Themis
Anmelden
Landgericht Köln·31 O 186/16·27.11.2017

Google-AdWords mit fremden Marken: Herkunftstäuschung bei Link auf Amazon-Trefferlisten

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrecht (UWG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Beklagte wegen Google-AdWords-Anzeigen in Anspruch, die Markenbegriffe („X.“, „M.“, „Y.“ bzw. „X. Vr200“) verwendeten und auf Amazon-Trefferlisten verlinkten. Das LG Köln bejahte eine markenmäßige Benutzung und eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion, weil der Verkehr aufgrund der Anzeige Angebote des Markeninhabers erwarte, tatsächlich aber überwiegend Konkurrenzprodukte angezeigt würden. Weder Erschöpfung (§ 24 MarkenG) noch die Zubehör-/Ersatzteileschranke (§ 23 Nr. 3 MarkenG) griffen, da die Anzeige keinen klarstellenden Zusatz („passend für/geeignet für“) enthielt. Die Beklagte wurde zur Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung sowie zur Erstattung von Abmahnkosten verurteilt.

Ausgang: Klage vollumfänglich erfolgreich: Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Abmahnkosten zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Google-AdWords-Buchung eines Markenbegriffs stellt eine Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr für die beworbenen Waren dar.

2

Eine markenmäßige Benutzung liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung der Anzeige beim angesprochenen Verkehr den Eindruck erweckt, unter dem Link fänden sich Angebote des Markeninhabers, tatsächlich aber überwiegend Angebote Dritter erscheinen; dies beeinträchtigt die Herkunftsfunktion.

3

Bei doppelidentischer Benutzung (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) ist die Markenbenutzung unzulässig, wenn die Herkunftsfunktion bereits durch die Anzeige selbst beeinträchtigt wird.

4

Die Schutzschranke für Zubehör und Ersatzteile (§ 23 Nr. 3 MarkenG) greift nicht, wenn die Anzeige nicht lediglich auf Kompatibilität hinweist, sondern Drittprodukte bewirbt und aus der Anzeige nicht erkennbar ist, dass es sich nicht um Originalwaren handelt.

5

Erschöpfung (§ 24 MarkenG) rechtfertigt eine markenbezogene AdWords-Anzeige nur insoweit, als über den Link ausschließlich (oder jedenfalls klar erkennbar überwiegend) erschöpfte Originalwaren angeboten werden; enthält die Trefferliste überwiegend Fremdangebote, ist ein klarstellender Zusatz bereits in der Anzeige erforderlich.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 23 Nr. 3 MarkenG§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5 MarkenG§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG§ 24 MarkenG§ 26 MarkenG§ 6 UWG

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr,

a) im Internet mit Anzeigen für Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteile oder Zubehör für Staubsauger zu werben oder werben zu lassen, in denen die Zeichen „X.“ und/oder „M.“, oder „X. Y.“ wie nachfolgend wiedergegeben benutzt werden,

- entfernt -

wenn der in den Anzeigen enthaltene elektronische Verweis (Hyperlink) zu der Liste von Angeboten von Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteilen oder Zubehör für Staubsauger führt, wie im Rahmen der jeweils zugehörigen Trefferlisten (Anlagenkonvolute K 8 b, K 9 b, K  10b, K 11b, K 12 b, K 13b, K 14 b, K 15 b, K 16 b, K 17 b) wie nachstehend wiedergegeben geschehen:

- entfernt -

b) unter Verwendung des Zeichens „X. Vr200“ Staubsauger oder Ersatzteile für Staubsauger zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

- entfernt -

wenn der in der Anzeige enthaltene elektronische Verweis (Hyperlink) zu einer Liste von Angeboten von Staubsaugern oder Ersatzteilen für Staubsauger führt, wie im nachstehend wiedergegeben Anlagenkonvolut K18b geschehen:

- entfernt -

geschehen;

c) die Zeichen „X.“ und/oder „M.“, oder „X. Y.“ als Keyboard/Antwort bei Internetreferenzierungsdiensten zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn bei Eingabe dieser Zeichen in das Suchfeld des Internetreferenzierungsdienstes die unter Ziff. 1. lit. a) und b) wiedergegebenen Werbeanzeigen erscheinen;

2.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über Art und Umfang der in Ziffer 1 lit. a) bis c) beschriebenen Handlungen Auskunft zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet sowie der mit den beworbenen Positionen nach Ziffer 1 lit. a) bis c) erzielten Umsätze und der Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, ergeben;

3.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 lit. a) bis c) beschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.636,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungstenore zu 1. a), 1. b) und 1 c) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 66.000,00 €; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Schaltung von Google-Adwords und Verlinkung auf eine Internetverkaufsplattform.

3

Die Klägerin und mit ihr verbundene Unternehmen vertreiben Produkte zur Raumpflege, insbesondere Staubsauger nebst Ersatzteilen, Zubehör und Verbrauchsmaterialien. Die Vermarktung erfolgt im Direktvertrieb, im stationären Handel sowie über einen Onlineshop. Darüber hinaus werden Dritten sogenannte Partnerprogramme angeboten. Die X. Elektrowerke GmbH & Co. KG ist Inhaberin einer Vielzahl von Marken und sonstiger Kennzeichenrechte.

4

Die Beklagte gehört zum Amazon-Konzern, der eine Internetverkaufsplattform betreibt. Die Beklagte ließ sog. Google-Adwords-Anzeigen unter Verwendung der Kennzeichenbegriffe „X.“, „M.“ und „Y.“ schalten (siehe Antrag Bl. 3 d.A.). Diese Anzeigen sind auf Trefferlisten verlinkt, wie in den Anlagen K 8 a bis K 18 b wiedergegeben:

5

Die Klägerin ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19.04.2016 unter Fristsetzung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Auskunftserteilung sowie Kostenerstattung abmahnen. Die Beklagte ließ die geltend gemachten Ansprüche zurückweisen.

6

Die Klägerin behauptet, sie sei zur Geltendmachung von Rechten aus den deutschen Wortmarken „X.“, „M.“ und „Y.“ sowie hilfsweise der Wort-/Bildmarke „X.“, die zugunsten der X. Elektrowerke GmbH & Co. KG registriert sind, ermächtigt und innerhalb der X.-Gruppe dafür zuständig. Die Klägerin ist der Auffassung, die Benutzung der Zeichen „X.“ und „M.“ sowie „X. Y.“ durch die Beklagte verletze Markenrechte, zu deren Geltendmachung sie berechtigt sei.

7

Die Klage ist der Beklagten am 06.09.2016 (vgl. Bl. 37 Rs., 39 d.A.) zugestellt worden.

8

Die Klägerin beantragt:

9

1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, untersagt, im geschäftlichen Verkehr,

10

a) im Internet mit Anzeigen für Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteile oder Zubehör für Staubsauger zu werben oder werben zu lassen, in denen die Zeichen „X.“ und/oder „M.“, oder „X. Y.“ wie nachfolgend wiedergegeben benutzt werden,

11

- entfernt -

12

wenn der in den Anzeigen enthaltene elektronische Verweis (Hyperlink) zu der Liste von Angeboten von Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteilen oder Zubehör für Staubsauger führt, wie im Rahmen der jeweils zugehörigen und im Tenor wiedergegebenen Trefferlisten geschehen.

13

b) unter Verwendung des Zeichens „X. Vr200“ Staubsauger oder Ersatzteile für Staubsauger zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht,

14

- entfernt -

15

wenn der in der Anzeige enthaltene elektronische Verweis (Hyperlink) zu einer Liste von Angeboten von Staubsaugern oder Ersatzteilen für Staubsauger führt, wie in Anlagenkonvolut K18b und im Tenor wiedergegeben.

16

c) die Zeichen „X.“ und/oder „M.“, oder „X. Y.“ als Keyboard/Antwort bei Internetreferenzierungsdiensten zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn bei Eingabe dieser Zeichen in das Suchfeld des Internetreferenzierungsdienstes die unter Ziff. 1. lit. a) und b) wiedergegebenen Werbeanzeigen erscheinen;

17

hilfsweise

18

die Zeichen „X.“ und/oder „M.“ oder „X. Y.“ als Keyboard/Antwort bei Internetreferenzierungsdiensten zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn bei Eingabe dieser Zeichen in das Suchfeld des Internetreferenzierungsdienstes die unter Ziffer 1. lit. a) und b) wiedergegebenen Werbeanzeigen erscheinen, und der in den Anzeigen enthaltene elektronische Verweis (Hyperlink) zu der Liste von Angeboten von Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteilen oder Zubehör für Staubsauger und oder Staubsaugern führt, wie im Rahmen der jeweils zugehörigen Trefferlisten wiedergegeben:

19

- entfernt -

20

geschehen;

21

2.

22

die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über Art und Umfang der in Ziffer 1 lit. a) bis c) beschriebenen Handlungen Auskunft zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet sowie der mit den beworbenen Positionen nach Ziffer 1 lit. a) bis c) erzielten Umsätze und der Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, ergeben;

23

3.

24

es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 lit. a) bis c) beschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;

25

4.

26

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.636,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

27

Die Beklagte beantragt,

28

              die Klage abzuweisen.

29

Die Beklagte bestreitet, daß die Klägerin die hier in Rede stehenden Produkte vermarkte oder vertreibe und damit in einem relevanten Wettbewerbsverhältnis mit der Beklagten stehe. Keine der geltend gemachten Marken sei auf die Klägerin eingetragen. Die Beklagte bestreitet, daß es sich bei den Markeninhabern um verbundene Unternehmen handele. Eine Ermächtigung der Klägerin wird bestritten. Aus den vorgelegten Ermächtigungen sei nicht ersichtlich, welche Rechte die Klägerin geltend zu machen berechtigt sein solle. Auch ein berechtigtes Interesse der Klägerin sei nicht dargelegt. Mit Schriftsatz vom 30.10.2017 hat die Beklagte erklärt, daß sie die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin nicht weiter bestreite. Eine wirksame (eindeutige) Einziehungsermächtigung, welche die Klägerin berechtige, Schadensersatz und Auskunft an sich zu verlangen, liege indes weiterhin nicht vor. Die Beklagte bestreitet eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarken. Die Bekanntheit der Klagemarken wird bestritten. In sämtlichen Trefferlisten seien auch Originalprodukte angezeigt worden. Eine vorprozessuale Korrespondenz zwischen den beteiligten Parteien habe es nicht gegeben. Abgemahnt worden sei nicht die Beklagte, sondern die Amazon Services Europe S.a.r.l.

30

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Der behaupteten Markenrechtsverletzung stehe bereits der Erschöpfungseinwand entgegen, da die beanstandeten Ergebnislisten jeweils auch Waren beinhalteten, bei denen es sich unstreitig um erschöpfte Originalwaren handele. Die Beklagte sei berechtigt, unter Verwendung dieser Marken auf diese Ergebnislisten hinzuweisen. Es liege auch keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion vor. Bei Werbeanzeigen der hier streitgegenständlichen Ausgestaltung rechne der Verkehr stets auch mit Angeboten anderer Hersteller. Eine Beeinträchtigung der Werbefunktion liege bei einer Benutzung einer fremden Marke als Adword/Keyword grundsätzlich nicht vor. Zudem greife die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG. Die mit den Werbeanzeigen verlinkten Trefferlisten enthielten zu einem erheblichen Teil Zubehör und Ersatzteile für die Produkte der Markeninhaber. Darauf dürfe die Beklagte hinweisen. Bei den verlinkten Trefferlisten handele es sich zudem um zulässige vergleichende Werbung mit der Folge, daß auch die vorgeschalteten Werbeanzeigen als zu zulässig anzusehen seien. Eine Bekanntheit der Klagemarken sei nicht dargelegt. Es fehle weiterhin an einem für wettbewerbsrechtliche Ansprüche erforderlichen Wettbewerbsverhältnis.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die Klage ist zulässig und begründet.

34

I.

35

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte hinsichtlich der angegriffenen konkreten Verletzungsformen wie aus dem Urteilstenor zu 1 a) ersichtlich aus § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5 MarkenG zu.

36

1.

37

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

38

a) Ausweislich der Ermächtigung vom 22.09.2017 (Bl. 208 f. d.A.) sowie der dort in Bezug genommenen, bereits zuvor erfolgten Ermächtigungen ist die Klägerin berechtigt, markenrechtliche Ansprüche wegen der Benutzung der streitgegenständlichen Marken „X.“ (DE 521557), „M.“ (DE 30551677) – eingetragen zugunsten der X. Elektrowerke GmbH & Co. KG – und „Y.“ (IR 860292) – eingetragen zugunsten der X. International AG – im eigenen Namen gegenüber der Beklagten geltend zu machen.

39

Eine Ermächtigung zur Prozessführung kann formlos und auch durch konkludentes Handeln erteilt werden (BGHZ 94, 117, 122). Sie muss sich aber auf einen bestimmten Anspruch aus einem bestimmten Rechtsverhältnis beziehen (BGH, GRUR 2008, 1108, Rn. 52 – Haus und Grund III). Dies ist hier der Fall und wird von der Beklagten zuletzt – jedenfalls hinsichtlich der Unterlassungsansprüche – auch nicht mehr bestritten. Die Klägerin hat konkret vortragen und belegt, daß sie für den vorliegenden Rechtsstreit bzgl. der geltend gemachten Marken ermächtigt worden ist.

40

b) Von einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin ist auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter aufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers aus dessen Recht dann auf Unterlassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 145, 279, 286 – DB Immobilienfonds). Das schutzwürdige Interesse wird beispielsweise bejaht, wenn eine Konzernmutter von der von ihr beherrschten Konzerntochter ermächtigt wird oder wenn zwischen Ermächtigendem und Ermächtigtem ein Vertriebsvertrag hinsichtlich der gekennzeichneten Produkte besteht (BGH, GRUR 2008, 1108, Rn. 54 – Haus und Grund III; BGH GRUR 1995, 54, 57 – Nicoline). Die Klägerin hat dezidiert und insoweit unbestritten dazu vorgetragen, daß sie innerhalb der X.-Gruppe für die Rechtsdurchsetzung zuständig ist. Dies ist zur Annahme eines schutzwürdigen Interesses ausreichend.

41

2.

42

Die Kennzeichen „X.“, „M.“ und „Y.“ sind in den angegriffenen Anzeigen markenmäßig benutzt worden, nämlich als Herkunftshinweis für die in den verlinkten Angeboten enthaltenen Produkte.

43

a) Dadurch, daß die Beklagte die Schlüsselworte „X.“, „M.“ und „Y.“ für ihre Anzeigen bei „Google“ gebucht hat, hat sie die Zeichen im geschäftlichen Verkehr für die auf seiner Internetseite angebotenen Waren verwendet (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1124, Rn. 30 f. – Interflora / M&S; BGH, GRUR 2014, 182, Rn. 10 – Fleurop; BGH, GRUR 2013, 290, Rn. 16, 19 – MOST-Pralinen).

44

b) Die Verwendung erfolgte markenmäßig. Allgemein ist von einem markenmäßigen Gebrauch auszugehen, wenn das Zeichen in einer Weise verwendet wird, daß es im Rahmen des Produktabsatzes die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheidet.

45

Dies ist hier der Fall. Eine markenmäßige Benutzung der Wortmarke „X.“, „M.“ und „Y.“ ist zu bejahen. Die Herkunftsfunktion der klägerischen Marken wird dadurch beeinträchtigt, daß durch die Verwendung der Schlüsselworte „X.“, „M.“ und „Y.“ für die Werbung des Unternehmens der Beklagten mittels Google AdWords der Eindruck erweckt wird, die Beklagte würde in ihrem Online-Shop Waren der Marke „X.“ bzw. „M.“ und X. „Y.“ vertreiben (vgl. High Court of Justice (Chancery Division), Entscheidung v. 10.02.2014, GRUR Int. 2014, 829; OLG München, MMR 2016, 268), obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist.

46

Die Beklagte stellt hier ihre interne Suchmaschine in einer Art und Weise zur Verfügung, daß bei der Suche mit den Schlüsselworten „X.“, „M.“ und „Y.“ als Ergebnis Waren von Mitbewerbern anzeigt werden, die mit den Waren, für welche die Marken eingetragen wurden, identisch sind und welche durch die Beklagte vertrieben werden. Der angesprochene Verkehr rechnet in Anbetracht der konkreten Ausgestaltung der streitgegenständlichen Anzeigen aber nicht damit, daß beim Anklicken der Links Angebote, die nicht vom Inhaber der Marken „X.“, „M.“ und „Y.“ oder von mit ihm verbundenen Unternehmen stammen, sondern von Wettbewerbern, präsentiert zu bekommen. Die Kunden werden durch Verwendung der Marken vielmehr gezielt zu Fremdangeboten „gelockt“. Die dadurch bewirkte Zuordnungsverwirrung unterfällt dem Schutzzweck des Markenrechts, da eine eindeutige Zuordnung der bezeichneten Waren an ein bestimmtes Unternehmen nicht mehr möglich ist.

47

3.

48

Es handelt sich um einen Fall der doppelidentischen Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die klägerischen Zeichen werden von der Beklagten in identischer Form für identische Waren benutzt, so daß von einer bestehenden Verwechslungsgefahr auszugehen ist.

49

Da – wie ausgeführt – bereits eine Verletzung der Herkunftsfunktion anzunehmen ist, kommt es auf die im Rahmen der Doppelidentität diskutierte Frage, ob neben der Verletzung der Herkunftsfunktion auch bereits die Verletzung anderer Markenfunktionen zur Annahme einer rechtverletzenden Benutzung ausreicht, indes nicht in entscheidungserheblicher Weise an.

50

4.

51

Die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG ist vorliegend nicht einschlägig, da die Beklagte nicht lediglich auf die Kompatibilität der angebotenen und beworbenen Produkte mit den Produkten der Markeninhaber der streitgegenständlichen Marken verweist, sondern die Mitbewerberprodukte selbst bewirbt. Auf die Schutzschranke für Zubehör und Ersatzteile kann sich die Beklagte nicht berufen, da aus der Adword-Anzeige nicht hervorgeht, daß es sich eben um solche Teile von Drittanbietern und nicht um Originalteile handelt. Die Benutzung verstößt daher gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 MarkenG.

52

5.

53

Ein Fall von Erschöpfung im Sinne von § 24 MarkenG kommt schon insoweit nicht in Betracht, als in den Trefferlisten ausschließlich Produkte von Mitbewerbern der Klägerin aber keine „Originalprodukte angeboten werden. Für eine rechtsverletzende Benutzung reicht es aber auch aus, wenn in den Trefferlisten auch Originalprodukte – neben anderen Produkten – angeboten werden, wie dies mit Ausnahme von Anlage K 18 b der Fall war. Denn Erschöpfung im Sinne von § 24 MarkenG  ist nur hinsichtlich der Originalprodukte eingetreten, nicht hinsichtlich der Produkte von Wettbewerbern (vgl. OLG München, Beschluß vom 26.10.2015, Az.: 29 W 1861/15, MMR 2016, 268). Aus den von der Beklagten angeführten Entscheidungen ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Der EuGH führt in „Portakabin“ (GRUR 2010, 841, Rn. 91) aus, daß eine Benutzung der Marke dem Wiederverkäufer nicht verboten werden kann, sofern nicht der Wiederverkauf der anderen Waren angesichts seines Umfangs, seiner Präsentation oder seiner schlechten Qualität erheblich das Image herabzusetzen droht. Der EuGH nimmt also eine quantitative Gewichtung vor. Vorliegend waren in den Trefferlisten indes unstreitig nur ganz vereinzelt Originalprodukte enthalten. Auch der BGH nimmt in der Entscheidung „Rolex“ (GRUR 2015, 607) Erschöpfung nur hinsichtlich von Originalprodukten an. Eine Adword-Anzeige in der angegriffenen Form wäre nur dann markenrechtlich zulässig, wenn auch ausschließlich Originalprodukte vertrieben werden. Ist dies – wie hier – nicht der Fall, wäre jedenfalls bereits in der Adword-Anzeige ein einschränkender Zusatz aufzunehmen. Solche einschränkenden Zusätze wie „geeignet für“ oder „passend für“ finden sich vorliegend aber erst in der Trefferliste selbst. Die Markennennung in der Anzeige vermittelt daher den Eindruck, daß sich unter dem Link ausschließlich Originalprodukte finden würden. Da dies tatsächlich nicht der Fall ist, wird die Herkunftsfunktion beeinträchtigt. Dem steht es nicht entgegen, daß der Verkehr daran gewöhnt sein mag, im Bereich des e-commerce Mischergebnisse zu erhalten (so wohl Schmitt-Gaedke, GRUR-Prax 2015, 533). Dies mag faktisch zutreffen, ist aber bereits Folge einer eingetretenen Verwässerung, weil Suchergebnisse über die Adwords verfälscht werden. Einen Wertungswiderspruch zur Offline-Werbung ist ebenfalls nicht erkennbar. Würde vorn auf einem Katalog „X.“ stehen, sich in dem Katalog aber nur ein einziges Originalprodukt neben diversen Konkurrenzprodukten befinden, wäre bzgl. dieser anderen Produkte auch keine Erschöpfung eingetreten.

54

6.

55

Die klägerischen Marken werden rechtserhaltend im Sinne von § 26 MarkenG benutzt. Die Klägerin hat mit der Replik (Bl. 154 ff. d.A.) die tatsächliche Verwendung der streitgegenständlichen Marken im geschäftlichen Verkehr umfangreich belegt.

56

7.

57

Die Regelungen über die vergleichende Werbung können eine Markenverletzung vorliegend nicht rechtfertigen, selbst wenn eine zulässige vergleichende Werbung vorläge. §  6 UWG ist gegenüber dem MarkenG subsidiär. Art. 10 Abs. 3 f) MRL n.F. stellt dies klar.

58

II.

59

Eine Markenverletzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt auch hinsichtlich der Verwendung der Typenbezeichnung „X. Vr200“ vor, da in der verlinkten Anzeige überhaupt keine Originalteile angeboten werden. Der Klägerin steht auf Grundlage der vorgemachten Ausführungen auch insoweit ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 MarkenG zu.

60

III.

61

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft nach § 242 BGB und auf Schadensersatz dem Grunde nach aus § 14 Abs. 6 MarkenG zu. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs verfügt die Klägerin über ein hinreichendes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO.

62

Die Klägerin ist auch insoweit aktivlegitimiert. Für die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach dürfte – entgegen der Auffassung der Beklagten – schon keine materiell-rechtliche Einziehungsermächtigung erforderlich sein. In Anwendung allgemeiner Auslegungsregeln nach §§ 133, 157 BGB kann der von der Klägerin vorgelegten Ermächtigung indes auch mit hinreichender Deutlichkeit eine materiell-rechtliche Einziehungsermächtigung entnommen werden. Der Klammerzusatz bezieht sich zwar lediglich auf eine „Prozeßstandschaft“. Aus dem sonstigen Inhalt und Wortlaut der Ermächtigung geht aber hervor, daß auch markenrechtliche Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Kostenerstattung Gegenstand sein sollen.

63

Soweit die Beklagte rügt, daß der Auskunftsanspruch sich auf die mit den beworbenen Produkten erzielten Umsätze beziehe und am Streitgegenstand vorbeigehe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Produkte sind zwar als solche nicht rechtsverletzend, aber die Bewerbung unter Verwendung der von der Klägerin prozessual geltend gemachten Marken stellt mit jedem einzelnen Produkt eine Kennzeichenrechtsverletzung dar, die zu beauskunften ist.

64

IV.

65

Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 2.636,90 € ergibt sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB. Es ist davon auszugehen, daß die Klägerin jedenfalls auch ein Geschäft der Beklagten geführt hat.

66

Der Höhe nach entspricht dies einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß 2300 RVG-VV i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 13 RVG aus einem Gebührenstreitwert von 200.000,00 € – der angesichts von Ausmaß und Schwere des vorliegend gerügten Rechtsverstoßes und des wirtschaftlichen Wertes der betroffenen Marken hier angemessen ist – zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale i.H.v. 20,00 € gemäß 7002 RVG-VV.

67

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

68

V.

69

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

70

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.