Themis
Anmelden
Landgericht Köln·31 O 256/18·16.09.2019

Wortbildmarke auf Kleidung: markenmäßige Benutzung eines Frontaufdrucks bejaht

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Markeninhaber verlangten vom Betreiber eines Onlineshops Ersatz von Abmahnkosten, weil dieser Waren mit einem dem Zeichen der Kläger ähnlichen Logo vertrieb. Streitentscheidend war, ob der großflächige Frontaufdruck markenmäßig benutzt wurde und Verwechslungsgefahr besteht. Das LG Köln bejahte eine herkunftshinweisende Benutzung u.a. wegen Serienverwendung desselben Logos und produktbezogener Artikelbezeichnungen sowie wegen der Anlehnung an ein als Herkunftshinweis bekanntes Ligazeichen. Wegen Warenidentität sowie durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und Zeichenähnlichkeit wurde Verwechslungsgefahr angenommen; zugesprochen wurden Abmahnkosten, jedoch nur Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Widerklage auf Ersatz eigener Anwaltskosten wegen angeblich unberechtigter Schutzrechtsverwarnung blieb erfolglos.

Ausgang: Klage auf Abmahnkostenerstattung überwiegend zugesprochen (Zinsen nur i.H.v. § 288 Abs. 1 BGB); Widerklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein großflächiger Aufdruck auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken ist nicht schon wegen seiner Platzierung von vornherein als rein dekorativ anzusehen; ob markenmäßige Benutzung vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

2

Wird ein identisches Zeichen serienmäßig auf verschiedenen Waren verwendet und werden die Produkte entsprechend mit dem Zeichen im Angebot bezeichnet, spricht dies dafür, dass der Verkehr dem Zeichen eine herkunftshinweisende Funktion beimisst.

3

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit einer Wortbildmarke ist klanglich regelmäßig der Wortbestandteil prägend, während im bildlichen Vergleich Wort- und Bildelemente gleichwertig zu berücksichtigen sein können.

4

Warenidentität in Verbindung mit durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke und durchschnittlicher Zeichenähnlichkeit kann die Annahme einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr tragen.

5

Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus berechtigter Markenabmahnung ist keine Entgeltforderung; Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB sind insoweit nicht geschuldet.

6

schlagwoerter=[

Relevante Normen
§ 14 Abs. 1 MarkenG§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG§ 14 Abs. 7 MarkenG§ 677 BGB§ 683 BGB§ 670 BGB

Tenor

1.       Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1822,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.       Die Widerklage wird abgewiesen.

3.       Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.

4.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Kläger sind Inhaber der unter der Reg.-Nr. ######## am 05.07.2017 eingetragenen deutschen Wortbildmarke „L“, die insbesondere Schutz für Bekleidungswaren in Klasse 25 sowie für diverse Waren in den Klassen 9, 16 und 18 genießt. Für Einzelheiten wird auf den Registerauszug gemäß Anl. K2 Bezug genommen.

3

Der Beklagte bot im März 2018 über seinen Onlineshop www.####-####.de verschiedene Kleidungsstücke, Tassen, Taschen und Mützen an, die jeweils mit einem Aufdruck versehen waren, dessen Wortbestandteil lautete „L 1“. Für Einzelheiten zu dem verwendeten Aufdruck wird auf die Anl. K3, K5 sowie die von den Klägern im Verhandlungstermin übergebenen Unterlagen Bezug genommen.

4

Mit Schreiben vom 12.03.2018 ließen die Kläger den Beklagten abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung unter Fristsetzung bis zum 13.03.2018 auffordern. Unter dem 22.03.2018 gab der Beklagte ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Eine Kostenerstattung lehnte der Beklagte ab. Zugleich ließ der Beklagte die Kläger zur Erstattung der ihm entstandenen Kosten bis zum 06.04.2018 auffordern.

5

Die Kläger tragen vor, der Aufdruck auf den vom Beklagten angebotenen Produkten stelle eine markenmäßige Benutzung des Zeichens dar. Es bestehe auch eine Verwechslungsgefahr zwischen dem angegriffenen Zeichen und ihrer Marke. Sie könnten deshalb Erstattung der ihnen für die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten verlangen.

6

Die Kläger beantragen,

7

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1822,96 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2018 zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Widerklagend beantragt der Beklagte,

11

die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1531,90 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.04.2018 zu zahlen.

12

Die Kläger beantragen,

13

die Widerklage abzuweisen.

14

Der Beklagte trägt vor, eine markenmäßige Verwendung des Zeichens liege nicht vor. Es handele sich vielmehr um ein geflügeltes Wort und einen gängigen Ausspruch in der Fußball-Kreisklasse. Der Betrachter werde allein den humorigen Aussagegehalt des Slogans wahrnehmen, keinesfalls aber eine herkunftshinweisende Kennzeichnung annehmen. Da ein Fall einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung vorliege, könne der Beklagte Ersatz der ihm entstandenen Anwaltskosten verlangen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

I.

18

Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.

19

Den Klägern steht gegen den Beklagten gemäß §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 7 MarkenG sowie gemäß §§ 677, 683, 670 BGB ein Zahlungsanspruch i.H.v. 1822,96 € zu.

20

Der Erstattungsanspruch besteht, weil die Abmahnung der Kläger vom 12.03.2018 berechtigt gewesen ist.

21

Den Klägern stand gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu.

22

Nach 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

23

1.

24

Der Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt voraus, dass die Hauptfunktion der Marke, also die Herkunftsfunktion, beeinträchtigt wird. Anders als bei den Tatbeständen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 3 MarkenG genügt der Eingriff in eine sonstige Markenfunktion (z.B. Werbefunktion) nicht (EuGH GRUR 2009, 756 – L’Oreal; BGH GRUR 2017, 730 – Sierpinski-Dreieck; Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl, § 14 Rn. 103,109).

25

Ein danach für § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG notwendiger markenmäßiger Gebrauch liegt nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes zumindest auch der Unterscheidung der gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH GRUR 2010, 1103 – Pralinenform II; Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl, § 14 Rn. 121). Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf einem Bekleidungsstück angebrachtes Motiv als produktbezogenen Hinweis auf die Herkunft oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann nach der Art und der Platzierung des Motivs variieren. Anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken (hierzu BGH, GRUR 2008, 1093 Rn. 22 – Marlene-Dietrich-Bildnis I) geht der Verkehr bei Bildern, Motiven, Symbolen und Wörtern, die auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis. Ob dies der Fall ist, bedarf vielmehr einer Beurteilung im jeweiligen Einzelfall (BGH GRUR 2017, 730 - – Sierpinski-Dreieck; BGH, GRUR 2010, 838 Rn. 20 = WRP 2010, 1043 – DDR-Logo; GRUR-RR 2010, 359 Ls. = BeckRS 2010, 16047 Rn. 20 – CCCP). Die Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGH GRUR 2017, 730 - Sierpinski-Dreieck).

26

Nach diesen Grundsätzen geht die Kammer vorliegend von einer markenmäßigen Benutzung des Logos durch den Beklagten aus. Zutreffend ist zwar, dass sich das von dem Beklagten verwendete Logo über die gesamte Vorderseite der Kleidungsstücke erstreckt und damit nicht an einer Position angebracht ist, an der der Verkehr typischerweise mit Herkunftshinweisen rechnet (wie z.B. bei eingenähten Etiketten oder Logos auf Höhe der linken Brust). Dies bedeutet nach den dargestellten Grundsätzen aber gerade nicht, dass eine markenmäßige Benutzung eines Zeichens deswegen ausgeschlossen wäre. Der Fall ist auch nicht zu vergleichen mit den vom BGH entschiedenen Fällen zu den Logos „DDR“ und „CCCP“. Dort war entscheidend, dass der Verkehr die beanstandeten Logos als Staatswappen erkannte und deshalb keine Veranlassung hatte, das Zeichen statt in der ihm bekannten Bedeutung nun als Herkunftshinweis aufzufassen. Die Sachlage ist hier schon deshalb anders, weil das von dem Beklagten verwendete Logo unzweifelhaft an das Logo der Deutschen Fußballliga (DFL) angelehnt ist, welches ohne Frage einen Herkunftshinweis darstellt. Es liegt daher für den Verkehr nahe, auch dem vom Beklagten verwendeten Zeichen herkunftshinweisende Bedeutung beizumessen. Zudem steht aufgrund der Anlage K3 fest, dass der Beklagte eine ganze Serie von T-Shirts, Pullovern, Taschen, Mützen und Tassen herausgebracht hat, die alle mit dem identischen Logo versehen sind. Schon allein vor diesem Hintergrund wird der Verkehr diesem auf allen Artikeln wiederkehrenden Zeichen eine herkunftshinweisende Funktion beimessen. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Beklagte die Artikel auch alle in entsprechender Weise bezeichnet hat. So heißen die Kleidungsstücke beispielsweise „L – Frauen Premium T-Shirt“ oder „L – Männer Premium Hoodie“. Auch diese Kennzeichnung ist ein wichtiges Indiz dafür, dass der Aufdruck nicht als reine Verzierung, sondern als Herkunftshinweis aufgefasst werden soll und aufgefasst wird.

27

2.

28

Zwischen der klägerischen Marke DE###### und dem angegriffenen Logo besteht Verwechslungsgefahr.

29

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aber gegebenenfalls nur aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rn. 369). Die Frage, ob eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Die Prüfung der Verwechslungsgefahr als Rechtsfrage erfordert eine Beurteilung des Gesamteindrucks der Zeichen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegt (BGH GRUR 2019, 173 – combit/commit).

30

Zwischen den Waren, für die die Marke Schutz genießt, und den Waren, die der Beklagte mit dem angegriffenen Logo versehen hat, besteht Identität. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.

31

Die Klagemarke verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die Kennzeichnungskraft bezeichnet die Eignung einer Marke als Herkunftshinweis zu dienen. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft vor, ist von einer normalen Kennzeichnungskraft auszugehen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl, § 9 Rn. 142). Zwar dürfte die Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils eher unterdurchschnittlich sein, weil es sich bei dem Begriff „L“ um einen gängigen Begriff mit klar zugeordneten Begriffsinhalt handelt. In Kombination mit dem Bildbestandteil, der insbesondere aus dem Fußball und einem trinkenden Menschen besteht, ergibt sich jedoch insgesamt eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Wortbildmarke in ihrer Gesamtheit.

32

Es besteht Zeichenähnlichkeit zwischen der eingetragenen Marke und dem angegriffenen Logo (das hier in schwarz-weiß dargestellt ist – maßgeblich ist jedoch die farbige Verwendung entsprechend den von der Klägerseite im Verhandlungstermin überreichten Unterlagen):

33

                            Bilder wurden entfernt

34

Für die Frage der Zeichenähnlichkeit ist bei Wortbildmarken zwischen der phonetischen und der bildlichen Ähnlichkeit zu unterscheiden. In klanglicher Hinsicht ist von dem allgemein anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr idR dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung zumisst (Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 12. Auflage 2018, § 9 MarkenG, Rn. 455). Vor diesem Hintergrund besteht in klanglicher Hinsicht nahezu Identität.

35

Beim bildlichen Vergleich besteht dagegen kein Vorrang des Wortbestandteils (BGH GRUR 2009, 1055 – airdsl; Ingerl/Rohnke § 14 Rn. 943). Es bestehen im vorliegenden Fall auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass der Bildbestandteil hinter dem Wortbestandteil zurücktreten würde. Insofern ist davon auszugehen, dass sowohl der Wortbestandteil wie auch die grafische Ausgestaltung für die bildliche Ähnlichkeit mit prägend sind. Es ergibt sich, dass der Wortbestandteil anders ausgestaltet ist, insbesondere eine andere Schriftform benutzt ist. Auch in dem Bildbestandteil ergibt sich eine Abweichung dadurch, dass das Logo des Beklagten – wie bereits dargestellt – an das Logo der E angelehnt ist, was sich insbesondere aus der eckigen Form und dem roten Hintergrund sowie dem groß geschriebenen Bestandteil „M“ ergibt. Andererseits ergeben sich auch deutliche Übereinstimmungen zu der Marke der Klägerin. Insbesondere enthält auch das von dem Beklagten verwendete Logo einen stilisierten Menschen, der eine Flasche an den Mund hält. Diese eindeutige Übereinstimmung, die zudem den Wortbestandteil nochmals unterstreicht, führt dazu, dass auch in bildlicher Hinsicht eine gewisse Ähnlichkeit nicht verneint werden kann.

36

Zu berücksichtigen ist, dass der Bildbestandteil mit der trinkenden Person den kollisionsbegründenden Sinngehalt des identischen Wortbestandteils (unter-)stützt. Schon deshalb ist die Annahme einer Zeichenähnlichkeit nahe liegend (so auch EuGH C 21/08-P – Urteil vom 26.03.2009). Insgesamt ist deshalb unter Berücksichtigung der phonetischen Ähnlichkeit von einer durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit auszugehen.

37

Bei der Gesamtwürdigung führen die durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die durchschnittliche Zeichenähnlichkeit und die Warenidentität zur Annahme einer Verwechslungsgefahr.

38

Der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch lag deshalb vor.

39

3.

40

Unbegründet ist die Klage allerdings, soweit die Zinsforderung fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz übersteigt. § 288 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar, weil es sich um einen Schadensersatzanspruch bzw. um einen Anspruch aus GoA handelt und nicht um eine Entgeltforderung (Palandt, BGB, 77. Auflage, § 288 Rn. 8).

41

II.

42

Die Widerklage ist unbegründet, weil eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung nicht vorgelegen hat. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

43

III.

44

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

45

Streitwert:               bis 4.000 Euro