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Landgericht Köln·31 O 158/17·18.09.2017

Bestätigung einstweiliger Verfügung gegen irreführende Rabattwerbung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Unterlassungsanspruch / einstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Unterlassung einer Rabattwerbung der Antragsgegnerin im Möbelvertrieb mit zahlreichen Einschränkungen. Streitgegenstand war, ob die Werbung wegen der Ausnahmen irreführend und wettbewerbswidrig ist. Das Landgericht Köln bestätigte die zuvor erlassene einstweilige Verfügung und verurteilte die Antragsgegnerin zur Tragung der weiteren Verfahrenskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen irreführende Rabattwerbung bestätigt; Antragsgegnerin trägt die weiteren Verfahrenskosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine hervorgehobene Rabattwerbung ist unzulässig, wenn weitreichende oder nicht deutlich erkennbare Einschränkungen den Eindruck einer allgemeinen Preisreduktion erzeugen und so beim durchschnittlichen Verbraucher irreführend wirken.

2

Einschränkungen und Ausnahmen in werblichen Aussagen müssen klar, deutlich und unmittelbar erkennbar sein; versteckte oder im Kleingedruckten platzierte Ausschlüsse können die Werbeaussage nicht rechtfertigen.

3

Eine einstweilige Verfügung wird bestätigt, wenn der Unterlassungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist und das Verfügungsinteresse (Gefahr des Nachteils) besteht.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Gericht kann das Urteil zur vorläufigen Vollstreckung zulassen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 11.05.2017 wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Rabattwerbung im Bereich des Möbelvertriebs, wie aus Anlage Ast. 3 ersichtlich und nachfolgend eingeblendet:

4

Der Antragsteller hat am 11.05.2017 eine einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt, mit welcher der Antragsgegnerin untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr handelnd, wie nachstehend wiedergegeben zu werben:

6

„S2

7

Mit folgenden Einschränkungen: Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Mailings und Anzeigen. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Konditionen möglich. Ausgenommen Artikel der Hersteller

8

        (….Es folgte eine Aufzählung der Firmen….)