UWG-Leistungsschutz für Strickmode: Nachahmung nach Saisonende nicht wettbewerbswidrig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Unterlassung sowie Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen stark an ihre Strickmodelle angelehnter Versandhausware. Streitpunkt war, ob ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (§ 1 UWG a.F.) über einen bloßen Saisonschutz hinaus besteht. Das LG Köln wies die Klage ab, weil die Originalmodelle nach Ende der Saison 1994 praktisch nicht mehr am Markt waren und daher grundsätzlich kein Nachahmungsschutz mehr eingreife. Weder eine behauptete unmittelbare Leistungsübernahme noch systematische Nachahmung, Preisgefälle, Qualitätsunterschiede oder Herkunfts-/Qualitätsirreführung begründeten hier besondere unlautere Begleitumstände.
Ausgang: Klage auf Unterlassung sowie Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen Mode-Nachahmung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für saisongebundene Modeerzeugnisse kommt regelmäßig nur als Saisonschutz in Betracht; nach ungestörter Auswertung in der Saison besteht grundsätzlich kein Nachahmungsschutz mehr.
Die bloße starke Anlehnung an die Gestaltung eines Modeerzeugnisses begründet nach Saisonende ohne besondere unlautere Begleitumstände keinen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG a.F.
Die Behauptung einer unmittelbaren Leistungsübernahme bedarf substantiierter Darlegung; die bloße technische Möglichkeit einer 1:1-Übernahme genügt nicht.
Systematisches Nachahmen setzt ein zielstrebiges, planmäßiges Anklammern an das Produktionsprogramm mit behindernder Wirkung voraus; die Übernahme mehrerer saisongebundener Modelle genügt hierfür nicht ohne Weiteres, insbesondere wenn keine komplette Kollektion oder deren prägenden Erfolgsmodelle betroffen sind.
Ein erhebliches Preis- und Qualitätsgefälle bei Modeartikeln ist typischer Marktmechanismus und begründet für sich genommen weder eine unlautere Behinderung noch eine Herkunfts- oder Qualitätsirreführung, wenn Markenhinweise fehlen und das Angebot im Versandkatalog nur beiläufig erfolgt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstrreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- DM. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbefristete, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft einer als Zoll-und Steuerbürgen zugelassenen Bank erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin stellt nach ihren Entwürfen Damenoberbekleidung, insbesondere Strickwaren her, die sie unter der Bezeichnung "N D" über autorisierte Fachgeschäfte vertreibt. Sie rechnet sich zu den führenden deutschen Strickmodenherstellern.
Die Beklagten sind rechtlich selbständige Versandhandelsunternehmen des P-Konzerns. In ihrem im März 1995 erschienenen Sonderkatalog "D International 95" bieten sie unter anderem die im Unterlassungsantrag wiedergegebenen Bekleidungsstücke an, die in Farbe, Machart und Schnitt sechs Strickteilen aus der Kollektion der Klägerin für das Frühjahr und den Sommer 1994 stark ähneln.Bei den zuletzt genannten Bekleidungsstücken handelt es sich um einen mintfarbigen Pullover mit Lochmuster, V- Ausschnitt und angeschnittenem Kragen, einen schwarzen Pullover mit Rhombenmuster und um ein weißes Strickprogramm, bestehend aus einen jackenartigen, mit einer dreieckigen Steppnaht vorne geschlossenen Pullover, einer Legging mit Lochmuster, einer ärmellosen Weste mit angeschnittenem Kragen und einem wadenlangen engen Rock mit Lochmuster. Die betreffenden Kollektionsteile wurden von der Beklagten im März/April 1994 im Einzelhandel erworben, der sie in der Frühjahrs- und Sommersaison 1994 vertrieb. Wegen des genauen Aussehens der Strickwaren wird auf die als Anlagen K 5 bis K 9a zu den Akten gereichten Originalprodukte der Parteien sowie auf die Abbildungen auf den Seiten 51, 52, 53 und 85 des Prospekts der Klägerin (Anlage K 2) und auf den Seiten 47 und 54 des Katalogs der Beklagten (Anlagen K 3 und K 4) verwiesen.
Die Klägerin begehrt wegen des Vertriebs der streitgegenständlichen Bekleidungsstücke ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Sie behauptet, die von ihr entworfenen und hergestellten Modelle seien von hoher wettbewerblicher Eigenart. Durch ihre identische bzw. nahezu identische Übernahme würden sich die Beklagten nicht nur den erheblichen Entwicklungsaufwand, sondern auch den von ihr - der Klägerin - durch intensive Werbung geschaffenen Markt zu eigenen gewerblichen Zwecken zu Nutze machen. Dies allein - so meint die Klägerin -rechtfertige bereits/ein unbefristetes Verbot.
Ein über einen Saisonschutz hinausgehender Anspruch ergebe sich aber erst recht aus den weiteren wettbewerbswidrigen Begleitumständen. Die Plagiate seien offenbar im Wege der unmittelbaren Leistungsübernahme hergestellt worden, was beim heutigen Stand der Fertigungstechnik ohne weiteres möglich sei. Aufgrund ihres identischen Aussehens müsse der Eindruck entstehen, es handele sich dabei um Artikel von ihr - der Klägerin-oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens. Die Gefahr solcher betrieblichen Herkunftstäuschungen werde durch die Anlehnung des von den Beklagten verwendeten Prospekts und der darin enthaltenen Abbildungen an den N D - Katalogen für das Frühjahr und den Sommer 1994 noch verstärkt. Nicht zuletzt aufgrund erheblicher Abstriche an die Qualität seien die Beklagten in der Lage, ihre Plagiate zu einem Bruchteil des Preises für die betreffende Originalware anzubieten. Dabei werde der Verkehr nicht nur über die Güte und Qualität der Ware getäuscht; vielmehr werde dadurch - so macht die Klägerin weiterhin geltend - ihr Ruf und die Wertschätzung der Marke "N D" auf das Schwerste getroffen. Ein nicht unerheblicher Teil der Kunden- Wiederverkäufer und Endabnehmer - werde annehmen, daß sie - die Klägerin - nach Ablauf der aktuellen Saison ihre Ware über den Versandhandel verschleudere und deshalb von künftigen Käufen dieser Marke Abstand nehmen. Die darin liegende Rufausbeutung und - beeinträchtigung erhalte besonderes Gewicht durch die massenhafte Verbreitung der Plagiate. Mit ihrem Angebot im Hauptkatalog, das der Sonderkatalog als "Probelauf" habe vorbereiten sollen, erreichten die Beklagten jeden 2. bis 3. Haushalt. Schließlich handele es sich hier um eine gezielte, systematische Anlehnung, die mit sechs Teilen etwa 1/10 ihrer Frühjahrs- und Sommerkollektion 1994 betreffe.
Die Klägerin beantragt,
I. den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,
die nachstehend wiedergegebenen Kleidungsstücke feilzuhalten, zu bewerben und/oder zu vertreiben:
Es folgen Bilddateien.
II. die Beklagten ferner zu verurteilen, ihr - der Klägerin - in schriftlicher Form, beginnend ab 01.01.1995, Auskunft zu erteilen über
1. die Herkunft und den Vertriebsweg der in Ziffer I bezeichneten Gegenstände, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, das folgende Angaben enthält:
- Name und Anschrift des/der Hersteller
- Name und Anschrift der Lieferanten und anderer Vorbesitzer
- der gewerblichen Abnehmer und/oder Auftraggeber;
2. die Mengen der gemäß Ziffer I. bezeichneten Bekleidungsstücke, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, das - nach Monaten geordnet - Angaben über die hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Bekleidungsstücke enthält;
III. der Klägerin Rechnung zu legen über den Umfang der in
Ziffer I. beschriebenen Handlungen, beginnnend ab 01. 01.1995, und zwar unter Vorlage eines nach Monaten geord-
neten Verzeichnisses, das folgende Angaben enthält:
I.die Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
2.der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie
3. über die betriebliche Werbung unter Auflistung der Werbeträger, deren Auflagenhöhen, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete sowie die Kosten der entsprechenden Werbung.
IV.festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr - der Klägerin - all jene Schäden zu ersetzen, die
ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 01.01.1995 entstanden sind und noch entstehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten den ihnen zur Last gelegten Wettbewerbsverstoß mit dem Argument, daß die Klagemodelle jedenfalls nach Ablauf der Frühjahrs- und Sommersaison 1994 nicht schutzfähig seien und auch praktisch nicht mehr am Markt vorhanden gewesen seien. Die angegriffenen Bekleidungsstücke seien in zahlreichen Einzelheiten anders gestaltet. Von einer drastischen Preisunterbietung könne keine Rede sein. Maßgeblich seien insoweit die für die - geringen - Restposten geforderten Preise. In Anbetracht der unterschiedlichen Zielgruppen der Parteien sei die behauptete Rufbeeinträchtigung mehr als fernliegend. Von einer systematischen Nachahmung und einer Rufausbeutung könne keine Rede sein. Die streitgegenständlichen Bekleidungsstücke seien nur in dem Sonderkatalog "D International 95" -mit etwa 300 anderen Artikeln - angeboten worden. Auch die angeblich abgekupferten N D - Modelle machten nur einen geringen Teil der Kollektion der Klägerin aus. Bei der Beurteilung dürfe auch nicht außer Betracht bleiben, daß Textilien einem besonders raschen Wandel unterlägen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der von der Klägerin vorgelegten Originalprodukte der Parteien. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht zu. Der beanstandete Vertrieb der streitgegenständlichen Bekleidungsstücke verstößt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen § 1 UWG, der mangels eines Sonderrechtsschutzes vorliegend als Anspruchsgrundlage einzig näher in Betracht kommt.
Unstreitig waren die Klagemodelle für die Frühjahrs- und Sommersaison 1994 bestimmt und - mit Ausnahme von unerheblichen Restposten, die von der Klägerin selbst stark verbilligt im Lagerverkauf abgegeben wurden - nicht mehr am Markt, als die Beklagten den Vertrieb der in Frage stehenden Bekleidungstücke aufgenommen haben. Daß und warum ihre Handlungsweise ungeachtet der unbestreitbaren starken Anlehnung an die Gestaltung der Klagemodelle nicht als wettbewerbswidrige Nachahmung anzusehen ist, hat das Oberlandesgericht München, dem die von der Kammer in Augenschein genommenen Produkte ebenfalls vorlagen, bereits im Urteil vom 27.04.1995 (Az: 29 U 2839(96) im vorausgegangenen Verfügungsverfahren zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) im einzelnen ausgeführt. Die erkennende Kammer teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts in dem betreffenden Urteil, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente rechtfertigen auch nach Auffassung der Kammer nicht das auf einen unbefristeten Leistungsschutz gerichtete Klagebegehren.
Soweit die Klägerin nunmehr den Beklagten eine unmittelbare Leistungsübernahme zur Last legt, fehlt dazu jegliche Substantiierung. Daß nach dem heutigen Stand der Fertigungstechnik Strickmuster und Schnitt mittels eines Scanners erfaßt und direkt in die Produktionsanlage eingegeben werden können, besagt nichts daüber, ob vorliegend so verfahren worden ist. Die Tatsache, daß alle streitgegenständlichen Bekleidungsstücke - wenn auch zum Teil nur geringfügig - von den Klagemodellen abweichen, spricht im Gegenteil gegen die Vermutung der Klägerin. Im übrigen macht es für die Frage, ob für eine Modeneuheit lediglich Saisonschutz oder unbefristeter Leistungsschutz zuzubilligen ist, keinen Unterschied, welcher Fertigungstechniken sich ein Unternehmen bedient, das sich mit seinem Erzeugnis in
ästhetischer Hinsicht mehr oder minder eng an ein fremdes Modell anlehnt.
Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Klägerin, wenn sie zur Begründung des begehrten, über einen Saisonschutz hinausgehenden Verbots den Gesichtspunkt des systematischen Nachahmens heranzieht. Dieser Aspekt betrifft solche Fallgestaltungen, in denen die Nachahmung von wettbewerblich eigenartigen Erzeugnissen, ohne daß eine Verwechslungsgefahr im Sinne einer Irreführung über die betriebliche Herkunftsstätte besteht, zu einer Behinderung des Herstellers führt, und zwar infolge des zielstrebigen und planmäßigen Anklammerns an sein Produktionsprogramm (vgl. BGH GRUR 1960, 244, 246 - Simili-Schmuck; BGH GRUR 1988, 690, 693 - Kristallfiguren). Bei saisongebundenen und damit einem ständigen Wechsel unterliegenden Modeerzeugnissen führt aber die Übernahme gleich mehrerer Modelle nicht ohne weiteres zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung. In diesen Fällen beruht die Schutzbedürftigkeit des Herstellers auf der Tatsache, daß er darauf angewiesen ist, den unter hohen Kosten-, Arbeits- und Zeitaufwand durch die Eigenart seines Modells erzielten Vorsprung möglichst in einer Saison -finanziell- zu realisieren, weil das Modell bereits in der nächsten Saison als veraltet gelten kann (vgl. BGH GRUR 1992, 448, 450 -Pullovermuster). Hat er dies ungestört tun können, dann kommt ein Nachahmungsschutz grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein oder mehrere Modelle übernommen worden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es - wie hier - nicht um die Nachahmung einer kompletten Kollektion oder zumindest der charakteristischen,besonders erfolgreichen Modelle geht. Letzteres wird auch von der Klägerin nicht behauptet.
Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin auch im vorliegenden Verfahren nicht aufgezeigt. Daß die Beklagten die streitgegenständlichen Bekleidungsstücke - in minderer Qualität - zu erheblich niedrigeren Preisen anbieten, führt nicht zu einer Behinderung der Klägerin.Ein solches Preisgefälle ist typische Begleiterscheinung der Mode, die von der Variation des im Grunde Gleichen und der Nachahmung von Modetrends lebt, die von den "Vorreitern" im hochpreisigen Marktsegment gesetzt werden und schließlich von den Anbietern, die sich an das breite Publikum wenden, aufgegriffen werden. Die mode-bewußte Kundin, die zu der Käuferschicht gehört, die in der jeweiligen Saison einen Vorsprung vor den Kaufhaus- und Versandhandelskunden hat und - auch - deshalb einen höheren Preis zu akzeptieren bereit ist, dürfte unter diesen Umständen wohl kaum durch die beanstandeten Handlungen der Beklagten irritiert werden. Jedenfalls spricht nichts dafür, daß sie aufgrund des Angebots der Beklagten in Zukunft vom Kauf von N D - Erzeugnissen absehen wird oder aber dieser Marke eine geringere Wertschätzung entgegenbringt. Der gegenteiligen Auffassung der Klägerin fehlt eine sachliche Grundlage. Sie beruht auf der Prämisse, daß ein nicht unerheblicher Teil ihrer Kunden - Wiederverkäufer und Endverbraucher -aufgrund der Ähnlichkeit der Bekleidungsstücke annehmen wird, die Klägerin vertreibe ihre Ware nach Ablauf der aktuellen Saison über den Versandhandel. Eine solche Vorstellung erscheint aber bei einem Unternehmen, das - wie die Klägerin - zu den führenden Markenherstellern auf dem Modemarkt gehört, recht fernliegend. Dies gilt umso mehr, als in den Prospekten der Beklagten keinerlei Hinweise auf Markenmode zu finden sind und die streitgegenständlichen Bekleidungsstücke recht beiläufig - zusammen mit einer Vielzahl von anderen Modellen - angeboten werden. Auf die Breitenwirkung des Angebots kommt es dabei nicht an.
Bei dieser Sachlage ist auch für die von der Klägerin behauptete Herkunftstäuschung und Irreführung über die Güte und Qualität der angebotenen Ware kein Raum, so daß die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 707 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.000.000,00 DM.