Zahlungspflicht aus OLG-Vergleich: Missbrauchseinwand (§ 19 GWB) nach Vergleichsschluss ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus einem vor dem OLG protokollierten Vergleich die Begleichung nach dem 30.09.2015 fälliger Rechnungen für Sende- und Übertragungsleistungen. Die Beklagte berief sich auf kartellrechtswidrig überhöhte Entgelte (u.a. § 19 GWB) und verweigerte Zahlung. Das LG Köln gab der Klage vollumfänglich statt, weil die Forderungen vom Vergleich erfasst sind und der erneut erhobene Missbrauchseinwand der Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist. Die unbestimmte Vergleichsklausel sei nach §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass sich die Zahlungshöhe an der bisherigen Vertragspraxis orientiert.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus Prozessvergleich (nebst Zinsen und Pauschale) in vollem Umfang zugesprochen; Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach § 278 Abs. 6 ZPO protokollierter Vergleich begründet eine eigenständige Leistungspflicht, soweit der Streitgegenstand von seinem Regelungsgehalt erfasst ist.
Hat eine Partei einen Vergleich geschlossen, obwohl ihr die maßgeblichen Einwendungen (z.B. gegen die Preisbildung) bekannt waren und den Kern des Vorstreits bildeten, ist es ihr nach § 242 BGB verwehrt, sich gegenüber der Vergleichspflicht erneut auf dieselben Einwendungen zu berufen, um die Zahlung zu verweigern.
Eine in einem Vergleich enthaltene Verpflichtung zur fristgemäßen Zahlung „sämtlicher Rechnungen“ ist nach §§ 133, 157 BGB anhand von Wortlaut, Kontext und gelebter Vertragspraxis auszulegen; die Höhe orientiert sich dabei an der bislang praktizierten Abrechnung, wenn abweichende Vereinbarungen nicht erkennbar sind.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage kann trotz vorhandenen Vergleichstitels bestehen, wenn die Reichweite des Titels zwischen den Parteien streitig ist und der Gläubiger ein verständiges Interesse an einer klärenden Entscheidung hat.
Zins- und Verzugspauschalenansprüche wegen nicht bezahlter Entgeltforderungen richten sich bei Verzug nach den §§ 286, 288 Abs. 2 und 5, 280 BGB sowie – bei Handelsgeschäften – nach §§ 352, 353 HGB.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97.796,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %



2.
Die Beklagte wird verurteilt,


Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von erbrachten Übertragungs- und Sende-leistungen aus Verträgen über die Ausstrahlung von Programmsignalen.
Die Klägerin ist ein national und international tätiges Unternehmen im Bereich Media und Broadcast für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen zur Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale. Die Beklagte betreibt den privaten Hörfunksender „Y.“
Die Klägerin erbrachte für die Beklagte seit dem 18.04.2005 Sende- und Übertra-gungsleistungen über verschiedene UKW-Sender. In den Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen der Klägerin, ist als Gerichtsstand „Bonn“ vereinbart (Anlage A 2, Ziff. 16.3). Seit dem Jahr 2012 kam es zu Zahlungsverzögerungen durch die Beklagte, die mehrmals angemahnt wurden.
Mit Klage vom 14.01.2013 beim LG Bonn machte die Klägerin die bis dahin offenen Forderungen gegen die Beklagte geltend. Auf Bestreben der Beklagten hin, wurde das Verfahren zum LG Köln, Az. 19 O 92/13, verwiesen. Die 19. Zivilkammer verurteilte die Beklagte am 23.03.2015 überwiegend antragsgemäß.
Die Beklagte legte Berufung zum OLG Düsseldorf, Az. VI U 6/15 [Kart], ein. In diesem Verfahren kam es am 26.10.2015 zum Abschluss eines Vergleichs (s. Anlagenheft, Anlage 4, Ziff. 6; auch in Akte LG Bonn, Az. 10 O 290/16, Bl. 7 ff.). Die Beklagte verpflichtete sich im Rahmen des Vergleichs u.a. in Ziff. 6) dazu:
„sämtliche Rechnungen der Klägerin und Berufungsbeklagten, welche nach dem 30.09.2015 datieren und/oder fällig werden, jederzeit fristgemäß und vollständig auszugleichen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Ausgleich dieser Rechnungen neben dem Ausgleich des unter Ziffer 1 dieser Vereinbarung aufgeführten Betrages und der jeweiligen Raten erfolgt.“
Die Beklagte kam dieser Verpflichtung nicht nach. Die Rechnungen von Oktober 2015 bis März 2016 in Höhe von 97.796,33 € sowie die Rechnungen vom 16.04.2016 in Höhe von 14.959,74 € wurden nicht beglichen.
Die Klägerin forderte die Beklagte letztmalig mit Schreiben vom 27.04.2016 zur Zahlung der offenen Rechnungsgebühr in Höhe von 97.796,33 € auf (siehe Anlage 7, Anlagenheft).
Die X erklärte mit Beschluß BK 3b-15/002 (auszugsweise Anlage A 11, Bl. 55 d.A.) die von der Klägerin verlangten Entgelte ab dem 17.08.2015 für unwirksam und untersagte, diese zu fordern. Die Klägerin reduzierte daraufhin ihre Entgelte.
Die Klägerin kündigte die mit der Beklagten bestehenden Verträge mit Schreiben vom 12.05.2016 (Akte LG Bonn 10 O 290/16, Bl. 9 ff.). Die Klägerin bot der Beklagten an, die vertraglichen Leistungen weiterhin bis zum 15.08.2016 zu erbringen, sofern die monatlichen Rechnungen bezahlt würden. In der Folgezeit bemühte sich die Beklagte um die Schaffung eines alternativen Verbreitungsweges über den Sendenetz-Betreiber LiveLive. Hierbei kam es zu Problemen und Verzögerungen. Eine weitere Verlängerung wies die Klägerin zurück. Die Beklagte stellte danach am 08.08.2016 Antrag auf einstweilige Verfügung mit dem Begehren, der Klägerin zu gebieten, die Sendeleistungen auch über den 15.08.2016 hinaus zu erbringen (LG Bonn, Az. 10 O 290/16). Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wurde durch Beschluß des LG Bonn vom 08.08.2016 zurückgewiesen. Das OLG Köln, Az. 7 W 42/16, hat die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 22.08.2016 zurückgewiesen.
Die Klägerin behauptet, sie habe sich an sämtliche Regulierungsverfügungen der X gehalten und ab dem 12.10.2010 sämtliche Preisanpassungen und andere Preismaßnahmen der X zur Überprüfung vorgelegt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Gericht sachlich unzuständig sei, da vorliegend keine kartellrechtlichen Bestimmungen berührt seien. Maßgeblich seien vorliegend allein die Regelungen des TKG, insbesondere die Entgeltbestimmungen der §§ 27 ff. TKG. Diese stellten eine spezialgesetzliche Regelung dar, welche die Anwendbarkeit des § 19 GWB ausschlössen.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die technische Anlage der Klägerin sei mit der Anlage der Beklagten, die sie seit Mai 2014 mit der Frequenz 102,1 in Potsdam betreibe, vergleichbar (s. Bl. 97 d. A.). Die Anlage der Beklagten arbeite mit einer Leistung von 500-1000 Watt, wofür sich monatliche Kosten für Strom, Miete für den Sendeplatz, Entgelt für die Lizenzbereitstellung und anteilig berechnete Gerätekosten auf 520,00 € beliefen (s. Bl. 97 d. A.). Die Klägerin verlange für eine vergleichbare Leistung auf einer vergleichbaren Frequenz ein monatliches Entgelt von 2.498,52 €. Für die Klägerin würden keine höheren Kosten entstehen als für die Beklagte. Der Gewinnaufschlag der Klägerin betrage über 150 % und sei damit sittenwidrig. Die Beklagte behauptet ferner, sie habe bisher keine Möglichkeit, zum Betreiben ihres Geschäfts auf einen anderen Vertragspartner auszuweichen. Die Klägerin habe nämlich auf dem Markt für private Radiosender in Brandenburg einen Marktanteil von knapp 100 % und sei damit nach § 19 GWB ein marktbeherrschendes Unter-nehmen.
Aufgrund des umfangreichen „Verzichts“ der Klägerin im Rahmen der vergleichs-weisen Einigung vor dem OLG Düsseldorf sei die Beklagte davon ausgegangen, daß bei der Klägerin nunmehr Bereitschaft bestehen würde, über eine Preisanpassung zu verhandeln. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Die Klägerin habe auch nach Abschluß des Vergleichs überhöhte Entgelte gefordert.
Die Beklagte ist der Ansicht, es bestehe kein Zahlungsanspruch, da die Preis-kalkulation der Klägerin kartellrechtswidrig sei. Die Klägerin würde unter Ausnutzung ihrer Monopolstellung sittenwidrig überhöhte Preise für ihre Leistungen verlangen. Dadurch würde sie sowohl gegen § 19 GWB als auch § 28 TKG verstoßen, da beide nebeneinander anwendbar seien. Zudem würden weder § 28 TKG noch § 19 GWB zivilrechtliche Folgen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung aufgrund des Tätigwerdens der Bundesnetzagentur ausschließen. Es sei nicht denkbar, daß kein Rechtsmittel gegen überhöhte Entgelte bestehe, sobald die Bundesnetzagentur Entgeltgenehmigungen erteilt habe. Eine zivilrechtliche Überprüfung sei trotz Tätigwerden der Bundesnetzagentur nicht ausgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
A.
Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht Köln ist sachlich und örtlich zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Gerichtsstandsvereinbarung (Anlage 2, Ziff. 16.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin). Der Verweisungsbeschluss des LG Bonn (Bl. 83 d.A.) an das LG Köln ist hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend. Eine ausschließliche Zuständigkeit nach §§ 87, 95 GWB ist im Übrigen angesichts der Erhebung der Mißbrauchseinrede des § 19 GWB gegeben.
Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis (s. unten).
B.
Die Klage ist begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch i.H.v. insgesamt 112.756,07 € (97.796,33 €, Bl. 1 d.A. u. weitere 14.959,74 €, Bl. 42 d.A.) nebst Zin-sen aufgrund der Abrede im nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO protokollierten Vergleich vor dem OLG Düsseldorf zu Ziff. 6.
Dort ist die Verpflichtung enthalten:
„sämtliche Rechnungen der Klägerin und Berufungsbeklagten, welche nach dem 30.09.2015 datieren und/oder fällig werden, jederzeit fristgemäß und vollständig auszugleichen.“
Damit ist der vorliegende Streitgegenstand für Entgelte gemäß Rechnungen vom 01.11.2015 bis zum 20.05.2016 bereits abgedeckt und die Beklagte hat sich bindend zur Zahlung verpflichtet. Auf eine Unwirksamkeit des Vergleichs hat sich keine der Parteien berufen; auch eine Anfechtung des Vergleichs ist nicht erfolgt. Von dessen Fortbestand ist daher auszugehen. Die Klägerin stützt ihren Zahlungsanspruch zunächst zwar auf den originären Dienstvertrag, § 611 BGB. Der Vertrag ist gekündigt. Einwände gegen die Wirksamkeit der Kündigung hat die Beklagte nicht erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin indes aus, daß die Beklagte sich nicht an die in Ziffer 6. des Vergleichs getroffene Vereinbarung gehalten habe. Ziffer 6. des Vergleichs ist zwar hinsichtlich der Rechnungsbeträge und deren Höhe nicht näher konkretisiert. Nach Wortlaut, Formulierung und Kontext des gesamten Vergleichs muß Ziffer 6. aber so verstanden werden, daß sich die Beklagte verpflichten wollte, sämtliche Rechnungen aus den zuvor unter Ziffer. 4. beschriebenen streitigen Vertragsverhältnissen auszugleichen. Da bereits in dem Verfahren, zu dessen Abschluß der Vergleich dienen sollte, von der Beklagten der kartellrechtliche Mißbrauchseinwand erhoben worden war und der behauptete Preismißbrauch den Kernpunkt der Streitigkeit bildete, ist es der Beklagten verwehrt, sich der Zahlungspflicht aus der vergleichsweisen Regelung nunmehr wiederum unter Hinweis auf den Mißbrauchseinwand zu entziehen.
Jedenfalls steht diesem Einwand seinerseits der Einwand des Rechtsmißbrauchs nach § 242 BGB entgegen. Denn die Beklagte hat über die vergleichsweise Regelung in dem vorangegangenen Verfahren immerhin einen Verzicht der Gegenseite in Höhe von 50.000,00 € erreicht. Falls sie diesen Vergleich insgesamt nicht mehr hätte gelten lassen wollen, wäre auch dieser Betrag wieder offen. Umgekehrt kann die Klägerin dann allerdings nicht bereits durch den Vergleich erfaßte Umstände wieder streitig stellen.
Ziffer 6. des Vergleichs ist zwar unbestimmt, was die Höhe der nach dem 30.09.2015 noch zu zahlenden Ausgleichsleistungen anbelangt. Dies kann in Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen des beiderseitigen Parteiwillens gemäß §§ 133, 157 BGB aber nur so verstanden werden, daß sich die Zahlungshöhe an der bis dahin zwischen beiden Parteien geübten Vertragspraxis orientieren soll. Die Höhe der abgerechneten Beträge war hier seit der letzten Reduzierung im August 2015 bzw. Anfang 2016 stets konstant. Konkrete Einwände gegen die Richtigkeit der rechnerischen Höhe hat die Beklagte zudem nicht erhoben.
Einer Klage aus dem Vergleich fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Bei Vollstreckungstiteln, die nicht der Rechtskraft fähig sind, fehlt einer Leistungsklage zwar grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn die Reichweite des Titels in Streit steht (BGH, NJW 1997, 2320, 2321; Bacher, in: BeckOK ZPO, 25. Edition, Stand: 15.06.2017, § 253, Rn. 29.1) und der Gläubiger einen verständigen Grund hat, seinen Anspruch einzuklagen. Dies ist hier der Fall, da die Beklagte die Höhe des von der Klägerin verlangten Entgeldes für die Sendedienstleistungen in Frage stellt.
Die Zinsansprüche ergeben sich in der geltend gemachten Höhe aus §§ 352, 353 HGB sowie §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 3, 280 BGB.
Der Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 € ergibt sich aus § 288 Abs. 5 BGB, da sich die Beklagte in Verzug befand.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 112.756,07 EUR festgesetzt.