Themis
Anmelden
Landgericht Köln·31 O 154/14·04.03.2015

UWG-Nachahmungsschutz für D-Clogs: Unterlassung wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Designrecht (lauterkeitsrechtlicher Leistungsschutz)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen verlangten von der Beklagten Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung wegen des Vertriebs clogsähnlicher Schuhe im Onlinehandel. Streitentscheidend war, ob den Modellen „Classic“/„Mammoth“ wettbewerbliche Eigenart zukommt und die nahezu identische Übernahme eine vermeidbare Herkunftstäuschung begründet. Das LG Köln bejahte die wettbewerbliche Eigenart (u.a. Form, Fersenriemen, Lochanordnung) und verneinte einen Wegfall durch „Allgemeingut“, weil die Beklagte Marktverbreitung von Konkurrenzmodellen nicht substantiiert darlegte. Wegen nahezu identischer Nachahmung und naheliegender Vermeidbarkeit (andere Gestaltungen möglich) wurde die Beklagte zur Unterlassung, Auskunft, Abmahnkostenerstattung und zum Schadensersatz verpflichtet; eine Aussetzung nach § 148 ZPO lehnte das Gericht ab.

Ausgang: Klage vollumfänglich erfolgreich: Unterlassung, Auskunft, Abmahnkosten und Schadensersatzfeststellung zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aussetzung nach § 148 ZPO wegen anhängiger Nichtigkeitsverfahren zu Marken-/Designrechten ist nicht geboten, wenn die geltend gemachten Ansprüche allein auf lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz gestützt werden und von den Registerrechten unabhängig sind.

2

Wettbewerbliche Eigenart im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG kann sich aus dem Gesamteindruck einer Produktgestaltung ergeben, auch wenn einzelne prägenden Gestaltungsmerkmale für sich genommen funktional oder vorbekannt sind; auch die Kombination bekannter Elemente kann Eigenart begründen.

3

Der Wegfall wettbewerblicher Eigenart durch „Allgemeingut“ setzt substantiierten Vortrag des Nachahmers zu Art, Dauer und Umfang der Marktpräsenz vergleichbarer Produkte voraus; bloße Bildfunde, Tests oder allgemeine Umsatzzahlen ersetzen diesen Vortrag nicht.

4

Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn das nachgeahmte Erzeugnis nur geringfügige Abweichungen aufweist und gerade die die Eigenart prägenden Gestaltungsmittel übernommen sind; maßgeblich ist der Gesamteindruck unter Berücksichtigung des Erinnerungseindrucks des Verkehrs.

5

Eine vermeidbare Herkunftstäuschung ist gegeben, wenn aufgrund hoher Bekanntheit des Originals und weitgehender Übereinstimmungen die Annahme einer betrieblichen oder organisatorischen Verbindung nahe liegt und der Nachahmer zumutbare Gestaltungsalternativen zur Distanzierung ungenutzt lässt.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)§ Urheberrechtsgesetz (UrhG)§ 148 ZPO§ 2 Abs. 3 DesignG§ Art. 6 Abs. 1 GGV§ 4 Nr. 9 UWG

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Schuhe in jeglicher farblichen Gestaltung mit einer Form wie nachstehend wiedergegeben

selbst oder durch Dritte anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder sonst in den Verkehr zu bringen;

2.

den Klägerinnen Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Schuhe gem. Ziffer 1. zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschriften sämtlicher Hersteller, Lieferanten und sonstiger Vorbesitzer sowie der Menge der bestellten und/oder erhaltenen Produkte gem. Ziffer 1., der Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer und die Menge der ausgelieferten Schuhe sowie Einkaufs- und Verkaufspreise der einzelnen erhaltenen bzw. getätigten Lieferungen;

3.

an die Klägerin zu 1) die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.305,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2013 zu zahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen aus den in Antrag I. 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer I. und III. gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar bezüglich des Tenors zu I. 1, I. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 EUR, bezüglich des Tenors zu I. 3 und der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin zu 1) ist Herstellerin der Freizeitschuhe „D“, die sie weltweit vertreibt.

3

Die Klägerin zu 2) ist eine exklusiv für den Vertrieb in Europa zuständige Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1). Der Verkauf der „D“ findet seit 2005 auch in Deutschland statt. Mittlerweile bieten die Klägerinnen eine Vielzahl unterschiedlicher Kollektionen mit über 544 Schuhmodellen an. Gegen Nachahmungen ihrer Produkte gehen die Klägerinnen regelmäßig vor (Anlage K 21, Bl. 289 ff d.A.).

4

In Deutschland vertreiben die Klägerinnen unter anderem seit 2005 das Modell „Classic“ (vgl. Abbildung Anlage K 2, Bl. 35 d.A. und die zur Akte gereichten Originalschuhe) und seit 2007 eine Winterversion mit Fütterung, das Modell „Mammoth“ (vgl. Abbildung Anlage K 7, Bl. 64 d.A.).

5

Im Jahr 2013 wurde die Klägerin zu 2) von ihrem anwaltlichen Vertreter in Tschechien darauf aufmerksam gemacht, dass in den dortigen O-Filialen seiner Ansicht nach nahezu identische Kopien der Modelle „Classic“ bzw. „Mammoth“ angeboten würden.

6

Im Oktober 2013 bestätigte sich der Verdacht der Klägerinnen, dass auch ein ähnliches Angebot in Deutschland stattfand und zwar über den von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Schwarz E-Commerce GmbH & Co. KG, betriebenen Internetshop unter der Domain www.anonym1.de .

7

Dort wurden die im Tenor abgebildeten Modelle für Frauen, Männer und Kinder in verschiedenen Farben zu je 4,99 EUR bzw. 3,99 EUR angeboten (vgl. auch die zur Akte gereichten Originalschuhe).

8

Mit Schreiben vom 15.10.2013 mahnte die Klägerin zu 1) die Rechtsvorgängerin der Beklagten sowie die O Stiftung & Co. KG ab (vgl. Anlage K 12, Bl. 84 ff d.A.). Hierbei stützte sie sich neben Wettbewerbsrecht vorrangig auf die Verletzung der Gemeinschaftsmarke (3 D-Marke) Nr. #####2 für das Modell Classic mit Priorität vom 24.12.2007, eingetragen in Klasse 10 und 25 unter anderem für Schuhe sowie auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nummer #####1 mit Priorität vom 30.5.2007 für das Modell Mammoth (vgl. Anlage K 12, Bl. 84 ff d.A.). Sie forderte die Beklagte darin auf, die Abmahnkosten in Höhe von 2.743,43 EUR (1,3 Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 150.000,00 EUR zzgl. Auslagenpauschale = 2.305,40 EUR zzgl. MwSt) bis zum 25.10.2013 zu erstatten.

9

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten lehnte die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ab unter Hinweis darauf, dass das Design der D zwischenzeitlich „Allgemeingut“ geworden sei (vgl. Anlage K 14, Bl. 111 ff d.A.).

10

Zudem reichte die O Stiftung & Co. KG einen Nichtigkeitsantrag ein gegen die 3-D Marke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) sowie gegen das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. ##### der Klägerin zu 1), das die Grundform des klägerischen Schuhs schützen soll (vgl. Anlage B 25).

11

Die streitgegenständlichen Schuhe sind auch weiterhin im Onlineshop der Beklagten erhältlich.

12

Zwischenzeitlich sind auch die Gemeinschaftsgeschmacksmuster für das Modell Classic und für das Modell Mammoth Gegenstand eines beim HABM anhängigen Nichtigkeitsverfahrens, weshalb die Klägerinnen ihre Ansprüche allein auf UWG, hilfsweise UrhG, stützen.

13

Mit Schriftsatz vom 04.09.2014 teilte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zwischenzeitlich in die jetzige Beklagte umfirmiert hatte.

14

Gegen im Laufe des Verfahrens von der Beklagten dargelegte Nachahmungen haben die Klägerinnen bereits rechtliche Schritte eingeleitet (vgl. Bl. 398-399 d.A.).

15

Die Klägerinnen sind der Ansicht, es handele sich bei den im Tenor wiedergegebenen Schuhmodellen um nahezu identische Nachahmungen der Modelle der Klägerinnen. Die Modelle der Klägerinnen würden über die erforderliche wettbewerbliche Eigenart verfügen, die durch die enorme Bekanntheit der Schuhe noch erheblich gesteigert sei.

16

Die Klägerinnen behaupten, die von ihnen vertriebenen Schuhmodelle hätten mittlerweile Kultstatus.

17

Dies zeige auch die Entwicklung der weltweiten Umsatzzahlen der D von 13,5 Millionen USD im Jahre 2004, über 108,6 Millionen USD im Jahre 2005 und 354,7 Millionen USD im Jahre 2006 und sogar über 1 Milliarde USD im Jahr 2011.

18

Auch in Deutschland würden sich die D einer herausragenden Beliebtheit erfreuen. So sei der Umsatz seit Einführung im April 2005 von rund 1,5 Millionen EUR im Jahr 2006 auf rund 14,3 Millionen EUR im Jahr 2007 und 29,5 Millionen EUR im Jahr 2012 gestiegen.

19

Die „D“ seien im gehobenen Schuhhandel mittlerweile omnipräsent. Neben den 13 D-Flagship-Stores und sieben Discount Outlets u.a. in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt, Leipzig und Köln erfolge der Verkauf über 1957 Verkaufsstätten der über 1009 Vertragshändler sowie über den Onlineshop auf www.anonym.de und zahlreiche namhafte Onlinehändler wie z.B. Amazon und Zalando. Darüber hinaus seien die Schuhe auch im Versandhandel (z.B. bei Otto) erhältlich.

20

Die überragende Bekanntheit der D, insbesondere des Modells Classic, beruhe auf dem einzigartigen Design. Die Schuhe seien auch deshalb besonders beliebt, weil sie aufgrund des besonders hochwertigen Materials „Croslite“ (PCCR Material) überaus leicht und bequem zu tragen seien. Das hochwertige, weiche Material sei aufgrund seiner zellgeschlossenen Beschaffenheit resistent gegen Gerüche, superleicht und recyclebar.

21

Insbesondere in den Jahren 2006 und 2007 sei in Deutschland in nahezu jedem erhältlichen Pressemedium über die D und ihren außergewöhnlichen Erfolg berichtet worden, wobei fast immer der Verkaufsschlager, das streitgegenständliche Modell Classic, abgebildet worden sei.

22

Im Jahr 2009 sei das Modell Classic vom London Design Museum ausgezeichnet worden als „einer von 50 Schuhen, der die Welt verändert hat“, was zwischen den Parteien unstreitig ist.

23

Obgleich sich die D-Modelle aufgrund ihrer Einzigartigkeit als Selbstläufer erwiesen hätten, sei der Erfolg seit der Einführung allein in Deutschland zusätzlich mit über 3 Millionen EUR Werbegeldern unterstützt worden.

24

Auch nach der Hochphase in den Jahren 2007 und 2008 und nach Einführung einer Vielzahl weiterer D-Modelle hätten die Klägerinnen allein mit dem Verkauf des Modells Classic in Deutschland einen konstanten Umsatz von durchschnittlich 5 Millionen EUR im Jahr erzielt, nämlich

25

ca. 5.654.996 EUR im Jahr 2009,

26

ca. 4.056.450 EUR im Jahr 2010,

27

ca. 4.897.512 EUR im Jahr 2011,

28

ca. 4.985.993 EUR im Jahr 2012 und

29

ca. 5.475.817 EUR im Jahr 2013

30

was insgesamt mehr als 3,8 Millionen Paar verkauften Schuhen entspräche.

31

Auch das Modell „Mammoth“ als Winterversion des Modells „Classic“ habe sich einer konstanten Beliebtheit erfreut, wobei die Umsätze naturgemäß geringer gewesen seien als bei dem Modell „Classic“, da es nur in der Winterzeit gekauft worden sei. Seit Einführung habe in Deutschland ein diesbezüglicher Gesamtumsatz von über 6,5 Millionen EUR erzielt werden können.

32

Ein Wegfall der wettbewerblichen Eigenart komme nicht in Betracht. Die Beklagte verkenne, dass seitens der Rechtsprechung an die Annahme des Wegfalls der wettbewerblichen Eigenart hohe Anforderungen gestellt würden. Hierfür hätte die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte darlegen und beweisen müssen, dass die maßgebliche Gestaltung der Modelle Classic und Mammoth angesichts der konkreten Ausgestaltung der Konkurrenzprodukte und angesichts der Art, Dauer und Intensität ihrer Verbreitung auf dem deutschen Markt inzwischen üblich geworden sei und deshalb ihre Eignung als Herkunftshinweis verloren habe. Dabei hätte die Beklagte konkrete Tatsachen darlegen und beweisen müssen, aus denen auf Art, Dauer und Umfang der Marktpräsenz der Konkurrenzprodukte in Deutschland geschlossen werden könne. Dem sei die Beklagte nicht ansatzweise nachgekommen. Zudem würden die von der Beklagten in den Anlagen B 1 bis B 10 enthaltenen Abbildungen schon nicht den gleichen Gesamteindruck aufweisen wie die Modelle Classic und Mammoth der Klägerinnen.

33

Auszunehmen seien hiervon lediglich das Modell „Sahara“ von F und das Modell „Y“.

34

Von dem Modell Sahara gem. Anlage B 7 (Abbildung gem. Bl. 362 d.A.) habe die Klägerin jedoch erst im Rahmen des hiesigen Verfahrens Kenntnis erlangt und stehe diesbezüglich mit der Unternehmensgruppe F in Verhandlungen. Nach einer Auskunft von F seien die im Rahmen eines Tests der Zeitschrift ÖKO-Test im Jahr 2008 getesteten Sahara Clogs (Anlage B 6, Bl. 179 d.A.; weitere Abbildung gem. Bl. 358 d.A.) nur in Kindergrößen erhältlich gewesen und kurz nach dem Test auch nicht mehr vertrieben worden. Zudem habe das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 08.07.2008 (vgl. GRUR-RR 2009, 142 – D) bestätigt, dass sich ein Nachahmer zur Begründung des Wegfalls der wettbewerblichen Eigenart nicht darauf berufen könne, dass dies durch Verbreitung eigener oder fremder Nachahmung geschehen sei, solange Ansprüche gegen ihn oder andere Nachahmer nicht durch Verwirkung untergegangen seien. Von einer Verwirkung könne angesichts der bestehenden Gespräche mit der F Unternehmensgruppe nicht die Rede sein.

35

Gegen den Vertrieb der Y-Modelle sei die Klägerin bereits vorgegangen. So sei dem vorherigen Anbieter CE International bereits 2007 per einstweiliger Verfügung des Landgerichts Düsseldorf der Vertrieb verboten worden. In der Hauptsacheklage sei unter dem 06.10.2009 ein mittlerweile rechtskräftiges Versäumnisurteil erwirkt worden, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Am 23.05.2013 sei eine Vereinbarung mit dem italienischen Hersteller geschlossen worden, wonach nur noch der Abverkauf von in geringen Mengen vorhandenen Restposten der bereits an Dritte ausgelieferten Schuhe gestattet worden sei (vgl. Settlement Agreement vom 23.05.2013, Anlage K 20, Bl. 274 d.A.). Soweit über die Internetseite www.anonym.com noch derartige Schuhe angeboten würden, so handele es sich lediglich um einen solchen Abverkauf von Restposten, was auch die Inhaberin des der Y-Onlineshops sowie auch die Herstellerin auf Nachfrage bestätigt hätten.

36

Von den seitens der Beklagten im Laufe des Prozesses angesprochenen und teilweise im Original vorgelegten weiteren Nachahmungen der Firmen N, T SB-Warenhaus GmbH (Anl. B 19) und K GmbH (Anl. B 21) hätten die Klägerinnen erst im Rahmen des hiesigen Prozesses Kenntnis erlangt. Gegen die beiden letzteren seien auch bereits rechtliche Schritte eingeleitet worden, was zwischen den Parteien unstreitig ist.

37

Zudem werde mit Nichtwissen bestritten, dass sämtliche vorgenannten Produkte und auch die anderen in den Anlagen B 1 bis B 10  abgebildeten Schuhe in Deutschland in nennenswertem Umfang vertrieben würden. Insbesondere könne aus der gemäß Anlage B 14 vorgelegten allgemeinen Umsätzen der F Gruppe, die unzählige Schuhmodelle vertreibe, nicht auf die Marktpräsenz des Modells Sahara geschlossen werden.

38

Demnach habe die Beklagte nicht dargelegt, dass die Gestaltung der Modelle der Klägerinnen schon zum allgemeinen Formenschatz zähle. Dass möglicherweise vereinzelte Restposten des Modells auf dem Markt erhältlich seien, ändere hieran nichts.

39

Gem. den Ausführungen des OLG Köln (OLG Köln GRUR-RR 2008,166 - Bigfoot) gelte, dass selbst wenn einzelne Konkurrenzprodukte eine solche identische Nachahmung darstellen würden, daraus noch nicht folge, dass die nachgeahmte Gestaltung inzwischen zum Allgemeingut geworden sei. Den Betroffenen würde jede Möglichkeit zur rechtlichen Gegenwehr genommen, wenn bei verschiedenen etwa gleichzeitig auf den Markt kommenden Nachahmern jeder von ihnen auf die allgemeine Verbreitung der betreffenden Gestaltung durch eigene oder fremde rechtsverletzende Nachahmungen verweisen könnte, so dass eine solche Rechtsverteidigung schon grundsätzlich unbeachtlich bleiben müsse.

40

Die angegriffenen Schuhmodelle seien eine nahezu identische Leistungsübernahme in Bezug auf das Modell Classic. Hierdurch komme es zumindest zu einer mittelbaren, vermeidbaren Herkunftstäuschung. In diesem Zusammenhang sei irrelevant, ob Einzelmerkmale von einigen Mitbewerbern in der Vergangenheit schon verwendet worden seien oder ob bestimmte Gestaltungsmerkmale neben ihrer ästhetischen Funktion auch einen gewissen praktischen Zweck dienten, entscheidend sei der Gesamteindruck.

41

Die Klägerinnen beantragen,

42

-wie erkannt-

43

Die Beklagte beantragt,

44

die Klage abzuweisen.

45

Die Beklagte ist der Ansicht, das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit der oben aufgeführten Registerrechte der Klägerinnen auszusetzen.

46

Die wettbewerbliche Eigenart sei zu verneinen, da die prägenden Gestaltungsmerkmale der Modelle der Klägerinnen durch eine Vielzahl von Nachahmungen Allgemeingut geworden seien und der Verkehr sie daher nicht mehr einem bestimmten Hersteller zuordne. Die Modelle der Klägerinnen würden sich schon lange nicht mehr vom Marktumfeld abheben (vgl. Anlage des Schriftsatzes der Beklagten vom 04.11.2013, Anlage B 5, Bl. 161 ff). Zudem seien sämtliche Merkmale vorbekannt und funktionsbedingt.

47

Schon 2008 hätte die Zeitschrift Ökotest Plastikclogs von 22 verschiedenen Herstellern getestet - was unstreitig ist (vgl. Anlage B 6, Bl. 179 d.A.) -, darunter Modelle namhafter Hersteller- und Händler wie Romika, F, Betula und Quelle, so dass auch von einer entsprechenden Verbreitung der Schuhe am Markt auszugehen sei.

48

Allein F vertreibe seit langer Zeit eine Vielzahl entsprechender Schuhmodelle über sein Internetshop (Anlage B 7, Bl. 185 d.A.). Dies gelte auch für eBay (Anlage B 8, Bl. 193 d.A.) und Amazon (Anlage B 9, Bl. 209 d.A.). T, Aldi, Norma und Penny würden seit 2008 kontinuierlich entsprechende Schuhmodelle anbieten (Anlage B 10, Bl. 225 d.A.).

49

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin erst durch die Klageerwiderung von dem Modell Sahara von F Kenntnis erlangt habe und dass tatsächlich gegen dieses Modell vorgegangen werde. Bezüglich des Modells Y würden die Klägerinnen ihre Rechte offenbar nur mangelhaft durchsetzen. Dies ergebe sich schon daraus, dass über die Internetseite www.anonym.com immer noch Modelle in diversen Farben vertrieben würden, die den streitgegenständlichen Schuhmodellen der Klägerinnen sehr ähneln würden (Anlage B 17, 18). Angesichts der Form und des Umfangs des Angebotes könne es sich auch nicht nur um den Abverkauf von Restposten handeln. Zudem seien die Klägerinnen nach ihren eigenen Angaben auch nur gegen ein ganz bestimmtes Y-Modell vorgegangen, nämlich den Y Swalk Clog Uni Nero. Es sei nicht ersichtlich, warum sie gegen die weiteren Modelle (vgl. Abbildungen gem. Bl. 342 - 343 d.A.) nicht ebenfalls vorgegangen seien.

50

Selbst wenn man den Vortrag bezüglich der Umsatzzahlen, Werbeaufwendungen und den Verbreitungsgrad als zutreffend unterstelle, so habe sich zumindest  in den letzten sechs Jahren auf dem deutschen Markt ein Wettbewerbsumfeld gebildet, das dazu führe, dass die charakteristischen Merkmale der Schuhmodelle der Klägerinnen von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht mehr einem bestimmten Unternehmen zugeordnet würden. Eine Zuordnung würde der Verbraucher vielmehr allein aufgrund des Krokodil-Logos vornehmen.

51

Zudem sei auch keine Nachahmung gegeben, da die von der Beklagten vertriebenen Schuhmodelle über zahlreiche abweichende Details verfügen würden. Diese würden, angesichts der Vielzahl an Gestaltungen, die im deutschen Markt für derartige Plastik-Clogs vorhanden seien, ausreichen, um einen hinreichenden Abstand zum Produkt der Klägerinnen zu schaffen, zumal auch das Krokodillogo nicht übernommen werde. Es fehle daher auch am Vorliegen einer Herkunftstäuschung.

52

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

53

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung eines Zeugen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.02.2015 (Bl. 423 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

55

Die Klage ist begründet.

56

I.

57

1.

58

Eine Aussetzung gem. § 148 ZPO wegen der laufenden Nichtigkeitsverfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) gegen die Gemeinschaftsmarke (3 D-Marke) Nr. #####2 und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. ##### ist nicht geboten, da der hiesige Rechtsstreit von diesen Verfahren unabhängig ist. Die Klägerinnen machen hier keine Ansprüche wegen der Verletzung ihres Gemeinschaftsgeschmacksmusters bzw. ihrer Gemeinschaftsmarke geltend. Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Eigenart eines Erzeugnisses nach § 2 Abs. 3 DesignG und Art. 6 Abs. 1 GGV nicht gleichbedeutend mit der wettbewerblichen Eigenart im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG ist (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4, Rn. 9.8 m.w.N.), so dass Schutzrechte wie Designschutzrechte keinen Vorrang vor dem lauterkeitsrechtlichen Schutz haben, sondern der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz vielmehr gleichrangig neben diese tritt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4, Rn. 9.6 m.w.N.).  Das gleiche gilt auch für Markenrechte, d.h. unabhängig davon, ob das nachgeahmte Produkt markenrechtlichen Schutz genießt, kommt ein lauterkeitsrechtlicher Anspruch gem. § 4 Nr. 9 UWG in Betracht, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4, Rn. 9.10 m.w.N.).

59

2.

60

Den Klägerinnen steht ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 9 a UWG zu.

61

a.

62

Die Klägerinnen sind als unmittelbare Wettbewerber gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt. Sie stehen mit der Beklagten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Nr. 3 UWG, da alle beteiligten Parteien Schuhe in Deutschland vertreiben.

63

b.

64

Die angegriffenen Produkte der Beklagten stellen unlautere Nachahmungen der Produkte der Klägerinnen dar, da potentielle Abnehmer über die betriebliche Herkunft getäuscht werden, obwohl dies vermeidbar wäre gem. § 4 Nr. 9 a UWG.

65

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155  - Sandmalkasten; GRUR 2013, 95 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen III, OLG Köln GRUR-RR 2014, 25 – Kinderhochstuhl „Sit up“, jeweils m. w. N.).

66

aa.

67

Die streitgegenständlichen Produkte der Klägerinnen verfügen über wettbewerbliche Eigenart.

68

Für die Annahme wettbewerblicher Eigenart genügt es, dass der Verkehr bei den in Rede stehenden Produkten Wert auf deren betriebliche Herkunft legt und aus deren konkreter Gestaltung oder aufgrund bestimmter Merkmale Anhaltspunkte dafür gewinnen kann. Dafür wiederum ist maßgeblich, ob sich das unter Rückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte Leistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb (BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen III; OLG Köln GRUR-RR 2013 – Gute Laune Drops; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 9.24, jeweils m. w. N.). Der Grad der wettbewerblichen Eigenart bestimmt sich nach dem Gesamteindruck und kann durch die tatsächliche Bekanntheit des Erzeugnisses im Verkehr gesteigert sein (BGH GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE).

69

Sowohl das D-Modell „Classic“ (Modell C) als auch das D-Modell „Mamoth“ (Modell M) verfügen über wettbewerbliche Eigenart.

70

Die wettbewerbliche Eigenart des Modells C ergibt sich aus der clog-ähnlichen Form, dem umklappbaren Fersenriemen, den halbkreisförmigen Löchern rund um die Vorderseite des Schuhs, mit denen aus der Seitenansicht das Profil einer leicht geöffneten Krokodilschnauze angedeutet wird und der besonderen Gestaltung und Anordnung der übrigen Entlüftungslöcher.

71

Die wettbewerbliche Eigenart des Modells M ergibt sich ebenfalls aus der clog-ähnlichen Form, (teilweise) dem umklappbaren Fersenriemen, dem in der Seitenansicht angedeutetem Profil einer leicht geöffneten Krokodilschnauze, der besonderen Gestaltung und Anordnung der Entlüftungslöcher sowie der besonderen Gestaltung des teilweise über die Öffnung des Schuhs gestülpten Innenfutters.

72

Soweit die Beklagte einwendet, die einzelnen Merkmale der Produkte der Klägerinnen, wie beispielsweise die clog-artige Form, die Fersenriemen und Belüftungslöcher, seien nicht als Herkunftshinweis geeignet, da sie lediglich funktionsbedingt seien, steht dies der Annahme der wettbewerblichen Eigenart nicht entgegen. Der Gesamteindruck eines  Erzeugnisses kann auch durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf dessen Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, da diese von dem Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155  - Sandmalkasten; GRUR 2013, 95 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen III). Dabei kann auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente eine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH GRUR 2006, 79 – Jeans I; BGH GRUR 2008, 1115 – ICON; OLG Frankfurt GRUR-RR 2014, 34).

73

Die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Klägerin war zum Zeitpunkt der Produkteinführung als zumindest durchschnittlich zu bewerten. Jedenfalls hat die Beklagte nichts zu dem Marktumfeld zum Zeitpunkt der Produkteinführung vorgetragen, aus dem sich etwas Anderes ergeben könnte. Der Vortrag der Beklagten zum wettbewerblichen Umfeld beschränkt sich vielmehr auf den Zeitraum ab 2008 (vgl. Anlagen B 1 – B 10, Bl. 150 ff d.A.; Bl. 345 ff d.A).

74

Die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Klägerinnen hat sich - insbesondere was das Modell C betrifft - in der Folgezeit zunächst wegen des großen Erfolges und der großen Bekanntheit erheblich gesteigert.

75

Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann aufgrund seiner hohen Bekanntheit gesteigert sein (vgl. GRUR 2012, 1155  - Sandmalkasten; GRUR 2013, 95 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen III). Die Bekanntheit kann sich nicht nur aus entsprechenden Werbeanstrengungen, sondern auch aus der Dauer der Marktpräsenz, den hohen Absatzzahlen des Originals oder dem hohen Marktanteil ergeben (BGH GRUR 2007, 339 – Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 – Gartenliege; BGH WRP 2013, 1189 – Regalsystem).

76

Aufgrund der von den Klägerinnen angegebenen Umsatzzahlen, Werbeausgaben und Anzahl der Verkaufsstätten/Vertragshändler in Deutschland, die der Zeuge Leidl im Wesentlichen bestätigt hat, ist von einer hohen Verkehrsbekanntheit der Produkte der Klägerinnen auszugehen.

77

Der Zeuge hat für die Kammer nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass und wie genau er in der Lage ist, die einzelnen Daten zu den Umsätzen, Werbeausgaben und Verkaufsstätten/Vertragshändlern in Bezug auf den deutschen Markt zu überprüfen. Dabei hat er die für das Modell C behaupteten Umsatzzahlen seit 2005 mit nicht ins Gewicht fallenden Abweichungen bestätigt. Weiter hat er glaubhaft berichtet, dass mit dem Modell M seit seiner Einführung im Jahr 2007 bis heute einen Gesamtumsatz von 6,6 Millionen EUR erzielt werden konnte, was einer Stückzahl von 390.000 entspricht. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen Leidl zu zweifeln. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Zeuge Leidl als Angestellter der Klägerin zu 2) im Lager der Klägerinnen steht. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht aber vor allem, dass er offen eingeräumt hat, teilweise keine exakten Angaben machen zu können und daher abweichende Angaben zu Lasten der Klägerinnen gemacht hat. So hatten diese beispielsweise Werbeausgaben von 3 Millionen EUR behauptet, der Zeuge Leidl konnte aber „nur“ 2,6 Millionen EUR bestätigen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 05.02.2015, Bl. 424 d.A.). Die Bekanntheit des Modells C – aber auch des Modells M - wird zudem bestätigt durch die umfangreichen Presseberichte/-veröffentlichungen aus den Jahren 2005 - 2009, die die Klägerinnen in der Sitzung vom 05.02.2015 zur Akte gereicht haben.

78

Die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Klägerinnen ist auch in der Folgezeit nicht derart geschwächt worden oder gar ganz entfallen, dass ein Anspruch gem. § 4 Nr. 9 a UWG scheitern würde.

79

Zwar kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass wegen des großen Erfolges der Produkte der Klägerinnen in den Folgejahren etliche Mitbewerber ähnliche Schuhe auf den Markt brachten, um von dem Erfolg der Klägerinnen zu profitieren.

80

Es kann damit sogar unterstellt werden, dass die anfänglich durch die Bekanntheit gesteigerte wettbewerbliche Eigenart im Verlauf der letzten Jahre wieder etwas geschwächt wurde. Verloren gegangen ist die wettbewerbliche Eigenart der Klägerischen Produkte entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings nicht.

81

Die wettbewerbliche Eigenart kann nur dann verloren gehen, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals, z.Bsp. durch eine Vielzahl von Nachahmungen, Allgemeingut geworden sind, der Verkehr sie also nicht mehr einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (vgl. BGH GRUR 2007, 984 – Gartenliege; OLG Frankfurt WRP 2013, 1069).

82

Der Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten reicht nicht aus, um hier einen derartigen Verlust der wettbewerblichen Eigenart annehmen zu können.

83

Der wegen einer wettbewerbswidrigen Nachahmung in Anspruch Genommene hat die Marktbedeutung von Produkten darzulegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produktes in Frage stellen will (BGH GRUR 2005, 600 – Handtuchklemmen; OLG Köln GRUR-RR 2008, 166 – Bigfoot).

84

Soweit die Beklagte auf die Ergebnisse aus diversen Google-Bildersuchen verweist (Anlage B 1 – B 4, Bl. 150-158 d.A.), fehlt es an einem substantiierten Vortrag zu Art, Dauer und Umfang des Vertriebs darin enthaltener ähnlicher Modelle in Deutschland, so dass offen bleiben kann, ob diese im Einzelnen vom Gesamteindruck her überhaupt mit den Modellen der Klägerin vergleichbar sind.

85

Gleiches gilt für die im Rahmen eines Testes der Zeitschrift ÖKO-Test aus dem Jahr 2008 aufgeführten Schuhmodelle gemäß Anlage B 6 (Bl. 179 ff d.A.).

86

Bezüglich der darin enthaltenen Modelle „Sahara“ von F und dem Modell Y, die tatsächlich dem Modell der Klägerinnen sehr nahe kommen, gilt dies ebenfalls.

87

Es kommt daher nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob Gegenstand des Testes lediglich das von den Klägerinnen behauptete Kindermodell „Sahara“ (vgl. Abbildung Bl. 358 d.A.) war und nicht das nunmehr neue Modell „Sahara“ (vgl. Abbildung Bl. 362 d.A.), von dem die Klägerinnen erst nach Klageerhebung Kenntnis erlangt haben wollen. Auch wäre es unschädlich, wenn die Klägerin gegen dieses Modell – wie die Beklagte behauptet – nicht unverzüglich bei Kenntnis und/oder nur unzureichend vorgegangen wäre, denn auch in diesem Fall könnte dies der wettbewerblichen Eigenart der klägerischen Produkte nur dann abträglich sein, wenn das Modell „Sahara“ auf dem deutschen Markt eine entsprechend hohe Marktbedeutung hätte. Allein die Tatsache, dass das Modell „Sahara“ von F Gegenstand des Tests der Zeitschrift ÖKO-Test aus dem Jahr 2008 war und über einen nicht näher bekannten Zeitraum in einem nicht bekannten Umfang – in welcher konkreten Form auch immer – von F vertrieben wurde, lässt keinen automatischen Rückschluss auf eine hohe Marktbedeutung dieses Modells zu. Insbesondere kann aus den gemäß Anlage B 14 vorgelegten allgemeinen Umsätzen der F Gruppe, die unzählige Schuhmodelle vertreibt, nicht auf die Marktpräsenz des Modells „Sahara“ geschlossen werden. Auch die seitens der Beklagten vorgelegten Unterlagen zu den allgemeinen Umsätzen und zur Bedeutung der Zeitschrift ÖKO-Test (vgl. Anlage B 26, Bl. 386 ff d. A.) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

88

Bezüglich der „Y“ - Modelle kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es sich bei dem Verkauf über die Internetseite www.anonym.com lediglich um den Abverkauf von Restposten handelt, ebenfalls offen bleiben, da die Beklagte auch hier bislang nicht ausreichend substantiiert zu Art, Dauer und Umfang des Vertriebs in Deutschland vorgetragen hat. Allein die Tatsache, dass das Modell „Y“ ebenfalls Gegenstand des Tests der Zeitschrift ÖKO-Test aus dem Jahr 2008 war, lässt keinen automatischen Rückschluss auf eine hohe Marktbedeutung dieses Modells zu. Auch die Tatsache, dass aktuell noch über den Internetshop auf der Webseite www.anonym.com  diverse Y-Modelle käuflich erworben werden können, lässt nicht den automatischen Schluss auf eine hohe Marktbedeutung zu. Aus den Anlagen B 15 und K 23 (vgl. Bl. 365 ff d.A.) ergibt sich vielmehr, dass die Marktbedeutung dieser Modelle insgesamt überschaubar sein dürfte, da mehrere Modelle nur noch in bestimmten, wenigen Größen erhältlich sind, was im Übrigen tatsächlich für einen Verkauf von Restposten spricht.

89

Folglich wäre es auch hier unschädlich, wenn die Klägerin gegen diese Modelle – wie die Beklagte behauptet – teilweise nicht bzw. nur unzureichend vorgegangen wäre, denn auch in diesem Fall könnte dies der wettbewerblichen Eigenart der klägerischen Produkte nur dann abträglich sein, wenn die „Y“-Modelle auf dem deutschen Markt eine entsprechend hohe Marktbedeutung hätten, was die Beklagte jedoch nicht darlegen konnte. Es kann mithin auch offen bleiben, ob sämtliche über das Internet vertriebene Y- Modelle im Einzelnen vom Gesamteindruck her überhaupt mit den Modellen der Klägerin vergleichbar sind.

90

Auch bezüglich der neben dem Modell „Sahara“ in der Anlage B 7 (vgl. Bl. 185 ff d.A. – Ausdruck des F Online-Shop) und in den Anlagen B 8 (vgl. Bl. 193 ff d.A.  – Angebote bei ebay), Anlage B 9 (vgl. Bl. 209 ff d.A. – Angebote bei Amazon) und Anlage B 10 (vgl. Bl. 225 ff d.A. – Angebote diverser Discounter) aufgeführten Modelle fehlt es an ausreichend substantiiertem Vortrag zu Art, Dauer und Umfang des Vertriebs in Deutschland, so dass es auch hier keiner Entscheidung darüber bedarf, ob diese Modelle im Einzelnen vom Gesamteindruck her überhaupt mit den Modellen der Klägerin vergleichbar sind.

91

Auch bezüglich der von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Laufe des Verfahrens eingeführten und in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2014 im Original zur Akte gereichten Modellen der T SB-Warenhaus GmbH und der K GmbH fehlt es an ausreichend substantiiertem Vortrag zu Art, Dauer und Umfang des Vertriebs in Deutschland.

92

Gleiches gilt auch für das Modell aus dem Verkaufsprospekt der N, welchen die Prozessbevollmächtigte der Beklagten ebenfalls anlässlich der mündlichen Verhandlung zur Akte gereicht hat.

93

bb.

94

Bei den angegriffenen Produkten der Beklagten handelt es sich um nahezu identische Nachahmungen des Modells C der Klägerinnen. Eine nahezu identische Nachahmung ist gegeben, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist (BGH GRUR 2000, 521- Modulgerüst I; BGH GRUR 2010, 1125 – Femur-Teil). Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH GRUR 2007, 795 – Handtaschen; BGH GRUR 2010, 1125 – Femur-Teil).

95

Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit von Produkten ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den Original und Nachahmung dem Betrachter vermitteln (BGH GRUR 2005, 600 – Handtuchklemmen; BGH GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH GRUR 2009, 1069 – Knoblauchwürste). Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die fraglichen Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindruckes gewinnt. Dabei treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als die Unterschiede ankommt (BGH GRUR 2007, 795 – Handtaschen; BGH GRUR 2010, 80 – LIKEaBIKE; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 4, Rn. 4.43). Maßgebend für die Beurteilung von Übereinstimmungen ist der jeweilige Gesamteindruck, den die verschiedenen Erzeugnisse bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln (BGH GRUR 2002, 629 – Blendsegel).

96

Die angegriffenen Schuhmodelle der Beklagten weisen in erster Linie die prägenden Gestaltungsmittel des Modells C der Klägerinnen auf. Sie sind ebenfalls in verschiedenen, ähnlichen Farben und ähnlichem Material erhältlich. Die clog-ähnliche Form, die Form und Anordnung des umklappbaren Fersenriemens sowie Form und Anordnung der halbkreisförmigen Löcher rund um die Vorderseite des Schuhs sind nahezu identisch übernommen worden. Dies bezieht sich sogar auf die horizontal verlaufenden Profillinien unmittelbar oberhalb der Sohle und die Strukturierung der Oberfläche, der Sohle und des Fersenriemens im Einzelnen. Lediglich bei Gestaltung und Anordnung der übrigen Entlüftungslöcher und der Anzahl der seitlichen, halbkreisförmigen Lüftungslöcher sind kleine Unterschiede vorhanden, die sich aber auf den insgesamt sehr ähnlichen Gesamteindruck nicht auswirken. So sind bei den angegriffenen Modellen zwar 15 und nicht 13 Luftlöcher wie bei dem Modell C der Klägerinnen vorhanden. Die Anordnung der Luftlöcher erfolgt aber ebenfalls nicht stringent in geraden Reihen, sondern teilweise auch versetzt (vgl. Abbildungen gem. Bl. 15 d.A. bzw Originalmodelle). Auch sind die Löcher gleich groß und gleich geformt. Die Tatsache, dass sich bei den angegriffenen Modellen an der seitlichen Außenseite ein Lüftungsloch weniger befindet, als bei dem Modell C der Klägerinnen, ändert an dem insgesamt ähnlichen Gesamteindruck ebenfalls nichts. Diese marginalen Abweichungen wird der Verkehr nicht erinnern, da sie den Gesamteindruck der Schuhe nicht bestimmend prägen. Gleiches gilt für den einzigen etwas augenfälligeren Unterschied zu dem Modell C, dem Innenfutter. Denn dieses ist von seiner Gestaltung her weitgehend an die Gestaltung des Innenfutters bei dem nach obigen Ausführungen ebenfalls bekannten Modell M der Klägerinnen angelehnt. Auffällig ist, dass gerade die Besonderheit, dass das Innenfutter über die Öffnung des Schuhs gestülpt ist, quasi-identisch übernommen wurde. Die etwas andersartige Struktur des farblich abgesetzten glatten Fleece-Futters im Vergleich zu dem durch das Modell M bekannten fellartigen, farblich nicht abgesetzten Futter wird der Verkehr hingegen nicht im Einzelnen erinnern.

97

cc.

98

Es liegt auch eine vermeidbare Herkunftstäuschung vor. Eine solche ist anzunehmen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen. Das Hervorrufen bloßer Assoziationen an das Originalprodukt reicht nicht aus. Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (oder sonstigen Marktteilnehmers), der sich für das Produkt interessiert (vgl. BGH GRUR 2010, 1125 – Femur-Teil).

99

Die Produkte der Klägerinnen weisen – wie oben dargelegt – einen sehr hohen Bekanntheitsgrad auf. Der Käufer, der ein Angebot der beanstandeten Schuhe wahrnimmt, wird angesichts der Übereinstimmungen in den prägenden Merkmalen der Produkte davon ausgehen, es handele sich um die ihm bekannten Produkte der Klägerinnen oder jedenfalls solche eines Herstellers, der mit den Klägerinnen organisatorisch oder geschäftlich verbunden ist. Durch die oben erwähnten Unterschiede in Details der Schuhe wird die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht beseitigt. Falls dem Verkehr die Unterschiede überhaupt auffallen, wird er davon ausgehen, dass es sich um ein neues Modell der Klägerinnen handelt. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Verbraucher angesichts der Vielzahl der erhältlichen Modelle (544, s.o.) die Gestaltungen der einzelnen Modelle der Klägerinnen im Detail gar nicht mehr überblicken können. Hinzu kommt, dass die einzige augenfälligere Abweichung zu dem Modell C, nämlich das Innenfutter, in seiner Gestaltung die prägenden Merkmale des Modells M übernommen hat. Da es sich also bei den angegriffenen Modellen quasi um eine Art Zwitterwesen aus Modell C und Modell M handelt, werden die angesprochenen Verkehrskreise von einer Zugehörigkeit zur Produktfamilie der Klägerinnen ausgehen.

100

Die Gefahr einer Herkunftstäuschung wird schließlich auch nicht dadurch vermieden, dass die streitgegenständlichen Modelle der Klägerinnen jeweils am Fersenriemen mit einem Krokodillogo versehen sind. Selbst wenn der Verkehr diese Zeichen als Hinweis auf den Hersteller versteht, bleibt die Gefahr einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne bestehen, also dass Verbraucher bezüglich der angegriffenen Schuhmodelle gesellschafts- oder lizenzrechtliche Beziehungen zwischen den Parteien vermuten könnten.

101

Die Herkunftstäuschung ist schließlich auch vermeidbar. Vermeidbarkeit liegt vor, wenn die Herkunftstäuschung durch Ergreifen geeigneter und zumutbarer Maßnahmen verhindert werden kann (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 4, Rn. 9. 45 m.w.N.). Wie sich aus dem von der Beklagten umfassend dargelegten wettbewerblichen Umfeld ergibt, ist bei der Produktklasse der Plastik-Clogs eine Vielzahl von Gestaltungen denkbar und auf dem Markt erhältlich, die sich ausreichend voneinander und der Gestaltung der Produkte der Klägerinnen unterscheiden, und somit – im Gegensatz zu den Produkten der Beklagten - eine Herkunftstäuschung vermeiden (vgl. u.a. Anlagen B 1 – B 10). Schon durch eine andere Anordnung und Größe der Lüftungslöcher kann ein völlig anderer Gesamteindruck erreicht werden (vgl. z.Bsp. Anlage B 9, Bl. 210 – 213 d.A.).

102

3.

103

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB.

104

4.

105

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

106

Der Anspruch auf die tenorierte Verzinsung resultiert aus §§ 288, 286 BGB.

107

5.

108

Der Anspruch auf Schadensersatzfeststellung ist gem. § 9 S. 1 UWG gerechtfertigt. Es ist zumindest von einem fahrlässigen Verhalten der Beklagten auszugehen. Fahrlässig handelt, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der Zulässigkeit seines Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 9, Rn 1.19 m.w.N.). Durch die sehr große Nähe der von der Beklagten gewählten Produktgestaltung zur klägerischen Produktgestaltung bewegte sich die Beklagte für sie erkennbar in einem solchen Grenzbereich.

109

II.

110

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.

111

Streitwert: 200.000,00 EUR