Einstweilige Verfügung (Geschmacksmuster): Kostenentscheidung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erwirkte einstweilige Verfügung wegen Verletzung ihres EU-Geschmacksmusters; die Antragsgegnerin rügte nur die Kostenentscheidung mit Hinweis auf angeblich unzureichende Abmahnung. Das Landgericht bestätigt die Kostenverteilung und verneint die Unzulänglichkeit der Abmahnung: Vortrag und Abbildungen machten die Verletzung hinreichend bestimmt. Die Kostenquote 20%/80% bleibt bestehen.
Ausgang: Widerspruch der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung verworfen; Kostenentscheidung bestätigt, Antragsgegnerin trägt weitere Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abmahnschreiben, das das streitgegenständliche EU-Geschmacksmuster nennt und die wesentlichen prägenden Gestaltungsmerkmale des angegriffenen Erzeugnisses beschreibt, kann eine ordnungsgemäße Abmahnung darstellen.
Der Gegenstand eines Unterlassungsverbots kann durch Abbildungen in Verbindung mit dem klage- bzw. abmahnungsspezifischen Vortrag hinreichend bestimmt werden, sodass Bestimmtheitsanforderungen erfüllt sind.
Die Kostentragung nach § 93 ZPO zugunsten des Beklagten entfällt, wenn der Beklagte vor Einleitung des Verfahrens erfolglos abgemahnt worden ist.
Eine Kostenverteilung zugunsten der klagenden Partei (z. B. 20% zu 80%) kann sich aus der teilweisen Rücknahme bzw. Beschränkung von Anträgen (z. B. Auskunftsrücknahme) rechtfertigen.
Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16.04.2014 (31 O 161/14) wird im Kostenpunkt bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Tatbestand
Die Antragstellerin mahnte mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 25.03.2014 die Antragsgegnerin wegen einer Verletzung ihres Geschmacksmusters ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, was die Antragsgegnerin ablehnte. Wegen der Einzelheiten der Abmahnung wird auf die Anlage BB7 (Bl. 49 d.A.) und hinsichtlich des Antwortschreibens der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 04.04.2014 auf die Anlage BB8 (Bl. 57 d.A.) verwiesen.
Auf Antrag der Antragstellerin hat die Kammer am 16.04.2014 eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen, mit der es ihr untersagt wurde, Teichpumpen anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen oder zu gebrauchen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, deren Gestaltung die im Tenor wiedergegebenen Kombinationsmerkmale aufweisen, wenn dies wie in der in den Tenor eingeblendeten konkreten Form geschieht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussverfügung der Kammer vom 16.04.2014 (Bl. 83-90 d.A.) Bezug genommen. Die Kosten des Verfahrens sind der Antragstellerin zu 20% und der Antragsgegnerin zu 80% auferlegt worden, nachdem die Antragstellerin den Auskunftsantrag gänzlich sowie den Unterlassungsantrag insoweit, als er das Wort „insbesondere“ beinhaltete, zurückgenommen hatte.
Mit Schriftsatz vom 26.05.2014 hat die Antragsgegnerin Widerspruch lediglich hinsichtlich der Kostenentscheidung eingelegt mit der Begründung, dass sie vor Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens von der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß abgemahnt worden sei.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass das Schreiben vom 25.03.2014 unmissverständlich als Abmahnschreiben zu verstehen sei und die Antragsgegnerin keinerlei Bereitschaft zu einer außergerichtlichen Einigung zu erkennen gegeben habe.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die einstweilige Verfügung im Kostentenor zu bestätigen und der Antragsgegnerin die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.
Sie ist der Ansicht, dass das Schreiben vom 25.03.2014 keine ordnungsgemäße Abmahnung darstelle. Daraus habe sie nicht entnehmen können, auf welche Einzelpunkte der Pumpen sich die Antragstellerin berufe und bezüglich welcher Punkte eine Unterlassung begehrt werde. Sie habe sich daher dem nicht hinreichend konkretisierten Unterlassungsbegehren nicht unterwerfen müssen. Selbst der Text der Abmahnung habe keinen Hinweis auf die konkrete Unterlassung enthalten. Hilfsweise beruft die Antragsgegnerin sich darauf, dass die Kostenquote der Entscheidung nicht angemessen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kostenentscheidung gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO ist zu bestätigen, weil sie sich auch in Ansehung des Vorbringens der Antragsgegnerin in der Widerspruchsbegründung als begründet erweist, womit der Antragsgegnerin auch die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.
1. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO, wonach dem Kläger die Prozesskosten zur Last fallen, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und er den Anspruch sofort anerkennt, liegen nicht vor. Denn die Antragsgegnerin ist vor Beantragung der einstweiligen Verfügung erfolglos abgemahnt worden.
Im Abmahnschreiben wurden das streitgegenständliche EU-Geschmacksmuster Nr. 001 272 538 sowie dessen Verletzung als Abmahnungsgrund ausdrücklich genannt. Zudem hat die Antragstellerin im Abmahnschreiben ausgeführt, dass die Pumpe der Antragsgegnerin mit dem Geschmacksmuster der Antragstellerin in den wesentlichen und prägenden Merkmalen übereinstimme, „nämlich
Grundform eines Rechtecks mit umlaufend konvexen Seiten,
Gehäuse mit prägnanten Querrippen und diese trennendem deutlichen Mittelsteg, Rippen laufen am zeitlichen Gehäuse nach unten weiter fort, ebenfalls nach einer Stegtrennung,
Klammerbefestigung des Deckels mit vier identisch ausgebildeten Klammern mit im unteren Bereich eingeprägten Griffrillen,
Ablaufstutzen im oberen Gehäuseteil von der Mitte aus nach vorne versetzt,
Zufuhrstutzen an der Front außermittig und tiefer als Abfuhrstutzen,
am rückwärtigen Ende des Oberteils platziertes hellsilbernes Label in annähernder Trapezform.“
Die Merkmalsanalyse weicht inhaltlich nur unwesentlich von den Formulierungen der wesentlichen Gestaltungsmerkmale im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Die vorformulierte Unterlassungserklärung enthält als konkrete Form zudem Abbildungen des Produkts der Antragsgegnerin, die denen im Verfügungsantrag entsprechen. Der Vorwurf der Abmahnung stimmt mit dem Verfügungsantrag im Kern überein und das außergerichtliche Unterlassungsbegehren war insofern auch hinreichend bestimmt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Gegenstand eines Verbots grundsätzlich auch mit Hilfe von Abbildungen festgelegt werden und damit den Bestimmtheitsanforderungen genügen, wenn der Klageantrag und entsprechend der Verbotsausspruch zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lassen, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes bzw. der Geschmacksmusterverletzung und damit des Unterlassungsgebots liegen soll (vgl. nur BGH GRUR 2002, 86 – Laubhefter; GRUR 2013, 951 – Regalsystem; GRUR 2013, 1052 – Einkaufswagen III – jeweils m.w.N.). Dies war im Streitfall durch die Begründung der Abmahnung in Verbindung mit den in die vorformulierte Unterlassungserklärung eingeblendeten Abbildungen gewährleistet. Die Auffassung des OLG Düsseldorf in der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung (Urteil vom 05.10.2011 – I-20 U 186/10), es sei erforderlich, dass die übernommenen Merkmale der Verfügungsform, die die wettbewerbliche Eigenart begründen, im Antrag (bzw. der vorformulierten Unterlassungserklärung) enthalten sind, teilt die Kammer dagegen nicht. Davon abgesehen hätte die Antragsgegnerin eine von ihr selbst formulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben können, die ihrer Meinung nach den Verbotsumfang angemessen abdeckt.
2. Die Kammer sieht auch keine Veranlassung, die Kostenverteilung von 20% zu 80% abzuändern. Diese beruht auf der Rücknahme des Auskunftsantrags und der Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform. Die Kammer geht in vergleichbaren Fällen regelmäßig von einer entsprechenden Verteilung in dieser Größenordnung aus. Von dieser im vorliegenden Fall abzuweichen, sieht sie sich auch nach erneuter Überprüfung nicht veranlasst.
Streitwert: bis zum 11.04.2014 100.000,00 €
vom 12.04. bis zum 16.04.2014: 95.000,00 €
vom 17.04. bis zum 25.05.2014: 80.000,00 €
danach: Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten