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Landgericht Köln·30 O 520/20·30.06.2021

Mietvertrag über Monteurwohnungen: Vertragsschluss durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben

ZivilrechtMietrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Miete und Nebenkosten nach Stornierung einer telefonisch angebahnten Anmietung von Monteurwohnungen. Das LG Köln bejahte einen Mietvertrag, weil die Auftragsbestätigung per E-Mail als kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu werten war und die Beklagte nicht unverzüglich widersprach. Die Stornierungs-E-Mail stellte keinen Widerspruch dar und begründete weder eine (außerordentliche) Kündigung noch eine Entgeltanpassung. Zuerkannt wurden die Miete zum bestätigten Preis, Verzugszinsen nach AGB sowie eine Mahnkostenpauschale i.H.v. 40 €; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Zahlung der Miete zum bestätigten Preis sowie Zinsen und 40 € Pauschale zugesprochen, weitergehende Forderungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben liegt vor, wenn ein Kaufmann nach Vertragsverhandlungen den aus seiner Sicht erzielten Abschluss in Textform zusammenfasst und die wesentlichen Vertragsbestandteile wiedergibt.

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Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind auch bei Übersendung per E‑Mail anwendbar, sofern aus Inhalt und Gesamtzusammenhang erkennbar ist, dass das Schreiben das Ergebnis vorangegangener Verhandlungen bestätigt.

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Ein unverzüglicher Widerspruch gegen ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben erfordert eine Erklärung, die den behaupteten Vertragsschluss oder dessen Inhalt in Abrede stellt; die bloße „Stornierung“ wegen nachträglicher Umstände genügt hierfür nicht.

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Eine in AGB enthaltene Schriftformklausel hindert den Vertragsschluss nicht, wenn sie lediglich eine Bestätigung durch den Verwender verlangt und diese in der Bestätigungs-E-Mail erfolgt.

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Änderungen des Bedarfs des Mieters, die allein seiner Risikosphäre zuzuordnen sind, begründen regelmäßig kein Recht zur außerordentlichen Kündigung eines befristeten Mietvertrages.

Relevante Normen
§ 535 Abs. 2 BGB§ 6 Abs. 1 HGB i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB§ 288 Abs. 5 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.466,80 € nebst Zinsen in Höhe von 13 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2019 und weitere 40,00 € als Mahnkostenpauschale zu zahlen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 47% und die Beklagte zu 53%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das sich mit der Vermietung von Unterkünften für Monteure und ähnliche Zwecke befasst. Am 06.08.2019 kam es zu einem Telefonat zwischen den Parteien über die Anmietung von Monteurwohnungen durch die Beklagte. Dieses Telefonat wurde auf Seiten der Klägerin von deren Mitarbeiter X und auf Seiten der Beklagten von deren Mitarbeiter T geführt. Am selben Tag versandte die Klägerin an die Beklagte eine E-Mail, die mit „Ihr telefonischer Auftrag von heute … Auftragsbestätigung/Bestätigungsschreiben …“ überschrieben war. In dieser E-Mail hieß es u.a.: „Vielen Dank für Ihren ersten Auftrag, den wir wie folgt bestätigen … 12 Gäste vom 11.08.2019 bis zum 26.08.2019 in zwei 3-Zimmer-Wohnungen … Taxe pro Gast und Nacht 18,00 €, hier 15 Nächte = 180 Einheiten 3.240,00 € … Bestellungen sowie An- und Vermietungen erfolgen immer auf Basis unserer AGB. Sonderpreis statt 35 Euro Gast und Nacht gleich Normalpreis wegen pünktlicher Vorauszahlung, auch bei Verlängerung“ Wegen des weiteren Inhalts der E-Mail wird auf die Anlage 1 zur Anspruchsbegründung vom 18.01.2021 (Bl. 17 bis 19 d.A.) Bezug genommen. Die AGB der Klägerin enthielten u.a. unter Ziffer 1.1 eine Bestimmung, wonach Anmietungen oder deren Änderungen nur Gültigkeit haben, wenn sie schriftlich oder per E-Mail erteilt oder bestätigt werden. Des Weiteren enthielten si unter Ziffer 4.3 eine Regelung über die Verzinsung von Zahlungen. Wegen des weiteren Inhalts der AGB wird auf die Anlage 5 zum Anspruchsbegründungsschriftsatz vom 18.01.2021 (Bl. 23 bis 29 d.A.) Bezug genommen.

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Die Beklagte sandte der Klägerin am 07.08.2019 eine E-Mail, in der es u.a. hieß: „Aufgrund dessen, dass sich die Bauzeitpläne geändert haben, teilen wir Ihnen das wir den Auftrag stornieren.“ Wegen des weiteren Inhalts der E-Mail wird auf die Anlage 2 zum Anspruchsbegründungsschriftsatz vom 18.01.2021 (Bl. 20 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin schlug der Beklagen in einer E-Mail vom 14.08.2019 vor, den geschlossenen Mietvertrag aufzuheben, wenn die Beklagte binnen der nachfolgenden sechs Monate eine Buchung gleiches Volumens vornehme und bat um Bestätigung des Vorschlags bis zum 19.08.2019 (Anlage 3 zum Anspruchsbegründungsschriftsatz vom 18.01.2021). Die Beklagte nahm dieses Angebot der Klägerin nicht an und nahm auch keine Zahlungen an die Klägerin vor. Unter dem 13.09.2019 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Nachberechnung in Höhe von weiteren 3.060,00 €, wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 4 zur Anspruchsbegründung vom 18.01.2021 (Bl. 22 d.A.) Bezug genommen.

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Die Klägerin behauptet, bereits mit dem Telefonat am 06.08.2019 sei eine Einigung über die Anmietung der Monteurwohnungen durch die Beklage erzielt worden. Sie ist der Ansicht, schon aufgrund dieser mündlichen Vereinbarung, jedenfalls aber aufgrund der als kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu wertenden E-Mail vom 06.08.2019, sei ein verbindlicher Vertrag zustande gekommen. Die E-Mail der Beklagten vom 07.08.2019 sei nicht als Widerspruch gegen ein solches kaufmännisches Bestätigungsschreiben anzusehen. Sie – die Klägerin – sei berechtigt, aufgrund der ausgebliebenen fristgerechten Vorauszahlung einen Preis von 35,00 € pro Nacht zu berechnen. Zudem sei sie aufgrund ihrer Vertragsbestandteil gewordenen AGB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 13 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.

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Die Klägerin beantragt,

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              die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 6.526,80 € nebst Zinsen in Höhe von 13 Prozentpunkten ü.B. jährlich aus 3.466,80 € seit dem 10.08.2019 und aus 3.060,00 € seit dem 14.10.2019 sowie eine Mahnkostenpauschale in Höhe von 80,00 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, bei dem Telefonat am 06.08.2019 sei es zu keiner Einigung über die Anmietung gekommen, ihr Mitarbeiter habe am Telefon keine verbindliche Bestellung vornehmen, sondern lediglich eine Anfrage hinsichtlich der Miete von Monteurwohnungen tätigen wollen. Hintergrund sei gewesen, dass es zum Zeitpunkt der telefonischen Anfrage noch nicht sicher festgestanden habe, ob der Auftrag des Subunternehmers, für dessen Einsatz die Wohnung gedacht gewesen sei, tatsächlich in dem besagten Zeitraum stattfinden werde. Dies habe ihr Mitarbeiter auch ausdrücklich gegenüber seinem Gesprächspartner erklärt. Die Parteien seien so verblieben, dass die Klägerin der Beklagten ein schriftliches Angebot habe unterbreiten sollen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, ein verbindlicher Vertrag sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Hierfür fehle es an der erforderlichen Schriftform, die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens seien unanwendbar, jedenfalls aber liege ein wirksamer Widerspruch vor. Das Geschäftsgebaren der Klägerin sei unredlich, die AGB der Klägerin seien nicht Vertragsbestandteil geworden.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

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Die Klägerin kann von der Beklagten gem. § 535 Abs. 2 BGB Zahlung einer Miete in Höhe von 3.466,80 € verlangen.

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Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über die Anmietung von zwei 3-Zimmer-Wohnungen für den Zeitraum vom 11.08.2019 bis zum 26.08.2019 zum Preis von 18,00 € pro Nacht, d.h. insgesamt brutto 3.466,80 € zustande gekommen. Dahinstehen kann insoweit, ob, wie die Klägerin behauptet, eine diesbezügliche Einigung bereits bei dem Telefonat vom 06.08.2019 zustande gekommen ist, denn jedenfalls ist der Vertragsschluss dadurch erfolgt, dass die Beklagte der von der Klägerin übersanden E-Mail vom 06.08.2019, die als kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu qualifizieren ist, nicht widersprochen hat.

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Bei der E-Mail vom 06.08.2019 handelt es sich um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind vorliegend anwendbar, denn die beiden Parteien sind gem. § 6 Abs. 1 HGB i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG Kaufleute. Die Parteien haben auch bei dem Telefonat vom 06.08.2019 über die Anmietung von zwei Wohnungen für den vorgenannten Zeitraum verhandelt. Die E-Mail vom 06.08.2019 gibt unter ausdrücklicher Beziehung auf das vorgenannte Telefonat den Inhalt einer bei diesem Telefonat getroffenen Einigung wieder und genügt daher insoweit auch den Anforderungen an die Annahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Unerheblich ist insoweit, dass die E-Mail in der Überschrift nicht ausschließlich als Bestätigungsschreiben bezeichnet wird, sondern als „Auftragsbestätigung/Bestätigungsschreiben“, denn es reicht für die Annahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens aus, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang von Bezeichnung und Inhalt des Schreibens ergibt, dass es das Ergebnis vorangegangener Vertragsverhandlungen wiedergibt. Dies ist bei der vorgenannten E-Mail jedoch der Fall, da sie den Inhalt der telefonischen Absprache und deren Ergebnis aus Sicht der Klägerin, nämlich den Abschluss eines Mietvertrages wiedergibt, wobei sie die notwendigen Bestandteile eines solchen Vertragsschlusses, nämlich Zeitraum und Gegenstand der Anmietung sowie das zu zahlende Entgelt, aufführt. Auf die Frage, ob die vorausgegangenen Verhandlungen tatsächlich zu einem Vertragsschluss geführt haben, kommt es nicht an (vgl. MK-BGB/Busch, 7. Aufl. 2015, § 147 Rdnr. 14 m.w.N.).

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Diesem kaufmännischen Bestätigungsschreiben hat die Beklagte nicht unverzüglich widersprochen. Insbesondere liegt in der E-Mail der Beklagten vom 07.08.2019 kein Widerspruch, da in dieser E-Mail weder der in der E-Mail der Klägerin vom 06.08.2019 aufgeführte Vertragsschluss noch der darin angegebene Inhalt des Vertrages in Abrede gestellt wird, sondern die Beklagte lediglich eine Stornierung eines bereits erteilten Auftrages aufgrund einer Änderung der Umstände angibt.

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Dem Zustandekommen des Vertrages steht auch nicht die in Ziffer 1.1 der AGB der Klägerin enthaltene Schriftformklausel entgegen, denn diese verlangt lediglich eine schriftliche Bestätigung durch die Klägerin, von der vorliegend in der E-Mail der Klägerin vom 06.08.2019 die Rede ist. Weitergehende Anforderungen an die beim Abschluss eines Vertrages zu wahrende Form lassen sich den AGB der Klägerin nicht entnehmen.

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Der danach zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist nicht durch eine Kündigung seitens der Beklagten beendet worden. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sieht ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten nicht vor. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung stand der Beklagten ebenfalls nicht zu, denn sie hat nicht ausreichend dargetan, dass und warum unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ihr die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar gewesen sein soll. Allein der Umstand, dass sich die Bauzeitpläne geändert haben und sie deshalb für den vorgesehenen Zeitraum die Wohnungen nicht benötigte, begründet kein Recht zur außerordentlichen Vertragskündigung, da diese Umstände allein in der Risikosphäre der Beklagten liegen.

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Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch der Klägerin auf 3.466,80 €. Eine Berechtigung der Klägerin, statt der in der E-Mail vom 06.08.2019 aufgeführten Summe von 18,00 € pro Nacht aufgrund einer nicht fristgerechten Vorauszahlung 35,00 € zu berechnen, lässt sich der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nicht entnehmen. Insbesondere enthält die den Inhalt des Vertragsschlusses für die Parteien verbindlich wiedergebende E-Mail der Klägerin vom 06.08.2019 keine solche Bestimmung. Dort findet sich zwar der Hinweis, dass es sich bei dem Entgelt von 18,00 € statt 35,00 € pro Nacht um einen Sonderpreis handelt. Nicht enthalten ist aber eine Bestimmung, dass bei Ausbleiben einer fristgerechten Vorauszahlung sich dieser Preis auf 35,00 € pro Nacht erhöhen soll. Auch aus den AGB der Klägerin ergibt sich dies nicht.

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Dahinstehen kann, ob eine solche Vereinbarung über die bei9 nicht fristgerechter Zahlung erfolgende Erhöhung des zu zahlenden Entgeltszwischen den Parteien in dem Telefonat vom 06.08.2019 getroffen worden ist, denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre sie im Hinblick darauf, dass sie in dem die Einigung der Parteien verbindlich wiedergebenden kaufmännischen Bestätigungsschreiben vom 06.08.2019 nicht enthalten ist, nicht Bestandteil des letztlich zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden.

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Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. Ziffer 4.3 der AGB der Klägerin. Diese AGB sind durch die ausdrückliche Bezugnahme in der E-Mail vom 06.08.2019 zwischen den Parteien Vertragsbestandteil geworden, denn insoweit genügt die in dem E-Mail-Schreiben vom 06.08.2019 enthaltene Verweisung auf die AGB.

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Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Mahnkostenpauschale folgt aus § 288 Abs. 5 BGB, der Höhe nach ist er jedoch nur in Höhe von 40,00 € gegeben.

24

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.

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Streitwert:              6.526,80 €.