UWG-Nachahmung: Treppenhochstuhl mangels Nachahmung und Verwechslungsgefahr zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Kostenerstattung wegen eines von der Beklagten vertriebenen Treppenhochstuhls als angeblicher Nachahmung ihrer Hochstuhlserie „T“. Das LG Köln wies die Klage ab. Selbst bei (allenfalls) bestehender wettbewerblicher Eigenart der Serie fehle es an einer Nachahmung, weil der angegriffene Stuhl aufgrund deutlich abweichender Seitenteilkonstruktion und Gesamtanmutung einen erheblichen Abstand halte. Mangels Nachahmung scheide auch eine Irreführung über die betriebliche Herkunft (§ 5 UWG) aus; Annexansprüche bestünden nicht.
Ausgang: Klage auf Unterlassung und Annexansprüche wegen behaupteter UWG-Nachahmung vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestaltung eines Erzeugnisses geeignet ist, auf betriebliche Herkunft oder besondere Eigenschaften hinzuweisen; maßgeblich ist der Gesamteindruck, nicht eine zergliedernde Betrachtung.
Technisch notwendige Gestaltungsmerkmale sind bei der Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart grundsätzlich nicht heranzuziehen.
Wettbewerblicher Leistungsschutz kann sich auch auf eine Produktserie erstrecken, wenn eine wiederkehrende, serienprägende Formgestaltung die Zugehörigkeit der Produkte erkennbar macht; die Serienwahrnehmung kann jedoch durch stark abweichende Modelle beeinträchtigt werden.
Eine Nachahmung liegt nur vor, wenn sich das angegriffene Produkt im Original wiedererkennen lässt, also dessen prägenden, die Eigenart begründenden Gestaltungsmerkmale übernommen sind; maßgeblich ist die Gesamtwirkung aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise.
Weicht das angegriffene Produkt in prägenden Gestaltungsmerkmalen und Gesamtanmutung so deutlich ab, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, scheiden sowohl Ansprüche aus § 4 Nr. 3 UWG als auch eine Herkunftsirreführung nach § 5 UWG aus.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen des Vertriebs von Waren geltend, welche sie für unlautere Nachahmungen ihrer eigenen Produkte hält.
Seit dem Jahr 2000 vertreibt die Klägerin auf dem deutschen Markt über ihre Website (vgl. K1, Anlagenband) sowie verschiedene überregional tätige Einzelhändler (vgl. K15, Anlagenband) - neben anderen Kindermöbeln, Spielwaren und Accessoires für Kinder - die von ihr selbst hergestellten Kinder-Treppenhochstühle der Serie „T“. In einer von dem Händler „C“ herausgegebenen (im Juli 2020 online abrufbaren) Auflistung der „TOP 10 Hochstühle“ (K25, Bl.257 ff. GA) wird der „S T1“ auf Platz # geführt. Zu dem ersten, im Jahr 2000 in zwei Varianten - mit diversem Zubehör wie Essbrett und Sitzverkleinerer - auf den Markt gebrachten Modell „T2“ wurden von der Klägerin in den Folgejahren mehrfach weitere Varianten entwickelt. Die sowohl optisch als auch funktionell abgewandelten Modelle dieser Serie wurden und werden von ihr teilweise zeitgleich vertrieben. Daneben bietet die Klägerin auch nicht zu der Serie „T“ gehörige Treppenhochstühle wie unter anderem den „D“ (vgl. K9, Anlagenband) oder den „D1“ (vgl. K14, Anlagenband) an.
Zu der Serie „T“ gehören die folgenden Treppenhochstühle der Klägerin:
2000 „T2“
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(50 GA)
Abgelöst im Jahr 2002 durch „T“
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(51 GA)
2006 – 2009 zudem „T3“
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(53 GA)
2006 – 2013 zudem „T4
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(54 GA)
2008 – 2012 zudem Variante des „T2“
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(55 GA)
2008 – 2011 zudem Variante des „T3“
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(57 GA)
Seit 2008 bis heute „T1“
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(58 GA)
Seit 2014 bis heute „T5“
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(59 GA)
Seit 2016 bis heute Variante des „T1“
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(61 GA)
Seit 2016 bis heute „T6“
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(62 GA)
Seit 2018 bis heute „T7“
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(64 GA)
Seit 2018 bis heute „T8“
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(65 GA)
Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung dieser Treppenhochstühle wird auf die Beschreibung in der Klageschrift (S. 8 ff. d. Klageschrift, Bl. 50 ff. GA) nebst Anlagen verwiesen.
Zusätzlich vertreibt die Klägerin den nachfolgend wiedergegebenen Treppenhochstuhl „T9“:
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(K12, Anlagenband)
Die im Jahre 2009 gegründete Beklagte vertreibt unter anderem über ihre Website U-shop.de ebenfalls Baby- und Kindermöbel. Im Jahr 2011 hatte die Beklagte einen Kinderhochstuhl unter der Bezeichnung „I Kindertreppenhochstuhl“ angeboten, gegen dessen Vertrieb die Klägerin gerichtlich vorgegangen war. In zweiter Instanz wurde der Beklagten durch Urteil des OLG Köln vom 10.07.2013 (Az. 6 U 209/12, veröffentlicht in juris – Kinderhochstuhl „T“) der Vertrieb dieses Hochstuhls wegen unlauterer Nachahmung nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 9a UWG a.F. untersagt, und der Klägerin wurden die betreffenden Annexansprüche zugesprochen. Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt brachte die Beklagte sodann den nunmehr streitgegenständlichen Treppenhochstuhl auf den Markt, welcher folgende Gestalt aufweist:
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(S. 2 d. KS, 44 GA)
Im Juli 2019 erwarb die Klägerin durch einen Testkauf ein Exemplar dieses Hochstuhls zu einem Preis von 49,99 € (Rechnung K20, Anlagenband) und fertigte die nachfolgenden Vergleichsfotos mit ihrem Hochstuhl des Modells „T5“ an:
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(S. 29 d. KS, 71 GA)
Wegen weiterer Vergleichsfotos wird auf die Anlage K21 (Anlagenband) verwiesen.
Durch anwaltliches Schreiben vom 20.08.2019 (K22, Anlagenband) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen des Vertriebs des besagten Hochstuhls ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 27.08.2019 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- sowie einer (unter anderem auf die Erstattung der Abmahnkosten sowie der Testkaufkosten in Höhe von insgesamt 3.667,00 € bezogenen) Verpflichtungserklärung auf. Die Abgabe einer solchen Erklärung lehnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 30.08.2019 (K23, Anlagenband) ab.
Die Klägerin behauptet, dass sie erst zur Zeit der von ihr ausgesprochenen Abmahnung Kenntnis von dem Vertrieb des nunmehr beanstandeten Hochstuhls der Beklagten erlangt habe. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei diesem Treppenhochstuhl um eine nach § 4 Nr. 3a UWG wettbewerbswidrige Nachahmung ihrer Kinderhochstuhl-Serie „T“ handele. Von den Treppenhochstühlen dieser Serie habe sie seit dem Jahr 2000 eine Stückzahl von 465.000 verkauft und damit einen Nettoumsatz von 12,2 Mio. € erzielt. Zuletzt habe sie im Jahr 2019 mit dem Verkauf von über 23.000 Stühlen der Serie einen Umsatz von 850.000,00 € erwirtschaftet. Ihre Hochstuhl-Serie verfüge über wettbewerbliche Eigenart, da alle Modelle aufgrund ihrer wiederkehrenden Formgestaltung trotz geringfügiger Unterschiede den gleichen Gesamteindruck vermittelten und sich damit deutlich von anderen am Markt befindlichen Konkurrenzprodukten unterschieden. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, dass das Modell „T9“ nicht zu der streitgegenständlichen Kinderhochstuhl-Serie gehöre, und dessen Verkaufs- und Umsatzzahlen in ihre diesbezüglichen Angaben auch nicht einbezogen worden seien. Ihrer Ansicht nach weise das angegriffene Produkt der Beklagten den gleichen Gesamteindruck auf wie die Modelle der „T-Hochstühle“ und verursache damit eine unmittelbare Herkunftstäuschung. Wegen der damit herbeigeführten Verwechslungsgefahr sei der Vertrieb des beanstandeten Hochstuhls zudem nach § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UWG wettbewerbswidrig.
Die Klägerin beantragt,
I.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
im Rahmen einer geschäftlichen Handlung Kinderhochstühle wie nachfolgend abgebildet anzubieten, zu vertreiben und/oder sonst in den Verkehr zu bringen:
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II.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I, und zwar unter Angabe
1. der Anzahl der vertriebenen Kinderhochstühle gemäß Ziffer I und der damit erzielten Umsätze und Gewinne;
2. der Art, der Zeitpunkte und Anzahl der Werbemaßnahmen für Kinderhochstühle gemäß Ziffer I, insbesondere unter Angabe von
a) bei Printwerbung: der Auflagenstärke und des Verteilungsweges,
b) bei Internetwerbung: der Erscheinungszeiten und Dauer einzelner Werbungen sowie der Anzahl der Seitenzugriffe;
3. über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer von Kinderhochstühlen gemäß Ziffer I;
III.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer I entstanden ist oder künftig noch entsteht;
IV.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.667,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Tag nach Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, dass es der klägerischen Produktserie bereits an der wettbewerblichen Eigenart fehle, da die jeweiligen Modelle keine gemeinsamen prägenden Merkmale aufwiesen. Darüber hinaus befinde sich eine Reihe von Hochstühlen auf dem Markt, die aus ihrer Sicht große Ähnlichkeiten mit den Produkten der Klägerin hätten. Dagegen weise ihr eigenes Produkt eine gänzlich andere Gestaltung auf. Den aufgrund der technischen Erfordernisse nur begrenzten Gestaltungsspielraum habe sie ausgeschöpft, um den gebotenen Abstand zu dem Modell der Klägerin einzuhalten. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und behauptet dazu, dass sie den beanstandeten Hochstuhl bereits im Dezember 2013 auf den Markt gebracht und die Klägerin demzufolge schon seit Jahren Kenntnis von dessen Vertrieb habe.
In der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2020 wurden Original-Exemplare des beanstandeten Hochstuhls der Beklagten sowie des klägerischen Treppenhochstuhls „T9“ in Augenschein genommen und miteinander verglichen. Wegen des Ergebnisses dieser Inaugenscheinnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 334 GA) Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
A.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs des in ihrem Klageantrag zu I. abgebildeten Kinderhochstuhls.
I.
Die Klägerin ist zwar nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche legitimiert. Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da sie als Anbieter von Kinderhochstühlen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen.
II.
Die auf die Förderung des Absatzes des beanstandeten Treppenhochstuhls gerichteten Angebote der Beklagten auf deren eigener Website sowie weiteren Verkaufsplattformen stellen weiterhin geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Nr. 1 UWG dar.
III.
Die Klägerin kann von der Beklagten jedoch nicht nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG die Unterlassung dieser geschäftlichen Handlungen verlangen, da diese nicht als unlauter zu werten und damit unzulässig sind.
1.
Die Unlauterkeit der geschäftlichen Handlungen ergibt sich zunächst nicht aus § 4 Nr. 3a UWG. Bei dem von der Beklagten vertriebenen Treppenhochstuhl handelt es sich nicht um eine unlautere Nachahmung der von der Klägerin hergestellten Hochstühle der Produkt-Serie „T“.
Der Vertrieb eines nachahmenden Produkts ist dann wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Originalerzeugnis über wettbewerbliche Eigenart verfügt und darüber hinaus besondere Umstände - wie vor allem die unter § 4 Nr. 3 a-c UWG aufgeführten - die jeweilige Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Vorliegend ist bereits fraglich, ob die von der Klägerin hergestellten Kinderhochstühle der Serie „T“ in ihrer Gesamtheit als schutzfähige Erzeugnisse mit wettbewerblicher Eigenart anzusehen sind. Jedenfalls stellt sich der von der Beklagten vertriebene Hochstuhl nicht als Nachahmung der klägerischen Produkte dar.
a)
Die Produktserie der Klägerin weist allenfalls durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart auf.
aa)
Wettbewerbliche Eigenart weist ein Erzeugnis auf, dessen konkrete Ausgestaltung oder dessen spezielle Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheit des Produktes hinzuweisen. Es muss sich so von anderen Produkten im Marktumfeld abheben, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuweist (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2013, I ZR 136/11, juris, Rn. 19 – Regalsystem) oder aber zumindest seine Besonderheiten erkennt (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2007, I ZR 104/04, juris, Rn. 24 – Gartenliege; BGH, Urt. v. 19.11.2015, I ZR 109/14, juris, Rn. 16 - Hot Sox). Zur Bestimmung des Grades der wettbewerblichen Eigenart ist keine zergliedernde und auf einzelne Elemente abstellende Betrachtung vorzunehmen, sondern auf den Gesamteindruck abzustellen, der auch durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden kann, die für sich genommen nicht geeignet sind, die Besonderheit des Produkts zu begründen und dieses von vergleichbaren Erzeugnissen abzuheben (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2016, I ZR 197/15, juris, Rn. 19 - Bodendübel; BGH, Urt. v. 17.07.2013, I ZR 21/22, juris, Rn. 38 – Einkaufswagen III; OLG Köln, Urt. v. 18.10.2013, 6 U 11/13, juris, Rn. 52 – Seilwinde). Dabei kann sich die wettbewerbliche Eigenart auch aus Merkmalen ergeben, die durch den Gebrauchszweck bedingt, aber willkürlich wählbar und austauschbar sind (BGH, Urt. v. 24.03.2005, I ZR 131/02, juris, Rn. 30 – Handtuchklemmen). Lediglich die Übernahme technisch notwendiger Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Standes der Technik nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2013, I ZR 136/11, juris, Rn. 19 – Regalsystem; BGH, Urt. v. 22.03.2012, I ZR 21/11, juris, Rn. 27 – Sandmalkasten; BGH, Urt. v. 02.04.2009, I ZR 199/06, juris, Rn. 13 – Ausbeinmesser; OLG Köln, Urt. v. 18.10.2013, 6 U 11/13, juris, Rn. 52 – Seilwinde; BGH, Urt. v. 15.04.2010, I ZR 145/08, juris, Rn. 22 – Femur-Teil; BGH, Urt. v. 08.12.1999, I ZR 101/97, juris, Rn. 24 f. – Modulgerüst).
Auch einem Produktprogramm als Gesamtheit von Erzeugnissen mit Gemeinsamkeiten in der Zweckbestimmung und Formgestaltung kann unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerblicher Schutz gewährt werden. Voraussetzung ist dabei nicht, dass jedes einzelne Teil für sich genommen eine wettbewerbliche Eigenart aufweist. Diese kann vielmehr auch in einer wiederkehrenden Formgestaltung mit charakteristischen Besonderheiten bestehen, die bewirken, dass sich die zum Programm gehörenden Gegenstände für den Verkehr deutlich von Waren anderer Hersteller abheben und somit geeignet sind, auf die Herkunft von einem bestimmten Hersteller hinzuweisen. Maßgeblich ist, ob die konkrete Gestaltung der Produkte auf die Zugehörigkeit zu einer Serie schließen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.2008, I ZR 123/05, juris, Rn. 29 – Rillenkoffer; BGH, Urt. v. 06.02.1986, I ZR 243/83, juris, Rn. 30 – Beschlagprogramm). Das gilt auch, wenn es sich bei den nachgeahmten Produkten um Modellreihen handelt. In einem solchen Fall kann die wettbewerbliche Eigenart aus den übereinstimmenden Merkmalen der jeweiligen Exemplare der Modellreihen hergeleitet werden, solange nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem Sonderschutz nicht zugängliche Grundidee begehrt wird, sondern für konkrete Gestaltungsmerkmale, die jeweils allen Modellen der Reihe eigen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2017, I ZR 198/04, juris, Rn. 27 – Handtaschen). Maßgeblich ist, dass die Gestaltungselemente einer Reihe geeignet sind, einen Hinweis auf die Herkunft der einzelnen Produkte zu bieten. Wenn dies der Fall ist, ist es auch gleichgültig, ob diese Produkte gleichzeitig oder zeitlich nacheinander angeboten werden (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.07.2013, I-6 U 209/12, juris, Rn. 52 f. – Kinderhochstuhl „T“).
bb)
Es erscheint zweifelhaft, ob die streitgegenständliche Produktserie der Klägerin unter Zugrundelegung dieses Maßstabs von Haus aus eine wettbewerbliche Eigenart aufweist.
(1)
Der Vertrieb der über das Internet wie auch den stationären Fachhandel angebotenen Kinderhochstühle wendet sich an den Verkehrskreis der allgemeinen Verbraucher im gesamten Erwachsenenalter, da nicht nur Eltern mit kleinen Kindern, sondern auch deren Verwandte als potentielle Käufer in Betracht kommen. Die damit maßgeblichen Vorstellungen und Erwartungen eines durchschnittlich gut unterrichteten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers dieser Personengruppe (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2015, I ZR 182/14, juris, Rn. 10 – Durchgestrichener Preis II m.w.N.) sind für die Mitglieder der Kammer, die diesem Verkehrskreis angehören, ohne weiteres nachvollziehbar.
(2)
Bei Betrachtung der vielfältigen Abbildungen der von der Klägerin bis heute auf den Markt gebrachten Modelle ihrer Produktserie „T“ lässt sich nur ein einziges charakteristisches Merkmal bestimmen, welches den betreffenden Treppenhochstühlen ein besonderes Gepräge gibt und dem Verbraucher den Rückschluss auf ihre betriebliche Herkunft ermöglichen könnte. Dieses Merkmal besteht darin, dass nahezu alle Stühle der Serie über zwei Seitenteile verfügen, die sich jeweils aus drei Stützholmen zusammensetzen. Die vorderen, über die daran befestigte Rückenlehne leicht hinausreichenden Holme laufen im spitzen Winkel auf die hinteren Holme zu, welche knapp unterhalb der Rückenlehne an den vorderen Stützholmen befestigt sind und somit den Stuhl tragen. Die dementsprechend von oben nach unten auseinanderlaufenden Stützholme werden in einer Höhe von etwa 10 cm über den Standflächen durch einen dritten Holm miteinander verbunden, wodurch die Konstruktion die Gestalt eines im oberen Teil allerdings versetzten Großbuchstabens „A“ annimmt. Die drei flach geformten Stützbalken weisen dabei jeweils eine unterschiedliche Länge, aber augenscheinlich durchgehend die gleiche Breite und Tiefe auf.
Eine weitere Gemeinsamkeit der Stühle dieser Serie bildet zwar der Umstand, dass die beiden Seitenteile vorne und hinten in der Höhe deren - das „A“ bildenden - Zwischenbalkens miteinander verbunden sind, wodurch der Stuhl eine sehr kompakte, stabil anmutende viereckige Stützbasis erhält. Form und Material dieser bodennahen vorderen und hinteren Verbindung der beiden Seitenteile variieren jedoch bei den Stühlen der Reihe in einem solchen Maß, dass sich hieraus kein modellübergreifendes Charakteristikum ergibt. Während bei den meisten Modelle die Verbindung ebenfalls aus etwas schmaleren Balken besteht, deren Tiefe im Übrigen den seitlichen Stützholmen entspricht (vgl. Modelle 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 u. 12), wird bei anderen Modellen die Verbindung durch dünne runde Stangen hergestellt, welche - soweit erkennbar - teils aus Metall (vgl. Modell 1 u. 3) und teils aus Holz (vgl. Modell 2 u. 4) gefertigt sind. Diese unterschiedliche Verbindungsform gewinnt für den Gesamteindruck eine erhebliche Bedeutung, da die Stühle bei Verwendung der zurückhaltenden Stabverbindung einen sehr viel leichteren, offeneren Eindruck vermitteln als bei der Verbindung durch Querbalken, infolge derer die Stuhlform vor allem Standsicherheit und Verlässlichkeit suggeriert.
Die weiterhin bei allen Stühlen an der inneren Seite der vorderen Stützholmen angebrachten, der Aufnahme der dadurch höhenverstellbaren Sitz- und Trittflächen dienenden Kerben sind ausschließlich technisch bedingt. Dieses technische Gestaltungsmerkmal gewinnt nach dem eingangs Gesagten keine Bedeutung für die wettbewerbliche Eigenart der Produktserie, da es für alle Treppenhochstühle gleich welchen Herstellers prägend und gerade nicht willkürlich austauschbar ist (vgl. dagegen OLG Köln, Urt. v. 10.07.2013, I-6 U 209/12, juris, Rn.69 – Kinderhochstuhl „T“). Die Kerben bilden kein Charakteristikum der klägerischen Produkte, sondern sind - wie die von den Parteien zur Akte gereichten Abbildungen der Umfeldprodukte zeigen - auch an allen Treppenhochstühlen der Konkurrenz zu finden. Bei den in der Replik der Klägerin abgebildeten Kinderhochstühlen (S. 14 d. Replik, Bl. 245 GA) handelt es sich nicht um derartige Treppenhochstühle.
Weitere übereinstimmende Merkmale sind bei den Stühlen der „T-Serie“ nicht festzustellen. Die Form der Rückenlehnen variiert zwischen den Modellen der Serie erheblich (vgl. Modelle 1, 2, 4, 6, 7,8). Keine gleichbleibende und somit prägende Form weisen auch die - zudem in der Regel nur als Zubehör erhältlichen - Tischbretter auf (vgl. nur Modelle 1, 6 u. 10).
(3)
Ob die als alleiniges modellübergreifendes Charakteristikum auszumachende A-förmige Gestaltung der Seitenteile der „T-Hochstühle“ ausreicht, um diese Stuhlreihe von anderen Treppenhochstühlen in einem Maße abzuheben, dass von ihrer wettbewerblichen Eigenart auszugehen ist, erscheint fraglich. Die Gestaltung der Seitenteile ist zwar durchaus von erheblicher Relevanz für den Gesamteindruck, da Kinderhochstühle zum einen nicht statisch an einem Platz verbleiben, sondern erfahrungsgemäß aufgrund ihres vielfältigen Einsatzes an verschiedenen Stellen einer Wohnung auch von allen Seiten betrachtet werden; darüber hinaus gibt aufgrund der offenen Stuhlkonstruktion auch die Frontansicht den Blick auf die Seitenteile frei.
Es weckt jedoch erhebliche Zweifel an der prägenden Bedeutung der Seitenteilgestaltung für die Modellreihe „T“, dass die Klägerin mit dem - im Tatbestand abgebildeten - Modell „T6“ ein Hochstuhlmodell herstellt und vertreibt, dessen Seitengestaltung die charakteristische A-Form nicht einmal ansatzweise aufweist. Es vermag nicht zu überzeugen, wenn die Klägerin bezüglich dieses Modells anführt, dass es der Serie „T“ nicht angehöre. Der angesprochene Verbraucher wird dieses Modell aufgrund seiner Bezeichnung vielmehr ohne weiteres der streitgegenständlichen Produktreihe zuordnen, bei der die Zusammengehörigkeit der unterschiedlichen Modelle gerade durch das gemeinsam vorangestellte Schlagwort „T“ nach außen kenntlich gemacht wird. Es besteht für den Verbraucher keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass zwar alle Varianten der Stühle „T2 bis T1“, „T6“, „T7“ und „T8“ sowie vor allem der von der Klägerin im hiesigen Rechtsstreit als beispielhaft in den Mittelpunkt der Betrachtung gerückte „T5“ der Serie angehören sollen, der „T9“ indessen nicht. Der bei dem angesprochenen Verkehrskreis infolgedessen unweigerlich entstehende Eindruck der Serienzugehörigkeit wird zudem dadurch gestützt, dass die Klägerin auch noch andere Hochstühle mit gerade deutlich abweichenden Modellbezeichnungen wie unter anderem „D“ und „D1“ anbietet. Aus der Annahme einer Serienzugehörigkeit des Modells „T9“ folgt, dass die Herkunftszuordnung seitens des Kunden auch durch die Gestaltung dieses Modell beeinflusst wird. Dem Verbraucher wird hierdurch einmal mehr der Eindruck vermittelt, dass der Modellreihe „T“ sehr unterschiedlich gestaltete Hochstühle angehören, deren gemeinsame Herkunft infolgedessen allein aufgrund der Optik nicht sicher auszumachen ist. Das die Stühle miteinander verknüpfende Band der gleichbleibenden Seitenteilgestaltung wird durch die anderweitige Konstruktion des „T9“ durchbrochen; seine Funktion, die Stuhlreihe von anderen Treppenhochstühlen eigener oder fremder Herstellung abzugrenzen, wird hierdurch zumindest beeinträchtigt.
Der Serie „T“ mag demzufolge allenfalls noch mit dem Argument, dass es sich bei dem „T9“ um einen die Wahrnehmung der Produktreihe nicht maßgeblich bestimmenden Ausreißer handelt, eine originäre wettbewerbliche Eigenart zugesprochen werden. Jedenfalls ist diese wettbewerbliche Eigenart als deutlich unterdurchschnittlich zu bemessen.
cc)
Gesteht man der A-förmigen Seitenteilgestaltung wettbewerbliche Eigenart zu, ist diese allerdings durch die auf dem Markt befindlichen Konkurrenzprodukte weder entfallen noch wurde sie hierdurch geschwächt.
(1)
Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann verloren gehen, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder seine prägenden Merkmale auf Grund der Entwicklung der Verhältnisse auf dem Markt - beispielsweise durch eine Vielzahl von Nachahmungen - nicht mehr geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder auch nur seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2015, I ZR 107/13, juris, Rn. 11 – Exzenterzähne; BGH, Urt. v. 19.11.2015, I ZR 109/14, juris, Rn. 16 – Hot Sox; BGH, Urt. v. 24.05.2007, I ZR 104/04, juris, Rn. 24, 26 f. - Gartenliege; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, a.a.O. § 4 Rn. 3.26).
(2)
Es lässt sich nicht feststellen, dass die „A-förmige“ Seitengestaltung der Hochstuhlserie der Klägerin inzwischen üblich ist.
Keiner der von der Beklagten benannten Treppenhochstühle verfügt über identische oder auch nur hochgradig ähnliche Gestaltungselemente. Die meisten anderen Hochstühle werden entweder nur von jeweils einem Seitenholm getragen (vgl. „Tripp-Trapp“, S. 15 d. Klageerwiderung, Bl. 113 GA) oder die Verbindung der beiden Seitenholme wird nicht nochmals durch einen dritten, querverlaufenden Balken verstärkt (vgl. „Safety 1st Timba“, S. 13 d. Klageerwiderung, Bl. 111 GA u. „Domino“ S. 14 d. Klageerwiderung, Bl. 112 GA). Allein bei dem von dem Unternehmen I1 angebotenen Hochstuhl „B“ (vgl. S. 11 f. der Klageerwiderung, Bl. 109 f. GA) weisen die Seitenteile eine zusätzliche Querverbindung auf, die hier aber durch zwei und zudem in einer größeren Höhe angebrachte Balken erfolgt, was diesem Stuhl einen anderen Gesamteindruck verleiht. Trotz der doppelten Verbindung erscheint der Stuhl weniger wuchtig als die Modelle der Klägerin, weil die Seitenbalken sich nicht auf der Höhe der vorderen und hinteren Querverbindungen befinden.
Angesichts dessen mag es dahinstehen, ob aufgrund des Vortrags der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten überhaupt auszumachen ist, dass die von ihr angeführten Produkte auf dem Markt in einem das Verkehrsverständnis prägenden Ausmaß präsent sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.2005, I ZR 131/02, juris, Rn. 34 – Handtuchklemmen; OLG Köln, Urt. v. 20.12.2017, I-6 U 110/17, juris, Rn. 65 ff.; OLG Köln, Urt. v. 26.07.2013, I-6 U 28/13, juris, Rn. 16 – Pandas).
dd)
Bei Annahme einer originären wettbewerblichen Eigenart der klägerischen Produktserie wäre ferner davon auszugehen, dass diese Eigenart durch die langjährige Marktpräsenz der Modellreihe und eine hierauf basierende Bekanntheit in dem begrenzten Produktsektor zu einem durchschnittlichen Grad gesteigert ist. Die von der Beklagten zumindest nicht substantiiert bestrittenen Absatzzahlen der Klägerin lassen auf einen über 20 Jahre aufrechterhaltenen erheblichen Marktanteil schließen.
c)
Der geltend gemachte Wettbewerbsverstoß scheitert aber jedenfalls daran, dass der von der Beklagten vertriebene Treppenhochstuhl keine Nachahmung der Hochstühle der Serie „T“ der Klägerin darstellt.
aa)
Eine Nachahmung liegt vor, wenn das angegriffene Produkt dem Originalprodukt so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt (BGH, Urt. v. 11.01.2018, I ZR 187/16, juris, Rn. 50 – Ballerinaschuh). Bei der aus Sicht des angesprochenen Verkehrs zu vollziehenden Beurteilung der Ähnlichkeit kommt es auf die Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Produkte an, da der Verkehr ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahrnimmt, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2018, I ZR 187/16, juris, Rn. 65 – Ballerinaschuh; BGH, Urt. v. 28.05.2009, I ZR 124/06, juris, Rn. 39 - LIKEaBIKE). Es müssen gerade die Gestaltungsmerkmale übernommen worden sein, welche die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen. Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht. In der mithin maßgeblichen Erinnerung treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale stärker hervor als die Unterschiede (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2015, I ZR 176/14, juris, Rn. 47 - Herrnhuter Stern; BGH, Urt. v. 14.09.2017, I ZR 2/16, juris, Rn. 29 – Leuchtballon; OLG Köln Urt. v. 18.10.2013, 6 U 11/13, juris, Rn. 65 – Seilwinde; BGH, Urt. v. 28.05.2009, I ZR 124/06, juris, Rn. 41 - LIKEaBIKE).
bb)
Bei einem Vergleich der Produkte der Parteien aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlich gut unterrichteten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, also eines an dem Erwerb eines Kinderhochstuhls interessierten potentiellen Kunden, ist nicht einmal von einer nachschaffenden Leistungsübernahme auszugehen.
(1)
Eine nachschaffende Leistungsübernahme liegt vor, wenn die fremde Leistung zwar nicht identisch oder nahezu identisch nachgeahmt, aber als Vorbild genutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird (BGH, Urt. v. 21.03.1991, I ZR 158/89, juris, Rn. 18 - Betonsteinelemente). Entscheidend ist, ob die Nachahmung wiedererkennbare prägende Gestaltungsmerkmale des Originals aufweist oder sich deutlich davon absetzt (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 15.02.2018, 5 U 104/17, juris, Rn. 46 – Spiralschneider; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 38. Aufl. 2020, § 4 Rn. 3.34b-3.37a). Geringfügige Abweichungen vom Original sind unerheblich, solange das Original als Vorbild erkennbar bleibt. Ein in dieser Weise nachgeahmtes Erzeugnis weist also wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals auf, ohne sich durch andere Gestaltungsmerkmale deutlich von diesem abzusetzen, und lässt daher unbeschadet vorhandener Unterschiede das Original als Vorbild erkennen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 21.07.2017, 6 U 178/16, juris, Rn. 54).
(2)
Bei der Vornahme des Produktvergleichs ist vorliegend davon auszugehen, dass sich der von den Warenangeboten der Parteien angesprochene potentielle Käufer eines Kinderhochstuhls sowohl mit der äußeren Gestaltung als auch der Konstruktion der verschiedenen Produkte nicht nur oberflächlich auseinandersetzt. Ein solcher Hochstuhl nimmt im Haushalt einer Familie über etliche Jahre hinweg einen zentralen Platz ein. Konstruktion und Gestaltung sollen zum einen und vor allem die erforderliche Sicherheit im Hinblick auf einen soliden Stand auch bei heftigen Bewegungen des Kindes sowie im Hinblick auf einen Schutz vor Verletzungen u.a. durch herausstehende Schraubenköpfe oder Materialabsplitterungen gewährleisten. Zum anderen soll der Stuhl möglichst ansehnlich sowie an verschiedenen Stellen einsetzbar sein. Schließlich wird in der Regel Wert darauf gelegt, dass der Stuhl nicht nur die Kleinkindzeit eines Kindes überdauert und unter Umständen von einem Kind auf das nächste weitergegeben werden kann.
(3)
Für einen das Produkt daher mit erhöhter Sorgfalt und Aufmerksamkeit betrachtenden Verbraucher setzt sich der von der Beklagten vertriebene Hochstuhl von den klägerischen Produkten deutlich ab. Wie sich die Kammer durch einen Vergleich der vielfältigen von den Parteien zur Akte gereichten Produktabbildungen sowie die Inaugenscheinnahme der besagten Originalprodukte in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, sind die Seitenteile des Kinderhochstuhls der Beklagten den die Hochstuhlserie der Klägerin prägenden Seitenteilen nur insoweit ähnlich, als sie ebenfalls aus jeweils zwei Seitenholmen bestehen, die durch einen Querbalken miteinander verbunden sind. Die sonstige Gestaltung der Seitenteile weist aber solche Abweichungen von den Produkten der Klägerin auf, dass die Stühle sowohl aus der Seiten- als auch aus der Frontalansicht einen erheblich anderen Gesamteindruck vermitteln. Bei dem Hochstuhl der Beklagten ist zunächst der die Seitenholme verbindende Querbalken deutlich schräg gestellt - während er an dem vorderen Seitenholm nur wenige Zentimeter über der Stellfläche angebracht ist, richtet er sich nach hinten bis zur Höhe von etwa einem Drittel des dortigen Seitenholms auf. Diese unterschiedliche Höhe wird jeweils von den vorderen und hinteren Querbalken aufgegriffen, welche die beiden Seitenteile miteinander verbinden. Durch diese Gestaltung wird die bei den Produkten der Klägerin bestehende quadratische Verbindung der Querbalken vermieden. Sowohl aus der Seiten- als auch aus der Frontansicht gibt der höher angebrachte hintere Querbalken den Blick auf den Boden frei, wodurch der Hochstuhl offener, moderner und dynamischer wirkt. Dieser Eindruck wird dadurch unterstützt, dass sich bei dem Beklagtenprodukt die Seitenholme ebenso wie der Querbalken zu einer Seite hin verjüngen – der vordere Seitenholm und der Querbalken verjüngen sich nach oben, der hinter Seitenholm gegengleich nach unten. Diese asymmetrische Formgebung verleiht der Konstruktion eine gewisse verspielte Anmut, die dem klägerischen Produkt nicht eigen ist. Die bei der Serie „T“ durchgehend gleichgeformten und auf eine quadratische Grundform aufgebauten Seitenholme vermitteln demgegenüber den Eindruck braver, schnörkelloser Solidität und Funktionalität. Schließlich besteht ein diesen unterschiedlichen Gesamteindruck komplettierender entscheidender Unterschied darin, dass der hintere Seitenholm bei dem Hochstuhl der Beklagten nicht bis zur Höhe der Rückenlehne reicht, sondern schon in der Höhe von etwa zwei Dritteln des vorderen Seitenholms endet. Der Winkel zwischen den Holmen wird dadurch vergrößert; der lediglich von unten abgestützte obere Stuhlbereich erhält eine schwebende Anmutung. Demgegenüber erzeugt der bis zur Rückenlehne reichende hintere Seitenholm des Klägerprodukts einen geschlossenen statischen Eindruck. Der Klägervertreter hat bei der vergleichenden Betrachtung der Stühle in der mündlichen Verhandlung zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass das OLG Köln in dem vorangegangenen Rechtsstreit dem – auch dem Vorgängermodell der Beklagten eigenen – niedrigeren Ansatz des hinteren Seitenholms keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.07.2013, I-6 U 209/12, juris, Rn. 76 – Kinderhochstuhl „T “). Jedenfalls bezüglich des hier streitgegenständlichen Stuhlmodells gelangt die Kammer indessen zu der Einschätzung, dass der unterschiedliche Holmansatz aus den besagten Gründen den erheblichen Abstand zu dem klägerischen Hochstuhl entscheidend mitbestimmt – die modern und designmäßig anmutende Gestaltung des Beklagtenprodukts wird hierdurch unterstrichen und hebt sich von der allein durch die Funktion bestimmten Form des Klägerprodukts ab. Auch wenn der an dem Kauf eines Hochstuhls interessierte Verbraucher die jeweiligen Unterschiede womöglich nicht bewusst wahrnimmt und er diese nur bei einem direkten Vergleich benennen könnte, prägt sich der hierdurch hervorgerufene unterschiedliche Gesamteindruck seinem Gedächtnis doch nachhaltig ein. Gerade die divergierende Seitengestaltung der Hochstühle hat so erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtanmutung der jeweiligen Produkte, dass es sich bei diesen aus der Sicht des Verbrauchers um zwei eigenständige Treppenhochstühle handelt, die sich nicht kopieren oder eine sonstige Verbindung aufweisen, sondern die erheblich voneinander abweichen und ihm eine echte Alternative bieten.
2.
Aufgrund des Gesagten stellt sich der Vertrieb des Hochstuhls der Beklagten auch nicht unter dem Aspekt einer Irreführung nach § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UWG als unlautere Wettbewerbshandlung dar. Dieser Treppenhochstuhl weist so erhebliche Unterschiede zu den Stühlen der Produktserie „T“ der Klägerin auf, dass für den Verbraucher die Gefahr einer Verwechslung nicht besteht.
B.
Mangels Widerrechtlichkeit des Vertriebs des Treppenhochstuhls der Beklagten stehen der Klägerin auch die von ihr mit den Anträgen II. bis IV. geltend gemachten Annexansprüche nicht zu.
C.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
Streitwert: 200.000,00 €