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Landgericht Köln·31 O 249/12·20.05.2012

Einstweilige Verfügung gegen vergleichende Gaspreiswerbung mit Bezug auf Grundversorgungstarif

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Unterlassungs- und einstweilige VerfügungenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen vergleichender Gaspreiswerbung (20.000 kWh/a). Sie legte Werbematerialien, Internetausdrucke, eine eidesstattliche Versicherung und weitere Unterlagen vor; eine Schutzschrift lag vor. Das Gericht ordnete wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung nach §§ 3,5 UWG i.V.m. ZPO die beantragte Unterlassung an und setzte Zwangsmittel fest.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen vergleichende Gaspreiswerbung mit Bezug auf den Grundversorgungstarif stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anordnung einer einstweiligen Verfügung wegen wettbewerbswidriger Werbung genügt der glaubhaft gemachte Vortrag durch Vorlage typischer Werbematerialien, Internetausdrucken und eidesstattlicher Versicherungen, wenn hierdurch die ersichtliche Verletzung wettbewerbsrechtlicher Schutzgüter dargelegt wird.

2

Bei Vorliegen der Dringlichkeit kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung nach den Vorschriften der ZPO eine einstweilige Verfügung zur Abwehr drohender Wettbewerbsverstöße erlassen.

3

Vergleichende Preiswerbung mit Bezug auf den Grundversorgungstarif ist unzulässig, soweit der Vergleich irreführend ist oder die Vergleichsgrundlagen objektiv nicht vergleichbar sind und damit gegen §§ 3, 5 UWG verstößt.

4

Zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung kann das Gericht wirksame Zwangsmittel festsetzen (ordnungsgeldweise Sanktion und ersatzweise Ordnungshaft).

Relevante Normen
§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG§ 91 ZPO§ 890 ZPO§ 936 ff. ZPO

Tenor

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer Werbung der Antragsgegnerin, von Internetausdrucken, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen.

Die Schutzschrift O AR 582/12 hat vorgelegen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß den §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgendes angeordnet:

1.

Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei einem Preisvergleich mit einer Jahresabnahmemenge Gas von 20.000 kwh/a einen Vergleich mit dem Grundversorungstarif der Antragstellerin vorzunehmen, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:

Rubrum

3

2.

4

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

5

Streitwert:   50.000,-- Euro