EV und Arrest aufgehoben: Vollziehungsfrist mangels wirksamer Zustellung nicht gewahrt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung wegen wettbewerbswidriger Nachahmung einer Schallzahnbürste sowie eines Kostenarrests. Das LG Köln hob beide Beschlüsse auf und wies die Anträge zurück, weil die einmonatige Vollziehungsfrist nicht gewahrt war. Die Übergabe der Beschlüsse an einen Messemitarbeiter genügte nicht, da weder eine Geschäftsräumlichkeit der Antragsgegnerin noch eine Vertretungsmacht des Empfängers überwiegend wahrscheinlich glaubhaft gemacht wurde. Eine sonstige wirksame Vollziehungsmaßnahme lag nicht vor.
Ausgang: Anträge auf Bestätigung von EV und Arrest wegen nicht fristgerechter Vollziehung zurückgewiesen; Beschlüsse aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn nicht innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 936 ZPO) eine wirksame Vollziehungsmaßnahme vorgenommen wird.
Die Einhaltung der Vollziehungsfrist ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen; Glaubhaftmachung erfordert die überwiegende Wahrscheinlichkeit des maßgeblichen Umstands.
Die Übergabe von Beschlussabschriften an eine Person auf einem Messestand wahrt die Vollziehungsfrist nur, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Stand eine Geschäftsräumlichkeit des Antragsgegners ist (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder die Person als rechtsgeschäftlicher Vertreter anzusehen ist (§ 171 ZPO).
Stehen Indizien für eine Zuordnung des Messeauftritts zum Antragsgegner eidesstattlichen Versicherungen entgegen, die eine Tätigkeit für ein Drittunternehmen und eine eigenmächtige Nutzung von Visitenkarten/Logos belegen, kann die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit der Zuordnung fehlen.
Ist die Vollziehung nicht fristgerecht und wirksam bewirkt, sind einstweilige Verfügung und Arrest unabhängig von der materiell-rechtlichen Beurteilung aufzuheben und die Anträge zurückzuweisen.
Tenor
Die einstweilige Verfügung sowie der Arrestbeschluss vom 10.09.2019 (31 O 225/19) werden aufgehoben. Die auf ihren Erlass gerichteten Anträge werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Antragstellerin wird nachgelassen, eine Vollstreckung durch die Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Aufrechterhaltung der im Tenor bezeichneten einstweiligen Verfügung und um die Aufrechterhaltung des im Tenor benannten Arrestbeschlusses.
Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine der größten Herstellerinnen u.a. von Produkten der Gesundheitsfürsorge, hierunter die im Jahr 2011 auf dem Markt eingeführte Schallzahnbürste „T “. Hinsichtlich des Erscheinungsbildes der Zahnbürste wird auf die Abbildung auf Bl. 8 d.A. Bezug genommen. Die Zahnbürste hat auf dem Markt für Schallzahnbürsten einen Anteil von 10-20%, im Markt für hochpreisige Schallzahnbürsten über 100 € einen solchen von über 50 %.
Die Antragsgegnerin ist ein chinesisches Unternehmen, das auf die Herstellung und den Vertrieb intelligenter Haushaltsgeräte spezialisiert ist. Unter anderem produziert die Antragsgegnerin – wie auch die Firma T1 , bei der es sich um die Herstellerin der streitgegenständlichen Schallzahlbürste handelt – Produkte der Smart-Home Sparte des Unternehmens „Y “, welches die Produkte einschließlich der in Streit stehenden Zahnbürste unter dem Zeichen „N“ vertreibt, das es durch verschiedene Marken hat schützen lassen (vgl. Anl. VP 10, Bl. 171 ff. d.A.). Das Zeichen „N“ erscheint eingefasst in einem orangenen Quadrat auch auf den Visitenkarten der Mitarbeiter der Antragsgegnerin. Hinsichtlich des Erscheinungsbildes der durch die Antragsgegnerin verwandten Visitenkarte wird auf die Abbildung in der Widerspruchsbegründung der Antragsgegnerin vom 09.01.2020 Bezug genommen (Bl. 50 d.A.).
Die Antragsgegnerin ist ein zumindest in China bekanntes Unternehmen und hat hierzulande in den Jahren 2019 und 2020 Designpreise gewonnen. Im Internet finden sich diverse Verkaufsangebote, die sich auf Produkte beziehen, die mit den Zeichen „T1 “ sowie dem Zeichen „N“ eingefasst in einem orangenen Quadrat gekennzeichnet sind, darunter auch die streitgegenständliche Zahnbürste.
Auf der Berliner Messe „IFA“ 2019 war auf dem Messestand 152 in Halle S 8 die aus dem Tenor der streitgegenständlichen einstweiligen Verfügung ersichtliche Schallzahnbürste T1 X3“ ausgestellt. Als Aussteller des Standes war in dem offiziellen Ausstellerverzeichnis das Unternehmen „C Co. Ltd.“ (nachfolgend C) angegeben. Mit dem Namen „C1“ war der Ausstellungsstand auch beschildert. Im Rahmen eines dort geführten Verkaufsgesprächs übergab auf Ausstellerseite ein Herr X eine Visitenkarte, auf der das Logo der Antragsgegnerin (“T2 “) sowie das Zeichen „N“ eingefasst in einem orangenen Quadrat abgebildet sind. Die Visitenkarte hat eine Gestaltung, die aufgrund eines darauf enthaltenen T2 -Logos und hinsichtlich der Formatierung von der durch die Antragsgegnerin herkömmlicherweise verwendeten Visitenkartengestaltung teilweise abweicht. Hinsichtlich des Erscheinungsbildes der Visitenkarte im Einzelnen wird auf die entsprechende Abbildung im Antrag auf Erlass der streitgegenständlichen Beschlüsse (Bl. 7 d.A.) verwiesen. Die auf der Visitenkarte angegebene Internetadresse entspricht nicht der auf der originalen Karte angegebenen; auch hat die E-Mailadresse eine andere Endung (###.com im Falle der übergebenen Visitenkarte; Y .com im Falle der durch die Antragsgegner verwandten Visitenkarten).
Die Antragstellerin hat – nach Abmahnung an eine E-Mailadresse, die nicht funktionierte und die die Antragsgegnerin daher nicht erreicht hat – am 10.09.2019 die angegriffene einstweilige Beschlussverfügung erwirkt, mit der der Antragsgegnerin durch das erkennende Gericht unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel gestützt auf § 4 Nr. 3 UWG untersagt worden ist,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die nachstehend eingeblendete Schallzahnbürste „T1 X3“ in den Farben schwarz und weiss anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder sonst in den Verkehr zu bringen:
Bilddateien wurden entfernt.
Außerdem hat die Kammer im Hinblick auf durch das Verfahren entstehende Kostenerstattungsansprüche antragsgemäß den angegriffenen Arrestbeschluss über einen Betrag von 1.531,90 € erlassen.
Die Beschlüsse sind der Antragstellerin am 11.09.2019 zugestellt worden. Am selben Tag hat die Antragstellerin sie Herrn X an dem oben bezeichneten Messestand übergeben.
Der Antragsgegnervertreterin ist mit Verfügung vom 27.11.2019 antragsgemäß Akteneinsicht gewährt worden; am 09.01.2020 hat sie Widerspruch gegen einstweilige Verfügung und Arrestbefehl erhoben.
Ein sodann zwischen den Parteien avisierter Vergleich dahingehend, dass die Antragstellerin ihren Antrag zurücknimmt und auf Ansprüche gegen die Antragsgegnerin wegen des IFA-Vorfalls verzichtet, wobei die Antragsgegnerin keinen Kostenantrag stellt, scheiterte. Grund war, dass die Antragstellerin Formulierungen in das Verzichtsschreiben aufnehmen wollte, aus denen sich die aus der einstweiligen Verfügung ersichtliche Rechtsansicht des Gerichts ergibt, wonach der Vertrieb der Zahnbüste T1 3 Rechte der Antragstellerin verletze. Mit einer Formulierung dahingehend, dass die Antragstellerin Ansprüche wegen einer fehlenden Verbindung der Antragsgegnerin mit dem IFA-Vorfall nicht mehr geltend mache, erklärte sich die Antragsgegnerin einverstanden. Hinsichtlich der diesbezüglichen Korrespondenz der Parteien im Einzelnen wird auf die Anlagen VP 12- 15 (Bl. 176 – 183 d.A.) und Ast. 18 (Bl. 127-131 d.A.) Bezug genommen.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die einstweilige Verfügung durch Zustellung an Herrn X rechtzeitig vollzogen worden und die Antragsgegnerin passivlegitimiert sei. Insoweit behauptet sie, dass Herr X von der Antragsgegnerin ermächtigt gewesen sei, entsprechend der Angabe auf der Visitenkarte als deren „Overseas channel sales/European Agent“ im Geschäftsverkehr aufzutreten. Es ergebe wirtschaftlich keinen Sinn, das Zeichen der nur wenig bekannten Antragsgegnerin zu nutzen, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb Herr X falsche Kontaktdaten hätte herausgeben sollen, unter denen er ein etwaiges Geschäft nicht hätte ausführen können.
Dass zwischen dem Unternehmen T1 und der Antragsgegnerin geschäftliche Beziehungen bestünden, ergebe sich zudem aus dem im Internet erfolgenden Angebot u.a. der streitgegenständlichen Zahnbürste unter gleichzeitiger Verwendung der Zeichen „T1 “ und „N“. Verdächtig sei überdies, dass die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin in einem anderen Verfahren auch die Firma T1 vertrete – was insoweit nicht bestritten ist – und dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen Wert darauf gelegt habe, dass das Verzichtsschreiben keine Angaben zu der gerichtlichen Bewertung des Zahnbürstenvertriebs als rechtsverletzend mache.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung und den dinglichen Arrestbeschluss des Landgerichts Köln vom jeweils 10. September 2019, Az. 31 O 225/19 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
1. die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 10.09.2019, Az. 31 O 225/19, wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 09.09.2019 zurückgewiesen.
2. Der dingliche Arrestbeschluss des Landgerichts Köln vom 10.09.2019, Az. 31 O 225/19, wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes vom 09.09.2019 zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die einstweilige Verfügung und der Arrestbefehl nicht wirksam vollzogen worden seien, weil die Übergabe an Herrn X keine wirksame Zustellung bewirkt habe. Hierzu behauptet sie, dass C alleiniger und verantwortlicher Aussteller an dem fraglichen Messestand gewesen sei, wohingegen sie selbst auf der IFA 2019 nicht vertreten gewesen sei und mit C weder gesellschaftsrechtlich verbunden sei, noch vertragliche Beziehungen unterhalte. Die durch Herrn X genutzte Visitenkarte stamme nicht von der Antragsgegnerin, sondern sei von Herrn X ohne Kenntnis oder Zustimmung der Antragsgegnerin designt und verwendet worden. Die Nutzung des Zeichens „N“ einerseits durch die Antragsgegnerin und andererseits gemeinsam mit dem Zeichen „T1 “ im Zusammenhang mit dem Angebot der streitgegenständlichen Zahnbürste im Internet erkläre sich durch die Eigenschaft sowohl von T1 als auch der Antragsgegnerin als Herstellerin von Produkten der Smart-Home Reihe des Unternehmens Y .
Hinsichtlich des weiteren Sach-und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 23.06.2020 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die einstweilige Verfügung sowie der Arrestbeschluss waren aufzuheben. Zwar hält das Gericht unter Berücksichtigung des Akteninhalts an seiner aus der angegriffenen einstweiligen Verfügung ersichtlichen Rechtsansicht fest, dass es sich bei der Schallzahnbürste „T1 X3“ um eine wettbewerbswidrige Nachahmung der Schallzahnbürste „T “ der Antragstellerin handelt. Indes sind weder der Arrestbeschluss, noch die einstweilige Verfügung rechtzeitig vollzogen worden, § 929 Abs. 2 ZPO bzw. § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 936 ZPO.
Gemäß §§ 929 Abs. 2 ZPO, 936 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung von Arrestbefehl und einstweiliger Verfügung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem die betreffenden Beschlüsse verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch sie ergingen, zugestellt worden sind, ein Monat verstrichen ist. Die Wahrung der einmonatigen Vollziehungsfrist hat im Streitfall der Antragsteller glaubhaft zu machen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer, 4. Aufl. 2016, UWG § 12 Rn. 508, 509), wobei eine Glaubhaftmachung voraussetzt, dass der betreffende Umstand überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGH NJW-RR 2017, 308 Rn. 12; NJW 2015, 3517 Rn. 13).
Als einzige rechtzeitige, nämlich bis zum Ablauf der Monatsfrist am 11.10.2019 bewirkte Vollziehungsmaßnahme kommt vorliegend die Zustellung der streitgegenständlichen Beschlüsse durch deren Übergabe an Herrn X am 11.09.2019 in Betracht. Bei Würdigung der durch die Antragstellerin einerseits und die Antragsgegnerin andererseits glaubhaft gemachten Umstände erscheint es indes zwar möglich, indes nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei dem Messestand um eine Geschäftsräumlichkeit der Antragsgegnerin handelte (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder Herr X rechtsgeschäftlicher Vertreter der Antragsgegnerin gewesen ist (§ 171 ZPO). Eine wirksame Zustellung unter anderen Gesichtspunkten kommt nicht in Betracht.
Die Antragstellerin hat verschiedene Tatsachen glaubhaft machen können, die es als möglich erscheinen lassen, dass der Messestand durch die Antragsgegnerin betrieben worden ist oder Herr X in ihrem Auftrag handelte. So ist insbesondere zwischen den Parteien unstreitig, dass Herr X auf der Messe im Rahmen eines Verkaufsgesprächs eine Visitenkarte übergeben hat, auf der er als „Overseas channel sales / European agent“ der Antragsgegnerin bezeichnet war und auf der neben dem Zeichen „N“ des Unternehmens Y auch das Zeichen der Antragsgegnerin aufgedruckt war. Auch ist durch die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts Herrn G vom 09.09.2019 (Anl. Ast 14, AB) glaubhaft gemacht, dass ihm vom am Stand aufhältigen augenscheinlichen Mitarbeitern bestätigt worden sei, dass die Antragsgegnerin europäische Vertriebspartnerin des Zahnbürstenherstellers sei.
Bei einer Gesamtwürdigung des zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalts und der durch die Antragsgegnerin glaubhaften gemachten Tatsachen ist dies jedoch nicht ausreichend, um die Tätigkeiten am Messestand der Antragsgegnerin zuzuordnen.
So ist zunächst der Messestand unstreitig offiziell durch ein anderes Unternehmen, nämlich das Unternehmen C1 betrieben worden und war auch äußerlich der Antragsgegnerin in keiner Weise zuzuordnen. Insbesondere aber folgt aus der in der mündlichen Verhandlung im Original übergebenen eidesstattlichen Versicherung des Herrn X, dass dieser für C tätig war und kein Mitarbeiter oder sonstiger Repräsentant der Antragsgegnerin ist. Außerdem ergibt sich daraus, dass er die Visitenkarte ohne Kenntnis oder Zustimmung der Antragsgegnerin designt und verwendet hat (Anl. VP 3, Bl. 63 f. d.A.). Aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn I, Overseas Manager der Antragsgegnerin, folgt weiter, dass Schallzahnbürsten nicht zum Produktportfolio des Unternehmens gehören, dieses die Zahnbüste nicht vertreibt, nicht auf der IFA 2019 in Berlin ausgestellt hat, keine geschäftlichen Beziehungen zu C unterhält, Herrn X kein Mitarbeiter oder sonstiger Repräsentant des Unternehmens sei und die Visitenkarte nicht von diesem stammt, sondern ohne Kenntnis des Unternehmens designt und verwendet worden ist (Anl. VP 2).
Die durch die Antragstellerin genannten Umstände genügen auch in ihrer Zusammenschau nicht, um den Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen ihre Glaubhaftigkeit abzusprechen.
Soweit die Antragstellerin die Sinnhaftigkeit eines Auftretens Herrn X mit den Zeichen N/T2 bei fehlender Unternehmensverbindung in Frage stellt und moniert, dass er für Geschäftspartner unter falschen Kontaktdaten nicht erreichbar wäre, ist eine hinreichende Verbindung zum Unternehmen der Antragsgegnerin damit nicht hergestellt. Die Bekanntheit des Zeichens „N“ des Unternehmens Y ist allgemein bekannt. Auch die Antragsgegnerin hat offenbar – wie sich aus dem Gewinn eines Designpreises ergibt – in Deutschland eine gewisse Bekanntheit. Es ist deswegen nicht fernliegend, dass das Unternehmen „C1“ bestrebt war, sich durch potenzielle Kunden mit der Antragsgegnerin in Verbindung bringen zu lassen. Hinsichtlich der Kontaktdaten ist festzustellen, dass die Antragstellerin weder mitgeteilt hat, dass diese „ins Leere“ führten, noch dass sie der Antragsgegnerin zuzuordnen sind. Letzteres ist angesichts der angegebenen E-Mailadresse und der Internetseite auch fernliegend, denn beide entsprechen nicht den auf die Originalvisitenkarte aufgedruckten und deuten auch sonst nicht auf eine Zuordnung an die Antragsgegnerin hin (Unternehmensnahme T2 ; aufgedruckte E-Mail / Internetadresse: #####; www.###.com). Für eine unberechtigte Nutzung des Zeichens der Antragsgegner durch Herrn X spricht auch, dass die übergebene Visitenkarte unstreitig – wenn auch lediglich in Details – von den Visitenkarten abweicht, die die Antragsgegnerin nach ihrem nicht bestrittenen Vortrag herkömmlicherweise verwendet.
Die Nutzung des Zeichens „N“ im Zusammenhang mit der T1 -Zahnbüste einerseits und durch die Antragsgegnerin andererseits stellt sich nicht als Indiz für einen Vertrieb der Zahnbürste durch die Antragstellerin dar, weil durch Vorlage des Markenregisters glaubhaft gemacht und auch nicht bestritten ist, dass es sich bei „N“ um das Zeichen des Unternehmens Y handelt. Dem Vortrag der Antragsgegnerin, wonach außer Produkten der Antragsgegnerin u.a. auch T1 -Produkte durch Y unter dem Zeichen „N“ vertrieben werden, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten.
Dass die Antragsgegnerin augenscheinlich Wert darauf gelegt hat, dass die im Rahmen der Vergleichsverhandlung in Rede stehende Anspruchsverzichterklärung keine Angaben zur materiellen Rechtslage enthält, mag ebenso merkwürdig anmuten wie der Umstand, dass die Antragsgegnerin eine eidesstattliche Versicherung von Herrn X hat erlangen können, von den angegriffenen Beschlüssen überhaupt Kenntnis erlangt hat und durch dieselbe Kanzlei vertreten wird, wie in einem anderen Verfahren die Firma T1 . Einen hinreichend sicheren Schluss darauf, dass die Antragsgegnerin deren Zahnbürste vertreibt, ermöglicht dies unter Berücksichtigung insbesondere der eidesstattlichen Versicherung auch des Herrn I, der fehlenden äußerlichen Zuordnung des Standes an die Antragsgegnerin und der nicht auf diese hindeutenden Kontaktinformationen (bezüglich von E-Mailadresse und Homepage) auf der Visitenkarte indes nicht. In Bezug auf die Verzichtserklärung ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin keine Einwände dagegen erhoben hat, dass der Anspruchsverzicht ausschließlich mit der Annahme fehlender Passivlegitimation begründet wird. Es lässt sich demnach nicht feststellen, dass es der Antragsgegnerin darum gegangen ist, den Anschein zu erwecken, dass die Antragstellerin von ihrer Rechtsansicht abrückt, wonach es sich bei den T1 X3 Zahnbürsten um wettbewerbswidrige Nachahmungen handelte. Die Beauftragung derselben Kanzlei, die Kenntniserlangung vom Beschluss und das Erlangen einer eidesstattlichen Versicherung des Herrn I sind vergleichsweise schwache Indizien, zumal sowohl T1 als als auch die Antragsgegnerin als Hersteller für Y in derselben Sparte sind, ein etwaiger Austausch zwischen den Unternehmen also nicht ungewöhnlich erscheint.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 41.531,90 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.
Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.