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Landgericht Köln·31 O 254/19·08.10.2019

Einstweilige Verfügung: Verwendung irreführender italienischer Gestaltung auf Nudelverpackung untersagt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Irreführende Werbung / VerpackungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, die Nudelverpackungen mit italienischer Sprache, Landesfarben und dem Begriff „Italian Pasta“ verwendet. Das Landgericht Köln gab der Verfügung statt und untersagte die Nutzung der Verpackung wegen Irreführung über die geografische Herkunft (§§ 3, 5, 8 UWG). Dringlichkeit wurde nach §12 Abs.2 UWG angenommen; die Kosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Verwendung der irreführenden Nudelverpackung stattgegeben; Unterlassung angeordnet, Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verpackungsgestaltung, die durch sprachliche Hinweise und Landesfarben beim angesprochenen Verkehrskreis den Eindruck einer bestimmten geografischen Herkunft erweckt, kann eine irreführende Angabe über die Herkunft i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG darstellen.

2

Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG ist gegeben, wenn eine geschäftliche Handlung eine unlautere Wettbewerbshandlung i.S.v. § 3 UWG begründet.

3

Der Verfügungsgrund für einstweilige Maßnahmen wird bei glaubhaft gemachter Irreführung über die Herkunft nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet; damit kann ohne mündliche Verhandlung einstweilig Unterlassung angeordnet werden.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; das Gericht kann zur Durchsetzung der Unterlassungsverpflichtung empfindliche Ordnungsgelder oder Ordnungshaft androhen.

Relevante Normen
§ 3 UWG§ 5 UWG§ 8 UWG§ 12 UWG§ 14 UWG§ 936 ff. ZPO

Tenor

1.         Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

die nachfolgend abgebildete Produktverpackung zu verwenden, um die wie auf der Abbildung damit verpackte Nudelsorten „R. Spaghetti“ auszustellen, zu bewerben oder zum Verkauf anzubieten:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

2.         Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Rubrum

1

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, von Internetausdrucken, einer Mitgliederliste, ihrer Satzung sowie weiterer Unterlagen.

2

Der vorgerichtliche Schriftverkehr (Abmahnung vom 09.10.2019) hat vorgelegen.

3

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:

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1.         Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

5

die nachfolgend abgebildete Produktverpackung zu verwenden, um die wie auf der Abbildung damit verpackte Nudelsorten „R. Spaghetti“ auszustellen, zu bewerben oder zum Verkauf anzubieten:

6

„Bilddarstellung wurde entfernt“

7

2.         Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

10

Der Verfügungsgrund wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

11

Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

12

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin gemäß § 8 UWG zu Recht auf Unterlassung in Anspruch, da diese durch das beanstandete Verhalten eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 3 UWG begangen hat.

13

Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin mit den angegriffenen Produktverpackungen über die geografische Herkunft ihrer Produkte täuscht. Durch die Verwendung der italienischen Sprache in Kombination mit der Verwendung der italienischen Landesfarben sowie der Verwendung des Begriffs „Italian Pasta“ entsteht bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck, das Produkt sei italienischer Herkunft oder weise jedenfalls einen Bezug zu Italien auf, was nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin jedoch unzutreffend ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Streitwert: 40.000,-- € (§ 51 Abs. 4 GKG)