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Landgericht Köln·31 O 381/17·07.05.2018

Einstweilige Verfügung aufgehoben: Fehlende Mitbewerbereigenschaft und mögliche Rechtsmissbräuchlichkeit

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Abmahnwesen/UnterlassungsanspruchAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Bestätigung einer einstweiligen Verfügung wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung und das UWG. Das Landgericht hebt die Verfügung auf und weist den Antrag zurück, weil die Antragstellerin ihre Aktivlegitimation als Mitbewerberin nicht glaubhaft gemacht hat. Zudem bestehen Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Abmahnen; neu vorgetragenes Material blieb unberücksichtigt.

Ausgang: Antrag auf Bestätigung der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und die Verfügung aufgehoben, weil die Antragstellerin keine hinreichende Mitbewerbereigenschaft und keinen ausreichenden Vortrag zur Abmahntätigkeit glaubhaft gemacht hat.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aktivlegitimation nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG setzt die glaubhafte Darlegung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses voraus; bloße Vorbereitungshandlungen oder nachträglich geschaffene Vertriebsangebote reichen dafür nicht aus.

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Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt nur vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren an denselben Endverbraucherkreis absetzen und das beanstandete Wettbewerbsverhalten den Absatz des Mitbewerbers beeinträchtigen kann.

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Trifft die Mitbewerbereigenschaft zentrale Streitfrage und wird sie bestritten, trifft den Anspruchsteller eine sekundäre Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich Vertriebstätigkeit und Umfang der Verkäufe über die behaupteten Vertriebswege.

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Bei begründeten Anhaltspunkten für rechtsmissbräuchliches Abmahnen hat der Anspruchsteller umfassend zur Anzahl der Abmahnungen und zu seiner Ertragslage vorzutragen; unterbleibt dies, kann der Unterlassungsanspruch versagen.

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Vorbringen, das nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingebracht wird, ist gemäß § 296a ZPO grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG§ 3 UWG§ 3a UWG§ Art. 4 Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 07.12.2017, 31 O 381/17, wird aufgehoben und der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Antragsgegnerin bietet unter dem Nutzernamen „D3“ auf der Internetplattform amazon.de Bekleidungsstücke zum Kauf an.

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Die Antragsgegnerin wurde mit Schreiben vom 13.11.2017 (Anlage Ast 3, Bl. 29 ff. d.A.) abgemahnt.

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Die Antragstellerin behauptet, sie biete auf der Webseite https://shop.T.de Bekleidung und Accessoires an. Die Antragsgegnerin habe in ihrem Angebot auf Amazon keine Angaben zu den enthaltenen Textilien in der von ihr vertriebenen Jacke getätigt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, es liege ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 vor. Es liege außerdem ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor. Die Antragstellerin habe erstmalig am 02.11.2017 Kenntnis von der streitgegenständlichen Verletzungshandlung erhalten.

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Mit Beschlußverfügung der Kammer vom 07.12.2017 ist der Antragsgegnerin untersagt worden, zu Zwecken des Wettbewerbs innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Jacken zu bewerben, anzubieten und zu vertreiben, ohne hierbei die Bezeichnung und den Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge anzugeben, wie aus dem auf Bl. 37-39 der Akte wiedergegebenen Angebot ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat hiergegen mit Schriftsatz vom 12.01.2018 Widerspruch eingelegt.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung der Kammer vom 07.12.2017, Bl. 35 bis 40 d.A., zu bestätigen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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              wie erkannt.

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Die Antragsgegnerin bestreitet, daß die Antragstellerin überhaupt im elektronischen Geschäftsverkehr tätig sei. Die Antragsgegnerin bestreitet weiter, daß die abgemahnten Verstöße begangen worden seien. Die vorgelegten Screenshots seien nicht aussagekräftig. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, daß kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Die äußeren Umstände legten nahe, daß die umfangreiche Abmahntätigkeit der Antragstellerin aus sachfremden Erwägungen heraus erfolge. Die Antragstellerin verfüge über keine eigene Internetpräsenz, sondern biete lediglich Produkte über T an. Dort dürfte die Antragstellerin äußerst geringe Umsätze generieren. Die Handelsregistereintragung sei am 04.08.2017 erfolgt; als Geschäftszweck sei u.a. Halten und Handeln von/mit Markenrechten angegeben sowie Handeln mit Waren aller Art. Das Impressum der Antragstellerin verweise auf ein anderes Unternehmen, die C3 GmbH mit Sitz in Lüneburg. Diese wiederum sei Gesellschafterin der Steuerberatungsgesellschaft C & C GmbH. Die Antragstellerin stelle lediglich ihr konkretes Druckmotiv der T AG zur Verfügung, ohne aktiv in den Absatz der Kleidungsstücke eingebunden zu sein. Der Verkauf der Kleidungsstücke erfolge ausschließlich über die T AG. Die Antragstellerin stelle gegen eine umsatzabhängige Vergütung lediglich ihre Druckmotive zur Verfügung. Die Antragstellerin habe zahlreiche Händler mit inhaltlich kaum abweichenden Schreiben abgemahnt. Die Abmah-nungserwiderung vom 20.11.2017 (Anlage AG 11, Bl. 108 ff. d.A.) habe die Antragstellerin dem Gericht nicht vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die einstweilige Verfügung der Kammer war auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin aufzuheben. Ihr Erlaß war nach dem weiteren Vortrag der Verfahrensbeteiligten nicht gerechtfertigt.

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Ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich weder aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, noch aus §§ 3, 3 a UWG i.V.m. Art. 4, 5 Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011, noch aus anderem Rechtsgrund.

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1.

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Es fehlt bereits an der Aktivlegitimation der Antragstellerin. Sie hat ihre Mitbewerbereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht.

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Die Antragstellerin ist nicht als unmittelbar betroffener Mitbewerber sachbefugt. Zwischen den Verfahrensbeteiligten bestand im maßgeblichen Zeitraum kein konkretes Wettbewerbsverhältnis.

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Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Handlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zu dem Verletzer (oder dem von diesem Geförderten) in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, daß das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann.

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Soweit die Antragstellerin behauptet, ihre Produkte würden in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem über die Verkaufsplattform www.T.de vertrieben, hat sie einen tatsächlich auf diesem Wege erfolgten Vertrieb nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Zudem bestehen Zweifel, ob die Antragstellerin überhaupt als Vertreiber der auf der Internetpräsenz https://shop.T.de/BrandCommerce/?noCache=true (Bl. 119 d.A.) anzusehen ist. Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin, der durch die Angaben in dem von der Antragstellerin selbst vorgelegten Internetausdruck gedeckt wird, stellt die Antragstellerin lediglich der T AG gegen eine umsatzabhängige Vergütung Druckmotive zur Verfügung, ohne aktiv in den Absatz der Kleidungsstücke eingebunden zu sein. Der Verkauf der Kleidungsstücke erfolgt grundsätzlich allein durch die T AG, allein diese wird Vertragspartner des Kunden. Die Antragstellerin hat zudem nicht dargetan und glaubhaft gemacht, ob und ggf. in welchem Umfang über ihren T-Auftritt überhaupt ein Verkauf der 16 verschiedenen dort angebotenen Kleidungsstücke erfolgt ist. Aus der als Anlage Ast 10 (Bl. 223 d.A.) vorgelegten Erfolgsrechnung ergeben sich zwar Umsatzerlöse der Antragstellerin. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern sich diese auf den T-Shop oder überhaupt auf den Vertrieb von Kleidungsstücken beziehen würden. Ausweislich des Handelsregisterauszugs AG 4 (Bl. 92 d.A.) ist geschäftlicher Gegenstand der Antragstellerin das Halten und Handeln von/mit Markenrechten, Finanzierung von Markenrechten und Lizenzen Dritter, Verwertung von Markenrechten, Ausgabe von Lizenzrechten jeder Art, Handel mit Waren aller Art. Soweit die Antragstellerin weiterhin geltend macht, sie betreibe unter der Bezeichnung „BC Trade“ einen eigenen Amazon-Shop, in den bislang 10 Bekleidungsstücke eingestellt worden seien, ergibt sich daraus keine andere Bewertung. Daß über diesen Amazon-Shop bereits irgendein Verkauf erfolgt sei, ist nicht dargetan. Dieser Amazon-Shop ist ausweislich Anlage Ast 7 (Bl. 195 ff. d.A.) erst am 11.04.2018 unmittelbar vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung erstellt worden. Der unter Vorlage einer entsprechenden Rechnung (Anlage Ast 8, Bl. 203 d.A.) behauptete Einkauf von Mixposten an Bekleidungsstücken im Wert von 13.649,03 € belegt gleichfalls keine Vertriebstätigkeit.

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Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, daß bereits der Versuch des Absatzes von Waren für ein Wettbewerbsverhältnis ausreichend sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der klagende Mitbewerber muß in seinen wettbewerbsrechtlichen Interessen verletzt sein. Das ist nur der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Verletzungshandlung Mitbewerber ist (BGH, GRUR 2016, 1187, 1188, Rn. 16 – Stirnlampen) . Dies war hier in Bezug auf die Antragstellerin – wie dargelegt – nicht der Fall.

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Soweit der Bundesgerichtshof offen gelassen hat, inwieweit  Mitbewerber im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG auch ein Unternehmer sein kann, der sich – als potentieller Mitbewerber – gerade anschickt, auf einem bestimmten Markt tätig zu werden (vgl. dazu Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 2 Rn. 104, und Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 8 Rn. 3.29). ergibt sich daraus jedenfalls für die Antragstellerin keine abweichende Beurteilung. Maßstab hierfür ist, ob der Betreffende schon oder noch als mindestens potenzieller Wettbewerber auf dem Markt anzusehen ist (OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21, 23). Nach teilweise vertretener Ansicht können konkrete Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs, etwa Anmietung eines Geschäftslokals, Einkauf von Waren, gewerbepolizeiliche Anmeldung (OLG Brandenburg GRUR-RR 2006, 167, 168; a.A. BGH GRUR 1995, 697, 699 – FUNNY PAPER) bereits genügen (a.A. KG WRP 1981, 461; vgl. noch OLG Hamburg WRP 1982, 533). Vorliegend kann auf Grundlage des eigenen Sachvortrags der Antragstellerin aber schon nicht davon ausgegangen werden, daß sie sich im Zeitpunkt der Verletzungshandlung ernsthaft angeschickt hätte, auf dem Markt des Vertriebes von Bekleidungsstücken tatsächlich in relevantem Umfang tätig zu werden. Die Einrichtung des T-Shops stellt, wie ausgeführt, keine eigene Vertriebshandlung dar, sondern lediglich die Lizenzierung von Bedruckungsmotiven für Bekleidung. Die vorgetragenen Aktivitäten zur Errichtung eines Amazon-Shops und zum Einkauf von Bekleidungsmischposten erfolgten erkennbar erst nach der gerügten Verletzungshandlung unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am 17.04.2018, um die Voraussetzungen für eine Mitbewerbereigenschaft gezielt erst nachträglich zu schaffen, nachdem die fehlende Mitbewerberstellung durch die Antragsgegnerin in der Widerspruchsbegründung gerügt worden war. Unter diesen Voraussetzungen kann das wahllose Einstellen von kurzfristig erworbenen Bekleidungsrestposten in ad-hoc erzeugte Amazon-Angebote zur Begründung einer Mitbewerberstellung nicht ausreichen.

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2.

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Ob sich das Verhalten der Antragstellerin darüber hinaus insgesamt als rechtsmißbräuchlich darstellt, mit der Folge, daß die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig wäre, ist danach nicht mehr entscheidungserheblich. Gleichwohl geben die Gesamtumstände ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, daß das Vorgehen der Antragstellerin rechtsmißbräuchlich sein könnte. Es besteht insbesondere ausreichender Grund zur Annahme, daß die Abmahntätigkeit der Antragstellerin lediglich im Kosteninteresse erfolgt. Der Antragstellerin hätte es daher oblegen, im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast umfassend und lückenlos zum Umfang ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen und zu ihrer Ertragslage vorzutragen und diesen Vortrag glaubhaft zu machen. Im Einzelnen hätte es ihr oblegen, zur Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen und der erhaltenen Zahlungen vorzutragen sowie zu ihrem Gesamtumsatz aus ihrer Geschäftstätigkeit, um zu ermöglichen, beides gegenüberzustellen. Dem ist die Antragstellerin trotz entsprechenden Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2017 nicht nachgekommen.

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Das neue Vorbringen der Antragstellerin im nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz unter dem 20.04.2018 war gemäß § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen.

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II.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.