schreiben vom 10.04.2012 forderte die Beklagte zu 2) die gezahlten Lizenzgebühren zurück mit der Begründung, die Abfallbehälter fielen nicht in den Schutzbereich der Geschmacksmuster. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagten zu 1) und 2) mit Schreiben vom 30.04.2012 zur Unterlassung des Herstellens, Anbietens, Besitzens und in den Verkehr Bringens der Abfallbehälter auf.
Der Kläger ist der Auffassung, die Abfallbehälter verletzten seine Rechte aus dem Klagegeschmacksmuster. Er hat mit der am 06.09.2012 bei Gericht eingegangenen und am 25.10.2012 bzw. am 02.11.2012 zugestellten Klage Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung bezüglich des „alten“ und des „neuen Colonia-Behälters“ geltend gemacht. Nachdem die Beklagten mit bei Gericht am 21.01.2013 eingegangenem Schriftsatz eine Unterlassungserklärung hinsichtlich des „alten Colonia-Behälters“ abgegeben sowie diesbezüglich Auskunft erteilt haben, hat zunächst der Kläger mit am 15.03.2013 eingegangenem Schriftsatz den Rechtsstreit in Bezug auf Unterlassung sowie überwiegender Auskunft für erledigt erklärt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.07.2013 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des „alten Colonia-Behälters“ dann insgesamt übereinstimmend für erledigt erklärt.
Nunmehr beantragt der Kläger,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, den „alten Colonia-Behälter“ zuletzt im Jahr 2010 hergestellt und vertrieben zu haben. Auch die Beklagte zu 1) habe in dem Zeitraum nach Beendigung des Lizenzvertrags diesen Mülleimer nicht hergestellt und vertrieben. Die Beklagte zu 2) habe die Abfallbehälter überhaupt nicht hergestellt und stelle sie nach wie vor nicht her. Ferner behaupten die Beklagten, dass die Beklagte zu 1) nicht für die Webseite der Beklagten zu 2) verantwortlich sei. Soweit sich noch nach Beendigung des Lizenzvertrags ein Hinweis auf das alte Modell auf der Webseite der Beklagten zu 2) befand, habe es sich um ein Versehen gehandelt. Die Korrektur der Webseite sei spätestens Mitte 2012 erfolgt.
Ferner verweisen die Beklagten auf Unterschiede zwischen dem Geschmacksmuster und den von ihr angebotenen Abfallbehältern und tragen zu Konkurrenzprodukten mit vergleichbarer Gestaltung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 38, 42 Abs. 1 GeschmMG.
Das Klagegeschmacksmuster ### (Sammelgeschmacksmuster bestehend aus den Mustern ###1 und ###2) steht in Kraft. Seine Neuheit und Eigenart zum Anmeldezeitpunkt (§ 2 GeschmMG) werden vermutet, § 39 GeschmMG. Die Beklagten haben diese Vermutung nicht widerlegt. Insbesondere haben sie keine Wettbewerbsprodukte bzw. Muster aufgezeigt, die vor der Anmeldung des Klagegeschmacksmusters eine Gestaltung aufgewiesen haben, die bei einem informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck hervorgerufen hätten wie das Klagegeschmacksmuster.
Auch eine Eigentümlichkeit nach altem Recht ist gegeben. Die Anforderungen an die notwendige Schöpfungshöhe dürfen nicht überspannt werden. Jedenfalls der Kombination der – nachstehend aufgeführten – Merkmale, auf die es ankommt, kommt ein kreativer Mehrwert und schließlich Eigentümlichkeit zu.
Die angegriffenen Abfallbehälter erwecken beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Klagegeschmacksmuster und zwar unabhängig davon, ob man dem Geschmacksmuster einen weiten oder engen Schutzbereich zugesteht. Es handelt sich um beinahe identische Gestaltungen. Das Klagegeschmacksmuster wird geprägt durch
- die kurvige Frontwand,
- das gerade Rückenelement,
- das nach vorne abgeschrägte Deckelelement sowie
- die Öffnung in Form eines leicht abgerundeten Dreiecks.
Eben diese Merkmale weisen auch die streitgegenständlichen Abfallbehälter der Beklagten auf. Das neue Modell „Colonia“ ist nahezu identisch. Die größere Einwurföffnung im Gegensatz zu der im Klagegeschmacksmuster reicht nicht aus, um einen anderen Gesamteindruck hervorzurufen, auch wenn die Form des Dreiecks in den Hintergrund rückt und eher ein Halbkreis erkennbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Benutzer nicht nur vorrangig die Öffnung der Abfallbehälter wahrnimmt, sondern die ganze Form. Gerade bei Abfallbehältern im öffentlichen Raum dient die gesamte Form der Orientierung, um überhaupt die Entsorgungsmöglichkeit zu entdecken.
Dies gilt schließlich auch vor dem Hintergrund, dass der damals vorbekannte Formenschatz weit entfernt war (vgl. Anlagen PBP 1 bis 9, Bl. 160-184 d.A., und Anlagen K 14 bis 16; siehe auch Anlage K 7) und einen deutlich abweichenden Gesamteindruck erzeugt. Ferner ist durch den Verwendungszweck lediglich vorgegeben, dass der Müllbehälter eine Öffnung und ein Auffangbehältnis beinhalten muss. In der Gestaltung und in dem Design des Behältnisses, der Öffnung, dem Material, der Form und der Farbe ist der Gestalter unbeschränkt, so dass von einem durchaus größeren Schutzumfang des Klagemusters ausgegangen werden kann.
Soweit die Beklagte zu 2) behauptet, sie habe die angegriffenen Produkte nicht hergestellt, hat sie jedoch nicht nur mit dem Schreiben vom 10.04.2012 (Anlage K10, Bl. 81-88 d.A.) den Eindruck erweckt, sie sei die Rechtsnachfolgerin der Lizenznehmerin und stelle die Verletzungsgegenstände her. Dafür sprach auch der Internetauftritt (Anlage K 6, Bl. 54 ff. d.A.). Bei der Außenpräsentation sind beide Beklagte als Einheit aufgetreten. Beide Beklagte haben auch mit Schreiben vom 22.05.2012 bestätigt, dass bei der Stadt L ein Angebot platziert werden sollte, nachdem auf der Messe IFAT vom 07. bis 11.05.2012 Vertreter der Stadt L den Stand besucht hatten.
II.
Die Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche ergeben sich aus §§ 46 GeschmMG, 242 BGB und § 42 Abs. 2 GeschmMG.
Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten folgt aus §§ 683, 670 BGB. Die Zinsforderung beruht auf §§ 291, 288 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 100 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Denn die Klage war insoweit bis zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Auskunftserteilung zulässig und begründet. Die geltend gemachten Unterlassungs- und Annexansprüche standen dem Kläger aus den oben genannten Gründen zu. Gerade in Bezug auf den „alten Colonia-Behälter“ handelt es sich um nahezu identische Gestaltungen. Auch der Einwand der Beklagten, der noch nach Beendigung des Lizenzvertrags auf der Webseite der Beklagten zu 2) ersichtliche Hinweis auf das alte Modell sei ein Versehen gewesen und die Korrektur der Webseite spätestens Mitte 2012 erfolgt, ist ohne Belang. Denn auch 2012 durften die Beklagten die Müllbehälter nicht mehr anbieten. Der Unterlassungsanspruch bestand daher im Zeitpunkt der Klageerhebung bis zur Abgabe der Unterlassungserklärung fort, da die Wiederholungsgefahr nicht dadurch entfällt, dass die Beklagten Bewerbung und Vertrieb Mitte 2012 eingestellt haben. Sonstige Billigkeitsgesichtspunkte, die im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO Berücksichtigung finden können, rechtfertigen keine abweichende Kostenverteilung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert:
| bis zum 14.03.2013: | 150.000,00 € |
| vom 15.03. bis zum 24.07.2013: | bis 110.000,00 € |
| danach: | 75.000,00 € |