Unterlassung und Kostenerstattung wegen fehlender Markenregistrierung nach §6 ElektroG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagte gegen die Beklagte, weil diese im Internet Laufbänder anbot, die nicht unter der auf dem Gerät verwendeten Marke „C“ bei der Stiftung EAR registriert waren. Strittig war, ob die Registrierungspflicht des §6 ElektroG die konkret auf dem Gerät angebrachte Marke erfasst. Das LG Köln gab der Klage statt: Die konkret verwendete Markenbezeichnung ist registrierungspflichtig, daher Unterlassung sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und Zinsen.
Ausgang: Klage wegen Verstoßes gegen §6 ElektroG auf Unterlassung sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und Zinsen vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 ElektroG ist vor dem Inverkehrbringen jedes Elektro- oder Elektronikgeräts die jeweils auf dem Gerät verwendete Marke und Geräteart bei der zuständigen Stelle zu registrieren; eine bloße Dachmarkenregistrierung genügt nicht, wenn das Gerät mit einer abweichenden Marke gekennzeichnet ist.
Das Verbot des § 6 Abs. 2 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregel i.S.v. § 3a UWG dar; wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 3a UWG stehen demjenigen zu, der durch die Nichtregistrierung beeinträchtigt wird.
Die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bei einer berechtigten Abmahnung richtet sich nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG in Verbindung mit den Gebührentatbeständen des RVG; die Bemessung der Gebühr ist anhand des Streitwerts und der einschlägigen VV-RVG vorzunehmen.
Zinsen auf zu erstattende Kosten richten sich nach den allgemeinen Verzugsregelungen (§§ 286, 288 Abs. 2 BGB) und sind ab dem jeweiligen Verzugstermin zu gewähren.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 749,34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2017 zu zahlen;
2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,
zu unterlassen,
geschäftlich handelnd im Internet Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland anzubieten oder zu verkaufen, die nicht nach § 6 ElektroG bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registriert wurden, wie nachstehend wiedergegeben bei dem Amazon-Angebot betreffend das Produkt „N Elektrisches Laufband C ####“ geschehen:
(Es folgt eine Darstellung aus dem Internet)
3. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.141,90 € zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.03.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; im Hinblick auf den Unterlassungstenor zu 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 €; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund von Verstößen gegen das ElektroG.
Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben vom 23.12.2016 (Anlage K 6, Bl. 23 d.A.) wegen Verstößen gegen die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 ElektroG abmahnen. Die Beklagte ließ die Abmahnung mit Schreiben vom 04.01.2017 (Anlage K 7, Bl. 28 ff. d.A.) zurückweisen.
Die Klägerin erwirkte am 24.01.2017 eine einstweilige Verfügung der Kammer, Az.: 31 O 18/17, mit welcher der Beklagten untersagt wurde, Elektro- oder Elektronikgeräte anzubieten, ohne daß diese bei der Stiftung EAR mit der Geräteart und Marke registriert seien.
Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben vom 07.03.2017 erfolglos zur Abgabe einer Abschlußserklärung auffordern.
Die Klägerin behauptet, zugunsten der Beklagten sei in der Datenbank der Stiftung EAR lediglich die Marke „B“ registriert, nicht aber die Marke „C“. Das in Bezug genommene Produkt trage aber nicht die Marke „B“, sondern die Marke „C“. Dies führe dazu, daß das Produkt bei der Entsorgung gerade nicht der Registrierung der Beklagten zugeordnet werden könne. Die Registrierung sei daher nicht ausreichend gewesen.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt:
Die (erweiterte) Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Die Beklagte ist der Auffassung, es sei ausreichend, daß die Marke „B“ bei der EAR für sie registriert sei. Bei der Bezeichnung „Elektronisches Laufband Home Track ####“ handele es sich lediglich um eine Typenbezeichnung. Sämtliche Produkte seien mit einem ausdrücklichen Hinweis auf den Hersteller bzw. Importeur „B GmbH“ gekennzeichnet. Die vorgerichtliche Abmahnung sei zu Unrecht erfolgt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nochmalige Unterlassungsanordnung bestehe nicht. Der Sachvortrag zur Höhe der Kosten für das Abmahnschreiben sei nicht ausreichend substantiiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
A.
Die Klage ist zulässig, insbesondere mangelt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis zur klageweisen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs. Der vorläufige Unterlassungstitel im einstweiligen Rechtsschutz, Az.: 31 O 18/17, läßt das Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptsacheklage nicht entfallen.
B.
Die Klage ist begründet.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3 a UWG i.V.m. § 6 Abs. 2 ElektroG zu.
Nach § 6 Abs. 1 ElektroG ist ein Hersteller verpflichtet, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Nach § 6 Abs. 2 ElektroG dürfen Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Vertreiber dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Geräte oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG deren Bevollmächtigte entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.
Dabei stellt bereits der Wortlaut der Vorschrift auf die (jeweilige) „Marke“ und Geräteart ab. Ausweislich der vorgelegten Screenshots ist auf den streitgegenständlichen Laufbändern die Bezeichnung „C“ in markenmäßiger Weise aufgebracht und wird vom Verkehr auch so wahrgenommen. Daher hätte diese Marke auch registriert werden müssen und nicht nur die Dachmarke „B“. Nach Sinn und Zweck des ElektroG erscheint es plausibel, nicht abstrakt auf eine Herstellermarke abzustellen, sondern konkret auf die für das jeweilige Gerät verwendete Marke, die jeweils gesondert registriert werden muß. Die Registrierungspflicht soll nämlich die Altgeräteentsorgung gewährleisten.
§ 6 Abs. 2 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregel i.S.v. § 3a UWG dar.
II.
Die Abmahnkostenforderung der Klägerin ist nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG berechtigt. Die Klägerin macht eine 0,65-Gebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG (unter Anrechnung von 0,65 nach Nr. 2300/3100 VV RVG) aus einem Streitwert von 24.000,00 € (80 % des Hauptsach-Streitwertes) zzgl. Mehrwertsteuer und Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20,00 € geltend, insgesamt 749,34 €. Dies ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.
III.
Der Klägerin steht ebenfalls ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten für das Abschlußschreiben in Höhe von 1.141,90 € (1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 30.000,00 € zzgl. Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20,00 €) zu. Erhebliche Einwendungen hiergegen macht die Beklagte nicht.
Die Zinsansprüche ergeben sich jeweils aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.