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Landgericht Köln·31 O 369/07·28.05.2007

Einstweilige Verfügung wegen irreführender Sonderverkaufswerbung; Ordnungsgeld/Ordnungshaft

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Eilrechtsschutz/UnterlassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Verfügung nach §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG gegen die Antragsgegnerin, die mit mehrtägigen Sonderverkaufsankündigungen und dem Hinweis "freihändige Verwaltung d. Bestände gem. gesetzl. Vorschrift im Notfrist" warb. Das Landgericht Köln ordnete ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit die Unterlassung an und drohte Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft an. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten (Streitwert: 10.000 €).

Ausgang: Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln gegen die Antragsgegnerin zur Unterlassung irreführender Sonderverkaufswerbung wurde stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Verfügung nach dem UWG kann ergehen, wenn Werbung irreführend ist und die Dringlichkeit eine sofortige Unterlassungsanordnung rechtfertigt.

2

Das Gericht kann zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft androhen.

3

Werbeaussagen, die begrenzte Aktionszeiträume ankündigen und anschließend fortgesetzt werden, können untersagt werden, wenn dadurch eine Irreführung oder Wettbewerbsverzerrung vorliegt.

4

Einstweilige Verfügungen können im dringenden Bedarf ohne mündliche Verhandlung erlassen werden.

5

Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.

Relevante Normen
§ 3 UWG§ 5 UWG§ 8 UWG§ 12 UWG§ 14 UWG§ 91 ZPO

Tenor

Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

Rubrum

1

Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

2

im Wettbewerb handelnd

3

wie nachstehend wiedergegeben, wobei die Daten nur beispielhaft genannt sind, mit einem fünftägigen für den 13., 14., 15., 16. und 17. April angekündigte Sonderverkauf zu werben:

  1. wie nachstehend wiedergegeben, wobei die Daten nur beispielhaft genannt sind, mit einem fünftägigen für den 13., 14., 15., 16. und 17. April angekündigte Sonderverkauf zu werben:
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- Es folgt eine mehrseitige Bilddarstellung. -

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wenn der Sonderverkauf wie aus der nachstehend wiedergegebenen Werbung ersichtlich sodann am 27., 28., 29., 30. April und 01. Mai fortgesetzt wird:

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- Es folgt eine mehrseitige Bilddarstellung. -

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und/oder

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und/oder

11

mit dem Hinweis

  1. mit dem Hinweis
12

"freihändige Verwaltung d. Bestände gem. gesetzl. Vorschrift im Notfrist"

13

zu werben

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- Es folgt eine mehrseitige Bilddarstellung. -

15

3.

16

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

17

Streitwert: 10.000,00 Euro.