Einstweilige Verfügung wegen irreführender Herkunftsangabe auf Produktverpackung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen einer Produktverpackung, die durch italienische Sprach- und Farbgebung eine italienische Herkunft suggeriert. Streitpunkt war, ob dadurch eine irreführende geschäftliche Handlung vorliegt und ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 5, 8 UWG besteht. Das Landgericht Köln gab die Verfügung ohne mündliche Verhandlung statt und untersagte die Verwendung der Verpackung. Entscheidungsgrundlage war die Glaubhaftmachung durch Vorlage von Unterlagen und die Vermutung des Verfügungsgrundes nach § 12 Abs. 2 UWG.
Ausgang: Einstweilige Verfügung wegen irreführender Herkunftsangabe auf Verpackung stattgegeben; Verwendung untersagt
Abstrakte Rechtssätze
Die Vermutung des Verfügungsgrundes nach § 12 Abs. 2 UWG begründet bei glaubhafter Darlegung des Vorbringens die Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG besteht, wenn eine geschäftliche Handlung über die geografische Herkunft eines Produkts irreführt.
Die kombinierte Verwendung sprachlicher Hinweise und nationaler Farben auf einer Verpackung kann bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck einer Herkunftsverbindung erwecken und gilt als ursprungsbezogene Irreführung, sofern diese Herkunft nicht zutrifft.
Die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung kann ohne mündliche Verhandlung bejaht werden, wenn der Antragsteller substantiiert und glaubhaft macht, dass der Unterlassungsanspruch und der Verfügungsgrund vorliegen.
Tenor
1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
die nachfolgend abgebildete Produktverpackung zu verwenden, um die wie auf der Abbildung damit verpackte Nudelsorte „Spaghetti“ auszustellen, zu bewerben oder zum Verkauf anzubieten:
- Bilddarstellung wurde entfernt -
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Rubrum
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, von Internetausdrucken, einer Mitgliederliste, ihrer Satzung sowie weiterer Unterlagen.
Der vorgerichtliche Schriftverkehr (Abmahnung vom 08.10.2019) hat vorgelegen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
die nachfolgend abgebildete Produktverpackung zu verwenden, um die wie auf der Abbildung damit verpackte Nudelsorte „Spaghetti“ auszustellen, zu bewerben oder zum Verkauf anzubieten:
- Bilddarstellung wurde entfernt -
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
Der Verfügungsgrund wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin gemäß § 8 UWG zu Recht auf Unterlassung in Anspruch, da diese durch das beanstandete Verhalten eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 3 UWG begangen hat.
Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin mit den angegriffenen Produktverpackungen über die geografische Herkunft ihrer Produkte täuscht. Durch die Verwendung der italienischen Sprache in Kombination mit der Verwendung der italienischen Landesfarben entsteht bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck, das Produkt sei italienischer Herkunft oder weise jedenfalls einen Bezug zu Italien auf, was nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin jedoch unzutreffend ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Streitwert: 40.000,-- € (§ 51 Abs. 4 GKG)