UWG/VerstV: Mehrere themenüberschneidende Auktionen binnen 5 Tagen unzulässig
KI-Zusammenfassung
Ein Mitbewerber nahm ein Auktionshaus auf Unterlassung wegen der Werbeaussage „eines der größten Auktionshäuser Europas“ und wegen der Durchführung mehrerer Auktionen innerhalb von fünf Tagen in Anspruch. Das LG Köln gab dem Unterlassungsantrag zur Werbung aufgrund Teilanerkenntnisses statt und untersagte zudem mehrere themenüberschneidende Auktionen innerhalb von fünf Tagen als Verstoß gegen § 3 Abs. 3 VerstV i.V.m. § 3a UWG. Eine rein gegenstandsidentische Betrachtung lehnte die Kammer ab; maßgeblich sei die Warenkategorie, um „Dauerversteigerungen“ und eine Annäherung an Einzelhandel zu verhindern. Abmahnkosten wurden mangels Abmahnung der richtigen juristischen Person nicht zugesprochen; die Klage hatte damit nur teilweise Erfolg.
Ausgang: Unterlassung zugesprochen (Werbeaussage und Auktionen binnen 5 Tagen), Abmahnkosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 S. 1 VerstV stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG dar.
Der Begriff der „Versteigerung“ in § 3 Abs. 3 S. 1 VerstV erfasst grundsätzlich die einzelne Versteigerungsveranstaltung und ist nicht allein an identische Einzelgegenstände des Versteigerungsguts geknüpft.
Zur Vermeidung von „Dauerversteigerungen“ kann § 3 Abs. 3 S. 1 VerstV teleologisch dahin reduziert werden, dass innerhalb von fünf Tagen jedenfalls keine themen- bzw. waren-kategorienüberschneidenden Versteigerungen am selben Ort stattfinden dürfen.
Mehrere innerhalb von fünf Tagen durchgeführte Versteigerungen, die dieselbe Warenkategorie (z.B. Münzen/Medaillen) betreffen, verstoßen gegen § 3 Abs. 3 VerstV, auch wenn sich die erste Veranstaltung auf Unterthemen (z.B. Kolonien/Nebengebiete) bezieht.
Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nach § 13 Abs. 3 UWG setzt eine an den tatsächlichen Verletzer gerichtete Abmahnung voraus; die Abmahnung einer anderen juristischen Person genügt hierfür grundsätzlich nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für den
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu
6 Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr im Rahmen von Auktionen mit Münzen, Medaillen, Banknoten, Briefmarken, Orden und/oder Militaria sich wie nachstehend wiedergegeben zu äußern und/oder äußern zu lassen:
„eines der größten Auktionshäuser Europas“
wie in den Anzeigen in dem Heft der Fluggesellschaft Z., Heft März/April und Mai/Juni2023, sowie in dem Heft - Mai 2023 – der Zeitschrift „Titel entf.“ geschehen und wie nachstehend wiedergegeben:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu
6 Monaten,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zwei (2) oder mehr Auktionen innerhalb eines Zeitraums von fünf (5) Tagen zu veranstalten, wie nachstehend wiedergegeben:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar hinsichtlich Ziffer 1, hinsichtlich Ziffer 2 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR und im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Beklagte verkauft über Auktionen Münzen, Medaillen, Banknoten, Orden und Militaria. Der Kläger bietet diese Art von Gegenständen über sein Auktionshaus ebenfalls im Rahmen von Versteigerungen zum Erwerb an.
Die Beklagte veröffentlichte in den Ausgaben März bis Juni 2023 der Zeitschrift der
Fluggesellschaft Z. und in der Ausgabe Mai 2023 der Zeitschrift „Münzen Mark“ eine Werbeanzeige wie folgt (vgl. Anlage K1 und K4):
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Die Beklagte führte ferner in dem Zeitraum vom 19.05.2023 bis zum 25.05.2023 die
Auktionen 156, 157 und 158 entsprechend der nachstehenden Bewerbung durch (vgl. Anlage K2):
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Der Kläger mahnte die E. W. GmbH, die sich im selben Gebäude wie die Beklagte befindet, mit Schreiben vom 04.05.2023 ab (vgl. Anlage K3). Beide Unternehmen sind aus dem gleichen Unternehmen entsprungen und haben teilweise dieselben Mitarbeiter.
Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte habe gegen § 3 Abs. 3 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerung (im Folgenden: VerstV) als Marktverhaltensregel verstoßen, indem sie mehrere Versteigerungen innerhalb von 5 Tagen vorgenommen habe. Das Erfordernis für eine einschränkende Auslegung, wie von der Beklagten vorgetragen, sei nicht im Gesetzeswortlaut und auch nicht in der Gesetzesbegründung wiederzufinden. Die Beklagte nehme aber auch keine nach Themen getrennten Auktionen vor. Der Kläger bestreitet, dass von der Beklagten keine Artikel vom Vortag an den darauffolgenden Auktionstagen angeboten wurden.
Der Kläger meint weiter, seine Abmahnung vom 04.05.2023 sei formell wirksam und an die richtige Beklagte gerichtet gewesen, da die Unternehmen E. W. GmbH und GmbH eng miteinander verbunden seien und sich selbst als Partnerunternehmen bezeichnen.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise, Ordnungshaft bis zu sechs (6) Monaten zu unterlassen, sich wie nachstehend wiedergegeben zu äußern und/oder äußern zu lassen:
„eines der größten Auktionshäuser Europas“
wie in den Anzeigen in dem Heft der Fluggesellschaft Z., Heft März/April und Mai/Juni2023, sowie in dem Heft - Mai 2023 – der Zeitschrift „Münzen Markt“ gesehen;
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs (6) Monaten zu unterlassen, zwei (2) oder mehr Auktionen innerhalb eines Zeitraums von fünf (5) Tagen zu veranstalten;
3. die Beklagte weiter gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von seinen außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.682,50 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.05.2023 durch Zahlung freizustellen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.08.2023 den Klageantrag zu 1 mit der Maßgabe anerkannt, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf den geschäftlichen Verkehr im Rahmen von Auktionen mit Münzen, Medaillen, Banknoten, Briefmarken, Orden und/oder Militaria begrenzt wird.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für den
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu
6 Monaten, zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr im Rahmen von Auktionen mit Münzen, Medaillen, Banknoten, Briefmarken, Orden und/oder Militaria sich wie nachstehend wiedergegeben zu äußern und/oder äußern zu lassen:
„Titel entf.“
wie in den Anzeigen in dem Heft der Fluggesellschaft Z., Heft März/April und Mai/Juni2023, sowie in dem Heft - Mai 2023 – der Zeitschrift „Titel entf.“ geschehen und wie nachstehend wiedergegeben:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise, Ordnungshaft bis zu sechs (6) Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zwei (2) oder mehr Auktionen innerhalb eines Zeitraums von fünf (5) Tagen zu veranstalten, wie nachstehend wiedergegeben:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
3. die Beklagte weiter gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von seinen außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.682,50 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.05.2023 durch Zahlung freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage, soweit sie nicht anerkannt wurde, abzuweisen.
Die Beklagte meint, der Klageantrag zu 1 sei in dem von ihr nicht anerkannten Rahmen zu weit gefasst, da er schrankenlos auch Konstellationen beinhalte, für die kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Ferner sei der Klageantrag zu 2 ebenfalls zu weit gefasst, da er sich nicht auf geschäftliche
Handlungen innerhalb des Wettbewerbsverhältnisses beschränke. Ebenso seien die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VerstV nicht erfüllt, da der Sinn und Zweck der Vorschrift darin bestehe, zu verhindern, dass der Auktionator ein und dasselbe Los sowie identische Auktionsware beliebig oft und in beliebig kurzem zeitlichem Abstand zum Aufruf bringe. Dagegen verstoße die Beklagte allerdings nicht, da keiner der zur Versteigerung angebotenen Artikel mehrfach bei den streitgegenständlichen Auktionen angeboten worden wäre.
Der Kläger habe die Beklagte nicht abgemahnt, weshalb das Teil-Anerkenntnis als sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO auszulegen sei. Die Abmahnung des Klägers richte sich nämlich gegen die personenverschiedene E.
W. GmbH. Zudem sei die Abmahnung formunwirksam, da sie die
Voraussetzungen für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht beinhalte.
Auch begründe die zweifache Abmahnung durch den Kläger eine
Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne von § 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
I.
Dem zuletzt gestellten Antrag zu 1) war aufgrund des Teilanerkenntnisses der Beklagten wie tenoriert stattzugeben (§ 307 ZPO).
II.
Der Klageantrag zu 2) hatte im tenorierten Umfang Erfolg.
1.
Der Kläger handelte nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH GRUR 2000, 1089 (1090) – Missbräuchliche Mehrfachverfolgungen). Im hiesigen Verfahren macht der Kläger nur die Abmahnkosten für eine Abmahnung geltend. Dass diese Kosten womöglich aufgrund einer formal unwirksamen Abmahnung nicht ersatzfähig sind, führt nicht automatisch zu Missbräuchlichkeit der Geltendmachung im Sinne von § 8c UWG. Es müssten zusätzliche Faktoren hinzutreten, die eine Annahme rechtfertigen, dass es dem Kläger überwiegend auf die Verfolgung sachfremder Ziele ankommt (vgl. BGH, GRUR 2021, 752 Rn. 38 – Berechtigte Gegenabmahnung). Dafür bestehen im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte. Weder waren die Kosten deutlich zu hoch angesetzt, noch treten die geltend gemachten Hauptansprüche im Vergleich zu den Abmahnkosten in den Hintergrund. Ferner führt auch nicht die außergerichtliche doppelte Geltendmachung von Abmahnkosten durch eine zweite womöglich unberechtigte Abmahnung zu einem anderen Ergebnis. Auch daraus lässt sich eine überwiegend aus sachfremden Motiven folgende Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht erkennen.
2.
Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch in dem aus Ziffer 2 des Tenors ersichtlichen Umfang gemäß §§ 8, 3, 3a UWG iVm § 3 Abs. 3 S. 1 VerstV. a)
Der Kläger hat hinreichend substantiiert vorgetragen, was zuletzt auch unstreitig geblieben ist, dass die Parteien Mitbewerber gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind. Beide Parteien bieten im ähnlichen Umfang Gegenstände zum Verkauf bei Versteigerungen an, was den Geschäftsführern der Beklagten aus eigenen Einkäufen bei dem Kläger bekannt ist.
b)
Bei § 3 Abs. 3 S. 1 VerstV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung. Die
Vorschrift ist zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln (Köhler/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 3a
Rn. 1.61). Die Vorschrift regelt die zeitlichen Abstände und Inhalte von Versteigerungen im Interesse von Mitbewerbern und Abnehmern. c)
Die streitgegenständlichen Auktionsveranstaltungen der Beklagten verstoßen gegen § 3 Abs. 3 S. 1 VerstV. Danach darf mit einer neuen Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor fünf Tagen beendet wurde. Auch darf nach § 3 Abs. 3 S. 2 VerstV keine der Versteigerungen die Dauer von sechs Tagen überschreiten. Unter „Versteigerung“ im Sinne des § 3 Abs. 3 S. 1 VerstV ist aus Sicht der Kammer eine einzelne Veranstaltung zu sehen, bei der – gegebenenfalls mehrere – unterschiedliche Waren oder Gegenstände versteigert werden. Dies ergibt sich insbesondere aus der Systematik der Verordnung. In § 2 Abs. 1 VerstV wird beispielhaft ausdrücklich ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen für eine (einzelne) Versteigerung gefordert. Ebenfalls unterscheidet § 3 VerstV ausdrücklich zwischen der Versteigerung als Veranstaltung und dem Versteigerungsgut.
Nach dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift verstößt daher schon jede zusätzliche Versteigerung innerhalb von fünf Tagen gegen § 3 Abs. 3 S. 1 VerstV. Berücksichtigt man den Sinn und Zweck, welchen der Gesetzgeber mit der
Einführung des § 3 Abs. 3 VerstV verfolgt hat, erscheint es jedoch erforderlich, den Wortlaut auf ein themenbezogenes Verständnis des Tatbestandsmerkmals „Versteigerung“ teleologisch zu reduzieren. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Regelung sogenannte Dauerversteigerungen unterbinden und so eine Verwischung der Grenzen zum Einzelhandelsverkauf verhindern. Eine Versteigerung soll als Sonderverkaufsveranstaltung für bestimmte Ausnahmefälle dienen und nicht mit dem Vorteil eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprungs, der durch die Werbung mit einer Versteigerung naturgemäß verbunden ist, dem stationären Einzelhandel gleichgestellt werden (vgl. Landmann/Rohmer GewO/Schönleiter, 91. EL März 2023, VerstV § 3 Rn. 14). Bei der Beurteilung der Reichweite der Versteigerungsthemen bzw. -gegenstände ist nach Ansicht der Kammer die Produkt- bzw. Warenkategorie entscheidend
Eine teleologische Reduktion dahin, dass der Begriff der Versteigerung immer an die in der jeweiligen Versteigerung angebotenen Sachen geknüpft ist, also dass nur eine Versteigerung der identischen Waren bzw. Gegenstände innerhalb von fünf Tagen verboten ist, kann aus Sicht der Kammer nicht vorgenommen werden. Ein solches Verständnis würde sich zu weit von dem Wortlaut distanzieren, welcher sich gerade auf die Versteigerung als Veranstaltung bezieht, ohne diese an das Versteigerungsgut zu knüpfen. Eine solche Auslegung würde dazu führen, dass Auktionshäuser jeden Tag Versteigerungen für eine bestimmte Warengruppe
(beispielsweise Münzen) anbieten könnten, was aus Sicht des Verkehrs zu einer Gleichstellung mit dem stationären Einzelhandel führen würde. Für den maßgeblichen Interessenten würde so eine feste Anlaufstelle für eine bestimmte Ware bzw. Güterklasse entstehen, welcher er sich ohne den Aspekt der
Sonderverkaufsveranstaltung bedienen könnte. Einziger Unterschied zum Einzelhandel wäre das wechselnde Sortiment in einem Zeitraum von 5 Tagen, was als alleinige Abgrenzung dem Regelungszweck des § 3 VerstV nicht gerecht werden würde. Dem durchschnittlichen Verbraucher kommt es beim Einzelhandel vor allem auf die Möglichkeit an, eine bestimmte Warengruppe an einem festen Ort zu festen Zeiten erwerben zu können. Weniger wird es ihm darum gehen, einen bestimmten
Artikel zu erwerben, denn auch die Einzelhändler werden nicht alle erdenklichen Artikel einer Warengruppe stets im Sortiment vor Ort anbieten können. Diese Einschätzung wird noch durch den zunehmenden Online-Verkauf unterstrichen. So würde es für den durchschnittlichen Verbraucher, welcher sich auf der Suche nach einem bestimmten Artikel einer Warengruppe befindet, keinen Unterschied machen, ob er den entsprechenden Artikel bei einem Online-Einzelhändler oder einem Online-Auktionshaus erwirbt.
Ferner würden durch eine solche gegenstandsbezogene Auslegung der Gefahr von Missbräuchen in Form des Nachschiebens von Waren und der Versteigerung neuer Ware die Tore geöffnet. Eine Kontrolle der einzelnen Versteigerungsgegenstände wird bei mehreren Versteigerungen mit dem gleichen Themenbezug deutlich erschwert, wenn nicht sogar vollständig ausgeschlossen. Darüber hilft auch nicht die Verpflichtung der Verzeichnisaufstellung des § 2 VerstV hinweg, da das missbräuchliche Anbieten von Waren des Vortages bzw. einer noch nicht fünf Tage zurückliegenden Versteigerung erheblich vereinfacht würde. Denn an der neuen Versteigerung würden naturgemäß Interessenten teilnehmen, die auch ein Ersteigerungsinteresse an diesen Waren mitbringen würden.
Nach diesen Maßstäben stellen die von der Beklagten durchgeführten Versteigerungen mit den Nummern 156, 157 und 158 im Zeitraum vom 19.05.2023 bis zum 22.05.2023 einen Verstoß gegen § 3 Abs. 3 VerstV dar, weil innerhalb von fünf Tagen mehrere themenüberschneidende Versteigerungen angeboten wurden. Die Beklagte bietet innerhalb von fünf Tagen zwei Versteigerungen für Münzen und Medaillen an. Auf der Auktion 156 am 19.05.2023 wurden nach eigenen Angaben der Beklagten Münzen, Wertmarken und Medaillen aus Kolonien und Nebengebieten angeboten, während auf der Auktion 158 vom 22.05.2023 bis zum 25.05.2023 ebenfalls Münzen und Medaillen ohne Einschränkung versteigert wurden. Die Eingrenzung einer Versteigerung auf Kolonien und Nebengebiete ist als Abgrenzung nicht ausreichend. Insbesondere da eine Einteilung in bestimmte Epochen oder Zeitalter oftmals nicht möglich sein dürfte und dadurch eine Kontrolle wesentlich erschwert wird, würde der Regelungszweck des § 3 Abs. 3 VerstV anderenfalls weiter unterlaufen.
III.
Der Antrag zu 3 ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 13 Abs. 3 UWG zu. Die Abmahnung vom 04.05.2023 richtet sich nicht gegen die hiesige Beklagte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass bei Verstößen zweier kapitalmäßig und persönlich verflochtener Unternehmen die Abmahnung eines Unternehmens genügen kann (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 13 Rn. 25a). Das gilt insbesondere dann, wenn für den Kläger bei vernünftiger Betrachtungsweise kein Anlass für die Annahme bestand, dass das eine Unternehmen sich nicht unterwerfen wolle, das andere aber schon. (vgl. LG Berlin, Urteil vom 4. August 1977 – 16 O 219/77 –, Rn. 58, juris). Allerdings liegt der Fall hier anders. Der Kläger hat unstreitig eine andere juristische Person abgemahnt und sich mit der Geltendmachung seiner Ansprüche nicht an die Beklagte gewandt. Bezüglich des Antrags zu 1 folgt aus der streitgegenständlichen Werbeanzeige eindeutig, dass die Beklagte das handelnde bzw. werbeschaltende Unternehmen ist. Sie bezieht sich lediglich auf die E. W. GmbH mit dem Verweis auf ein Unternehmen als „eines der bedeutendsten Edelmetallhäuser Deutschlands“ und schafft damit eine deutliche Abgrenzung zur Beklagten. Dass sich „alles in einem Haus“ befindet, ändert daran nichts. Es liegt gerade nicht die Situation vor, dass mehrere eng verbundene Unternehmen einen Wettbewerbsverstoß gemeinsam begangen haben und nur eins dieser abgemahnt wurde und sich die Abmahnung der anderen deshalb als reine Formalie darstellt, sondern es wurde ein Unternehmen abgemahnt, dass nach dem äußeren Erscheinungsbild mit dem Wettbewerbsverstoß, insbesondere auch in Bezug auf Antrag zu 2, nichts zu tun hat und daher unbeteiligt ist.
IV.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 29.01.2024 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 93 ZPO. Die Kosten für den
Klageantrag zu 1 sind von Klägerseite zu tragen, da es sich um ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO handelt. Eine unberechtigte Abmahnung an ein, wenn auch eng mit dem tatsächlich verletzenden Unternehmen verbundenes, sachfremdes Unternehmen kann für den Kläger keine ausreichende Veranlassung zur
Klageerhebung rechtfertigen. Die Beklagte musste und ggf. konnte sich vorgerichtlich dem Anspruch nicht unterwerfen. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen (unter III.) verwiesen. Der Kläger trägt gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auch die Kosten der in der Antragsänderung enthaltenen teilweisen Klagerücknahme bezüglich des Antrags zu 2 durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1, 709 S.
1, 2 ZPO.
VI.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.