Einstweilige Verfügung: Verwendung bestimmter Abbildung im Internetshop untersagt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte bei Gericht eine einstweilige Verfügung nach UWG gegen die Nutzung einer konkreten Abbildung in den Internetshops der Antragsgegner (Yogabedarf/Pilates/Fitnesszubehör). Das Gericht erließ die Verfügung aus dringenden Gründen ohne mündliche Verhandlung. Zur Glaubhaftmachung reichten Internetausdrücke und vorgerichtliche Korrespondenz. Die Kosten des Verfahrens wurden den Antragsgegnern auferlegt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Verwendung einer bestimmten Abbildung im Internetshop der Antragsgegner erlassen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht können Internetausdrücke und vorgerichtliche Korrespondenz genügen.
Ein Unterlassungsanspruch nach den einschlägigen Vorschriften des UWG kann die Verwendung einer konkreten Abbildung in einem Internetshop untersagen, wenn dadurch wettbewerbsrechtliche Schutzrechte verletzt werden.
Besteht Dringlichkeit, kann das Gericht eine einstweilige Verfügung auch ohne mündliche Verhandlung erlassen.
Bei Erlass einer einstweiligen Verfügung werden die Kosten des Verfahrens regelmäßig dem unterliegenden Antragsgegner auferlegt.
Tenor
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetausdrucken. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.
Rubrum
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegner haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit den Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz im Rahmen eines Internetshops Yogabedarf und/oder Pilates-Produkte und/oder Fitnesszubehör anzubieten und dabei ohne weitere Erläuterung die folgende Abbildung zu verwenden:
Es folgte eine einseitige Bildeinrückung
wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:
Es folgte eine Zweiseitige Bildeinrückung
2.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
Streitwert: 15.000,00 Euro.