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Landgericht Köln·31 O 329/09·25.11.2009

Werbeverbot: 'Spezialist für Insolvenzrecht' und 'Spezialist für Sozialrecht' untersagt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Berufsrecht / AnwaltswerbungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Unterlassung gegen den Beklagten wegen Werbung mit den Bezeichnungen "Spezialist für Insolvenzrecht (TS)" und "Spezialist für Sozialrecht (TS)". Zentral war, ob diese Angaben die Verkehrskreise über die Qualifikation täuschen. Das Landgericht Köln gab der Klage statt und hielt die Bezeichnungen für irreführend nach §§ 3, 5 Abs.1 Nr.3, 8 Abs.1 UWG, da überdurchschnittliche theoretische Kenntnisse und erhebliche praktische Erfahrung nicht nachgewiesen waren. Die Unterlassung wurde mit Ordnungsmitteln bedroht; die Kosten trägt der Beklagte.

Ausgang: Unterlassungsklage erfolgreich: Werbung des Beklagten mit den Bezeichnungen als irreführend verboten; Zwangsmittel angedroht

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbung mit der Bezeichnung "Spezialist" ist nach §§ 3, 5 Abs.1 Nr.3, 8 Abs.1 UWG unzulässig, wenn sie geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise über die fachliche Qualifikation zu täuschen.

2

Als "Spezialist" darf sich nur bezeichnen, wer über überdurchschnittliche theoretische Kenntnisse und erhebliche praktische Erfahrungen im betreffenden Rechtsgebiet verfügt; wenige Fortbildungsnachweise genügen dafür nicht.

3

Die gleichzeitige Inanspruchnahme zahlreicher Fachgebiete steht im Widerspruch zur Verkehrserwartung an einen Spezialisten; ein Vielgebietsprofil kennzeichnet einen Generalisten und rechtfertigt die Spezialbezeichnung nicht.

4

Die bloße Änderung von Werbematerial nach Klageeinreichung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht zwingend; ein Unterlassungsanspruch kann weiterhin begründet sein.

Relevante Normen
§ 57a WPO§ 39 ZPO§ 3 UWG§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG§ 8 Abs. 1 UWG§ 7 Abs. 1 S. 2 BORA

Tenor

Der Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, es zu unterlassen, mit den Bezeichnungen

„Spezialist für Insolvenzrecht (TS)“ und

„Spezialist für Sozialrecht (TS)“

zu werben, wie nachstehend wiedergeben:

(Es folgt eine Darstellung)

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt für die Vollstreckung aus dem Unterlassungstenor 30.000,00 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist Rechtsanwältin in Köln und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz. Der Beklagte ist Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsbeistand. Er betreibt Büros in N , L und F. Er verwendete jedenfalls im März 2009 den im Tenor eingeblendeten Briefkopf, in dem er u.a. folgende Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche aufführte:

3

Prüfer für Qualitätskontrolle (§ 57a WPO) / Mediator

4

Testamentsvollstreckung

5

Fachbeistand für Handels- und Gesellschaftsrecht

6

Fachbeistand für Strafrecht

7

Spezialist für Insolvenzrecht (TS)

8

Spezialist für Sozialrecht (TS)

9

Rechtsbeistand für Arbeitsrecht (TS)

10

Rechtsbeistand für Versicherungsrecht (TS)

11

Rechtsbeistand für Medizinrecht (TS)

12

Rechtsbeistand für Erbrecht (TS)

13

Die Klägerin hält die Bezeichnung als Spezialist für Insolvenzrecht und Sozialrecht für unzulässig und irreführend.

14

Sie beantragt,

15

- sinngemäß wie erkannt -.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er ist der Ansicht, dass er über die entsprechenden Qualifikationen verfüge und verweist auf seine zahlreichen Fortbildungen.

19

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21.10.2009 hat der Beklagte die Zuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist zulässig und begründet. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich bereits aus § 39 ZPO, weil der Beklagte zur Sache mündlich verhandelt hat, ohne die Zuständigkeit zu rügen.

23

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG. Die Verwendung der Bezeichnungen "Spezialist für Insolvenzrecht" und "Spezialist für Sozialrecht" ist irreführend. Es handelt sich um eine Angabe, die geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise über die Qualifikation des Beklagten zu täuschen.

24

Werbung mit besonderen Befähigungen eines Unternehmers müssen – wie jede andere Werbung – grundsätzlich wahr sein. Als "Spezialist" für einen bestimmten Tätigkeitsbereich darf sich daher nur bezeichnen, wer den damit verbunden hohen Erwartungen des Verkehrs an die besondere Qualifikation des Werbenden gerecht wird (Harte/Henning-Weidert, UWG, § 5 E. Rn. 91). Dies ist bei dem Beklagten nicht der Fall. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob ein Anwalt – für den Beklagten als Rechtsbeistand gilt letztlich das gleiche – mit der Bezeichnung "Spezialist" nur werben darf, wenn er einem Fachanwalt entsprechende oder gar höhere Qualifikationen aufweisen kann (vgl. hierzu Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, § 7 BORA, Rn. 78 ff.). Jedenfalls müssen – wie bei jedem qualifizierenden Zusatz, § 7 Abs. 1 S. 2 BORA – überdurchschnittliche theoretische Kenntnisse und erhebliche praktische Erfahrungen vorhanden sein.

25

Der Beklagte hat insoweit bis zur mündlichen Verhandlung nur zu seinen theoretischen Kenntnissen vorgetragen, von denen sich indes nur wenige auf die streitgegenständlichen Gebiete beziehen. Von den 74 Qualifikationsnachweisen seit 1998 betreffen nur drei das Insolvenz- und zwei das Sozialrecht, wobei darunter jeweils auch die Mitgliedschaft in der entsprechenden Arbeitsgemeinschaft des deutschen Anwaltsvereins ist.

26

Gegen eine Spezialisierung im Sinne der Verkehrserwartung spricht indes vor allem die schiere Zahl an besonderen Fachgebieten, Spezialisierungen und Tätigkeitsschwerpunkten, die der Beklagte für sich in Anspruch nimmt. Von einem Spezialisten erwarten die angesprochenen Verkehrskreise, also das rechtssuchende Publikum, dass er sich unter Ausschluss anderer Gebiete schwerpunktmäßig mit seinen Spezialgebieten befasst. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 43c Abs. 1 S. 3 BRAO, wonach eine Fachanwaltsbezeichnung nur für maximal drei Gebiete geführt werden darf. Wer, wie der Beklagte, besondere Qualifikationen in einer Vielzahl von Bereichen für sich in Anspruch nimmt, ist Generalist, nicht Spezialist.

27

Jedenfalls angesichts dessen gibt auch der weitere Vortrag des Beklagten zu seinen theoretischen und praktischen Qualifikationen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.10.2009 keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

28

Dass der Beklagte seinen Briefkopf geändert hat, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

30

Streitwert: 25.000,00 €