Beschwerde gegen Kostenfestsetzung für Drittschuldnerprozess abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG ein. Streitgegenstand war, ob die im Zwangsvollstreckungsverfahren entstandenen Kosten des Prozesses gegen die Drittschuldnerin notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sind. Das LG hielt dies für gegeben, da der Prozess nicht von vornherein aussichtslos war und das Misstrauen des Gläubigers gegenüber den Auskünften der Drittschuldnerin nachvollziehbar war. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen und die Kostenfestsetzung bestätigt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 788 Abs. 2 ZPO sind auf Antrag des Gläubigers die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen.
Zu den von dem Schuldner zu tragenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung gehören auch die Kosten eines gegen einen Drittschuldner geführten Prozesses, wenn dieser aus Sicht des Gläubigers nicht von vornherein aussichtslos ist.
Das bloße spätere Scheitern eines gegen den Drittschuldner geführten Prozesses schließt die Notwendigkeit der angefallenen Kosten nicht aus, wenn nach den vorliegenden Umständen eine hinreichende Erfolgsaussicht oder Zweifel an den Angaben des Drittschuldners bestanden.
Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Verfolgung sind nachvollziehbare Gründe des Gläubigers, etwa Misstrauen wegen persönlicher Beziehungen zwischen Schuldner und Drittschuldner, zu berücksichtigen.
Die Kostenfestsetzung bemisst sich nach dem tatsächlichen Anfallen von Gebühren und dem festgesetzten Streitwert; die Kostengrundentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wipperfürth, 5 M 2263/02
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 4.11.2002 gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluß des AG Wipperfürth vom 30.10.2002, Az:
5 M 2263/02, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die nach §§ 788Abs. 2 , 104 Abs. 3 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Wipperfürth hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 788 Abs. 2 ZPO sind auf Antrag des Gläubigers die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen. Unter vom Schuldner zu tragende Kosten der Zwangsvollstreckung fallen insbesondere auch nach Pfändung einer Forderung die Kosten eines gegen den Drittschuldner geführten Prozesses, wenn dieser aus Sicht des Gläubigers nicht von vorneherein aussichtslos war ( Zöller-Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 788 Rn. 13 Stichwort"Rechtsstreit). Dies kann indes auch nach dem Inhalt der beigezogenen Akte vom arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen Frau C als Arbeitgeberin des Schuldners ,Az. 5 Ca 110/02 Arbeitsgericht Wuppertal, nicht angenommen werden. Die Behauptung der Drittschuldnerin, sie habe bereits vor Klageerhebung umfassende Auskunft erteilt, steht beweislos im Raum. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin und der Schuldner in Lebensgemeinschaft stehen, so dass das Mißtrauen des Gläubigers gegenüber den von der Lebensgefährtin erteilten Auskünften über die Höhe des Arbeitseinkommens durchaus nachvollziehbar war. In dem Verfahren sind dem Gläubigervertreter Lohnabrechnungen überlassen worden, damit dieser sich Fotokopien machen konnte. Seine Behauptung, dass sein Einkommen deshalb so niedrig sei, weil er aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, hat der Schuldner und Streitverkündete in der mündlichen Verhandlung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens durch ein ärztliches Attest belegt. Erst danach wurde dem Gläubiger seitens des Gerichts nahegelegt, die Klage nicht weiter zu verfolgen, da sie nach "jetzigem Sach- und Streitstand" keine Erfolgsaussicht habe. Das heißt aber nur, dass nach Vorlage der Urkunden und insbesondere des ärztlichen Attestes die Angaben der Drittschuldnerin zur Höhe des Arbeitseinkommens nicht oder nur schwer zu widerlegen sein würden, was aber nicht heißt, dass der Prozeß von vorneherein sinnlos und aussichtslos war und die dadurch verursachten Kosten nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Gläubigers im Rahmen der Zwangsvollstreckung gedient hätten. Diesen Kosten waren daher notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen, auch wenn die Klage infolge der im Prozeß vorgelegten Unterlagen letztlich keine Erfolg hatte.
Der Höhe nach sind die angemeldeten Kosten nicht zu beanstanden. Der Streitwert wurde im arbeitsgerichtlichen Verfahren festgesetzt, die Gebühren sind angefallen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 865,60 EUR.