Themis
Anmelden
Landgericht Köln·31 O 150/13·30.10.2013

UWG-Nachahmung: Quasi-identische Brotdose mit Wackelmotiv begründet Herkunftstäuschung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen nahmen den Hersteller von Brotdosen wegen des Angebots einer nahezu identischen Lebensmittelbox auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Kostenerstattung in Anspruch. Streitentscheidend war, ob die klägerische Sandwich-Box wettbewerbliche Eigenart besitzt und die Übernahme eine (mittelbare) Herkunftstäuschung i.S.d. § 4 Nr. 9 a) UWG begründet. Das LG Köln bejahte eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart aufgrund prägender Gestaltungsmerkmale und hoher Marktbekanntheit. Die quasi-identische Nachahmung sei trotz abweichendem Motiv und Händlerangaben geeignet, Herkunftsvorstellungen auszulösen; die Ansprüche wurden zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Abmahnkostenersatz im zuerkannten Umfang stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Gestaltung eines Produkts geeignet ist, den Verkehr auf betriebliche Herkunft oder Besonderheiten hinzuweisen; eine namentliche Kenntnis des Herstellers ist nicht erforderlich.

2

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann auch dann bestehen, wenn die Parteien auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen agieren, sofern die Leistungen auf denselben Endverbraucherkreis ausgerichtet sind und sich im Absatz gegenseitig beeinträchtigen können.

3

Bei der Beurteilung der Unlauterkeit einer Nachahmung nach § 4 Nr. 9 a) UWG besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, dem Grad der Übernahme und den besonderen Umständen; bei hoher Eigenart und weitgehender Übernahme sinken die Anforderungen an zusätzliche Unlauterkeitsumstände.

4

Eine gesteigerte Marktbekanntheit eines Produkts kann den Grad seiner wettbewerblichen Eigenart erhöhen.

5

Händler- oder Produktangaben auf einem nachgeahmten Erzeugnis schließen eine (mittelbare) Herkunftstäuschung nicht aus, wenn der Verkehr diese angesichts der Gesamtgestaltung und der Kennzeichnungsgewohnheiten nicht als hinreichenden Herstellerhinweis wahrnimmt.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 1 UWG§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG§ 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG§ 4 Nr. 9a UWG§ 242 BGB

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines durch das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

geschäftlich handelnd Lebensmittelboxen unabhängig von der Farbe der Box und aufgebrachtem Muster wie nachfolgend wiedergegeben, anzubieten und / oder in den Verkehr zu bringen und / oder solche Handlungen durch Dritte begehen zu lassen

          Es folgen drei Abbildungen von der Box des Beklagten.

2.              der Klägerin zu 1) vollständige schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1. begangen hat und zwar insbesondere durch Vorlage eines Verzeichnisses aus dem sich ergibt:

Namen und Anschriften der Bezugsquellen (Hersteller, Lieferanten, Zwischenhändler und andere Vorbesitzer)

Einkaufspreise und Einkaufsmengen

Etwaige Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren

Verkaufspreise und Verkaufsmengen, einschließlich etwaiger Verrechnungspreise

Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträgern, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet, insbesondere Auflagen und Anzahl der versendeten Kataloge, Handelswurfsendungen bzw. Kundenanschreiben, Werbeflyer, Email, Newsletter und Post Mailings, in denen die oben genannten Lebensmittelboxen beworben worden sind unter Angabe der Namen und Anschriften der Empfänger,

3.              die zu erteilenden Auskünfte nach Ziffer 2. schriftlich zu belegen im Wege der Vorlage sämtlicher Lieferverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferbescheinigungen, Quittungen, jeweils sowohl für den Einkauf, als auch für den Verkauf der Ware und daraus nach Art einer geordneten Rechnungsaufstellung die Auskünfte schlüssig und nachvollziehbar darzulegen,

4.              an die Klägerinnen 1.491,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2013 zu zahlen,

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Verletzungshandlungen des Beklagten gemäß Ziffer 1. entstanden ist oder entstehen wird.

Tatbestand

2

Die Klägerin zu 1) ist Herstellerin von Frischhalteboxen sowie anderen Haushaltsgegenständen aus Kunststoff der Marke „U“, die auf dem deutschen Markt durch die Klägerin zu 2) als alleinvertriebsberechtigte Lizenznehmerin vertrieben werden. Zu dem Produktsortiment der Klägerinnen gehört seit dem Jahr 2001 die nachstehend ersichtliche „V“, auf deren Deckel sich wechselnde Motive in Wackeloptik finden:

3

          Es folgen zwei Abbildungen von Boxen der Klägerseite.

4

Die Sandwich-Box der Klägerinnen wird im Rahmen sog. U1, die bundesweit ca. eine Millionen Mal im Jahr stattfinden, angeboten und in Print- und Onlinemedien beworben. Im Zeitraum von 2009 bis 2012 wurden jährlich durchschnittlich 700.000 Stück verkauft und hieraus jährlich durchschnittliche Umsätze in Höhe von 1,5 Millionen Euro erzielt.

5

Der Beklagte produziert Verpackungen jeder Art, auf denen Wackelmotive aufgebracht sind. Seine Abnehmer sind dabei deutsche Großhändler, welche die Verpackungen bundesweit vertreiben. Dabei wird der Name des jeweiligen Großhändlers in das Wackelmotiv integriert, wie es aus den Abbildungen im Tenor für den Onlineshop Q ersichtlich wird.

6

Im Hinblick auf das wettbewerbliche Umfeld wird auf die Anlage K 9, Bl. 76 ff. d. A., verwiesen.

7

Nach erfolgloser Abmahnung erwirkten die Klägerinnen am 04.11.2012 eine einstweilige Verfügung der Kammer, durch die dem Beklagten der Vertrieb und die Bewerbung der streitgegenständlichen Brotdose untersagt wurden. Am 28.01.2013 forderten die Klägerinnen den Beklagten erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf.

8

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die von dem Beklagten hergestellte Brotdose stelle eine unlautere Nachahmung ihrer Sandwich-Box dar. Die von ihnen angebotene Sandwichbox verfüge wegen ihrer für Butterbrotdosen außergewöhnlichen Form über wettbewerbliche Eigenart, die durch ihre große Bekanntheit noch gesteigert werde. Die Brotdose des Beklagten sei eine sklavische Nachahmung der klägerischen Brotdose, durch die eine Herkunftstäuschung bei den angesprochenen Verbrauchern begründet werde.

9

Die Anträge bezüglich Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht sind bis zu der im Termin erklärten teilweisen Rücknahme nicht nur von der Klägerin zu 1), sondern auch von der Klägerin zu 2) gestellt worden. Zudem hat sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch der Klägerinnen auf einen Betrag von 1.848 € nebst Zinsen belaufen.

10

Nunmehr beantragen die Klägerinnen,

11

                            wie erkannt.

12

Der Beklagte beantragt,

13

                            die Klage abzuweisen.

14

Er ist der Ansicht, dass nur die Klägerin zu 2) als Vertreiberin Ansprüche geltend machen könne. Dessen ungeachtet stünden sich die Parteien auf dem Markt nicht unmittelbar gegenüber, da sich das Angebot des Beklagten an Großhändler richte, während die Klägerinnen ihre Waren nur auf U1 vertrieben. Der Sandwich-Box der Klägerinnen, zumal diese häufig nur als Beigabe verschenkt werde, fehle es an einer wettbewerblichen Eigenart. Jedenfalls sei eine Herkunftstäuschung durch die in den Wechselbildern integrierten Geschäftsbezeichnungen der Kunden ausgeschlossen. Er selbst sei Inhaber eines Patents, welches die formschlüssige Einbettung eines Wechselbildes in ein Spritzgussteil unter Schutz stelle.

15

Die beigezogenen Akten Az. 31 O 384/12, 31 O 575/12, 31 O 428/12, 31 O 438/12 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist begründet. Den Klägerinnen steht gegen den Beklagten im erkannten Umfang ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 9 a) UWG, auf Auskunft (§ 242 BGB), Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 9 S. 1 UWG) und Abmahnkostenersatz (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG) zu.

19

I.

20

Die Klägerinnen sind zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche berechtigt. Die Aktivlegitimation der Klägerin zu 1) folgt aus ihrer Herstellereigenschaft, da § 4 Nr. 9 UWG gerade die Individualinteressen desjenigen schützt, dessen Leistung wettbewerbswidrig nachgeahmt wird (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage 2013, § 4, Rn. 9.85). Ebenso ist vorliegend auch die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2) anzunehmen. Denn diese steht als ausschließlich Vertriebsberechtigte dem Hersteller gleich, da sie bei einer unlauteren Leistungsübernahme in ihrem Individualinteresse an der Vermarktung des Originalprodukts beeinträchtigt ist (vgl. BGH GRUR 2004, 414, 417 – Russisches Schaumgebäck, BGH GRUR 1994, 630, 634 – Cartier-Armreif).

21

II.

22

Die von dem Beklagten angebotene und in den Verkehr gebrachte Brotdose stellt eine unlautere Nachahmung der „V“ der Klägerinnen im Sinne des § 4 Nr. 9 a) UWG dar, so dass ein Anspruch auf Unterlassung besteht.

23

1. Die Parteien stehen zueinander in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Dieses ist dann anzunehmen, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, dass heißt im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH GRUR 2009, 845, 849 – Internet-Videorecorder; BGH GRUR 2002, 902, 903 – Vanity-Nummer; BGH GRUR 2001, 260 – Vielfachabmahner; BGH GRUR 2001, 258 – Immobilienpreisangaben). Hiervon ist vorliegend auszugehen, da die Waren des Beklagten sich genauso wie diejenigen der Klägerinnen an Endverbraucher richten und es damit zu einer gegenseitigen Störung im Absatzgeschäft kommen kann. Dass der Vertrieb des Beklagten über Großhändler erfolgt, vermag hieran nichts zu ändern, da die Kunden der Großhändler mittelbar auch Kunden des Beklagten als Hersteller sind (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4, Rn. 9.85). Insoweit ist es für das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses, an das generell keine hohen Anforderungen zu stellen sind, gerade unerheblich, ob die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen agieren (Köhler in Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 2, Rn. 95, 96d). Auch ist es angesichts des übereinstimmenden Abnehmerkreises unerheblich, ob sich die Vertriebsformen der Parteien überschneiden.

24

2. Der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn dieses von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die seine Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, welche die Unlauterkeit der Nachahmung begründen (BGH GRUR 2012, 1155, 1156 – Sandmalkasten; BGH GRUR 2010, 80, 82 – LIKEaBIKE; BGH GRUR 2009, 1073 – Ausbeinmesser).

25

a. Eine wettbewerbliche Eigenart ist anzunehmen, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2010, 1125, 1127 – Femur-Teil). Dabei genügt es, dass der angesprochene Verkehr auf Grund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Erzeugnisses die Vorstellung hat, es könne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stammen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Verkehr das Unternehmen, dem er die ihm bekannte Ware zuschreibt, namentlich kennt (BGH GRUR 2007, 984 – Gartenliege).

26

Nach diesen Grundsätzen ist eine wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Sandwich-Box anzunehmen, denn diese weist in ihrer Gestaltung ästhetische Besonderheiten auf, welche eine Wiedererkennung auf dem Markt ermöglichen. Dies gilt insbesondere für die quadratische Form der Dose, deren Seiten sich leicht nach außen wölben, und die auf der Oberseite mit einem Wackelmotiv bedruckt ist. Seitlich betrachtet wird die Box von einer auffälligen Wulst umschlossen, welche ihr einen dreigliedrigen Aufbau verleiht und an die Form eines Sandwiches erinnert, dessen Belag mittig zwischen den Brotscheiben herausragt. Das weiche, konvexe Design der Box findet sich auch im rundlich geformten Verschluss wieder, der über den Wulst verläuft und zur Erleichterung des Öffnens an der Oberseite eine Ausformung nach außen aufweist.

27

b. Eine technische Bedingtheit oder Allgemeinüblichkeit dieser Merkmale ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht anzunehmen. Insoweit zeigt das von den Klägerinnen vorgelegte wettbewerbliche Umfeld, Bl. 76 ff. d. A., dass es bei Brot- und Frischhalteboxen eine Vielzahl von Gestaltungsvarianten gibt. Insbesondere können diese rund, rechteckig oder quadratisch geformt sein, aus einem oder zwei Teilen (mit Deckel) bestehen und farblich bedruckt oder im durchsichtigen Plastik gestaltet sein. Die vorgelegten Abbildungen des Umfelds zeigen dabei auch, dass von einer Schmälerung oder Aufhebung der wettbewerblichen Eigenart nicht ausgegangen werden kann. Denn keine der Dosen weist eine Gestaltung wie das klägerische Produkt auf. Insoweit sind überhaupt nur zwei Dosen quadratisch geformt (Bl. 78, 83 d. A.), diese verfügen jedoch über ganz andere Verschlusstechniken, sind oberseitig nicht mit einem Motiv bedruckt und schließlich mit geraden, durchsichtigen Seitenwänden versehen.

28

c. Angesichts der jährlichen Durchschnittsverkaufszahlen von 700.000 Stück und den hieraus resultierenden Umsätzen im Millionenbereich, die allein auf die konkrete Brotdose entfallen, ist sogar von einer gesteigerten Bekanntheit derselben auszugehen, was den Grad der wettbewerblichen Eigenart nochmals erhöht (vgl. BGH GRUR 2010, 80, 83 – LIKEaBIKE, m. w. N.).

29

2. Die streitgegenständliche Brotdose des Beklagten stellt eine quasi-identische Nachahmung dar, welche geeignet ist, zu einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über ihre betriebliche Herkunft zu führen.

30

a. Die von dem Beklagten hergestellte Brotdose übernimmt nahezu sämtliche prägenden Merkmale des klägerischen Produkts in identischer Form. Insbesondere ist sie – bei konvex verlaufenden Kanten – auch quadratisch geformt und weist seitlich betrachtet den identischen dreigliedrigen Aufbau auf, wobei auch die Verschlussfassung identisch übernommen wurde. Die einzigen erkennbaren Unterschiede sind das transparent wirkende Material und ein anderes Motiv des Wackelbildes.

31

b. Diese nahezu-identische Übernahme aller einprägsamen Merkmale ist geeignet, zu einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der Brotdose zu führen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass angesichts des gesteigerten Grades wettbewerblicher Eigenart und der weitgehenden Übereinstimmungen bei der Gestaltung nach der Wechselwirkungslehre die Anforderungen an die besonderen Umstände, welche die Wettbewerbswidrigkeit begründen, nur noch gering sind (st. Rspr., BGH GRUR 2012, 1155, 1158 – Sandmalkasten).

32

Die auffälligen Übereinstimmungen bei der Gestaltung erwecken bei dem Verkehr den Eindruck, die streitgegenständliche Brotdose stamme aus dem Hause der Klägerin zu 1). Die benannten Unterschiede in der Gestaltung fallen kaum ins Gewicht, zumal der Verkehr diese gerade nicht seiner Herstellerzuordnung zugrunde legen wird, da auch die klägerischen Produkte in verschieden Farb- und Motivvarianten vertrieben werden. Ebenso schließt auch die Veräußerung der Dose außerhalb von U1 eine Herkunftstäuschung nicht aus. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Verkehr die Ausschließlichkeit des Vertriebswegs, soweit sie in dieser Form überhaupt noch besteht, bekannt ist. Etwas anderes wird der Verkehr auch nicht aus den auf den Brotdosen angebrachten Händlerangaben schließen, da selbst die Produkte der Klägerinnen nicht durch die eigene Herstellerangabe, sondern durch die Kennzeichnungen der jeweiligen Motivbilder dominiert sind, so dass der Verkehr an unterschiedliche Kennzeichnungen gewöhnt ist und diesen zur Herstellerunterscheidung kaum Beachtung schenken wird. Auch die prominent gestaltete Angabe „Brotzeit“ vermag eine Herkunftstäuschung nicht auszuschließen, da der Verkehr in ihr angesichts des stark beschreibenden Anklangs keinen Herkunftshinweis erblicken wird.

33

Selbst wenn der Verkehr nicht der Ansicht sein sollte, es handele sich um eine Brotdose der Marke U, wird er aufgrund der großen Übereinstimmung in der Gestaltung von einer mittelbaren Herkunftstäuschung, also einer wirtschaftlichen Verbindung der Unternehmen ausgehen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4, Rn. 9.44). Insoweit liegt gerade die Annahme nahe, dass es sich um eine günstige Zweitmarke der bekanntlich hochwertigen und verhältnismäßig teuren U der Klägerin zu 1) handelt.

34

III.

35

Da ein Anspruch auf Unterlassung besteht, sind auch die Ansprüche auf Auskunft nach § 242 BGB und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus § 9 S. 1 UWG begründet. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für Abmahnung und Abschlussschreiben ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG (analog). Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

36

IV.

37

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 ZPO

38

Streitwert: 120.000 €

39

Unterlassung: 100.000 €

40

Auskunft: 5.000 €

41

Schadensersatzfeststellung: 15.000 €