Anerkenntnisurteil: Unterlassung und Auskunft wegen Verwendung des Zeichens „N“ für Liquides/Aromen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte Unterlassungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche geltend, weil die Beklagte das Zeichen „N“ für Liquides und Aromen für elektronische Zigaretten verwendet haben soll. Streitgegenstand war die Untersagung der Zeichenverwendung sowie die umfassende Offenlegung von Bezugs-, Vertriebs- und Preisangaben. Das Landgericht erließ ein Anerkenntnisurteil und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung unter Androhung von Ordnungsgeld/-haft, zur Auskunfts- und Rechnungslegung sowie zur Zahlung und zum Schadensersatz; die Kosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Anerkenntnisurteil: Beklagte zur Unterlassung, umfangreichen Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht sowie zur Zahlung und zum Schadensersatz verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der unbefugten Verwendung eines im geschäftlichen Verkehr gebrauchten Zeichens besteht ein Unterlassungsanspruch, der notfalls durch Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft durchsetzbar ist.
Der Verletzte kann vom Verletzer umfassende schriftliche Auskunft über den Umfang der verletzenden Verwendung sowie die Vorlage von Liefer-, Rechnungs- und Vertragsunterlagen verlangen; hierzu zählen insbesondere Angaben zu Bezugsquellen, Abnehmern, Preisen, Mengen und Werbemaßnahmen.
Bei nachgewiesener Verletzung kann der Anspruch auf Ersatz der durch die Verletzung entstandenen und künftig entstehenden Schäden einschließlich Verzugszinsen geltend gemacht und festgestellt bzw. verurteilt werden.
Ein Anerkenntnisurteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden und führt regelmäßig zur Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin selbst oder durch Dritte das Zeichen „N “ im geschäftlichen Verkehr für Liquides und/oder Aromen für elektronische Zigaretten zu verwenden, insbesondere Erzeugnisse mit dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, insbesondere wenn dies in nachfolgender Form erfolgt:
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2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vollständige schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Liquides und/oder Aromen für elektronische Zigaretten unter der Bezeichnung
„N “
hergestellt und/oder importiert und/oder exportiert und/oder angeboten und/oder beworben und/oder in den Verkehr gebracht und/oder zu diesen Zwecken besessen und/oder die vorgenannten Handlungen durch Dritte vornehmen lassen hat und zwar insbesondere durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, aus dem sich ergibt:
Namen und Anschrift der Bezugsquellen (Hersteller, Lieferanten, Zwischenhändler und andere Vorbesitzer),
Namen und Anschriften der gewerblichen Auftraggeber und Abnehmer,
Einkaufspreise und Einkaufsmengen
Etwaige Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren
Verkaufspreise und Verkaufsmengen, einschließlich etwaiger Verrechnungspreise
Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträgern, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet, insbesondere Auflagenzahl und Anzahl versandter Kataloge, Handelswurfsendungen bzw. Kundenschreiben, Werbeflyer, Email, Newsletter, Posts Mailings, Social-Media-Posts, in denen vorgenannte Erzeugnisse beworben wurden, unter Angabe der Namen und Anschriften der Empfänger,
3. Die Beklagte wird verurteilt, die zu erteilenden Auskünfte nach Ziffer 2 im Wege der Vorlage sämtlicher Lieferverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferbescheinigungen, Quittungen, jeweils sowohl für den Einkauf, als auch für den Verkauf der Ware zu belegen und daraus nach Art einer geordneten Rechnungsaufstellung die in Ziffer 2 genannten Auskünfte schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche durch die Verletzungshandlung gemäß Ziffer 1 entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2019 zu ersetzen.
5. Die Beklagt wird verurteilt, an die Klägerin 4.994,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2020 zu zahlen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
8. Der Streitwert wird auf 500.000€ festgesetzt.