Themis
Anmelden
Landgericht Köln·31 O 111/13·18.09.2013

Werbung für PC‑Monitore: Keine Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse – Klage abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtWerberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger mahnte wegen Werbung für PC‑Monitore ohne Angabe der Energieeffizienzklasse ab und verlangte Unterlassung sowie Kostenerstattung. Streitfrage war, ob die Monitore als Videomonitore unter die delegierte Verordnung (EU) Nr.1062/2010 fallen. Das LG Köln verneint dies: Eine HDMI‑Schnittstelle allein macht ein Gerät nicht zum Videomonitor; daher besteht keine Kennzeichnungspflicht und kein Unterlassungs- oder Kostenerstattungsanspruch.

Ausgang: Klage des Abmahnenden wegen fehlender Energieeffizienzangabe für PC‑Monitore als unbegründet abgewiesen; keine Kennzeichnungspflicht nach EU‑Verordnung und kein Anspruch auf Abmahnkosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Angaben zur Energieeffizienzklasse in der Werbung sind nur dann erforderlich, wenn das beworbene Gerät in den Anwendungsbereich der einschlägigen delegierten Verordnung fällt.

2

Ein „Videomonitor“ im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) Nr.1062/2010 ist nur ein Produkt, das zur Anzeige von Videosignalen aus unterschiedlichen Quellen konzipiert ist und ausschließlich genormte Videosignalpfade (mit Ausnahme ungenormter Pfade wie DVI/SDI) nutzt; die bloße Ausstattung mit einer genormten Schnittstelle (z.B. HDMI) ist hierfür nicht ausreichend.

3

Fehlt eine gemeinschaftsrechtliche Kennzeichnungspflicht zur Energieeffizienz, begründet dies regelmäßig keinen Unterlassungsanspruch nach UWG (§§ 5a, 8 UWG) und damit auch keinen Anspruch auf Abmahnkosten nach § 12 Abs.1 S.2 UWG.

4

Bestehen für Händler keine Informationen des Herstellers oder Lieferanten zur Energieeffizienz, trifft den Händler grundsätzlich keine Verpflichtung zur Angabe; die Inanspruchnahme des Händlers kann insoweit als missbräuchlich zurückgewiesen werden.

Relevante Normen
§ 6a EnVKV i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 4 EnVKV§ 2 Ziffer 3 EnVKV§ Verordnung (EU) Nr. 617/2013§ Art. 2 Nr. 6 Verordnung (EU) Nr. 617/2013§ Art. 10 Verordnung (EU) Nr. 617/2013§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 189/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Bewerbung von Computermonitoren.

3

Die Beklagte warb mit der als Anlage 1 (Bl. 9 d.A.) im Original zur Akte gereichten und wie nachstehend im Antrag zu 1. wiedergegebenen Beilagenwerbung zum Kölner Wochenspiegel vom 05.03.2013 unter Preisangabe für die Produkte HP PAVILION 23XI DIGITALER (23“) LED MONITOR und LG IPS277L DIGITALER (27“) LED MONITOR. Beide Geräte wurden u.a. damit beworben, dass sie einen HDMI-Anschluss besitzen. Angaben zur Energieeffizienzklasse dieser Geräte fanden sich in der Werbung nicht.

4

Wegen dieser Werbung mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 05.03.2013 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was die Beklagte ablehnte. Durch die Abmahnung entstanden dem Kläger Aufwendungen in Höhe von 196,35 €.

5

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte mit der Werbung gegen § 6a EnVKV i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 4 EnVKV verstoße. Die von der Beklagten beworbenen LED-Monitore seien als Videomonitore zu qualifizieren, da sie zur Anzeige eines Videosignals konzipiert seien und zudem über einen HDMI-Anschluss verfügten. § 2 Ziffer 3 der Verordnung nehme lediglich Geräte von dem Anwendungsbereich aus, die ausschließlich über einen ungenormten Videosignalpfad wie DVI und SDI verfügten. Die Geräte mit einer HDMI-Schnittstelle seien dagegen nicht allein zur Wiedergabe von PC-Signalen geeignet, sondern auch als Monitor für DVD-Player, SAT-Receiver, Konsolen, Festplattenrecorder etc. verwendbar. Im Übrigen hätten Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass die Energieeffizienzklasse in der Werbung erscheint. Schließlich wisse der Kläger nicht, welche Informationen der Hersteller dem Händler intern gebe.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen,

8

1.              es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

9

wie nachstehend wiedergegeben für Monitore zu werben, ohne die Energieeffizienzklasse für diese Geräte anzugeben:

10

                          (s.Abbildung in Entscheidung OLG Köln 6 U 189/13)

11

2.              an den Kläger 196,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie ist der Auffassung, die beworbenen PC-Monitore fielen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung, so dass deren Kennzeichnungspflichten nicht gelten. Die streitgegenständlichen Monitore zählten nicht zu den von der Verordnung definierten Videomonitoren, da sie in der Lage seien, Videosignalpfade wie DVI zu verarbeiten, und zudem nicht für die Anzeige von Fernsehsignalen konzipiert seien. Die Bildschirme seien vielmehr darauf ausgelegt, an einem herkömmlichen PC angeschlossen zu werden und diesem als Monitor zu dienen. Diese Einordnung werde gestützt durch die Informationen der Bundesanstalt für Materialforschung und Prüfung und den von dieser in Bezug genommenen Regelungen auf europäischer Ebene, die eine Unterscheidung zwischen Fernsehgeräten und Computermonitoren träfen. Ferner existierten bezüglich der fraglichen PC-Bildschirme keinerlei Angaben der Hersteller/Lieferanten, aus denen der Händler und damit die Beklagte die Energieeffizienzklasse entnehmen könnte. Da die Hersteller die Geräte nicht mit den entsprechenden Angaben der Energieeffizienzklasse vertrieben, handelten die Händler mit einer entsprechenden Werbung mangels entsprechender Informationen auch nicht unlauter. Vor diesem Hintergrund sei es auch als missbräuchlich anzusehen, anstatt des Herstellers bzw. Lieferanten lediglich den Händler in Anspruch zu nehmen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist unbegründet.

18

I.              Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt; er ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 6a EnVKV i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 4 EnVKV oder § 5a Abs. 2 und 4 UWG.

19

Angaben zur Energieeffizienzklasse waren in der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten nicht erforderlich, da die beworbenen PC-Monitore nicht in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 fallen. Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 gelten als Geräte zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2010/30/EU Fernsehgeräte, die wie folgt definiert sind:

20

1. „Fernsehgerät“ bezeichnet einen Fernsehapparat oder einen Videomonitor; (…)

21

3. „Videomonitor“ bezeichnet ein Produkt, das zur Anzeige eines Videosignals aus unterschiedlichen Quellen, einschließlich Fernsehsignalen, auf einem integrierten Bildschirm konzipiert ist, das fakultativ Audiosignale von einem externen Quellgerät steuert und wiedergibt, das durch genormte Videosignalpfade, darunter Cinch (Component Cinch, Composite Cinch), SCART, HDMI und künftige Drahtlosstandards (jedoch mit Ausnahme ungenormter Videosignalpfade wie DVI und SDI) angeschlossen ist, aber Sendesignale nicht empfangen und verarbeiten kann.

22

Nach dem Wortlaut fallen unter die Verordnung solche Geräte, die angeschlossen sind durch genormte Videosignalpfade und künftige Drahtlosstandards, allerdings mit Ausnahme ungenormter Videosignalpfade wie DVI und SDI. Gemeint sind damit Geräte, die gerade gar keine ungenormten Videosignalpfade nutzen. Solche die sowohl über genormte als auch ungenormte verfügen, fallen danach nicht unter die Verordnung.

23

Ferner muss ein „Videomonitor“ danach zur Anzeige eines Videosignals aus unterschiedlichen Quellen, einschließlich Fernsehsignalen, auf einem integrierten Bildschirm konzipiert sein, was u.a. eine gewisse Auflösung erfordert. Insofern kann es allein auf die Ausstattung mit z.B. einer HDMI-Schnittstelle nicht ankommen. Auch dies zeigt, dass PC-Monitore nicht von der Verordnung erfasst sind. Ob die Monitore digitales Fernsehen empfangen können, ist ohne Relevanz, da diese Signale nur als eine Art von Videosignalen erwähnt sind.

24

Schließlich spricht für die bislang fehlende Verpflichtung zur Angabe der Energieeffizienzklasse vor allem die Existenz der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 vom 26.06.2013, die vergleichbare Bestimmungen für Computer regelt. Dies zeigt, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass Computer samt Monitoren (integrierte Desktop-Computer und Notebook-Computer) bislang nicht geregelt sind. Nach Art. 2 Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 zeichnen sich integrierte Desktop-Computer zudem dadurch aus, dass sie nicht in erster Linie für die Anzeige und den Empfang audiovisueller Signale ausgelegt sind, auch wenn ihnen dies möglich ist. Die Verordnung (EU) Nr. 617/2013 ist zwar gemäß deren Art. 10 seit dem 17.07.2013 in Kraft, die Informationspflichten gelten jedoch erst ab dem 01.07.2014, so dass eine Kennzeichnungspflicht für Computermonitore bislang nicht besteht.

25

Nach alldem handelt es sich derzeit bei der Energieeffizienz von Computermonitoren auch nicht um eine Information, die dem Verbraucher aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen für die Werbung nicht vorenthalten werden dürfen (§ 5a Abs. 2 und 4 UWG).

26

II.              Mangels Unterlassungsanspruchs scheidet auch ein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG aus.

27

III.              Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

28

Streitwert:              10.000,00 €