Einstweilige Verfügung wegen nicht gekennzeichneter kommerzieller Inhalte in Social Media
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Verfügung nach dem UWG gegen die Antragsgegnerin, weil diese in sozialen Medien kommerzielle Inhalte unter Verwendung der Abbildung einer Person verbreitete, ohne den kommerziellen Zweck zu kennzeichnen. Das Landgericht Köln ordnete die Unterlassung eilrechtlich und ohne mündliche Verhandlung an, nachdem Internetausdrücke und vorgerichtliche Korrespondenz den Vortrag glaubhaft machten. Entscheidend war, dass nach §§ 3, 5a UWG kommerzielle Kommunikation deutlich erkennbar sein muss, wenn der Zweck nicht unmittelbar ersichtlich ist; die Kosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung des Antragstellers wegen nicht gekennzeichneter kommerzieller Social‑Media‑Beiträge stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Kommerzielle Inhalte in sozialen Medien sind als solche deutlich zu kennzeichnen, wenn der kommerzielle Zweck der Veröffentlichung sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt (vgl. §§ 3, 5a UWG).
Die Verletzung der Kennzeichnungspflicht für kommerzielle Kommunikation kann eine einstweilige Unterlassungsverfügung nach den Vorschriften des UWG und der ZPO begründen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden.
Zur Glaubhaftmachung eines Unterlassungsanspruchs im Eilverfahren reichen regelmäßig Internetausdrücke und vorgerichtliche Abmahn- bzw. Korrespondenz vorläufig aus, um die Dringlichkeit zu begründen.
Das Gericht kann wegen der Dringlichkeit eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, wenn die Begründung des Antrags die Voraussetzungen der §§ 91, 890, 936 ff. ZPO erfüllt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetausdrucken sowie weiterer Unterlagen.
Die vorgerichtliche Korrespondenz (Abmahnung vom 8.11.2018 sowie das Schreiben der Antragsgegnerin vom 16.11.2018) hat vorgelegen.
Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 3, 5 a Abs. 6, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien, beispielsweise in dem sozialen Medium „J“ unter Abbildung einer Person (z.B. unter der Bezeichnung „M“) kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus dem Umständen ergibt, indem dies geschieht wie
durch Veröffentlichung von Beiträgen wie folgt:
- mit der Abbildung einer Person (z.B. unter der Bezeichnung „M“) = 1. Ansicht,
- nach Aufruf der 1. Ansicht durch einen Klick des Anzeigens des Namens von einem oder mehreren Unternehmen (oder Marken) auf der gleichen Seite = 2. Ansicht
und
- durch einen weiteren Klick auf die eingeblendeten Namen der Unternehmen (oder Marken), deren Namen bei der Ansicht ins Bild gekommen sind, mit Weiterleitung auf den jeweiligen Account der/des Unternehmens = 3. Ansicht;
ohne die 1. oder 2. Ansicht als kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen;
wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet:
Bilddateien wurden entfernt
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Streitwert: 16.000,-- € (§ 51 Abs. 4 GKG)
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.
Landgericht Köln, den 26.11.2018
31. Zivilkammer