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Landgericht Köln·31 O 292/12·14.02.2013

Berichtigung von Tenor und Tatbestand nach §§ 319, 320 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht korrigiert den Tenor und Teile des Tatbestands des Urteils vom 20.12.2012 nach §§ 319, 320 ZPO: Wortlautersetzungen und Streichungen werden vorgenommen. Weitere Berichtigungsanträge beider Parteien werden zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht offensichtliche Unrichtigkeiten und die Unerheblichkeit bestimmter Formulierungen sowie formelle Fehler beim Bestreiten an.

Ausgang: Berichtigung von Tenor und Tatbestand in Teilen nach §§ 319, 320 ZPO stattgegeben; weitergehende Berichtigungsanträge zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn der verkündete Wortlaut offensichtlich unrichtig ist und die Berichtigung dem tatsächlich Gemeinten entspricht.

2

Der Tatbestand ist nach § 320 ZPO zu berichtigen, wenn er offensichtliche Unrichtigkeiten enthält oder nicht entscheidungserhebliche Formulierungen entfallen können.

3

Die Bestreitung mit Nichtwissen ist unzulässig, soweit es sich um Tatsachen handelt, die in der Sphäre der bestreitenden Partei liegen.

4

Die pauschale Zurückweisung von Vortrag als unsubstantiiert stellt keine inhaltliche Bestreitung dar; sie ist als rechtliche Wertung zu behandeln und ersetzt kein substantiiertes Bestreiten konkreter Tatsachen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 320 ZPO

Tenor

1. Gemäß § 319 ZPO wird der Tenor des Urteils vom 20.12.2012 wie folgt berichtigt:

a. Im zweiten Absatz unter Ziffer I. werden die Worte "1. mit Endkunden" durch die Worte "bei Endkunden" ersetzt.

b. Im zweiten Absatz unter Ziffer I. werden die Worte "(im Folgenden "Wechselkunden auf das Produkt 'X' ")" gestrichen.

c. Im dritten Absatz unter Ziffer I. werden die Worte "auf das Produkt X" gestrichen.

2. Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 20.12.2012 dahingehend berichtigt,

a. dass das Wort "nicht" auf S. 11 im ersten Absatz hinter den Worten "Dies sei auch" gestrichen wird,

b. dass der Satz "Dabei klärt sie den Kunden auch über die möglichen Nachteile des Anschlusses der Klägerin auf." auf S. 5 im 3. Absatz ebenso wie der Satz "In diesem Zusammenhang kläre die Beklagte die Kunden auch darüber auf, dass das Angebot der Klägerin über das Mobilfunknetz laufe und welche Nachteile hiermit verbunden seien." auf S. 11 im 2. Absatz gestrichen wird.

3. Der weitergehende Antrag beider Parteien auf Berichtigung wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I. Eine Berichtigung des Tatbestandes fand im Hinblick auf Ziffer 2.a. wegen offensichtlicher Unrichtigkeit, im Hinblick auf Ziffer 2.b. deshalb statt, weil es auf diesen Satz nicht ankommt.

3

II. Im Übrigen liegt eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vor:

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a. Soweit die Klägerin vorträgt, der Satz im Tatbestand auf S. 5, 3. Absatz des Urteils "Die Beklagte ruft die Kunden, für die sie einen Portierungsauftrag von der Klägerin erhält, an, um die Kündigung zu verifizieren und den Kündigungsgrund zu erfragen", sei von ihr bestritten, ist dies nicht richtig. Zwar behauptet die Klägerin, die Telefonate hätten noch weiteren zusätzlichen Inhalt, beruft sich aber selber auf das Zitat eines Mitarbeiters der Beklagten, wonach diese zunächst versuche herauszufinden, "weshalb der Kunde gekündigt hat" (S. 15 unten der Replik).

5

b. Soweit die Beklagte meint, sie habe auf S. 29 der Klageerwiderung bestritten, dass der gesamte Portierungsvorgang am gleichen Tag abgeschlossen werde, und dieser Vortrag habe somit als streitig dargestellt zu werden, ist ein solches Bestreiten nicht ersichtlich. Die Beklagte hat lediglich die technischen und vertraglichen Regelungen der Klägerin pauschal mit Nichtwissen bestritten, nicht aber zeitliche Abläufe.

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Die von der Klägerin auf S. 5 des Urteil dargestellen Zahlen zu den Portierungsvorgängen hat die Beklagte zwar als unsubstantiiert zurückgewiesen, dies ist aber eine rechtliche Wertung ihrerseits und nicht ein Bestreiten. Soweit sie meint, diese Passage sei in Bezug auf die Zahlen für April 2012 auch inhaltlich unrichtig, wird auf den Vortrag der Klägerin auf S. 41 der Klageschrift verwiesen.

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Das Bestreiten der Beklagten zum Vortrag der Klägerin, die Beklagte rufe alle Kunden, die von ihr zur Klägerin wechseln wollten, an, mit Nichtwissen, ist unzulässig, da es sich um eine Tatsache aus der Sphäre der Beklagten selber handelt.