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Landgericht Köln·31 O 247/09·07.10.2009

Erledigung: Kostenaufhebung und Streitwertfestsetzung bei BuchPrG-Unterlassungsanspruch

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtHandelsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das Landgericht entschied nach § 91a ZPO ohne mündliche Verhandlung über die Kosten. Streitgegenstand war ein Unterlassungsanspruch nach dem Buchpreisgesetz wegen rabattgestützter Wettbewerbsbeeinträchtigung. Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung ab und hat substanzielle Gegenangaben vorgetragen. Wegen des unsicheren Beweisergebnisses hob das Gericht die Kosten gegeneinander auf und setzte den Streitwert bis 30.09.2009 auf 20.000 EUR fest.

Ausgang: Hauptsache als erledigt erklärt; Kosten gegeneinander aufgehoben und Streitwert bis 30.09.2009 auf 20.000 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien die Hauptsache für erledigt, kann das Gericht nach § 91a ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Kosten entscheiden.

2

Eine Unterlassungserklärung, die ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben wird, stellt kein Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs dar.

3

Bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs nach dem Buchpreisgesetz ist die konkrete Ausgestaltung der Rabattgewährung maßgeblich; allein die Umsatzorientierung einer Rabattstaffel begründet keinen Unterlassungsanspruch, wenn ein allgemeiner Grundrabatt gewährt wird.

4

Sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache von einer Beweisaufnahme mit ungewissem Ausgang abhängig, kann dies bei der Billigkeitsentscheidung zur Aufhebung der Kostenfolge führen.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 6 Abs. 1 S. 2 BuchPrG§ 6 Abs. 1 S. 1 BuchPrG§ 9 Abs. 1 BuchPrG

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 30.09.2009:              20.000,00 EUR

danach:              Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten

Rubrum

1

Gründe

3

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

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Entgegen der Auffassung der Klägerinnen hat die Beklagte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht anerkannt, indem sie die zur Erledigung führende Unterlassungserklärung abgegeben hat. Im Gegenteil: Sie hat diese Erklärung ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben.

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Die Klage war auch nicht schon deshalb ohne weiteres begründet, weil die streitgegenständliche Rabattstaffel sich ausschließlich am Umsatz mit dem einzelnen Händler orientierte (§ 6 Abs. 1 S. 2 BuchPrG). Die Klägerinnen übersehen, dass bereits der Grundrabatt von 20% allen Buchhändlern unabhängig vom Umsatz gewährt wird.

6

Die Klägerinnen haben aber einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 S. 1 BuchPrG und damit einen Anspruch aus § 9 Abs. 1 BuchPrG schlüssig und unter Beweisantritt vorgetragen. Sie haben anhand einer betriebswirtschaftlichen Untersuchung ihres eigenen Geschäfts mit der Beklagten ausführlich dargelegt, dass die von der Beklagten gewährten Rabatte die Wettbewerbsfähigkeit eines mittelgroßen (Schul-)Buchhändlers in Frage stellten, weil sie nicht ausreichten, um die Kosten des Vertriebs der Bücher der Beklagten zu decken.

7

Diesem Vortrag ist die Beklagte indessen mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.09.2009 substanziiert entgegen getreten, indem sie Umstände vorgetragen hat, welche die Beklagte unberücksichtigt gelassen habe und darüber hinaus einzelne Aspekte der betriebswirtschaftlichen Betrachtung in Zweifel gezogen hat.

8

Von daher wäre die Entscheidung des Rechtsstreits von einer Beweisaufnahme mit ungewissem Ausgang abhängig gewesen, was im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung zur Kostenaufhebung führt.