Klage auf Abmahnkostenerstattung wegen angeblicher Verletzung der Rückkehrpflicht abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, ebenfalls im Bereich Personenbeförderung tätig, verlangte Erstattung von Abmahnkosten wegen eines vermeintlichen Verstoßes der Beklagten gegen § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG. Streitgegenstand war, ob die Rückkehrpflicht auch für nach Dienstschluss zur Wohnung mitgenommene Mietwagen gilt. Das LG Köln bejaht dies nicht: Die Rückkehrpflicht knüpft an die Ausführung eines Beförderungsauftrags und gilt nicht für außerhalb des Dienstes befindliche Fahrzeuge. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Abmahnkosten abgewiesen; kein Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstattung von Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG kommt nur in Betracht, wenn die Abmahnung berechtigt ist.
Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG setzt einen tatsächlichen Verstoß gegen die normierte Rückkehrpflicht voraus.
Die Rückkehrpflicht des § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG knüpft an die Ausführung eines Beförderungsauftrags; sie gilt nicht für Mietwagen, die nach Dienstschluss nicht mehr im Einsatz sind.
Eine auslegungsbedingte Ausdehnung der Rückkehrpflicht auf einsatzfreie Zeiten, die das Abstellen außerhalb des Betriebssitzes generell untersagen würde, ist nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung anzunehmen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind im Bereich der Personenbeförderung tätig und führen unter anderem Krankenfahrten durch.
Am 17.4.2012 stand der von der Beklagten betriebene Mietwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX in der Zeit von 8:00 Uhr bis mindestens 8:30 Uhr im Bereich der L2-Straße in 50321 Brühl. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein Mitarbeiter der Beklagten das Mietfahrzeug nach dem letzten Einsatz mit nach Hause genommen hat und das Fahrzeug dort bis zum kommenden Vormittag abgestellt hatte. Das Fahrzeug befand sich nicht im Einsatz.
Die Klägerin ließ die Beklagte unter dem 30.4.2012 abmahnen. Die Beklagte gab daraufhin unter dem 8.5.2012 (Bl. 14 d.A.) und schließlich unter dem 30.5.2012 (Bl. 15 d.A.) eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Die Erstattung der geforderten Abmahnkosten verweigerte sie.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zustehe, weil die Abmahnung berechtigt im Sinne der Vorschrift gewesen sei. Indem das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße abgestellt gewesen sei, habe die Beklagte gegen die in § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG normierte Rückkehrpflicht verstoßen. Das Gesetz unterscheide nicht zwischen Fahrzeugen im Dienst und solchen außerhalb, daher sei es Mietwagenunternehmern auch nicht erlaubt, ihre Mietwagen außerhalb der Dienstzeiten woanders als am Betriebssitz abzustellen. Dass der Fahrer mit dem Mietfahrzeug nicht zum Betriebssitz zurückgekehrt sei, stelle einen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht dar.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 899,40 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.5.2912 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass § 49 PBefG sich nur auf Mietfahrzeuge beziehe, die tatsächlich im Einsatz seien. Der Sinn und Zweck der Vorschrift sei es zu verhindern, dass ein Mietwagen nicht auf seiner Rückfahrt von einem Kunden am Straßenrand einen neuen Kunden bei Bedarf aufnehmen könne. Das sei im konkreten Fall ausgeschlossen, da sich die Beklagte – wie im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt - ausschließlich mit Krankenfahrten befasse und ihr Mietfahrzeug als Krankenfahrzeug eindeutig zu erkennen sei. Sie behauptet, dass es aus der Natur der Sache heraus ausgeschlossen sei, dass auf dem Rückweg vom Transport eines Patienten ein anderer Patient ohne vorherige Beauftragung aufgenommen und befördert werde. Die Beklagte erläutert des Weiteren, dass sie die Unterlassungserklärung lediglich abgegeben habe, um das Kostenrisiko zu minimieren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu, da sich die Abmahnung als nicht berechtigt erweist. Denn der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG zu.
Indem das Mietfahrzeug der Beklagten von deren Mitarbeiter nach Dienstschluss mit nach Hause genommen und in der Nähe der Wohnung abgestellt worden war, ist kein Verstoß gegen die in § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG geregelte Rückkehrpflicht verwirklicht.
Aus der Vorschrift ergibt sich zwar, dass nach Ausführung eines Beförderungsauftrags ein Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren hat, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Die Vorschrift knüpft die Rückkehrpflicht ausdrücklich an den Begriff des Beförderungsauftrags an. Nach Ausführung eines Beförderungsauftrags besteht die Pflicht, unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren (Bidinger, PBefRecht, § 49 Rn. 160). Wenn aber ein Fahrer mit dem Mietwagen nicht mehr im Dienst ist und damit keine Beförderungsaufträge mehr annimmt und auch nicht mehr ausführt, kann vom Wortlaut der Vorschrift her auch keine Rückkehrpflicht bestehen, da diese an die Ausführung eines Beförderungsauftrags anknüpft. Ein Mietwagen, der nicht im Einsatz ist, führt keinen Beförderungsauftrag aus.
Der Gesetzeszweck spricht ebenfalls nicht für die von der Klägerin vertretene weite Auslegung des Begriffs der Rückkehrpflicht. Zwar setzt seit der Änderung der Vorschrift des § 49 Abs. 4 PBefG, ein Verstoß gegen die Rückkehrpflicht nicht mehr voraus, dass ein Mietwagen wie ein Taxi bereitgestellt wird, um neue Fahraufträge zu erhalten (vgl. Bidinger, a.a.O., Rn. 166). Um den Streit, ob ein Anhalten oder Parken zum Zwecke des Bereitstellens oder aus anderen Gründen erfolgte, beizulegen und eine klare Abgrenzung zu erreichen, wurden die Mietwagenunternehmen verpflichtet, jeweils unverzüglich zum Betriebssitz oder zur Wohnung zurückzukehren (vgl. Bidinger, a.a.O. Rn. 166). Das Bemühen des Gesetzgebers um eine klare Abgrenzung schlägt sich zwar darin nieder, dass die geänderte Vorschrift eine unverzügliche Rückkehrpflicht schon ohne ein Bereitstellen als Verstoß ausreichen lässt. Es findet sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass auch keine Differenzierung zwischen Wagen im Einsatz und solchen außerhalb von Einsatzzeiten gemacht werden sollte. Gerade der Wortlaut und die Anknüpfung an die Beendigung eines Beförderungsauftrags deuten vielmehr darauf hin, dass die Rückkehrpflicht nur Mietwagen im Blick hatte, die auch im Einsatz sind. Andernfalls hätte der Gesetzgeber regeln können und müssen, dass Mietwagen stets und immer, wenn sie nicht aufgrund eines Beförderungsauftrages unterwegs sind, am Betriebssitz oder der Wohnung des Unternehmers abzustellen sind. Diese Auslegung, die die Klägerin vertritt, würde jedoch derart in die Rechte der Mietwagenunternehmer eingreifen, dass ein solcher Eingriff einer ausdrücklichen Regelung bedürfte. Einen solchen Eingriff entgegen dem Wortlaut allein aus dem allgemeinen Bestreben des Gesetzgebers um eine klare Abgrenzung herzuleiten, kann die Kammer sich nicht anschließen.
Gegen diese weite Auslegung spricht nach Ansicht der Kammer auch die Entscheidung des BGH vom 14.12.1989 I ZR 37/88 – Rückkehrpflicht IV. In dieser Entscheidung hat es der BGH wie in Tz. 14 ersichtlich für entscheidungserheblich erachtet, dass der Fahrer des dortigen Mietwagens noch zum Zeitpunkt des gerügten Verstoßes für das Mietwagenunternehmen tätig war und deshalb verpflichtet gewesen sei, unverzüglich zurückzukehren. Bestünde – wie die Klägerin meint - die Rückkehrpflicht unabhängig davon, ob der Mietwagen im Einsatz ist oder nicht, hätte der BGH diese Frage offenlassen können.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: bis 900,-- €