Designverletzung durch Kfz-Leuchten: Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz; Zwangslizenz verneint
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die Beklagte wegen Vertriebes designgleicher Mercedes-Scheinwerfer und -Heckleuchten auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch; die Beklagte erhob Widerklage auf Nichtigkeit sowie hilfsweise auf Lizenz. Das LG Köln bejahte die Rechtsbeständigkeit der eingetragenen Designs (Neuheit/Eigenart; keine technischen oder „must-fit“-Ausschlüsse) und sah in den angegriffenen Teilen nahezu identische Nachahmungen mit gleichem Gesamteindruck. Kartellrechtliche Einwände (Art. 102 AEUV/§§ 19, 20 GWB) und Verwirkung griffen nicht durch; eine Zwangslizenz scheiterte u.a. am fehlenden „neuen Produkt“. Der Klage wurde stattgegeben (inkl. Testkaufkosten), Wider- und Hilfswiderklage wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Testkaufkosten zugesprochen; Wider- und Hilfswiderklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eingetragene Designs für Kfz-Ersatzteile sind schutzfähig, wenn die bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbaren Merkmale Neuheit und Eigenart aufweisen und nicht ausschließlich technisch bedingt sind.
Ein Schutzausschluss nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 DesignG setzt voraus, dass Form und Abmessungen zur Verbindung mit dem komplexen Erzeugnis zwingend vorgegeben sind („must-fit“); ein bloßes „must-match“-Erfordernis genügt hierfür nicht.
Der Schutzumfang eines Designs bestimmt sich nach dem Gesamteindruck beim informierten Benutzer unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit; auch bei engem Spielraum liegt eine Verletzung vor, wenn die Nachahmung nahezu identisch ist und denselben Gesamteindruck hervorruft.
Die gerichtliche Durchsetzung eines rechtsgültigen Designs und die Verweigerung einer Lizenz stellen für sich genommen keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar; außergewöhnliche Umstände sind erforderlich.
Eine kartellrechtliche Zwangslizenz wegen Lizenzverweigerung kommt nur in Betracht, wenn u.a. das Auftreten eines neuen Produkts mit potenzieller Verbrauchernachfrage verhindert wird; reine, preisgünstigere Ersatzteilangebote genügen hierfür nicht.
Tenor
Auf die Klage wird die Beklagte verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeugteile mit den im Folgenden wiedergegebenen Erscheinungsformen anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen oder auszuführen, zu gebrauchen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen:
Heckleuchte für Fahrzeugtyp Mercedes-Benz C-KlasseCoupé, Baureihe W203 mit der Gestaltung wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich:
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Heckleuchte für Fahrzeugtyp Mercedes-Benz C-Klasse Kombi, Baureihe W 203Coupé, Baureihe W203 mit der Gestaltung wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich:
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Scheinwerfer für Fahrzeugtyp LKW Mercedes-Benz Axor mit Gestaltung wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich:
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Heckleuchte für Fahrzeugtyp Mercedes-Benz C-Klasse, Baureihe W204 mit der Gestaltung wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich:
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Frontscheinwerfer für Fahrzeugtyp Mercedes-Benz E-Klasse, Baureihe W12 mit der Gestaltung wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich:
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2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter vorstehender Ziff. 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der in die Bundesrepublik Deutschland gelieferten Erzeugnisse, sowie Lieferzeiträume;
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und -preisen unter Einschluss von Artikelnummern und/oder Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und/oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitung Zeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
wobei,
hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Rechnungen in Ablichtung vorzulegen sind.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den unter vorstehend in Ziff. 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
4.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten des Testkaufes für den Frontscheinwerfer der Baureihe W212 in Höhe von 363,48 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2016 zu erstatten.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 544.500,00 €, hinsichtlich des Tenors zu 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die (vermeintlich) unberechtigte Nutzung des Designs und den Vertrieb von Kraftfahrzeugteilen.
Es handelt sich dabei im Einzelnen um deutsche Designrechte für Frontscheinwerfer und Rückleuchten. Die Klägerin begehrt von der Beklagten insbesondere Unterlassung des Vertriebs der betroffenen Ersatzteile, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz. Die Beklagte macht widerklagend die Nichtigkeit der Klagedesigns geltend und verlangt hilfsweise Gewährung einer Lizenz.
Die Klägerin ist einer der weltweit größten Automobilhersteller.
Die Beklagte ist ein in der Republik China (Taiwan) ansässiges Unternehmen, das Kfz-Ersatzteile herstellt und Kraftfahrzeugersatzteilhändler in Deutschland – jedenfalls seit 2011 – direkt beliefert, darunter die B GmbH, Köln.
Die Klägerin ist Inhaberin diverser eingetragener deutscher Designs für Heckleuchten, Scheinwerfer und Frontscheinwerfer unterschiedlicher Fahrzeuge von Mercedes-Benz.
Sie ist unter anderem Inhaber folgender deutscher Designs:
Register Nr. 40001639-0002;
Register Nr. 40009769-0001;
Register Nr. 40401270-0002;
Register Nr. 40602131-0003
Register Nr. 40705293-0001.
Die Beklagte war im September 2014 auf der Messe „Automechanika“ in Frankfurt vertreten und bewarb dort ihre Produkte. Die Beklagte hielt entsprechende Kataloge vor (vgl. Anlagen K 3, K 4 und K 5). Die Klägerin ließ Testkäufe von Produkten der Beklagten durchführen. Die im Internet bestellten Teile wurden von dem in Köln ansässigen Kraftfahrzeugteilehändler B GmbH geliefert. Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben vom 20.10.2015 (Anlage K 9) erfolglos abmahnen. Die Klägerin erwirkte daraufhin beim Landgericht Frankfurt a.M. am 29.10.2014 eine auf Unterlassung der Bewerbung von hier streitgegenständlichen Fahrzeugteilen gerichtete einstweilige Verfügung, Az. 3-06 O 83/14 (Anlage A 11, Bl. 66 ff. d.A.). Eine Lizenzierungsanfrage der Beklagten wies die Klägerin zurück.
Die Klage ist der Beklagten jedenfalls bis zum 12.01.2016 zugestellt worden.
Die Klägerin macht geltend, daß der Vertrieb von Frontscheinwerfern und Rückleuchten für Kraftfahrzeuge, welche für den Ersatzteilmarkt bestimmt seien, ihre nationalen deutschen Designs Nr. ######-####, Nr. ######-####, Nr. ######-####, Nr. ######-#### und Nr. ######-#### verletze. Insbesondere handele es sich um Designrechte, die jeweils die Frontscheinwerfer bzw. Rückleuchten für die Mercedes C-Klasse der Baureihe W203 und W204, die Mercedes E-Klasse der Baureihe W212 und den Mercedes LKW Axor der zweiten Baureihe beträfen.
Die Klägerin behauptet, die Leuchten stellten einen der wesentlichen gestalterischen Räume im modernen Fahrzeugdesign dar. Das Design präge sowohl das einzelne Bauteil als auch das Fahrzeug in besonderer Weise. Die vorliegenden Designs seien neu und spezifisch für die Gestaltung der entsprechenden Teile der jeweiligen Baureihe entwickelt worden. Im Vergleich zu Vorgängerbaureihen sei das Design umfangreich neu gestaltet und spezifisch entwickelt worden. Bei den von der Beklagten an die B GmbH gelieferten und an den Testkäufer weitergeleiteten Produkten handele es sich um identische Nachahmungen der Designs der Klägerin (vgl. Gegenüberstellung Bl. 14 f. d.A.).
Die Klägerin beantragt:
1.
Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten, verboten,
in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeugteile mit den im Folgenden wiedergegebenen Erscheinungsformen anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen oder auszuführen, zu gebrauchen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen:
Heckleuchte für Fahrzeugtyp Mercedes-Benz C-KlasseCoupé, Baureihe W203 mit der Gestaltung wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich:
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Heckleuchte für Fahrzeugtyp Mercedes-Benz C-Klasse Kombi, Baureihe W 203Coupé, Baureihe W203 mit der Gestaltung wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich:
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Scheinwerfer für Fahrzeugtyp LKW Mercedes-Benz Axor mit Gestaltung wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich:
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Heckleuchte für Fahrzeugtyp Mercedes-Benz C-Klasse, Baureihe W204 mit der Gestaltung wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich:
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Frontscheinwerfer für Fahrzeugtyp Mercedes-Benz E-Klasse, Baureihe W12 mit der Gestaltung wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich
Bilddatei wurde entfernt.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter vorstehend Ziff. 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der in die Bundesrepublik Deutschland gelieferten Erzeugnisse, sowie Lieferzeiträume;
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und -preisen unter Einschluss von Artikelnummern und/oder Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und/oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitung Zeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
wobei,
hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Rechnungen in Ablichtung vorzulegen sind;
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den unter vorstehend in Ziff. 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder noch künftig noch entstehen wird.
4.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten des Testkaufes für den Frontscheinwerfer der Baureihe W212 in Höhe von 363,48 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt die Beklagte:
1.
Es wird festgestellt, daß das eingetragene deutsche Design Nr. #####-#### nichtig ist;
2.
Es wird festgestellt, daß das eingetragene deutsche Design Nr. ######-#### nichtig ist;
3.
Es wird festgestellt, daß das eingetragene deutsche Design Nr. ######-#### nichtig ist;
4.
Es wird festgestellt, daß das eingetragene deutsche Design Nr. ######-#### nichtig ist;
5. Es wird festgestellt, daß das eingetragene deutsche Design Nr. ######-#### nichtig ist.
Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte:
Die Klägerin wird dazu verurteilt, der Beklagten die weitere Nutzung der streitgegenständlichen Designs gegen Zahlung einer angemessenen Li-zenzgebühr zu gestatten.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage und die Hilfswiderklage abzuweisen
Die Beklagte ist der Auffassung, sie verletze die geltend gemachten deutschen Designs nicht. Diese seien nicht rechtsbeständig. Zudem verstoße die Durchsetzung der Designs gegenüber der Beklagten gegen das Kartellrecht.
Die angegriffenen Designs der Beklagten erweckten beim informierten Betrachter einen anderen Gesamteindruck als das jeweilige Klagedesign. Das Klagedesign Nr. ######-#### unterscheide sich mit einem U-förmigen Streifen erheblich von dem im Katalog der Beklagten abgebildeten, spitz zulaufenden und trapezförmigen Design. Das deutsche Design Nr. ######-#### sei zudem nichtig, da es keine Eigenart aufweise. Es rufe keinen anderen Gesamteindruck hervor als die internationale Designanmeldung Nr. DM/044 994 (Bl. 233, 234 d.A.).
Die von der Klägerin angegriffene Heckleuchte für Fahrzeugtyp Mercedes-Benz C-Klasse T-Modell Kombi, Baureihe W 203 verletze das Klagedesign Nr. ######-#### nicht (Bl. 236 f. d.A.). Der Gesamteindruck des angegriffenen Designs unterscheide sich von demjenigen des Klagedesigns, da die horizontalen Streifen verkürzt seien und sich optisch nur von der rechten Außenkante bis zur Mitte der Leuchte erstreckten. Es fehle zudem die helle Dreiecksfläche oberhalb des obersten Streifens.
Das Klagedesign Nr. ######-#### rufe beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervor, als die internationale Designanmeldung Nr. DM/044 994 (Bl. 237 f. d.A.). Der Gesamteindruck sei im Wesentlichen durch vorbekannte markante horizontale Streifen geprägt.
Der angegriffene Frontscheinwerfer für Fahrzeugtyp Mercedes-Benz LKW Axor der zweiten Bauserie verletze das Klagedesign Nr. ######-#### nicht. Bei dem Frontscheinwerfer (Bl. 240 d.A.) sei für den informierten Benutzer nicht erkennbar, daß der Scheinwerfer im Gesamteindruck mit dem des Klagedesigns übereinstimme. Der informierte Betrachter erkenne keinen dünnen rechteckigen Rahmen aus Metall, der sich von einem hellen Hintergrund abhebt, auf dem Auszug aus dem Internetkatalog der Beklagten. Das Klagedesign Nr. ######-#### sei nichtig, da es keinen anderen – im Wesentlichen durch die runde und rechteckige Leuchte geprägten – Gesamteindruck als die internationale Designanmeldung Nr. DM/005 761 hervorrufe (Bl. 242 d.A.).
Zugunsten der Beklagten bestehe auf Grundlage europäischen wie auch deutschen Kartellrechts ein Anspruch auf Einräumung einer Lizenz. Die Klägerin mißbrauche ihre marktbeherrschende Stellung, indem sie der Beklagten trotz deren Lizenzbereitschaft eine Lizenz an den Klagedesigns versage und deren Tätigkeit auf dem Kraftfahrzeugteilemarkt behindere. Im Markt für Ersatzteile für Kraftfahrzeuge stünden keine Gestaltungsalternativen für einen Austausch zur Verfügung (sog. must match-Teile). Ersatzteile wie beispielsweise Scheinwerfer und Heckleuchten für ein bestimmtes Fahrzeugmodell einer bestimmten Serie einer Automarke seien untereinander nicht austauschbar, das jeweilige Ersatzteil bilde einen eigenen Markt. Aufgrund der starken Präsenz der Klägerin auf dem Ersatzteilemarkt für Mercedes C-Klasse Modelle sei davon auszugehen, daß der Marktanteil der Klägerin dort bei über 40 % liege. Auf dem jeweiligen Technologiemarkt, der die Lizenzvergabe für die Nutzung des jeweiligen Klagedesigns umfasse, habe die Klägerin als Rechteinhaberin ein Monopol inne und damit eine marktbeherrschende Stellung. Die gerichtliche Durchsetzung der Designrechte gegen die Beklagte und die Weigerung der Klägerin mit der Beklagten eine Lizenzvereinbarung zu fairen, vernünftigen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu abzuschließen, sei aufgrund der vorliegenden Besonderheiten der konkreten Markt- und Wettbewerbssituation ein Mißbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV. Eine objektive Rechtfertigung für die Lizenzverweigerung gebe es nicht. Die begehrte Schutzrechtsnutzung sei für die Beklagte unentbehrlich. Die Klägerin beeinflusse und beeinträchtige gezielt – zum Nachteil der Verbraucher – den fairen Wettbewerb auf diesem Markt. Die angegriffenen Produkte der Beklagten seien als „neue Produkte“ im kartellrechtlichen Sinne zu qualifizieren.
Die Beklagte ist der Auffassung es dürfe nicht gefordert werden, daß die verweigerte Nutzung des eingetragenen Designs ein neues Produkt verhindere, das durch andere Designmerkmale gekennzeichnet sei. Die Klägerin nehme gezielt Einfluß auf die Preisgestaltung auf dem Ersatzteilmarkt. Designgeschützte Ersatzteile des Autoherstellers lägen laut Umfragen im Durchschnitt 30-40 % über den Marktpreisen. Die Verbraucher könnten von den Vorteilen eines freien Marktes auf diese Weise nicht profitieren. Die Benutzung des Klagedesigns sei für die Beklagte – ebenso wie in Fällen standardessentieller Patente unerlässlich. Die Klägerin sei andernfalls in der Position, jeglichen Wettbewerb im nachgelagerten Markt für Ersatzteile zu verhindern. Die Beklagte habe aufgrund der besonderen tatsächlichen Umstände auf dem Markt der Autoersatzteile darauf vertrauen dürfen, daß die Klägerin ihre Designrechte nicht gegen sie durchsetze, jedenfalls nicht, ohne ihr Gelegenheit zum Erwerb einer Lizenz zu geben. Vor dem Hintergrund der öffentlichen Selbstverpflichtungserklärung der deutschen Automobilhersteller im Jahre 2003 habe die Beklagte berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, daß keine gezielte Strategie verfolgt würde, sie vom Markt zu verdrängen. Es liege auch eine Ungleichbehandlung der Beklagten anderen Unternehmen gegenüber vor, denen die Klägerin Lizenzen erteilt habe.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verwirkung (Bl. 252 d.A.).
Selbst wenn Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach gegeben seien, seien die Anträge der Klägerin zu beschränken. Soweit sich der Unterlassungsanspruch auf die Ausfuhr der angegriffenen Kraftfahrzeugteile richte, habe die Klägerin nichts Entsprechendes dargelegt. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs könne sich dieser nur auf die Namen und Anschriften von gewerblichen Abnehmern und Angebotsempfängern richten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
A.
Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht Köln ist sachlich gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 DesignG zuständig, da Gegenstand des Rechtsstreits Ansprüche im Zusammenhang mit eingetragenen deutschen Designs sind.
Gemäß § 52 Abs. 1 DesignG sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. Gemäß § 52 Abs. 2 DesignG i.V.m. der Verordnung über die Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen (Konzentrations-VO Geschmacksmuster-, Urheber-, Markenrecht) vom 2. Juni 2004, GV. NRW., S. 243, ist das Landgericht Köln für alle Landgerichtsbezirke im Oberlandesgerichtsbezirk Köln sachlich und örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt § 32 ZPO i.V.m. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, daß die Beklagte die streitgegenständlichen Produkte auch in Deutschland, beispielsweise über die B GmbH, Köln, vertreibt. Eine andere Zuständigkeit folgt auch nicht § 87 S. 1 i.V.m. S. 2 GWB im Hinblick auf den von den Beklagten erhobenen Kartelleinwand nach Art. 102 AEUV. Denn die Kammer ist jedenfalls auch Kartellkammer gemäß § 89 Abs. 1 S. 1 GWB i.V.m. § 1 Nr. 3 Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichteund über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeitennach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 30. August 2011, GV. NRW., S. 30.
B.
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
I.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte aus §§ 38 Abs. 1, 42 Abs. 1 DesignG zu.
Die Erscheinungsform der klägerischen Leuchten und Scheinwerfer ist jeweils durch Eintragung beim Deutschen Patent und Markenamt als Design geschützt. Aufgrund der Nichtigkeitswiderklage der Beklagten wird die Rechtsgültigkeit der Designeintragungen indes nicht nach § 39 DesignG vermutet, sondern ist aufgrund der Widerklage nach § 52 a DesignG zu überprüfen.
1.
Die zugunsten der Klägerin eingetragenen Designs erfüllen die an die Rechtsgültigkeit eines Designs zu stellenden Anforderungen.
Nach § 1 Nr. 2 DesignG sind industrielle Erzeugnisse jeglicher Art grundsätzlich als Design schutzfähig. Darunter fallen auch Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können, wie hier Kfz-Ersatzteile, im Besonderen vorliegend: Scheinwerfer und Leuchten.
Der Schutz setzt außerdem Neuheit und Eigenart des betreffenden Erzeugnisses voraus, § 2 DesignG.
a)
Bei Baulementen komplexer Erzeugnisse müssen sich die genannten Voraussetzungen in denjenigen Baulementen manifestieren, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des komplexen Gesamterzeugnisses sichtbar bleiben, § 4 DesignG. Dies ist hier der Fall.
Das jeweilige Kraftfahrzeug ist vorliegend als komplexes Gesamterzeugnis anzusehen, in welches die Leuchten und Scheinwerfer als Bauelemente eingefügt werden. Der Bundesgerichtshof hat zur Designfähigkeit eines für ein Automobil bestimmten Kotflügels ausgeführt, daß es nicht darauf ankomme, ob der Kotflügel dazu bestimmt sei, für sich allein auf den Geschmackssinn zu wirken (BGH, GRUR 1987, 518, 519 – Kotflügel). Vielmehr sei es ausreichend, daß der fragliche Gegenstand im Rahmen eines Gesamtprodukts seine ästhetischen Wirkungen entfalten solle und könne.
Die hieraus abzuleitenden Maßstäbe werden vorliegend erfüllt. Die klägerischen Scheinwerfer vermögen ihre durch die Gestaltung der „äußeren Hülle“ maßgeblich geprägte Ästhetik auch nach Einbau an vorgesehener Stelle in einem Automobil zu entfalten.
b)
Die klägerischen Leuchten und Scheinwerfer sind nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 DesignG vom Schutz ausgeschlossen. Sie sind weder durch technische Funktion bedingt, noch müssen sie zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren Abmessungen nachgebildet werden.
Dazu, daß Anordnung und Ausgestaltung der Scheinwerfer und Leuchten primär mit dem Ziel vorgenommen worden wäre, einen optimalen Beleuchtungseffekt zu erzielen, fehlen ausreichende Anhaltspunkte.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Formgebung durch entsprechende Aussparungen im Chassis tatsächlich vorgegeben ist. Die Kammer folgt insoweit nicht den Annahmen der Beklagten, soweit diese davon ausgeht, daß die jeweilige Kontur und äußere Umrißlinie der Ersatzteilleuchten und -scheinwerfer hinsichtlich ihrer Form und ihrer Abmessungen zwangsläufig funktional durch die Aussparung in der Karosserie des Fahrzeugs bzw. durch die daran angrenzenden Formen des Kofferraums, der Heckklappe oder der Motorhaube vorbestimmt sei, wie die Beklagte durch rot gestrichelte Konturlinien der Leuchten insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 07.03.2017 anzudeuten sucht.
Zwar ist es bei heutigen Automodellen generell üblich, daß diese im Chassis integriert sind und in ihrer Kontur regelmäßig nicht über die Außenlinie des Chassis hinausragen. Dies erscheint aber keineswegs zwingend und vermag einen Schutzausschluß daher nicht zu begründen. Es handelt sich eher um eine Modeerscheinung und einen aktuellen Trend der Bauweise zeitgenössischer Automobile. Ein Blick auf Automodelle vergangener Jahrzehnte zeigt, daß Scheinwerfer und Leuchten auch abgehoben vom sonstigen Chassis und über dessen schlüssige Konturlinie hinaus – zuweilen in einem komplett eigenständigen Gehäuse – entwickelt wurden. Dies erscheint auch hier für Modelle der Mercedes-Benz C-Klasse oder den LKW-Axor durchaus möglich, wenngleich dies heute möglicherweise nicht als ästhetisch besonders ansprechend oder modern empfunden würde. Anders als etwa ein Kotflügel, ist ein „Herausragen“ eines Scheinwerfers oder einer Leuchte über die Außenlinie des Chassis hinaus aber durchaus denkbar. In technischer Hinsicht dürfte eine nicht-versenkte Position eines Scheinwerfers in puncto Leucht- und Strahlkraft sogar vorzugswürdig sein.
Es handelt sich bei den hier streitgegenständlichen Erzeugnissen also nicht um sog. „must-fit“-Teile, sondern allenfalls um sog. „must-match“-Teile. Es muß nicht zwangsläufig eine bestimmte Form vorliegen, damit die Teile mit einem anderen Erzeugnis verbunden werden können, sondern nur dann, wenn ein bestimmtes Erscheinungsbild erreicht werden soll, müssen die Bauteile in einer bestimmten Form gefertigt werden. Eine abweichende Form wäre aber realisierbar, ohne daß die Funktion beeinträchtigt würde (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts [Geschmacksmusterreformgesetz] BT-Drucksache 15/1075 v. 28.05.2003, S. 34 f.).
Soweit die Beklagte sich hier darauf beruft, daß die Umrißlinien und die äußeren Konturen der Leuchten Erscheinungsmerkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 DesignG seien, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Gesamtgestaltung der Karosserie ist gerade nicht zwangsläufig vorgegeben. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf, GRUR Int 1997, 646, 648 – Golf Heckleuchte II).
2.
Die klägerischen Designs weichen aus Sicht eines informierten Betrachters in hinreichendem Maße vom vorbekannten Formenschatz ab. Die von der Beklagtenseite angeführten Entgegenhaltungen zeigen sämtlich einen deutlich abweichenden Gesamteindruck.
a)
Das Klagedesign ######-#### (Bl. 326 d.A.) weicht aus Sicht eines informierten Betrachters hinreichend vom vorbekannten Formenschatz ab.
Die Grundform der Entgegenhaltung DM/044 9964 stimmt zwar im Wesentlichen überein, wirkt aber insgesamt höher und schmaler. Dort sind die Leuchtstreifen auch nicht in gleicher Position angebracht, sondern weisen einen deutlich größeren Abstand zur Unterkante auf. Der Abstand der Streifen zueinander ist größer, so daß sich die Proportionen verschieben und abweichend wahrgenommen werden.
b)
Das Klagedesign ######-#### (Bl. 329 d.A.) weicht aus Sicht eines informierten Betrachters hinreichend vom vorbekannten Formenschatz ab. Die Entgegenhaltung ist kleiner, das zugrundeliegende Dreieck weist eine breitere Grundfläche auf und verfügt nur über 2 statt 3 Leuchtstreifen. Der optische Eindruck ist ein gänzlich anderer.
c)
Das Klagedesign ######-#### (Bl. 331 d.A.) weicht aus Sicht eines informierten Betrachters hinreichend vom vorbekannten Formenschatz ab. Die Grundform und die Umrandung sowie das Größenverhältnis der Seiten zueinander (hier: rechteckige Grundform) sind bereits ausreichend unterschiedlich, um die Annahme einer deutlich abweichenden Wahrnehmung zu rechtfertigen.
d)
Das Klagedesign ######-#### (Bl. 408 d.A.) weicht aus Sicht eines informierten Betrachters hinreichend vom vorbekannten Formenschatz ab. Das entgegengehaltene Design weist eine völlig andere Grundform auf, hat keinen spitzen Winkel an der nach innen gerichteten Fläche unten und der Leuchtstreifen bei der Entgegenhaltung ist deutlich schmaler ausgeprägt.
e)
Das Klagedesign ######-#### (Bl. 413 d.A.) weicht aus Sicht eines informierten Betrachters hinreichend vom vorbekannten Formenschatz ab. Die Entgegenhaltung vom Hersteller Toyota weist kein durchsichtiges Außengehäuse auf und wirkt komplett metallen. Es lässt sich nur in Grundzügen erkennen, um was es sich überhaupt handeln soll, so daß nicht von einer schutzausschließenden Vorbekanntheit ausgegangen werden kann.
Auch im Übrigen läßt der Sachvortrag der Beklagtenseite nicht den Schluß zu, daß die klägerischen Designs aus Betrachtersicht nicht im hinreichenden Maße in ihrer optischen Wahrnehmung von älteren Scheinwerfern, Leuchten oder Vorgängermodellen abwichen.
3.
Die rechtsgültigen Designs der Klägerin sind in ihren nicht durch Schutzausschlußtatbestände erfaßten Gestaltungselementen auch in Anwendung der Regel des § 73 Abs. 1 DesignG durchsetzbar.
Nach § 73 Abs. 1 DesignG gilt in Deutschland für Ersatzteile die vor dem Inkrafttreten der Neufassung des Geschmacksmustergesetzes geltende alte Rechtslage. Danach genießen auch Kraftfahrzeugteile nach Maßgabe der geschmacksmusterrechtlichen Anforderungen Schutz.
§ 73 Abs. 1 DesignG ist vorliegend auf die klägerischen Designs anwendbar, so daß die unter Geltung des GeschmG 1986 entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Gemäß § 1 Abs. 2 GeschmG 1986 wurde als Schutzvoraussetzung Eigentümlichkeit und Neuheit der Gestaltung gefordert. Die Anforderungen an die Eigentümlichkeit waren gegenüber den heutigen erhöht. So wurde gefordert, daß die für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmale als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- oder farbschöpferischen Tätigkeit erscheinen, die über das Durchschnittskönnen eines mit dem betreffenden Fachgebiet ausgerüsteten Mustergestalters hinausgeht (BGH, NJW 1970, 369, 370 – Gardinenmuster).
Den klägerischen Leuchten und Scheinwerfern wäre nach Auffassung der Kammer indes auch nach den seinerzeit geltenden höheren Anforderungen Schutz zugekommen. Der Bundesgerichtshof hat die damaligen Anforderungen vor dem Hintergrund der Abgrenzung zur urheberrechtlichen eigenschöpferischen Werkqualität gleichwohl auch nach alter Rechtslage nicht zu hoch angesetzt und Geschmacksmusterschutz etwa für Kotflügel grundsätzlich bejaht (BGH, GRUR 1987, 518 – Kotflügel). Das OLG Düsseldorf hat daran anknüpfend festgestellt, daß dann der Schutz für Heckleuchten erst recht eröffnet sein müsse (OLG Düsseldorf, GRUR Int 1997, 646 – Golf-Heckleuchte II).
Dementsprechend kann den hier streitgegenständlichen Leuchten und Scheinwerfern der Klägerin auch unter Beachtung des gesetzeshistorischen Maßstabs eine zugrundeliegende, die grundsätzlichen Anforderungen erfüllende form- wie farbschöpferische Tätigkeit des Entwerfers nicht abgesprochen werden. Leuchten und Scheinwerfer, insbesondere Frontscheinwerfer und Heckleuchten, „leben“ von der Kombination verschiedenfarbiger Licht- und „Durchschein-Elemente“, die nach ästhetischen Gesichtspunkten kombiniert und angeordnet werden können, so daß eigenständige Form- und Farbgestaltungen entstehen. Die Anzahl und Position der Leuchtstreifen zeugt ebenfalls von einer eigentümlichen Gestaltung.
Da Schutzausschlußtatbestände nach § 3 DesignG, wie oben gezeigt, vorliegend nicht einschlägig sind, beschränkt sich die Betrachtung auch nicht lediglich auf bestimmte Teilelemente. Entgegen der von Beklagtenseite geäußerten Einschätzung kann der Gestaltungsspielraum eines Entwerfers bei der Gestaltung etwa von durch Rippenflächen strukturierter Glasflächen der vorliegenden Art, in die hellere Elemente in Form paralleler Streifen eingelassen sind, um den Eindruck eines besonderen Form- und Farberlebnisses zu erzeugen, nicht als in besonderem Maße eingeengt angesehen werden. Technische und rechtliche Zwänge belassen auf dem betreffenden Gebiet nach Einschätzung der Kammer durchaus signifikante Spielräume, welche die Hervorbringung von das Durchschnittskönnen eines Fachmanns auf diesem Gebiet übertreffender Gestaltungen ermöglicht. Dies gilt auch und gerade für Frontleuchten, die trotz prägender funktioneller Einflüsse in Gestaltung und Größe und ästhetischem Zusammenwirken der einzelnen Scheinwerfer noch in ausreichendem Maße wesentliche Freiräume zugunsten der Gestalter eröffnen. Eine Durchsetzung der klägerischen Designs wäre damit auch unter Geltung des früheren Rechts möglich gewesen.
4.
Soweit die Beklagte den Einwand einer kartellrechtlichen Zwangslizenz erhebt, greift dieser – unabhängig von seiner systematischen Verortung – jedenfalls im Ergebnis nicht durch.
Ein spezieller Einredetatbestand ist insoweit gesetzlich nicht vorgesehen, so daß jedenfalls die Berufung der Beklagten auf § 242 BGB gegenüber den gegen sie erhobenen designrechtlichen Unterlassungsansprüchen verbleibt, wenn die Klägerin umgekehrt verpflichtet wäre, eine kartellrechtliche Zwangslizenz an ihren Designs für die Beklagte zu erteilen.
a)
Der sog. „Selbstverpflichtungserklärung“ der deutschen Automobilindustrie kommt in diesem Rahmen keine eigenständige Bedeutung als Einwendungsgrundlage zu. Diese Erklärung findet zwar in der Gesetzesbegründung zum Geschmacksmusterreformgesetz (BT-Drucksache 15/1075 v. 28.05.2003, S. 66) Erwähnung. Dies dient aber nur zur Begründung, daß im Falle einer stärkeren Rechtsdurchsetzung auf dem Ersatzteilmarkt der Gesetzgeber gefragt wäre, um im Hinblick auf die seinerzeit auf europäischer Ebene vorgeschlagene Reparaturklausel, wie sie in Art. 110 Abs. 1 GGV verwirklicht ist, eine adäquate nationale Regelung zu erlassen. Daß der Gesetzgeber nach wie vor nicht tätig geworden ist – auch nachdem die Europäische Kommission ihren von 2004 datierenden Änderungsvorschlag der für Art. 14 der Richtlinie 98/71 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen im Jahr 2014 wieder zurückgezogen hat – mag ein Versäumnis darstellen, kann aber nicht dazu führen, diese Lücke richterrechtlich zu füllen. Die gemeinsame Erklärung der Automobilhersteller, daß sie den Wettbewerb im Einzelhandel nicht beeinträchtigen und den freien Werkstätten und dem freien Teilehandel durch Inanspruchnahme von Schutzrechten Marktanteile nicht streitig machen würden, und somit das auskömmliche Miteinander nicht beeinträchtigt würde (Selbstverpflichtung der Automobilhersteller, aufgenommen in die Erklärung des Rechtsausschusses des Bundestages nach seiner Empfehlung, die Geschmacksmusterrichtlinie ohne Einfügung einer Reparaturklausel umzusetzen; BT-Drs. 15/2191 v. 10.12.2003) besitzt lediglich politischen Charakter. Im Verletzungsverfahren kann sich die Beklagte indes nicht darauf berufen (vgl. Kur, GRUR 2016, 20, 21).
b)
Soweit die Beklagte den Kartellrechtseinwand erhebt (vgl. Bl. 325 d.A.), dringt sie damit nicht durch. Ein Kartellrechtsverstoß im Sinne von Art. 102 AEUV oder §§ 19, 20 GWB liegt nicht vor.
Als Voraussetzung für die Annahme eines Kartellrechtsverstoßes muß grundsätzlich zunächst eine marktbeherrschende Stellung vorliegen. Die daraus folgende Marktmacht muß mißbraucht werden. Für einen Verstoß nach Art. 102 AEUV muß das beanstandete Verhalten sich zudem auf den zwischenstaatlichen Handel auswirken.
aa)
Schon Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel nach Art. 102 AEUV sind fraglich und nicht hinreichend substantiiert dargetan, da die Beklagte ihren Sitz in Taiwan hat und nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Inwieweit durch die Beklagte Unternehmen in mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beliefert würden – einschließlich solcher Staaten, in denen aufgrund einer gesetzlichen Reparaturklausel Herstellung und Vertrieb formidentischer Nachbauteile zulässig sei – ist nicht im Einzelnen dargetan; ebensowenig inwieweit die Klägerin durch die Geltendmachung ihrer nationalen Schutzrechte den Import solcher Teile verhindern würde und ihr Verhalten infolgedessen geeignet sei, den grenzüberschreitenden Handel im Binnenmarkt zu beeinträchtigen.
aa)
Eine marktbeherrschende Stellung der Klägerin auf dem sachlich-relevanten Markt für Ersatzteile ist zwar zunächst anzunehmen.
Aus Sicht des Verbrauchers ist der Ersatzteilmarkt markenspezifisch abzugrenzen, da die Teile für unterschiedliche Marken regelmäßig nicht austauschbar sind. Ersatzteile von Drittherstellern dürfen nur dann dem Markt für Ersatzteile mit dem Markenzeichen des Automobilherstellers und des Herstellers der Originalteile zugerechnet werden, wenn sie den Originalteilen technisch und qualitativ gleichwertig sind sowie nach den Spezifikationen des Kfz-Herstellers hergestellt werden (Ellger, in: Immenga/Mestmäcker, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2012, Kfz-GVO Artikel 4, Rn. 25).
bb)
Es fehlt aber an einem Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch die Klägerin. Die Durchsetzung eines aus dem Designrecht folgenden Anspruchs eines – wie gezeigt – rechtsgültigen und durchsetzungsfähigen Designs stellt sich nicht als marktmißbräuchlich dar.
Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann die Durchsetzung designrechtlich begründeter Unterlassungsansprüche bzw. die Verweigerung von Lizenzen für die Einfuhr von Ersatzteilen nicht per se als Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung angesehen werden. Ein Rechtsmißbrauch kann danach nur unter besonderen Umständen gegeben sein. Solche liegen hier indes nicht vor.
Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Volvo/Veng (EuGH, GRUR Int 1990, 140) und CICRA/Renault (EuGH, GRUR Int 1990, 141) kommt die Gewährung einer Zwangslizenz zur Herstellung von Ersatzteilen unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nur dann in Betracht, wenn der Rechtsinhaber die Belieferung freier Werkstätten willkürlich verweigert, Preise in ungerechtfertigter Höhe verlangt oder die Belieferung des Marktes mit Ersatzteilen für Fahrzeuge einstellt, die noch im Verkehr sind.
Der EuGH hat ferner präzisiert, daß ein Mißbrauch nur vorliegt, wenn die Inanspruchnahme eines Immaterialgüterrechts ohne rechtfertigenden Grund jeglichen Wettbewerb ausschließt und das Angebot eines neuen Produkts verhindert, für das ein Bedarf von Seiten der Verbraucher besteht (EuGH, verbundene Rs. C-241/92 und 242/92 – RTE und ITP/Kommission (Magill) sowie C-418/01, WRP 2004, 717 – IMS Health/NDC Health).
Am kumulativen Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es hier bereits. Dies gilt unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob tatsächlich eine mißbräuchliche Preisgestaltung besteht. Der Umstand, daß der nationale Gesetzgeber einen umfassenden Designschutz positiv festgeschrieben hat, ist kartellrechtlich zu akzeptieren (vgl. Drexl/Hilty/Kur, GRUR Int 2005, 449, 454).
(1)
Eine mißbräuchliche Preisgestaltung durch die Klägerin ist nicht hinreichend dargetan. Die Beklagte hat Rechnungen eigener Produkte mit den klägerischen Originalprodukten verglichen (Bl. 444 ff. d.A.). Die Klägerin hat demgegenüber aber vorgetragen, daß Tests ein minderes Qualitätsniveau der Produkte der Beklagten ergeben hätten. Die zwischen den Parteien insoweit umfänglich streitige Frage nach der (qualitativen wie funktionellen) Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Produkte ist indes nicht in entscheidungserheblicher Weise aufklärungsbedürftig. Denn der Umstand, daß für immaterialgüterrechtlich geschützte Produkte höhere Preise verlangt werden als für vergleichbare Waren, rechtfertigt nicht bereits die Annahme mißbräuchlichen Verhaltens (EuGH, Rs. C-24/67 – Parke Davis, Slg. 1968, 55, 72; EuGH, Rs. C-40/70 – Sirena, Slg. 1971, 68, Rn. 17). Nach dem Telos des immaterialgüterrechtlichen Schutzes soll dessen Zuerkennung nämlich gerade die Erzielung eines höheren Preises ermöglichen, um auf diese Weise getätigte Investitionen amortisieren zu können. Die Höhe der preislichen „Belohnungsreichweite“ unterliegt dabei dem freien Spiel der Kräfte am Markt. Eine Preiskontrolle würde dem Grundsatz der Wettbewerbs- und Vertragsfreiheit im vorliegenden Zusammenhang auch in Ansehung der betroffenen Grundrechtspositionen nicht gerecht. Ein gänzliches Fehlen von Wettbewerb auf dem relevanten Markt für Ersatzteile, das möglicherweise eine andere Bewertung rechtfertigen würde, ist vorliegend nicht dargetan. Auch die Ausführungen der Beklagtenseite zu einem – etwa im Falle des Frontscheinwerfers Mercedes E-Klasse – den Preis des entsprechenden Produktes der Beklagten um das Achtfache übersteigenden Preises des Originalersatzteils belegen daher – unabhängig von der strittigen Frage der technischen Äquivalenz beider Produkte – nicht, von einem mißbräuchlichen Preisniveau der Originalteile auszugehen.
(2)
Ein rechtfertigender Grund zugunsten der Klägerin eine Lizenzerteilung zu verweigern, wäre jedenfalls dann gegeben, wenn die Einhaltung des Qualitäts- und Sicherheitsstandards durch die Beklagte unzureichend ist. Der Vortrag der Beklagten dahingehend, daß bereits seit Längerem eine Belieferung des deutschen Marktes erfolge, ohne daß Probleme aufgetreten seien, ist hier indes nicht ausreichend, um die von der Klägerseite angeführten Bedenken hinsichtlich des Qualitätsstandards der angegriffenen Produkte erkennbar auszuräumen. Mangels Vorliegens des weiteren erforderlichen Kriteriums – des Neuheitserfordernisses (siehe dazu sogleich) – ist dieser Umstand jedoch nicht entscheidungserheblich.
(3)
Das vom EuGH aufgestellte Neuheitserfordernis ist vorliegend nicht gegeben. Es fehlt an der Verhinderung eines neuen Produkts im Sinne der EuGH-Rechtsprechung durch die Klägerin.
Der EuGH hat für die Einstufung der Lizenzverweigerung als Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in den Entscheidungen Magill, Bronner und IMS/Health die Voraussetzung aufgestellt, daß dadurch das Auftreten eines neuen Erzeugnisses, nach dem eine potentielle Verbrauchernachfrage besteht, verhindert werden muß (EuGH, GRUR Int. 1995, 490, Rn. 54 – Magill; EuGH, GRUR Int. 1999, 262 Rn. 40 – Bronner; GRUR 2004, 524, Rn. 38, 49, 52 – IMS/Health).
Die Weigerung muß danach das Auftreten eines neuen Erzeugnisses verhindern, nach dem eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht (EuGH, GRUR 2004, 524, Rn. 38 – IMS/Health). In der Entscheidung IMS/Health hat der EuGH in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Weigerung, eine Lizenz zu erteilen, nur dann als mißbräuchlich eingestuft werden kann, wenn sich das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, nicht im Wesentlichen darauf beschränken will, Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die vom Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums bereits auf dem abgeleiteten Markt angeboten werden, sondern vielmehr beabsichtigt, neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Designinhaber bislang nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht (EuGH, GRUR 2004, 524, Rn. 38 - IMS/Health).
Eine Bedingung für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung stellt es demnach dar, daß das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem betreffenden Markt neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums nicht anbietet und für die eine potentielle Nachfrage der Verbraucher besteht (EuGH, GRUR 2004, 524 Rn. 52 – IMS/Health).
Soweit die Beklagte ausführt, es sei nicht weiter entscheidend, ob die Klägerin mit ihrer Lizenzverweigerung ein „neues Erzeugnis“ auf dem Markt für Kfz-Ersatzteile verhindere oder nicht, denn das Kriterium der Neuheit sei als solches nicht ausreichend, um sämtliche Situationen des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung zu erfassen, da ein Produkt, sobald es am Markt etabliert sei, automatisch seine „Neuheit“ verliere, kann dem in Ansehung der EuGH-Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Die Begründung der Voraussetzungen der Verhinderung eines neuen Produkts ergibt sich insbesondere aus der Herleitung der Notwendigkeit außergewöhnlicher Umstände für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die Verweigerung einer Lizenz an einem Immaterialgüterrecht als absolutem Schutzgut. Das Neuheitserfordernis gehört zu den außergewöhnlichen Umständen und dient damit – wie diese – der Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Kartellrechts und des Immaterialgüterrechts, also der Auflösung des dichotomen Spannungsverhältnisses zwischen Kartell- und Immaterialgüterrecht, das daraus folgt, daß die Möglichkeit, die Lizenz an einem Immaterialgüterrecht zu verweigern, den Immaterialgüterrechten wesensimmanent ist. Das Neuheitserfordernis erschöpft sich dabei nicht in den allgemeinen Voraussetzungen des Kartellrechts; es wird gleichsam als singuläres Kriterium bei einem missbräuchlichen Verhalten durch Ausübung eines Immaterialgüterrechts vorausgesetzt. Diese Funktion des Neuheitserfordernisses als Kriterium für die unvermeidbare Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Kartellrechts und des Immaterialgüterrechts wird in der Argumentation der Beklagtenseite verkannt. Wenn in diesem Zusammenhang kritisiert wird, daß der Wettbewerb durch das Neuheitserfordernis weitgehend ausgeschlossen würde, stellt dies eine einseitig kartellrechtliche Sichtweise dar, die der zwingenden Notwendigkeit der Abgrenzung zwischen Kartellrecht und Immaterialgüterrecht nicht gerecht wird. Soweit ferner angenommen wird, für eine Zwangslizenz komme es letztlich nicht auf das Neuheitserfordernis, sondern auf eine Art allgemeine Interessenabwägung und Gesamtwürdigung im Einzelfall an, steht dem die skizzierte Rechtsprechung des EuGH eindeutig entgegen. Soweit die Beklagte auf Rechtsprechung zu standardessentiellen Patenten rekurriert, ergibt sich daraus nichts anderes.
Die Kammer hält es in Ansehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für angemessen, an das Neuheitserfordernis keine allzu niedrigen Anforderungen zu stellen. Bei der gebotenen kartellrechtlichen Betrachtung ist maßgeblich, ob das Produkt des Lizenzsuchers als solches von einer derartigen Beschaffenheit ist, dass zwischen den fraglichen Produkten – dem Erzeugnis des Lizenzsuchers einerseits und den designrechtlich geschützten Gegenständen andererseits – aus der Sicht der Nachfrager keine Substituierbarkeit gegeben ist. Dies bedeutet, daß die Nachfrage nach dem Produkt des Lizenzsuchers – hier der Beklagten – bei Zugrundelegung der Auffassungen des nachfragenden Marktes durch die designrechtlich geschützten Gegenstände nicht befriedigt werden kann (vgl. zum Patentrecht: OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2011 – I-2 U 92/10 –, juris). Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Die Nachfrage nach den Leuchten und Scheinwerfern der Beklagten kann selbstverständlich durch die designgeschützten Produkte der Klägerin befriedigt werden. Die von der Beklagten angebotenen Erzeugnisse dienen ausschließlich dem Ersatz der Originalleuchten und –scheinwerfer der Klägerin.
Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Produkte des Lizenzsuchers mit denen des Designinhabers in Konkurrenz stehen dürfen, ist hinsichtlich der Neuheit eines Produkts ein Innovationsgrad zu verlangen, an den keine zu geringen Anforderungen zu stellen sind. Andernfalls würden nämlich die außergewöhnlichen Umstände, deren Vorliegen Voraussetzung für eine Verpflichtung zur Erteilung einer Lizenz ist, von der Ausnahme zur Regel. Es kann deshalb nicht schon genügen, dass das Produkt des Lizenzsuchenden die Produkte des Designinhabers nicht lediglich plagiiert. An die Neuheit des Produktes sind vielmehr höhere Anforderungen zu stellen. Zumindest ist zu fordern, daß es sich um eine innovative Weiterentwicklung der Produkte des Designinhabers handelt. Auch hieran fehlt es im Streitfall. Aus der maßgeblichen Sicht der Verbraucher ist entscheidend, daß die von der Beklagten angebotenen Ersatzteile für die Fahrzeuge der Klägerin kompatibel sind und anstelle der von der Klägerin selbst angebotenen Ersatzteile für diese verwendet werden können. Aus Sicht der Nachfragenden bieten die Ersatzteile der Beklagten gegenüber denjenigen der Klägerin keine funktionellen oder ästhetischen Vorteile. Zu einer entsprechenden Vermarktung ist auch nichts vorgetragen. Die Ersatzteile der Beklagten zeichnet aus Sicht der Nachfrager allein aus, daß sie günstiger sind als diejenigen der Klägerin.
Dafür, daß das Auftreten eines neuen Erzeugnisses, nach dem eine potentielle Verbrauchernachfrage bestünde, hier durch die Klägerin verhindert würde, ist nichts ersichtlich. Gleiches gilt für die Behauptung der Beklagten, daß tatsächlich eine absolute Alternativlosigkeit zu den Designs von Kfz-Ersatzteilen herrsche.
Selbst wenn man zugunsten der Beklagten als zutreffend unterstellt, daß etwa eine Verbrauchernachfrage für Wartungsleistungen für PKW durch freie Werkstätten tatsächlich gegeben ist, die nicht von den Originalherstellern beliefert werden, ist nicht erkennbar, welche Folgeinnovationen hier konkret behindert würden. Das Entwicklungsfeld der Kfz-Leuchten dürfte generell nicht als besonders innovativ zu beurteilen sein. Technische Neuerungen werden durch den Designschutz ohnehin nicht tangiert. Ästhetische Innovationen, die sich hinreichend vom Design der Klägerin entfernen, bleiben selbstverständlich möglich. Eine vergleichbare Interessenlage wie bei standardessentiellen Patenten ist bei Designs für Leuchten und Scheinwerfer nicht ersichtlich. Eine bloße Steigerung der Produktvielfalt auf einem bestehenden Markt kann zur Erfüllung der Kriterien der EuGH-Rechtsprechung nicht ausreichen.
5.
Die Produkte der Beklagten greifen in den Schutzbereich der klägerischen Designs ein.
Bei Beurteilung des Schutzumfangs ist gemäß § 38 Abs. 2 S. 2 DesignG der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters zu berücksichtigen.
Der Grad der Gestaltungsfreiheit wird zunächst dadurch beeinflusst, welche Gestaltungsmöglichkeiten der Verwendungszweck des in Rede stehenden Erzeugnisses eröffnet. Erlegt der Verwendungszweck dem Gestalter wenig Grenzen auf, führt dies grundsätzlich zu einer großen Gestaltungsfreiheit (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2013, 251 - Henkellose Tasse).
Eine Verringerung der Gestaltungsfreiheit ergibt sich auch nicht allein daraus, dass in dem fraglichen Bereich bereits eine große Anzahl vorbekannter Designs existiert; eine solche Mustervielfalt bestätigt lediglich den großen Gestaltungsspielraum (BGH, GRUR-RR 2012, 277 - Milla, Tz. 21, 22). Das bedeutet jedoch nicht, dass Art und Menge der vorbekannten Muster für die Bestimmung des Gestaltungsspielraums ohne jede Bedeutung wären. Sind nämlich auf einem bestimmten Gebiet die durch den Verwendungszweck an sich eröffneten weiten Gestaltungsmöglichkeiten nicht nur durch die Zahl vorbekannter Muster, sondern auch dadurch eingeengt, daß diese untereinander nur noch einen geringen Abstand halten, führt dies - über die („quantitative") Mustervielfalt hinaus - zu einer („qualitativen") Musterdichte mit der Folge, daß die Gestaltungsfreiheit eingeschränkt ist.
Selbst wenn man nach den vorstehenden Grundsätzen hier von einem engen Schutzbereich der klägerischen Designs ausgeht, da die funktionellen Vorgaben den Gestaltungsspielraum stark einschränken, liegt gleichwohl eine Verletzung dieses geringen Schutzumfangs vor, denn die Erzeugnisse der Beklagten stellen, wie die Gegenüberstellung zeigt (Bl. 14-15 u. 253 d.A.), nahezu identische Nachahmungen dar, die beim Betrachter denselben Gesamteindruck erwecken, wie die Originalprodukte. Soweit die Beklagte auf Abweichungen im Detail rekurriert, ist dies hauptsächlich Unschärfen in der bildlichen Darstellung geschuldet und nicht von entscheidender Relevanz.
Da die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten am Gegenstand der Klagedesigns Lizenzen zu erteilen, ist die Beklagte, die in den Schutzbereich dieser Designanmeldungen rechtswidrig eingegriffen hat, der Beklagten zur Unterlassung verpflichtet.
6.
Soweit die Beklagte geltend macht, daß die „Ausfuhr“ nicht von dem Unterlassungsanspruch umfasst sei, kann dem nicht gefolgt werden. Das Verbietungsrecht nach § 38 Abs. 1 S. 2 DesignG bezieht sich explizit auch auf die Ausfuhr als körperliche Verbringung von Erzeugnissen aus dem Inland in das Ausland.
7.
Die klägerischen Ansprüche sind auch nicht verwirkt.
Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe aufgrund einer langjährigen Untätigkeit der Klägerin und der ab 2003 abgegebenen Zusicherung der deutschen Automobilhersteller, auf die Durchsetzung von Designrechten gegen Ersatzteilhersteller zu verzichten, darauf vertrauen dürfen, daß die Klägerin ihre Designrechte auf Ersatzteile nicht gegen sie durchsetzen werde, kann dem nicht gefolgt werden.
Die Beklagte hat weder ein „Zeitmoment“ noch ein den Vertrauenstatbestand erfüllendes „Umstandsmoment“ als Voraussetzungen für die Annahme von Verwirkung (Grüneberg, in: Plandt, BGB76. Aufl. 2017, § 242, Rn93) hinreichend dargetan.
Dafür, daß die Klägerin im Rahmen ihrer üblichen Marktbeobachtung bereits über einen verwirkungsrelevanten Zeitraum Kenntnis von der Tätigkeit der Beklagten auf dem Ersatzteilmarkt gehabt hätte, aber aufgrund einer vermeintlichen Verzichtserklärung bewußt keine Durchsetzung ihrer Designrechte eingeleitet habe, fehlen konkrete Anhaltspunkte. Konkrete Angaben zur Marktpräsenz der Beklagten fehlen ebenfalls. Aus der Selbstverpflichtungserklärung der Automobilhersteller lassen sich – wie bereits erörtert – keine Ansprüche und mithin auch keine rechtshemmenden Einreden herleiten.
II.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Auskunft aus § 46 DesignG und auf Vorlage aus §§ 46 a, 46 b DesignG zu.
III.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach aus § 42 Abs. 2 DesignG i.V.m. § 256 ZPO.
IV. Die Klägerin hat gegen die Beklagte daneben einen Anspruch auf Ersatz der Testkaufkosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Rahmen des Schadensersatzes in Höhe von 363,48 € gemäß § 42 Abs. 2 DesignG.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
B.
I.
Die Widerklage ist zulässig aber unbegründet.
Wie gezeigt, sind die klägerischen Designs auf Grundlage der vorgemachten Ausführungen schutzfähig und daher nicht für nichtig zu erklären.
II.
Die Hilfswiderklage ist zulässig, aber unbegründet.
Der hilfswiderklagend geltend gemachte Antrag (Bl. 324 d.A.) ist bereits zu weit gefasst, soweit die weitere Nutzung der streitgegenständlichen Designs gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt wird. Die Beklagte könnte – selbst wenn man zu ihren Gunsten ein Durchgreifen des Zwangslizenzeinwandes unterstellte – lediglich verlangen, eine Lizenz für nach den Vorgaben der Klägerin zu fertigende Erzeugnisse zu erlangen. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch ist daher schon nicht schlüssig dargelegt. Im Übrigen scheitert die Hilfswiderklage daran, daß – wie gezeigt – die Voraussetzungen für das Verlangen einer Zwangslizenz nicht vorliegen.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1, 2 ZPO.
Dem Schutzantrag der Beklagten nach § 712 ZPO war nicht zu entsprechen. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß ihr die Vollstreckung durch die Klägerin einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
Der Streitwert wird auf 800.000,00 € (Klage: 500.000,00 €; Widerklage: 300.000,00 €) festgesetzt.