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Landgericht Köln·30 O 428/12·12.11.2014

Anlageberatung: Klage gegen Beratungsunternehmen mangels Pflichtverletzung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach Ausfall einer Geldanlage Schadensersatz und Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten von zwei Beklagten. Gegen die Beklagte zu 1) erging ein (Teil-)Versäumnisurteil auf Zahlung von 71.000 EUR nebst Zinsen und Freistellung. Gegen die Beklagte zu 2) wies das LG Köln die Klage ab, weil eine Pflichtverletzung aus einem behaupteten Beratungsvertrag nicht schlüssig dargelegt und ein Schneeballsystem nur pauschal behauptet worden sei. Auch deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheiterten mangels konkreten Vortrags zur Täuschung; ohne Hauptforderung bestand kein Anspruch auf vorgerichtliche Kosten.

Ausgang: Gegen Beklagte zu 1) Zahlung/Freistellung zugesprochen (Versäumnisteil); gegen Beklagte zu 2) Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB wegen fehlerhafter Anlageberatung setzt die schlüssige Darlegung einer konkreten Pflichtverletzung voraus.

2

Wird die behauptete Pflichtverletzung bestritten, muss der Anspruchsteller die tatsächlichen Grundlagen seiner Behauptungen substantiiert darlegen; pauschale Verweise auf Ermittlungs- oder Strafakten ersetzen keinen Tatsachenvortrag.

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Das Gericht ist nicht verpflichtet, entscheidungserhebliche Tatsachen im Wege einer Ausforschung zu ermitteln; Beweisantritte dürfen nicht darauf zielen, erst die anspruchsbegründenden Tatsachen zu gewinnen.

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Die Übernahme einer „Beratungshaftung“ begründet ohne weitere Anhaltspunkte keine Garantie für den Erfolg oder den Kapitalerhalt einer Anlage; das nachträgliche Scheitern der Anlage begründet für sich genommen keine Pflichtverletzung.

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Deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB erfordern konkreten Sachvortrag zu einer Täuschung über Tatsachen; fehlt dieser, scheidet Schadensersatz aus.

Relevante Normen
§ 313 b Abs. 1 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB§ 181 BGB§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 100 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 71.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Anwaltsgebühren bzgl. der Rechnung der Frau Rechtsanwältin G vom 30.11.2012 in Höhe von 952,00 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) zu je 50 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) zu 50 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 2) wegen zu vollstreckender Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Dem Kläger wurde von der Beklagten zu 1), die er sehr gut kannte und seinerzeit die Geschäftsführerin der Beklagten zu 2) war, mit Schreiben vom 20.10.2006, eine Anlage bei der C in M über die Fa. B, deren Geschäftsführerin ebenfalls die Beklagte zu 1) war, angeboten. In dem Schreiben, das auf Briefpapier der Beklagten zu 2) gedruckt war, übernahm die Beklagte zu 2) die Beratungshaftung für die Anlage. Es wurde erläutert, dass Kontoeröffnungen nur von Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz in Großbritannien vorgenommen werden können, weshalb der Umweg über die B nötig sei.

3

Nachdem der Kläger Berechnungen von der Beklagten zu 2) erhalten hatte, investierte er 185.000,00 EUR, die er unmittelbar an die B überwies (Überweisungsträger Bl. 13 d.A.). Diese bestätige die Anlage mit Schreiben vom 13.07.2007, wonach zunächst vom 13.03.2007 bis zum 31.12.2008 aus laufenden Beteiligung monatlich 2.000,00 EUR gezahlt werden sollten bei einem Zinssatz von 7,50 % p.a. Die Restzahlung sollte bei Ablauf zum 31.08.2009 erfolgen.

4

Der Kläger erhielt in der Zeit von April 2007 bis März 2011 monatliche Auszahlungen in vereinbarter Höhe mit Ausnahme der Rate im Februar 2011. Außerdem erhielt er Sonderzahlung in Höhe von insgesamt 19.000,00 EUR. Seit März 2011 erfolgte keine Zahlung mehr.

5

Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegenüber der Beklagten zu 2) Anspruch auf Schadensersatz. Hierzu behauptet er unter Darlegung der näheren Einzelheiten, es sei ein Beratungsvertrag mit der Beklagten zu 2) zustande gekommen. Diese habe ihre Pflichten dadurch verletzt, dass sie zur Anlage des Geldes bei der B geraten habe. Bei dieser handele sich um eine von der Beklagten zu 1) eigens geschaffene Gesellschaft zur Vereinnahmung von Geldern, die in kürzester Zeit von dort auf andere Konten transferiert und für den Kunden nicht mehr greifbar seien, mithin ein Schneeballsystem. Die Beklagte zu 2) habe Aufklärungspflichten verletzt, indem sie den Eindruck vermittelt habe, bei der Fa. B handele es sich um eine seriöse über die entsprechenden Entschädigungskassen abgesicherte und der Bankenaufsicht unterliegende Gesellschaft. Außerdem sei der Kläger über die Vertretungsverhältnisse getäuscht worden; wäre ihm das „Insichgeschäft“ mit der Beklagten zu 1), die sowohl Geschäftsführerin der Beklagten zu 2) als auch der B gewesen sei, bekannt gewesen, wäre er deutlich vorsichtiger gewesen und hätte das Rechtsgeschäft jedenfalls deutlich hinterfragt.

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Der Kläger hat in der Hauptsache zunächst beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 71.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 7,5 Prozent p.a. seit dem 01.04.2007 zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2014 hat er die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr,

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              1.              die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 71.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich seit dem 01.09.2012 zu zahlen;

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              2.              die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Anwaltsgebühren bezgl. der Rechnung der Frau Rechtsanwältin G vom 30.11.2012 in Höhe von 952,00 EUR freizustellen.

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Die Beklagte zu 2) beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Sie ist er Ansicht, es fehle schon an einer Haftungsgrundlage. Warum ab Frühjahr 2011 keine Zahlungen geleistet worden seien, sie ihr unbekannt. Die Voraussetzungen eines Schneeballsystems seien nicht hinreichend  dargestellt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

16

1)

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Im Umfang des Teilversäumnisurteils gegen die Beklagte zu 1) bedarf es keiner Darstellung der Entscheidungsgründe, § 313 b Abs. 1 ZPO.

18

2)

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Gegen die Beklagte zu 2) stehen dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Schadensersatz in Höhe von 71.000,00 EUR zu.

20

a)

21

Er hat keine Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. einem zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrag, da es an der schlüssigen Darstellung einer Pflichtverletzung fehlt. Hier ist zunächst festzuhalten, dass die Beklagte zu 2) das Geld nicht erhalten hat, sondern es unmittelbar an die Fa. B gezahlt wurde. Aufgrund des Beratungsvertrags ist die Beklagte zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Die hierzu entwickelten Grundsätze verlangen, dass die Beratung speziell auf die Bedürfnisse, die Interessen, die Vermögensverhältnisse und das Anlageziel des Kunden zugeschnitten sein muss und sich insbesondere auf die Eigenschaften und Risiken der verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen zu erstrecken hat. Der Umfang der Beratungspflichten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH vom 06.07.1993, XI ZR 12/93).

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Eine Pflichtverletzung könnte allenfalls darin liegen, dass die Beklagte zu 2) durch die Beklagte zu 1) dem Kläger zu einer Anlage riet, bei der von vorn herein feststand, dass der Kläger sein Geld nicht zurückerhalten werde. Der Kläger legt hier zwar dar, dass die B hierauf ausgerichtet war. Woraus sich diese Schlussfolgerung ergibt, ist aber nicht dargetan. Dies wäre zur Substantiierung des Sachvortrages aber erforderlich gewesen, nachdem der Beklagte zu 2) ihn bestritten hat. Hinreichend substantiiert und damit schlüssig ist der Vortrag es Klägers nämlich nur dann, wenn dieser Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu bejahen. Wie genau der Vortrag der darlegungspflichtigen Partei sein muss, hängt auch von der Verteidigung des Gegners ab (sog. Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag). Bestreitet dieser nicht, so kann ein pauschaler Vortrag des Darlegungspflichtigen ausreichen. Wird hingegen Vortrag bestritten und wird er dadurch unklar, muss der Darlegungspflichtige nähere Einzelheiten vortragen. Der pauschale Verweis auf Ermittlungsakten oder Strafakten ist insoweit nicht ausreichend, da sich das Gericht erst den entscheidungserheblichen Sachverhalt heraussuchen müsste. Die Vernehmung des ermittelnden Kriminalhauptkommissars kommt ebenfalls nicht in Betracht, da von diesem erst die entscheidungserheblichen Tatsachen erfragt werden müssten. Das Gericht ist aber nicht befugt, im Interesse einer Partei, diese entscheidungserheblichen Tatsachen erst zu ermitteln, da dies einer prozessual unzulässigen Ausforschung gleichkäme.

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Vielmehr hätte der Kläger auch in Anbetracht der geleisteten Auszahlungen konkret darlegen müssen, anhand welcher Tatsachen er davon ausgeht, dass die B ein Schneeballsystem betreibe. Eines gesonderten Hinweises auf diesen Umstand bedurfte es nicht, nachdem auch der Beklagte zu 2) mehrfach die mangelnde Substantiierung gerügt hat und es sich um einen Krenbereich des Rechtsstreits handelt.

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Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte zu 2) angegeben hat, die Beratungshaftung zu übernehmen. Dies befreit nämlich nicht davon, zur Pflichtverletzung vorzutragen. Eine Garantieerklärung für das Gelingen der Anlage ergibt sich daraus gerade nicht. Der Kläger kann deshalb auch nicht damit gehört werden, dass die Beklagte für den Erhalt des eingezahlten Kapitals hafte. Die Empfehlung eines Anlageobjekts muss nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar erweisen. Dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, ist das typische Risiko des Anlegers (BGH vom 21.03.2006, XI ZR 63/05, NJW 2006, 2041 m.w.N.).

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Eine Pflichtverletzung kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Kläger über die Vertretungsverhältnisse der Beklagten zu 1) im Unklaren war. Es ist nicht erkennbar, warum es sich hier um einen für die Anlage entscheidungserheblichen Umstand handelte. Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass hier zusätzliche Risiken entstehen oder der Anleger ein sonstiges Interesse an der Offenlegung hätte, etwa weil die Empfehlung nicht mehr objektiv war. Die B sollte lediglich als Bindeglied zwischen der Vermittlerin und der C agieren, da eine Kontoeröffnung nach dem zugestandenen Vortrag ansonsten nur mit Wohnsitz in Großbritannien möglich war. Insofern ist es unschädlich, dass die Geschäftsführerin beider Unternehmen dieselbe Person ist. Vielmehr kann der Anleger hier im Gegenteil davon ausgehen, dass die Abwicklung „aus einer Hand“ erfolgt. Die Voraussetzungen des § 181 BGB liegen gerade nicht vor. Im Übrigen trägt der Kläger schon selbst vor, dass er in Kenntnis dieses Umstandes lediglich vorsichtiger gewesen wäre, mithin nicht von der Anlageentscheidung Abstand genommen hätte.

26

b)

27

Unerheblich ist auch, dass die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 27.08.2013 zur Kenntnis gebracht hat, dass die Beklagte zu 1) die Forderung begleichen zu wollen. Ein Schuldanerkenntnis ergibt sich hieraus nicht.

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Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB zu. Schadensersatzansprüche kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil es an Sachvortrag zur Täuschung über Tatsachen fehlt. Auf die Ausführungen zur Pflichtverletzung wird Bezug genommen.

29

c)

30

In Ermangelung einer Hauptforderung besteht kein Anspruch auf Erstattung von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen.

31

II.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Kosten waren im Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1) lediglich dieser aufzuerlegen, da die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 2, 709, 711 ZPO.

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Streitwert:                             EUR 71.000,00

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              Antrag zu 1)               EUR 71.000,00

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              Antrag zu 2)              Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten ohne Mehrwert