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Landgericht Köln·30 O 495/03·11.05.2005

Regress wegen Hubschrauberschaden nach Erstunfall: Zurechnung wegen groben Folgeverschuldens verneint

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Haftpflichtversicherer eines LKW) begehrte von der Beklagten (PKW-Versicherer) Ausgleich von 1/3 ihrer Zahlungen an den ADAC für die Beschädigung eines Rettungshubschraubers. Das Gericht verneinte ein Gesamtschuldverhältnis, weil der Schaden dem Erstunfall des PKW nicht mehr zurechenbar sei. Wesentliche Ursache sei das grob verkehrswidrige Verhalten des LKW-Fahrers gewesen, der den gut erkennbaren Hubschrauber zu spät wahrnahm und die noch laufenden Rotorblätter streifte. Zudem habe der PKW außerhalb der Fahrbahn gestanden und der Rettungshubschraubereinsatz sei objektiv nicht durch den Unfall veranlasst gewesen; eine fehlerhafte Einschätzung bei der Unfallmeldung sei dem PKW-Fahrer nicht anzulasten.

Ausgang: Regressklage des LKW-Haftpflichtversicherers gegen den PKW-Versicherer mangels Zurechnung/Gesamtschuld abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Beteiligten für denselben Schaden als Gesamtschuldner haften; fehlt es an der Zurechenbarkeit des Schadens zu einem Beteiligten, scheidet der Ausgleich aus.

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Der Erstverursacher eines Verkehrsunfalls haftet für Folgeunfälle nur, wenn zwischen Erst- und Folgegeschehen ein adäquater Zurechnungszusammenhang besteht; dieser kann entfallen, wenn der Erstunfall für den Folgeschaden nur noch äußerer Anlass ist.

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Grob verkehrswidriges Verhalten eines nachfolgenden Fahrers kann den Zurechnungszusammenhang zum Erstunfall verdrängen, wenn dieses Verhalten die wesentliche und unmittelbar schadensauslösende Ursache des Folgeunfalls darstellt.

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Kommt das Erstfahrzeug außerhalb der Fahrbahn zum Stehen und beeinträchtigt den fließenden Verkehr nicht, besteht regelmäßig keine Pflicht des Erstbeteiligten zur Absicherung der Fahrbahn; Sicherungsmaßnahmen für eine Rettungsmaßnahme obliegen der dafür verantwortlichen Einsatzorganisation.

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Die Haftungsabwägung nach §§ 17, 18 StVG kann dazu führen, dass der Verursachungsbeitrag des Erstunfalls vollständig zurücktritt, wenn das grobe Fehlverhalten des Folgefahrers sowie dessen Betriebsgefahr (insbesondere bei einem LKW) den konkreten Schaden deutlich überwiegen.

Relevante Normen
§ 426 Abs. 1 BGB§ 17 StVG§ 18 StVG§ 3 PflVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ausgleich von 1/3 ihrer Zahlungen in Anspruch, die die Kläger als Pflichtversicherer des LKW Daimler, Kennzeichen ####1- an den ADAC als Eigentümer eines Rettungshubschraubers geleistet hat.

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Am 20.11.1999 befuhr Herr Q mit dem bei der Beklagten versicherten PKW Mazda Kennzeichen ####2 gegen 8.35 Uhr die B 71 aus Richtung Munster kommend Richtung Eimke. Die Straße war streckenweise feucht. Im Bereich eines Waldgebietes bei Eimke herrschte Strassenglätte. Der Versicherungsnehmer der Beklagten kam in dem Waldgebiet im Bereich einer langgezogenen Linkskurve ins Schleudern, schleuderte über die Gegenfahrbahn und prallte mit seinem Heck außerhalb der Fahrbahn gegen einen Baum. Das Fahrzeug blieb dort beschädigt stehen. Herr Q war leicht verletzt. Er benachrichtigte per Handy die Polizei. Ein Rettungshubschrauber des ADAC, geführt von dem Piloten I, kam zum Einsatz. Dieser entschloss sich zu einer Landung auf der B 71 ausgangs der Linkskurve, ca. 50 m vom verunfallten PKW entfernt, der weiter Richtung Eimke stand. Zwischen dem Unfall des Herrn Q und der Landung des Rettungshubschraubers lagen etwa 10 bis 15 Minuten. Kurz darauf näherte sich aus Richtung Munster Herr L mit dem PKW Hyundai, ####3. Der PKW fuhr auf den ADAC-Hubschrauber auf und schob ihn dadurch auf die Gegenfahrbahn. Es folgte Herr T mit dem bei der Kläger versicherten LKW Daimler mit Kastenaufbau. Er erkannte den Hubschrauber zu spät und versuchte, rechts daran vorbeizufahren. Dabei bemerkte er nicht, dass die Rotorblätter des Hubschraubers sich noch drehten, so dass er mit dem Kastenaufbau die Rotorblätter berührte und erheblich beschädigte. Gegen den Piloten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet (der Fahrer des PKW Hyundai war verletzt worden), die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde vom Amtsgericht Uelzen mangels hinreichendem Tatverdacht abgelehnt. Die Beschwerde des StA Lüneburg wurde zurückgewiesen.

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Der ADAC machte einen Reparaturschaden an den Rotorblätter in Höhe von 1.751.024,80 DM geltend. Aufgrund einer Abfindungsvereinbarung zahlte die Klägerin an den ADAC 1,4 Millionen DM = 715.808,53 € (ca. 80 %). Ferner zahlte sie an Sachverständigengebühren 755,56 € sowie 1.605,40 € Bergungs-, Aufräumungskosten sowie Umweltschädenbeseitigungskosten, ferner 63,92 € an Kosten und Gebühren für die Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte. Von dem Gesamtaufwand in Höhe von 718.233,41 € verlangt sie von der Beklagten 1/3 als Regress = 239.411,14 € .

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Die Klägerin trägt vor, der Versicherungsnehmer der Beklagten habe schuldhaft die erste Ursache gesetzt, indem er bei glatter Fahrbahn mit unangemessener Geschwindigkeit gefahren und hierdurch von der Straße abgekommen sei. Sein Fahrzeug habe in die Fahrbahn hinein geragt, die Unfallstelle sei nicht abgesichert gewesen. Zudem habe er bei der Unfallmeldung unvollständige und unzureichende Angaben gemacht, so dass die Polizeibeamten davon ausgegangen seien, dass er schwer verletzt sei. Die Verbindung sei während des Gespräches abrupt abgebrochen Die Unfallstelle sei nicht bekannt gewesen. Die Polizei habe darauf die Rettungsleitstelle des ADAC beauftragt, nach dem vermeintlich Schwerverletzten zu suchen. Nach der Landung habe sich der Notarzt sofort zum verunglückten Autofahrer begeben, um ihn zu untersuchen. Der Rettungsassistenz habe beabsichtigt, die Fahrbahn Richtung Munster abzusichern. Bevor er das habe erledigen können, sei bereits der PKW Hyundai in den Hubschrauber hineingefahren. Sie behauptet, Herr L und Herr T seien mit ca. 70 - 75 km/h gefahren. Der Hubschrauber habe ausgangs der schlecht einsehbaren Linkskurve gestanden.

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Die Klägerin meint, der Versicherungsnehmer der Beklagten sei verantwortlich für die Folgeunfälle, insbesondere seien die durch ihn schuldhaft ausgelösten Rettungsmaßnahmen zuzurechnen.

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Die Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 239.411,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über Basiszinssatz seit dem 12.3.2001 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, Herr Q sei mit ca. 80 km/h bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren. Ihm sei ein Fahrzeug entgegengekommen, dessen Lichthupe betätigt worden sei. Da Herr Q davon ausgegangen sei, dass vielleicht ein Unfall geschehen sei, habe er seine Geschwindigkeit verringert und sei vom Gas gegangen. Das Heck seines Fahrzeuges sei ausgebrochen. Die Fahrbahnglätte sei für Herrn Q vorher nicht bemerkbar gewesen. Der Unfall sei für ihn nicht vermeidbar gewesen. Er habe vorsorglich die Polizei gerufen und dabei geschildert, welche Verletzung er gehabt habe. Seinen genauen Standort habe er nicht angeben können. Der Beamte habe ihm gesagt, dass er einen Krankenwagen schicken werde, das könne etwas dauern. Die Verbindung sei zwar schlecht gewesen, Herr Q habe sich aber mit dem Beamten gut verständigen können, so dass für diesen eindeutig erkennbar gewesen sei, dass keine schwere Verletzung vorgelegen habe. Die Verbindung sei nicht abrupt abgebrochen. Sein Fahrzeug habe nicht in die Fahrbahn hinein geragt und den fließenden Verkehr nicht behindert.

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Da der fließende Verkehr durch sein Fahrzeug nicht beeinträchtigt gewesen sei, habe kein Anlass für Sicherungsmaßnahmen bestanden. Nach etwa 10 Minuten sei der ADAC Hubschrauber gekommen und sei mitten auf der Fahrbahn gelandet. Eine Absicherung sei nicht erfolgt. Eine Person sei zu Herrn Q gelaufen und habe ihn untersucht und festgestellt, dass kein Behandlungsbedarf bestanden habe. In dem Moment habe Herr Q das Rutschen eines Fahrzeuges gehört und gesehen, wie ein PKW in den Hubschrauber gefahren sei und diesen ca. 8 m nach vorne geschoben habe. Die Rotorblätter seien noch im Betrieb gewesen und erst nach dem Zusammenstoß ausgestellt worden. Der noch im Hubschrauber befindliche Arzt habe sich um den Verletzten im PKW gekümmert. Nachdem der verletzte PKW-Fahrer geborgen gewesen sei, habe sich der LKW genähert und die auslaufenden Rotorblätter gestreift.

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Die Beklagte meint, die Beschädigung des Hubschraubers sei ihrem Versicherungsnehmer nicht zurechenbar. Hauptursache für den Unfall mit dem Hubschrauber sei das grob fahrlässige Verhalten des Piloten gewesen, der ohne jede Sicherungsmaßnahme gelandet sei sowie das Verhalten des LKW-Fahrers, der zu schnell gefahren sei und zu spät reagiert habe.

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Die Beklagte bestreitet, dass Anlass bestanden habe für die Annahme, dass Herr Q schwer verletzt gewesen sei und dass der Hubschrauberpilot entsprechend informiert worden sei. Sie bestreitet, dass der Rettungshubschrauber von der Polizei angefordert worden sei. Sie meint, der Einsatz eines Rettungshubschraubers nach einem gewöhnlichen Verkehrsunfall sei nicht zurechenbar.

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Die Beklagte meint, dass der eigene Haftungsanteil des ADAC mindestens 80 % betrage, so dass die Klägerin jedenfalls zu viel gezahlt habe.

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Schließlich hafte auch der PKW-Fahrer L mit, da auch er zu spät reagiert habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Kopien der Akte 203 Js 499/00 StA Lüneburg , die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht ein Anspruch aus §§ 426 Abs. 1 BGB, 17,18 StVG, 3 PflVG auf anteiligen Ersatz der von ihr erbrachten Schadensersatzleistungen für die Beschädigung am Rettungshubschrauber des ADAC nicht zu, denn es bestand kein Gesamtschuldverhältnis zwischen den Parteien bezüglich dieses Schadens.

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Zwar ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten seinen eigenen Unfall schuldhaft infolge unangepaßter Geschwindigkeit verursacht hat. Der gegen ihn sprechende Anscheinsbeweis ist durch den Vortrag der Beklagten nicht ausgeräumt. Er mußte seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er gefahrlos vom Gas gehen konnte, ohne ins Schleudern zu geraten. Auch ist richtig, dass demjenigen, der einen Unfall verursacht, auch die weiteren Folgen, insbesondere weitere Unfälle, zurechenbar sein können, wenn zwischen dem ersten Unfall und dem Folgeunfall ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, was hier zu bejahen ist. Auch liegt es nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass es bei einer Unfallmeldung zu einer Fehleinschätzung oder einem Mißverständnis über die Erforderlichkeit der Hilfsmaßnahmen kommen kann, so dass die Adäquanz auch dann nicht entfällt, wenn Herr Q seine nur leichte Verletzung richtig mitgeteilt hat und das Gespräch nicht abrupt abgebrochen worden ist, wie die Beklagte behauptet. Nach der beigezogenen Ermittlungsakte besteht kein vernünftiger Zweifel, dass seitens der Polizei und der Luftrettung von einer schwerwiegenden Verletzung ausgegangen worden ist. Ein anderer Anlass, einen Rettungshubschrauber zum Einsatz zu bringen, ist nicht erkennbar. Auch unterbricht das Fehlverhalten Dritter- hier des LKW-Fahrers oder auch ein eventuelles Fehlverhalten des Hubschrauberpiloten- den Kausalzusammenhang nicht ohne weiteres. Dennoch ist hier aufgrund der besonderen Umstände die Beschädigung des Rettungshubschraubers durch den LKW dem Versicherungsnehmer der Beklagten nicht mehr zuzurechnen. Wesentliche und den Schaden auslösende Ursache war hier der Umstand, dass der LKW-Fahrer unter grober Mißachtung der Verkehrsvorschriften seine Geschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen nicht angepaßt hat, so dass er den aus 170- 200 m aufgrund seiner Signalfarbe gut erkennbaren Rettungshubschrauber nicht rechtzeitig wahrgenommen hat und unter Verkennung des Umstandes, dass die Rotorblätter noch in Betrieb waren, versucht hat, nach rechts auszuweichen und dabei mit seinem Kastenaufbau die Rotorblätter beschädigt hat. Nach Auffassung des Gerichts war der Unfall des Versicherungsnehmers der Beklagten nur noch äußerer Anlaß für diesen weiteren Unfall. Ein Zurechnungszusammenhang kann insbesondere dann zu verneinen sein, wenn nach dem Erstunfall die Unfallstelle abgesichert ist und ein weiterer Kraftfahrer in die Unfallstelle hineinfährt (BGH NJW 2004, 1375) oder wenn der erste Unfall nur noch äußerer Anlaß und von untergeordneter Bedeutung für den zweiten Unfall ist und sich nicht anders darstellt, als wenn das Hindernis, das zum 2. Unfall geführt hat, aus irgend einem anderen Grund bestanden hätte ( OLG Karlsruhe NZV 1991, 269).

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Das verunfallte Fahrzeug des Herrn Q befand sich außerhalb der Fahrbahn und behinderte den Verkehr auf der B 71 nicht. Das ist anhand der Fotos vom Unfallgeschehen aus der Ermittlungsakte eindeutig zu erkennen. Insbesondere ragt der PKW nicht derart in die Fahrbahn hinein, dass dadurch eine Absicherungsmaßnahme erforderlich gewesen wäre. Dass die von der Klägerin angeführte Verschmutzung der Fahrbahn eine Absicherung erforderlich gemacht hätte, ist nicht plausibel, ist aber jedenfalls für das zweite Unfallgeschehen, das sich ca. 50 m vor dieser Stelle ereignet hat, nicht ursächlich geworden. Für die Absicherung des auf der Fahrbahn gelandeten Hubschraubers war Herr Q nicht zuständig und verantwortlich. Die hierfür zu treffenden Maßnahmen mußten der Besatzung des Hubschraubers überlassen bleiben, da nur sie wissen und abschätzen konnte, welche Maßnahmen auch nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes zu treffen waren. Kann es aber am Zurechnungszusammenhang fehlen, wenn die Unfallstelle ordnungsgemäß abgesichert ist, so gilt das auch, wenn der Verursacher des ersten Unfalles für eine Absicherung erst gar nicht zu sorgen hatte, weil nach der Lage des Unfallortes außerhalb der Fahrbahn eine derartige Absicherung nicht erforderlich war und er für die Absicherung der Rettungsmaßnahme nicht zuständig und verantwortlich ist. Das außerhalb der Fahrbahn zum Stehen gekommene Fahrzeug war nur noch äußerer Anlass für die Beschädigung des Rettungshubschraubers durch den LKW der Versicherungsnehmerin der Klägerin. Der LKW-Fahrer mußte seine Fahrweise so einrichten, dass er vor einem Hindernis anhalten konnte. Insbesondere mußte er angesichts der Witterungsverhältnisse- es herrschte unstreitig Eisglätte- auch damit rechnen, dass sich ein Hindernis, etwa aufgrund eines Unfalles, auf der Fahrbahn befinden konnte. Zwar handelte es sich hier um einen Hubschrauber. Die Situation war aber nicht anders als wenn ein verunfalltes Kraftfahrzeug seine Fahrbahn versperrt hätte oder es zu einem Stau gekommen wäre. Angesichts der Größe und der Signalfarbe war der Hubschrauber sogar noch besser zu erkennen. Unstreitig ist es anderen Verkehrsteilnehmern auch gelungen, vor dem Hindernis anzuhalten.

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Jedenfalls führt aber eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach §§ 17, 18 StVG hier dazu, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin für den am Hubschrauber entstandenen Schaden allein haftet, während der Verursachungsbeitrag des Versicherungsnehmers der Beklagten zurücktritt. Zwar hat der Versicherungsnehmer der Beklagten die erste Ursache gesetzt und damit die Kausalkette in Lauf gesetzt. Wesentliche und unmittelbar zum Schaden führende Ursache war aber das grobe Fehlverhalten des LKW Fahrers, der das aus 170 bis 200 m erkennbare Hindernis zu spät erkannt bzw. seine Geschwindigkeit den Straßenverhältnissen nicht angepaßt hatte, so dass er den Hubschrauber erheblich beschädigt hat. Dabei hat sich auch die typische und erhöhte Betriebsgefahr eines LKW ausgewirkt, indem der Fahrer die Ausmasse seines Kastenaufbaues nicht berücksichtigt und versucht hat, dem Hubschrauber nach rechts auszuweichen.

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Dagegen befand sich das Fahrzeug des Versicherungsnehmers außerhalb der Fahrbahn. Durch seinen Unfall war objektiv der Einsatz eines Rettungshubschraubers nicht veranlasst. Auch wenn es nach Darstellung der Klägerin durch eine schlechte Telefonverbindung zu einer Fehleinschätzung der Situation gekommen war, kann das dem Versicherungsnehmer der Beklagten nicht als Verschulden angelastet werden. Es besteht kein Anhalt dafür, dass dieser schuldhaft unvollständige oder unzutreffende Angaben über die Art seiner Verletzungen gemacht hätte. Dies war aber die eigentliche und entscheidende Ursache für den Rettungseinsatz, nicht der Unfall, der tatsächlich nur zu Sachschaden und einer leichten, nicht behandlungsbedürftigen Verletzung geführt hatte. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führt dazu, dass der Verursachungsbeitrag der Versicherungsnehmerin der Klägerin bezogen auf den konkreten Schaden so deutlich überwiegt, dass dahinter der Verursachungsbeitrag des Versicherungsnehmers der Beklagten vollständig zurücktritt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

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Streitwert: 239.411,14 €