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Landgericht Köln·31 O 31/10·25.01.2010

Einstweilige Verfügung gegen unaufgeforderte E‑Mail‑Werbung für Existenzgründungsberatung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtOnline‑WerbungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin wegen unaufgeforderter E‑Mail‑Werbung an geschäftlich tätige Empfänger für Existenzgründungsberatung. Das Landgericht ordnet die Unterlassung ohne mündliche Verhandlung an und stellt die Dringlichkeit fest. Die Entscheidung stützt sich auf UWG‑Normen und die glaubhafte Substantiierung durch Vorlage einer E‑Mail und eidesstattliche Versicherung. Es werden Zwangsmittel für den Fall der Zuwiderhandlung angeordnet.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung gegen unaufgeforderte E‑Mail‑Werbung wird stattgegeben; Unterlassung mit Zwangsmitteln angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Unaufgeforderte kommerzielle E‑Mails an geschäftlich tätige Empfänger sind ohne vorherige Einwilligung als unzulässige Werbung im Sinne des UWG zu untersagen, wenn sie geschäftliche Interessen beeinträchtigen.

2

Zur Anordnung einer einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht genügt die glaubhafte Darstellung des Unterlassungsanspruchs durch Vorlage typischer Beweismittel (z. B. exemplarische E‑Mail, eidesstattliche Versicherung) und die Darlegung der Dringlichkeit.

3

Das Gericht kann zur Durchsetzung einer Unterlassungsanordnung Zwangsmittel wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung festsetzen.

4

Die Kosten des einstweiligen Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 3 UWG§ 7 UWG§ 8 UWG§ 12 UWG§ 14 UWG§ 91 ZPO

Tenor

In Sachen

hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer eMail, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.

Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 3, 7, 8, 12 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

Rubrum

1

Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 3, 7, 8, 12 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

2

1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

3

              unaufgefordert und ohne Einwilligung im geschäftlichen Verkehr per E-Mail Werbung an geschäftlich tätige Empfänger zu versenden, und zwar hinsichtlich Dienstleistungen betreffend die Beratung von Existenzgründern – wie nachfolgend in Form der Anlage AST 4 eingeschlossen:

4

-         Bilddarstellungen –

5

-                                                                                                                                                                                                                                                                      2.

6

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

7

Streitwert: 10.000,00 Euro.