Unternehmenskennzeichen „anonym.de“: Domain der Versandapotheke begründet keinen Kennzeichenschutz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Betreiber einer Präsenzapotheke, begehrte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Abmahnkosten wegen der Nutzung des Zeichens „anonym.de“ durch die Beklagte. Er berief sich auf ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen an der Domain „anonym.de“ für seinen Arzneimittelversandhandel. Das LG Köln wies die Klage ab, weil „anonym.de“ im konkreten Internetauftritt nicht als namensmäßiger Hinweis auf ein (Teil‑)Unternehmen, sondern nur als Bezeichnung des Dienstleistungsangebots verstanden werde. Eine für den Schutz als Geschäftsabzeichen erforderliche Verkehrsgeltung hat der Kläger nicht dargetan; Folgeansprüche scheiden aus.
Ausgang: Klage auf Unterlassung sowie Folgeansprüche mangels Kennzeichenschutzes an „anonym.de“ abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Domainname kann durch Benutzung als Unternehmenskennzeichen geschützt sein, wenn der Verkehr in der Bezeichnung einen Herkunftshinweis auf das Unternehmen erkennt.
Tritt ein Unternehmen im Geschäftsverkehr unter einer Firma und im Internet unter einer abweichenden Domain auf, hat die Domain regelmäßig keine Namensfunktion, sondern ist als zusätzliche Unternehmenskennung einem Geschäftsabzeichen gleichzustellen; Schutz setzt dann Verkehrsgeltung voraus.
Unternehmensteile genießen nur dann Kennzeichenschutz, wenn sie organisatorisch selbstständig und im Verkehr als vom Gesamtunternehmen abgrenzbare Einheit auftreten; die bloße Bezeichnung einer Dienstleistung genügt hierfür nicht.
Wird eine Domain im konkreten Auftritt lediglich als Hinweis auf ein Online-Angebot bzw. eine Versanddienstleistung „als Service“ der unter anderer Firma auftretenden Apotheke verstanden, wird sie nicht als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG benutzt.
Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Erstattung von Abmahnkosten setzen das Bestehen eines kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruchs voraus und scheiden bei fehlendem Kennzeichenschutz aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Zeichen „anonym.de“.
Der Kläger betreibt eine Apotheke in Bergisch Gladbach unter der geschäftlichen Bezeichnung „T-Apotheke L e.K.“. Daraus hat er unter der Domain anonym.de im Internet einen Versandhandel mit Arzneimitteln etabliert.
Die Beklagte ist Inhaberin verschiedener Marken, u.a. der am 26.07.2010 angemeldeten und am 29.07.2015 eingetragenen Wortmarke APO (EM####1). Die Marke ist u.a. für Dienstleistungen eines Groß- und Einzelhandels im Internet (Online-Versand) in den Bereichen chemische Erzeugnisse, Drogeriewaren, Kosmetikwaren, Haushaltswaren und Waren des Gesundheitssektors (Nizza Klasse 35) eingetragen. Ferner ist die Beklagte Inhaberin der am 11.08.2015 angemeldeten und am 18.03.2016 eingetragenen Wort-/Bildmarke (EM ####2) anonym.de (wie im Klageantrag wiedergegeben). Sie lizensiert die Marken an eine Apothekerin und Betreiberin von Online-Versandapotheken.
Mit Schreiben vom 28.04.2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, es zu unterlassen, weiterhin unter „anonym.de“ Versandhandelsdienstleistungen einer Apotheke anzubieten. Der Kläger mahnte sodann die Beklagte mit Schreiben vom 27.09.2017 ab und nahm sie auf Unterlassung entsprechend dem Klageantrag in Anspruch. Vor dem Landgericht Leipzig macht die Beklagte Unterlassungsansprüche gegen den Kläger wegen der Verwendung von anonym.de geltend (Az. 05 O 871/18).
Der Kläger behauptet, mindestens seit März 2015 unter der Bezeichnung „anonym.de“ die Versandhandelsaktivitäten zu betreiben. Er ist der Ansicht, ein prioritätsälteres Recht an einem Unternehmenskennzeichen „anonym.de“ zu haben. Präsenz- und Versandapotheke würden als selbständige Teile eines Unternehmens wahrgenommen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, das Zeichen
(Es folgt eine Bilddarstellung)
im geschäftlichen Verkehr für die Dienstleistung
Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet und den Versandhandel, in Bezug auf pharmazeutische Präparate und Artikel, veterinärmedizinische Präparate und Artikel, Hygienepräparate und -artikel, Gleitgel zu dem persönlichen Gebrauch sowie medizinische und zahnmedizinische Präparate und Artikel, Nahrungsergänzungsmittel, diätetische Erzeugnisse, Gehörschutzvorrichtungen, sanitäre Anlagen, medizinische, zahnmedizinische und veterinärmedizinische Apparate und Instrumente
sowie
medizinische Dienstleistungen; Beratung in der Pharmazie; Ernährungsberatung; Dienstleistungen eines Apothekers; Zubereitung von Rezepturen in Apotheken; veterinärmedizinische Dienstleistungen; Hygienepflege für Menschen; Gesundheitspflege für Menschen und Tiere sowie die Beratung und Information in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen
zu benutzen, insbesondere unter der Bezeichnung diese Dienstleistung anzubieten oder anbieten zu lassen oder bewerben oder bewerben zu lassen;
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Umfang der Nutzung gemäß Ziffer 1, insbesondere über den Umsatz, der durch die Verwendung der Bezeichnung im Zusammenhang mit den dort genannten Dienstleistungen erzielt wurde, einschließlich der Ausgabe für Werbung für die Verwendung dieses Zeichens;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.084,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
4. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der diesem durch die Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe kein Unternehmenskennzeichen „anonym.de“ zu. Präsenz- und Versandapotheke bildeten eine Einheit, die nach außen unter der Firmierung „T- Apotheke L e.K.“ erscheine. Bei der Versandapotheke handele es sich nicht um einen abtrennbaren Unternehmensteil, da Lager, Logistik, Angebote und werbliches Auftreten miteinander vermischt seien. Die Domain bezeichne nur den Versandhandel als Dienstleistungsangebot des Klägers. Ferner sei anonym.de nicht unterscheidungskräftig. Auch hinreichende Verkehrsgeltung habe das Zeichen nicht erlangt. Im Übrigen stünden ihr prioritätsältere Rechte zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht gegeben, insbesondere nicht gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG.
Der Kläger hat eine prioritätsbessere Benutzung eines Unternehmenskennzeichens „anonym.de“ nicht dargetan. „Anonym.de“ wird in der konkret verwendeten Form weder als Unternehmenskennzeichen mit noch als solches ohne Namensfunktion verstanden. Es wird im Verkehr weder zur namensmäßigen Individualisierung des Unternehmens des Klägers aufgefasst i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG noch als Kennzeichen des Geschäftsbetriebes i.S.d § 5 Abs. 2 S. 2 MarkenG.
Domainnamen haben grundsätzlich nur die technische Funktion einer Rechneradresse. In der Rechtsprechung ist jedoch einhellig anerkannt, dass Domainnamen neben dieser technischen Funktion noch eine kennzeichnende Funktion aufweisen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann durch die bloße Benutzung eines Domainnamens ein Unternehmenskennzeichen erworben werden, wenn der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis auf das Unternehmen erkennt (siehe nur BGH GRUR 2009, 1055 – airdsl; GRUR 2005, 262 – soco.de; GRUR 2005, 871 – Seicom; GRUR 2008, 1099 – afilias.de).
Wenn ein Unternehmen sowohl im herkömmlichen Geschäftsverkehr unter der Firma als auch im Internet unter einer abweichenden Domain auftritt, ist im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH davon auszugehen, dass die Domain keine Namensfunktion aufweist, sondern nur eine zusätzliche Unternehmenskennung darstellt und insoweit den Geschäftsabzeichen gleichzustellen ist, so dass der Schutz nach § 5 Abs. 2 S. 2 MarkenG vom Vorliegen einer Verkehrsgeltung abhängt (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2007, 102 – Peugeot-Tuning; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 5 Rn. 66; anders kann es bei Unternehmen liegen, die ausschließlich über das Internet am geschäftlichen Verkehr teilnehmen).
So stellt sich die Nutzung der Domain durch den Kläger im Streitfall dar. Der Kläger firmiert grundsätzlich unter der gänzlich anderen Bezeichnung „T-Apotheke“. Der Domainname anonym.de weicht von dem schon für den Kläger geschützten Kennzeichen ab. Der Kläger verwendet „anonym.de“ als Bezeichnung des Internetangebotes einer Versandapotheke, nämlich sowohl als Domainname als auch zur Kennzeichnung des Internetangebots selbst.
Das Zeichen wurde und wird jedoch nicht für einen bestimmten Geschäftsbetrieb als Geschäftskennzeichen benutzt und verstanden, sondern vielmehr als Kennzeichen für die Dienstleistungen der Versandapotheke.
Es ist zwar anerkannt, dass besondere Geschäftsbezeichnungen unabhängig und zusätzlich von der Firma geführt werden können, entweder für das Unternehmen als Ganzes oder für einen bestimmten Geschäftsbetrieb (vgl. LG Hamburg Magazindienst 2016, 267 betreffend poppen.de; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 5 Rn. 27 m.w.N.). So liegt es im Streitfall jedoch nicht.
Grundsätzlich ist Objekt der Individualisierung das ganze Unternehmen. Unternehmensteile können nur dann Schutz als Unternehmenskennzeichen genießen, wenn diese Unternehmensteile eine organisatorische Selbstständigkeit und Geschlossenheit aufweisen und im Verkehr als vom Gesamtunternehmen abgrenzbare Einheiten auftreten (vgl. BGH 1988, 560 – Christophorus-Stiftung; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 5 Rn. 8). Eine bloße Dienstleistung genügt diesen Anforderungen nicht, denn hierfür ist der Markenschutz der richtige Weg (Ströbele/Hacker, a.a.O.).
Im Streitfall wird in dem Domainnamen nicht der Hinweis auf die Versandapotheke als ein von der Präsenzapotheke abgegrenzter Geschäftsbetrieb gesehen. Betrachtet man den konkreten Internetauftritt, so erscheint „anonym.de“ vielmehr als Hinweis auf die angebotene Dienstleistung. „Apo“ weist einen stark beschreibenden Anklang zu der angebotenen Dienstleistung einer Apotheke auf. „Anonym.de“ in der konkreten Nutzung auf der Internetseite und auch auf den Rechnungen erscheint ebenfalls nur als Bezeichnung des Dienstleistungsangebots der T-Apotheke des Klägers.
Der Kläger wirbt auf der Internetseite mit „Anonym.de die kürzeste Versandapotheke aus Deutschland ist ein Service der T-Apotheke Bergisch Gladbach“ und „Neben der Versorgung deutscher Kunden mit ungekühlten Medikamenten, ist die T-Apotheke einer der größten Versandhändler Deutschlands für gekühlte Impfstoffe“ sowie der anonym.de als „Versandabteilung der T-Apotheke“. In den AGB wird ausgeführt, dass Herr L (nachfolgend "T-Apotheke" oder "Verkäufer") über den Shop www.anonym.de vor allem apothekenpflichtige, allerdings nicht rezeptpflichtige Arzneimittel für Endverbraucher zum Kauf anbietet.
Auch soweit der Kläger auf der Internetseite www.anonym.de mit seiner langjährigen Erfahrung wirbt, weist er darauf hin, dass „die traditionelle Apotheke vor Ort um einen Versandhandel erweitert“ wurde. Bis 2015 wurde der „Shop unter der Domain 0800apoberg.com betrieben und dann im Frühjahr auf Anonym.de geändert“. Eine Umfirmierung, wie der Kläger im Verfahren vorträgt, wird der Verkehr darin nicht sehen, da insbesondere „0800apoberg“ aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht als Unternehmens- oder Geschäftszeichen aufgefasst wird, sondern als Adresse (noch nicht einmal wie anonym.de als Hinweis auf ein Waren- und Dienstleistungsangebot). Gerade dies verdeutlicht, dass „anonym.de“ nicht als Geschäftszeichen verstanden wird.
Hinzu kommt, dass der Kläger neben der Präsenzapotheke nicht nur einen Versandhandel für Patienten, sondern auch für Fachkreise anbietet von derselben Adresse und Lagerhalle aus, allerdings unter verschiedenen Domains, nämlich zum einen „anonym.de“ und zum anderen „schloss-apotheke-bergisch-gladbach.de“.
Zwar erscheint anonym.de auf den Rechnungen in der Adresszeile. Allerdings wird dort im Absenderfeld wiederum die T-Apotheke mit dem Kläger als Inhaber aufgeführt, die den Geschäftsbetrieb darstellt. Auch hier werden Präsenz- und Onlineapotheke als Einheit angesehen und nicht als zwei getrennte Geschäftsbereiche.
Schließlich geht § 11a ApoG davon aus, dass der Versandhandel einer Apotheke aus der Präsenzapotheke erfolgt. Zwar können gemäß § 4 Abs. 4 ApBetrO die Räumlichkeiten, aus denen der Versandhandel betrieben wird, von der Präsenzapotheke getrennt werden. Jedoch geht der Versandhandel auf dieselbe Apothekenbetriebserlaubnis zurück.
Eine Verkehrsgeltung bezüglich der Domain anonym.de hat der Kläger nicht dargetan, so dass es mangels Charakters eines Geschäftszeichens auf die Frage der Kennzeichnungs- bzw. Unterscheidungskraft sowie der Priorität nicht mehr ankommt.
II.
Aus den vorgenannten Gründen kommen auch keine Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatzfeststellung gemäß § 19 MarkenG, § 242 BGB oder auf Erstattung der außergerichtlich entstandenen Abmahnkosten in Betracht.
III.
Beurteilungsgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist insofern das schriftsätzliche und mündliche Vorbringen der Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.03.2019. Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nunmehr hilfsweise gestellte und auf die §§ 3, 4 Nr. 4 UWG, 826 BGB gestützte Löschungsantrag ist nicht mehr berücksichtigungsfähig und gibt der Kammer auch nicht gemäß § 156 ZPO Veranlassung, die geschlossene mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 125.000 €