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Landgericht Köln·31 O 329/18·25.11.2019

Strompreisänderung per E-Mail: Hinweis im Betreff, Hervorhebung und Bruttopreisvergleich

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein qualifizierter Verbraucherschutzverein nahm einen Energieversorger wegen der Ankündigung einer Strompreiserhöhung per E-Mail/PDF in Sonderkundenverträgen auf Unterlassung und Abmahnkosten in Anspruch. Das LG Köln bejahte Verstöße gegen § 41 Abs. 3 EnWG, weil der Betreff nicht auf die Preisänderung hinwies und die Preisänderungsinformation in E-Mail und Anhang zwischen anderen Inhalten nicht hinreichend hervorgehoben war. Eine Pflicht zur detaillierten Gegenüberstellung sämtlicher Preisbestandteile verneinte das Gericht, gab aber dem Hilfsantrag statt: Transparenz erfordert jedenfalls die Gegenüberstellung des bisherigen und neuen Bruttopreises oder die Angabe der Differenz. Abmahnkosten wurden überwiegend zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage teilweise abgewiesen.

Ausgang: Unterlassung (Betreff/Hervorhebung sowie Bruttopreisvergleich) und Abmahnkosten weitgehend zugesprochen, weitergehender Antrag zur Preisbestandteil-Gegenüberstellung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterrichtung von Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung über beabsichtigte Preisänderungen muss nach § 41 Abs. 3 EnWG transparent und verständlich erfolgen und kann bei E-Mail-Kommunikation bereits einen klaren Hinweis im Betreff erfordern.

2

Enthält eine E-Mail neben einer Preisänderungsmitteilung weitere Informationen, muss die Preisänderung im Nachrichtentext so kenntlich gemacht werden, dass sie nicht hinter allgemeinen Formulierungen oder anderen Inhalten zurücktritt.

3

Wird die Preisänderung in einem E-Mail-Anhang mit weiteren Rechnungs- oder Vertragsinformationen kombiniert, muss sie dort deutlich hervorgehoben werden; eine Einordnung an systematisch untypischer Stelle kann die Transparenz beeinträchtigen.

4

§ 41 Abs. 3 EnWG begründet für Sonderkundenverträge keine Pflicht, sämtliche einzelnen Preisbestandteile vor und nach der Anpassung detailliert gegenüberzustellen.

5

Transparente und verständliche Preisänderungsinformation setzt regelmäßig voraus, dass neben dem neuen Preis auch der bisherige Bruttopreis genannt wird oder zumindest die Differenz zwischen altem und neuem Bruttopreis angegeben wird.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG§ Konzessionsabgabenverordnung§ Erneuerbare-Energien-Gesetz§ 17f Abs. 5 EnWG§ 18 AbLaV§ 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Strompreisänderungen gegenüber Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung per E-Mail und/oder per E-Mail-Anhang anzukündigen

a. ohne in der Betreffzeile der E-Mail auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises hinzuweisen

und/oder

b. ohne den Verbraucher in der E-Mail selbst deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises oder einzelner Strompreisbestandteile des bestehenden Stromliefervertrages hinzuweisen, wenn in der E-Mail zugleich auch andere Informationen als die Preisänderung enthalten sind,

und/oder

c. ohne den Verbraucher in dem der E-Mail angehängten Schreiben deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises oder einzelner Strompreisbestandteile des bestehenden Stromliefervertrages hinzuweisen, wenn in dem angehängten Schreiben zugleich auch andere Informationen als die Preisänderung enthalten sind,

und/oder

d. ohne gleichzeitig die Änderung des Strompreises entweder durch eine Gegenüberstellung des bisherigen und des nach der Preisänderung geltenden Bruttopreises oder durch die Angabe der Differenz des bisherigen Preises zu dem nach der Preisänderung geltenden Bruttopreises darzustellen,

wenn dies jeweils wie in der nachstehend abgebildeten E-Mail vom 15.03.2018 mit als PDF-Dokument beigefügtem Schreiben vom 15.03.2018 geschieht:

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2018 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%.

5. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer 1. 10.000 Euro und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Zweck es gehört, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen. Er ist in die Liste der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen.

3

Die Beklagte erbringt Dienstleistungen im Energiebereich. Dabei handelt sie auch unter der Marke „Q.-Energie“. Insbesondere liefert sie Strom und Gas auch an Endverbraucher, und zwar im Rahmen sogenannter Sonderkundenverträge. Bei diesen Verträgen tritt die Beklagte nicht als Grundversorger auf.

4

Am 15.03.2018 versendete die Beklagte die streitgegenständliche, aus dem Tenor ersichtliche E-Mail an einen ihrer Kunden. Im Betreff der E-Mail heißt es: „Aktuelles zu ihrem Energieliefervertrag“. Die E-Mail enthält im Fließtext zunächst einen Hinweis auf die als Anlage beigefügte Rechnung und sodann im zweiten Absatz die Angabe, dass der Rechnung „weitere wichtige Informationen zu Ihrem Stromliefervertrag“ beiliegen. In der Anlage ist sodann auf der ersten Seite die Rechnung enthalten. Am Schluss der Seite wird darauf hingewiesen, dass weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen auf den folgenden Seiten zu finden sind. Es folgen auf der nächsten Seite die „Erläuterungen zu ihrer Abrechnung“. Darunter befindet sich auch der Punkt „Erhöhung ihres Strompreises“.

5

Der Kläger hält die Art und Weise der Information des Kunden über eine Preiserhöhung für unzulässig, weshalb er die Beklagte mit Schreiben vom 27.07.2018 – erfolglos – abgemahnt hat.

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Er ist der Ansicht, dass diese gegen § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG verstoße. Da die Beklagte nicht im Betreff der E-Mail über die beabsichtigte Preiserhöhung informiere, liege die vom Gesetz geforderte transparente und verständliche Unterrichtung der Verbraucher nicht vor. Aus Transparenzgründen sei weiterhin erforderlich, dass in der E-Mail selbst die Information über die Preiserhöhung hervorgehoben werde. Die Beklagte habe stattdessen die Information vor dem Kunden verschleiert. Auch in der als PDF-Dokument angehängten Rechnung werde dem Transparenzgebot zuwidergehandelt, weil die Preiserhöhung nicht deutlich hervorgehoben werde, sondern zwischen sonstigen Angaben versteckt werde. Aus der genannten Norm ergebe sich schließlich auch die Verpflichtung für die Beklagte, bei einer Preisänderungsmitteilung auch bei einem Sonderkundenvertrag die Preisbestandteile in der alten und neuen Fassung gegenüber zu stellen. Diese Notwendigkeit ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs. Hilfsweise meint der Kläger, die Beklagte müsse zumindest den bisherigen und den neuen Bruttopreis gegenüberstellen.

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Der Kläger beantragt,

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1.  die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Strompreisänderungen gegenüber Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung per E-Mail und/oder per E-Mail-Anhang anzukündigen

9

 a.   ohne in der Betreffzeile der E-Mail auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises hinzuweisen

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und/oder

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 b.   ohne den Verbraucher in der E-Mail selbst deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte   Änderung   des  Strompreises oder einzelner Strompreisbestandteile des bestehenden Stromliefervertrages hinzuweisen, wenn in der E-Mail zugleich auch andere Informationen als die Preisänderung enthalten sind,

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und/oder

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c.   ohne den Verbraucher in dem der E-Mail angehängten Schreiben deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises oder einzelner Strompreisbestandteile des bestehenden Stromliefervertrages hinzuweisen, wenn in dem angehängten Schreiben zugleich auch andere Informationen als die Preisänderung enthalten sind,

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und/oder

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d.  ohne den Verbraucher in dem der E-Mail angehängten Schreiben gleichzeitig durch eine Gegenüberstellung des für jeden Preisbestandteil des Strompreises, der gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten ist – Netznutzungsentgelte, Abgaben (Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung), sonstige hoheitliche Belastungen (Umlage aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, Umlage aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, Entschädigungsumlage für Offshore-Investitionen aufgrund § 17f Abs. 5 EnWG, Umlage für abschaltbare Leistungen nach § 18 AbLaV und Umlage aufgrund § 19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung) sowie Stromsteuer – vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises zu informieren;

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hilfsweise: ohne gleichzeitig die Änderung des Strompreises entweder durch eine Gegenüberstellung des bisherigen und des nach der Preisänderung geltenden Bruttopreises oder durch die Angabe der Differenz des bisherigen Preises zu dem nach der Preisänderung geltenden Bruttopreises darzustellen,

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wenn dies wie in der aus dem Tenor ersichtlichen E-Mail vom 15.03.2018 mit als PDF-Dokument beigefügtem Schreiben vom 15.03.2018 geschieht; ich

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2.   an ihn 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2018 zu zahlen.

19

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liege nicht vor. Das Gesetz enthalte keine Verpflichtung, schon im Betreff anzugeben, dass es um eine Preiserhöhung gehe. Es sei für den Verbraucher durch den Hinweis „Aktuelles zu ihrem Energieliefervertrag“ im Betreff hinreichend klar, dass die Nachricht eine wichtige Information enthalte. Auch eine Hervorhebung der Information zur Preisanpassung in der E-Mail sei nicht erforderlich, weil darauf hingewiesen werde, dass die Rechnung weitere wichtige Informationen enthalte. Zudem entspreche es der Lebenserfahrung, dass Kunden die Energierechnung als zentrales Dokument in jedem Fall öffneten. Die Information der Kunden über die Preisänderung in der Rechnung selbst sei ebenfalls hinreichend deutlich. Schließlich sei auch eine Verpflichtung, die Preisbestandteile des alten und des neuen Tarifs gegenüberzustellen, dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das streitgegenständliche Schreiben enthalte auch keine Preisänderungsmitteilung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

26

1.

27

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch Umfang des Klageantrags zu Ziffer 1a) gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 41 Abs. 3 EnWG zu.

28

Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus §§ 3, 4 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Der Kläger ist durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes als qualifizierte Einrichtung anerkannt.

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Für die Kammer steht fest, dass die Beklagte die streitgegenständliche E-Mail jedenfalls auch an Kunden versendet hat, die Endverbraucher sind. Den entsprechenden Vortrag des Klägers hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist unzulässig, da die Beklagte besser als jeder andere weiß, ob sie die streitgegenständliche Nachricht auch an Verbraucher geschickt hat (§ 138 Abs. 4 ZPO). Folglich ist der Anwendungsbereich von § 2 UKlaG eröffnet.

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Bei § 41 Abs. 3 EnWG handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 UKlaG. Für § 41 Abs. 2 EnWG haben der BGH (NJW-RR 2019, 1205) und das OLG Köln (GRUR-RR 2017, 504) dies bereits festgestellt. Das OLG Köln hat sich dabei insbesondere darauf gestützt, dass die Norm der Umsetzung der Vorgaben der der Elektrizitäts-RL (RL 2009/72/EG), Art. 3 VII und Anhang I Buchst. d, sowie der Gasrichtlinie (RL 2009/73/EG), Art. 3 III und Anhang I Buchst. d (vgl. BGH, NJW 2013, 2814 Rn. 11, für Gaslieferungsverträge) diene. Der Verbraucher schützende Zweck folge bereits aus den Überschriften der angeführten EU-Regelungen, die inhaltlich Informationspflichten begründeten sowie bestimmte Standards bei Energielieferungsverträgen mit Haushaltskunden setzten. Für § 41 Abs. 3 EnWG kann nichts anderes gelten. Gerade die Verpflichtung, Verbraucher über anstehende Preiserhöhungen transparent zu informieren und sie auf ihr Sonderkündigungsrecht hinzuweisen, schützt die Verbraucher in ihren Rechten, alle wesentlichen Informationen zu dem Vertrag zu erhalten und die notwendigen Konsequenzen ziehen zu können.

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Nach § 41 Abs. 3 EnWG haben Lieferanten Letztverbrauchern rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten.

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Hiergegen hat die Beklagte verstoßen, denn sie hat nicht auf transparente und verständliche Weise über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert.

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Allgemein bekannt ist, dass gerade in der Kommunikation per E-Mail eine Vielzahl von Werbemitteilungen verschickt werden, da diese Kommunikationsform für Gewerbetreibende besonders kostengünstig ist. Daher ist der Verbraucher in seinem E-Mail-Postfach in der Regel mit einer nicht unerheblichen Anzahl von Werbenachrichten konfrontiert. Vor diesem Hintergrund ist der Verbraucher darauf angewiesen, schon anhand des Betreffs wichtige von unwichtigen Nachrichten unterscheiden zu können. Fordert das Gesetz daher von einem Energielieferanten Transparenz, so bedeutet das bei der Übermittlung wichtiger Vertragsinformationen per E-Mail, dass bereits im Betreff, also der Überschrift der Nachricht, deutlich gemacht wird, dass es sich um wichtige Informationen für den Verbraucher handelt.

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Dieser Anforderung wird die E-Mail der Beklagten nicht gerecht. Schon der Beginn des Betreffs „Aktuelles zu ihrem Energieliefervertrag“ deutet nicht explizit auf eine Preiserhöhung hin. Der Verkehr wird die Angabe vielmehr in Bezug zu der hervorgehobenen Angabe „Energierechnung“ im folgenden Text setzen und davon ausgehen, dass damit das Vorliegen der Jahresrechnung gemeint sei. Tatsächlich hat die E-Mail jedoch zwei wichtige Gegenstände: Erstens die Jahresabrechnung und zweitens die Vornahme einer Preiserhöhung durch die Beklagte, was zu einem Sonderkündigungsrecht des Kunden führt. Der Betreff klärt jedoch in keiner Weise über diese beiden wichtigen Inhalte der E-Mail auf.

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Die fehlende Angabe im Betreff wird auch nicht aufgewogen durch den folgenden Text der E-Mail. Es wäre zu erwägen, ob die Angabe „Aktuelles zu ihrem Energieliefervertrag“ im Betreff ausreichend sein könnte, wenn der nachfolgende Text knapp gehalten wäre und wenigstens dort deutlich auf die anstehende Preisänderung hingewiesen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Denn auch im Text der E-Mail ist die Preisanpassung durch die Beklagte nicht ausdrücklich erwähnt (dazu sogleich).

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Nach alledem hält der Betreff der streitgegenständlichen E-Mail dem Transparenzgebot von § 41 Abs. 3 EnWG nicht stand.

37

2.

38

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ebenfalls ein Unterlassungsanspruch im Umfang des Klageantrags zu Ziffer 1b) gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 41 Abs. 3 EnWG zu.

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Auch die Tatsache, dass die für den Verbraucher wesentliche Information der Preiserhöhung in der E-Mail nicht auftaucht, sondern nur in der allgemeinen Formulierung, dass der Rechnung „weitere wichtige Informationen“ beiliegen, versteckt ist, ist mit dem Transparenzgebot gemäß § 41 Abs. 3 EnWG nicht vereinbar. Zwar lässt sich der genannten Norm keine generelle Verpflichtung zur Hervorhebung einer Vertragsänderung entnehmen. Vielmehr ist es vom Einzelfall abhängig, was zu einer transparenten Darstellung notwendig ist (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017,111). Hätte die E-Mail keinen anderen Inhalt, als die Mitteilung der Preiserhöhung, so wäre eine weitere grafische Hervorhebung nicht geboten. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Kunde wird gezielt auf die hervorgehobene Angabe „Energierechnung“ gelenkt. Den weiteren Angaben wird der Kunde kaum Bedeutung beimessen, sondern sie eher als Standard-Formulierungen betrachten. Dies gilt erst recht, weil nach der Angabe zu „weiteren wichtigen Informationen“ noch Ausführungen zum „pdf-Format“ der Rechnung und zum Stand der Rechnung folgen. Der Verkehr hat vor dem Hintergrund der Formulierung keine Veranlassung, neben der Jahresabrechnung noch einen weiteren wichtigen Inhalt zu erwarten. Dies verstößt gegen das Transparenzverbot bei beabsichtigten Änderungen der Vertragsbedingungen.

40

3.

41

Aus demselben Grund ist auch der Unterlassungsantrag im Umfang des Klageantrags zu Ziffer 1c) gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 41 Abs. 3 EnWG gerechtfertigt. Auch hier erschöpft sich der Hinweis auf die Preiserhöhung in dem Anschreiben (Seite 1 der Rechnung) in der Formulierung, dass auf den weiteren Seiten weitere wichtige Preisinformationen zu finden seien. Tatsächlich folgen dann auf den Seiten 2-9 diverse Rechnungsdetails, die erfahrungsgemäß einen Großteil der Verbraucher nicht in hohem Maße interessieren. Die Ankündigung der Preiserhöhung unter der Überschrift „Erläuterungen zu ihrer Abrechnung“ ist nach dem Aufbau der Rechnung bereits systemfremd und deshalb irreführend. Denn die Ankündigung der Preiserhöhung mit dem Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht stellt gerade keine Erläuterung der Abrechnung dar. Vielmehr ist die Ankündigung in die Zukunft gerichtet. Aus diesem Grund wird der Verbraucher eine Unterrichtung über eine Preiserhöhung an dieser Stelle nicht erwarten.

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Festzuhalten ist dabei, dass es der Beklagten unbenommen bleibt, die Ankündigung der Preisanpassung mit sonstigen Informationen, wie der Jahresrechnung zu verbinden. Dann müsste jedoch zur Wahrung des Transparenzgebotes eine deutliche Hervorhebung dieser Preisanpassung erfolgen. Eine bloße Unterstreichung der Formulierung „Erhöhung ihres Strompreises“, wenn zugleich auch diverse weitere Rubriken („Ihr Verbrauch“, „Unsere Leistungen“) in gleicher Weise unterstrichen sind, ist dafür nicht ausreichend.

43

4.

44

Keinen Anspruch hat der Kläger dagegen darauf, dass die Beklagte eine Gegenüberstellung des vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises vornimmt. Eine solche Verpflichtung ergibt sich nicht aus § 41 Abs. 3 EnWG. Es würde den Wortlaut der Gesetzesformulierung „auf transparente und verständliche Weise“ überdehnen, wollte man ihr eine Verpflichtung entnehmen, in jedem Fall eine detaillierte Gegenüberstellung jedes einzelnen Preisbestandteiles vorzunehmen. Eine solche Verpflichtung sieht der Gesetzgeber in § 40 Abs. 2 EnWG für Abrechnungen gegenüber Endverbrauchern ausdrücklich vor. Hätte der Gesetzgeber dies auch für den Fall der Information über eine Preisanpassung gewünscht, so hätte er dies entsprechend dem § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG ausdrücklich regeln müssen.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch das Urteil des BGH vom 06.06.2018 (NJW 2019, 58) nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn das Urteil betrifft explizit die Informationspflichten des Grundversorgers. Dieser unterliegt bereits anderen gesetzlichen Vorgaben. Er hat nämlich gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 StromGVV bei einer Preisänderung „den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben“. Eine entsprechende Verpflichtung normiert § 41 Abs. 3 EnWG, auf welchen der Kläger seinen Anspruch stützt, gerade nicht. Folglich sind auch die weiteren Schlussfolgerungen, die der BGH zieht nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

46

5.

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Erfolg hat dagegen der Hilfsantrag. Das Gesetz verlangt, dass der Kunde über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen zu unterrichten ist und dies in transparenter und verständlicher Weise zu geschehen hat. Da der durchschnittliche Verbraucher aber im Regelfall nicht sämtliche aktuell gültigen Vertragsbedingungen präsent oder zur Hand hat, setzt eine transparente und verständliche Information durch den Vertragspartner voraus, dass im Falle einer Preisänderung nicht nur der neue Preis, sondern auch der zuvor geltende Preis benannt wird. Eine entsprechende Verpflichtung zu Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen Bruttopreises oder aber zumindest der Angabe der Differenz folgt daher unmittelbar aus dem Transparenzgebot des § 41 Abs. 3 EnWG.

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Soweit die Beklagte vortragen lässt, die streitgegenständliche Rechnung enthalte gar keine Preiserhöhung, kann die Kammer dies nicht nachvollziehen. Auf S. 2 der Rechnung wird eine Preiserhöhung zum 01.05.2018 angekündigt und auf ein daraus resultierendes Kündigungsrecht hingewiesen. Dass noch nicht feststand, wie genau sich der Preis im Jahr 2019 zusammen setzen wird (S. 5 der Rechnung), ist ohne Belang.

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6.

50

Der Kläger hat gegen die Beklagte schließlich Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG i.V.m. § 5 UKlaG. Die Abmahnung war im Wesentlichen berechtigt (s.o.). Die Höhe der Abmahnkosten ist mit 260 Euro nebst Zinsen unbedenklich. Die Kalkulation des Klägers ist nicht zu beanstanden, zumal die Beklagte der Höhe der Abmahnkosten auch nicht entgegen getreten ist. Der Anspruch ist antragsgemäß zu verzinsen.

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II.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO

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Streitwert: 10.000 Euro