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Landgericht Köln·31 O 125/23·14.01.2025

Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs nach §278 ZPO und Kostenentscheidung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln stellt gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist. Es regelt die Kosten: Die Klägerin trägt die Gerichtskosten, sonst trägt jede Partei ihre eigenen Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs. Die Beklagten stimmen der Rückgabe einer Sicherheitsleistung von EUR 19.800 zu; das Gericht setzt den Streitwert fest und hebt den anberaumten Termin auf.

Ausgang: Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird stattgegeben; Kostenverteilung und Rückgabe der Sicherheit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann gemäß § 278 Abs. 6 ZPO feststellen, dass ein Vergleich zwischen den Parteien zustande gekommen ist.

2

Bei Feststellung eines Vergleichs kann das Gericht über die Kostenverteilung für das Verfahren und den Vergleich entscheiden und diese verbindlich zuordnen.

3

Erklären die Parteien ihre Einwilligung in die Rückgabe einer Hinterlegung oder Sicherheit, kann das Gericht die Rückgabe anordnen bzw. in den Tenor aufnehmen.

4

Das Gericht ist befugt, den Streitwert sowohl für den Rechtsstreit als auch für den Vergleich festzusetzen und aufgrund des Zustandekommens eines Vergleichs anberaumte Termine aufzuheben.

Relevante Normen
§ 278 Abs. 6 ZPO

Tenor

gegen

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte

wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender

Vergleich

zustande gekommen ist:

Rubrum

1

1.       Die Gerichtskosten trägt die Klägerin.

2

2.       Im Übrigen tragen die Parteien die ihnen entstandenen Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs jeweils selbst.

3

3.       Die Beklagten erklären hiermit ihre Einwilligung in die Rückgabe der

4

Sicherheit in Höhe von EUR 19.800 an die Klägerin (Aktenzeichen der Zentralen Zahlstelle Justiz N01, Aktenzeichen der

5

Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln 81 HL 92/24).

6

Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 150.000,00 EUR festgesetzt.

7

Der Termin am 17.04.2025 wird aufgehoben.

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Köln, 15.01.2025

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31. Zivilkammer

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