Themis
Anmelden
Landgericht Köln·31 O 304/06·20.10.2010

Unterlassung gegen Bewerbung/Vertrieb von "M9Sporenpulver" als Nahrungsergänzung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtIrreführende Werbung / UnterlassungsanspruchStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Unterlassung, die Beklagte dürfe das Produkt „M9Sporenpulver“ nicht als Nahrungsergänzung anbieten oder vertreiben. Das Landgericht Köln gab der Unterlassungsklage statt und verbot das Angebot des Produkts als Nahrungsergänzung. Zur Durchsetzung drohte das Gericht Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft an; die Kosten wurden anteilig verteilt und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt.

Ausgang: Unterlassungsklage des Klägers gegen das Angebot/den Vertrieb als Nahrungsergänzung vollumfänglich stattgegeben; Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft bei Zuwiderhandlung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch gegen die Bewerbung oder den Vertrieb eines Produkts als Nahrungsergänzung besteht, wenn das Angebot rechtliche Vorgaben verletzt oder irreführend ist und dadurch Wettbewerbsinteressen oder Verbraucherschutz beeinträchtigt werden.

2

Das Gericht kann für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverfügung ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft androhen und die Vollstreckung gegebenenfalls an die vertretungsberechtigte natürliche Person binden.

3

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; das Gericht kann zur Abwendung der Vollstreckung die Leistung von Sicherheitsleistungen anordnen oder dem Kläger die Pflicht zur Sicherheitsleistung auferlegen.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Obsiegensverhältnis; das Gericht kann die Prozesskosten anteilig zu Lasten der Parteien verteilen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Tenor

Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Produkt „M9Sporenpulver“ als Mittel zur Nahrungsergänzung anzubieten und/oder zu vertreiben.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu einem Sechstel, die Beklagte zu fünf Sechsteln.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Die Höhe der vom Kläger zu leistenden Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 1. 30.000 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.