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Landgericht Köln·30 O 493/15·02.11.2016

Klage auf Feststellung der Umwandlung von Darlehensverträgen durch Widerruf abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtDarlehensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erklärten 2015 den Widerruf zweier Verbraucherdarlehensverträge aus 2007 und rügten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen (u.a. wegen Wortlautelementen und optischer Gestaltung). Zentrale Frage war, ob die Belehrungen formelle Mängel aufweisen, die den Lauf der Widerrufsfrist verhindert hätten. Das Landgericht Köln wies die Feststellungsklage ab, weil die Kläger die behaupteten Mängel nicht in der erforderlichen Substanz nachwiesen bzw. der Widerruf damit nicht wirksam war.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Umwandlung der Darlehensverträge durch Widerruf als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klage auf Feststellung, dass Verbraucherdarlehensverträge durch einen Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt wurden, ist abzuweisen, wenn der Widerruf nicht wirksam erklärt ist.

2

Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für konkrete, entscheidungserhebliche Mängel der Widerrufsbelehrung; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Bei der Prüfung von Widerrufsbelehrungen sind Abweichungen vom amtlichen Muster dahingehend zu bewerten, ob sie wesentliche Pflichtangaben oder die Verständlichkeit der Belehrung beeinträchtigen.

4

Ob die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, bemisst sich u.a. danach, ob die Belehrung den Anforderungen des Art. 247 § 6 EGBGB entspricht.

Relevante Normen
§ Art. 247 § 6 EGBGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Kläger schlossen als Darlehensnehmer zwecks privater Immobilienfinanzierung mit der beklagten Bank als Darlehensgeberin im Jahr 2007 zwei Darlehensverträge, und zwar einen unter dem 16./26.01.2007 über 115.000,00 € und einen unter dem 08./10.02.2007 über 80.000,00 €. Die Vertragsunterlagen enthielten jeweils eine gleichlautende Widerrufsbelehrung wie folgt:

3

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopien der Vertragsunterlagen in Anlage DB2 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28.08.2015 erklärten die Kläger den „Widerruf der Darlehensverträge“ und teilten mit, an einer Umschuldung zu aktuellen Marktzinsen interessiert zu sein (Anlage DB3). Außergerichtliche Korrespondenz zwischen den Parteien blieb – auch nach Einschaltung der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger – ohne Erfolg.

4

Die Kläger sind der Ansicht, der Widerruf sei wirksam, da mangels ordnungsgemäßer Belehrung der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Belehrung sei aufgrund des Wortes „frühestens“ fehlerhaft und die Beklagte könne sich wegen optischer und textlicher Abweichungen vom amtlichen Muster nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. So seien maßgebliche Abweichungen in der Verwendung der 1. Person Singular/Plural zu sehen, der Schreibweise „2“ statt „zwei“, der optischen Gestaltung und der Überschrift außerhalb der Umrandung. Es fehle nach Ansicht der Kläger an einer hinreichend deutlichen optischen Hervorhebung der Belehrung und an Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 EGBGB.

5

Die Kläger beantragen nach Umformulierung des Antrages zu 1) und Erweiterung um den Antrag zu 2) nunmehr,

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1.       festzustellen, dass sich die Darlehensverträge mit der Nummer ####21 über 115.000,00 € vom 16.01.2007 und mit der Nummer ####80 über 80.000,00 € vom 08.02.2007 durch den Widerruf der Kläger vom 28.08.2015 in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben;