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Landgericht Köln·30 O 416/06·18.12.2008

Antrag auf Berichtigung des Tatbestands zurückgewiesen — unstreitiger Sachverhalt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung des TatbestandesAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils mit der Behauptung einer Unrichtigkeit. Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil die angegriffene Passage den unstreitigen Sachverhalt wiedergibt und der Vortrag der Beklagten zur Urlaubsabwesenheit nicht bestritten wurde. Eine inhaltliche Würdigung gehört in die Entscheidungsgründe und ist nicht über eine Tatberichtigung zu erreichen.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes als unbegründet abgewiesen; beanstandete Passage entspricht dem unstreitigen Sachverhalt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Tatbestandes ist nur möglich, wenn die wiedergegebene Tatsachenfeststellung unrichtig ist; bloße Unzufriedenheit mit der rechtlichen Würdigung begründet keinen Berichtigungsanspruch.

2

Nicht bestrittene Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei gelten als zugestanden und können der Wiedergabe des Sachverhalts im Tatbestand zugrunde gelegt werden (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO).

3

Wertende Würdigungen, insbesondere zur Begründung von Motiven der Beauftragung, gehören grundsätzlich in die Entscheidungsgründe und nicht in den Tatbestand; sie sind nicht durch Berichtigung des Tatbestandes zu ändern.

4

Fehlt es an einem substantiierten Bestreiten wesentlicher Tatsachenbehauptungen, besteht keine tatrichtige Grundlage für eine Korrektur des Tatbestandes.

Relevante Normen
§ 138 Abs. 3 ZPO

Tenor

Der An­trag der Klägerin vom 17.11.2008 auf Be­rich­ti­gung des Tat­bestan­des wird zu­rück­ge­wie­sen.

Rubrum

1

Grün­de:

2

Der An­trag der Klägerin war zu­rück­zu­wei­sen, da eine Un­rich­tig­keit des Tat­bestan­des nicht vor­liegt.

3

Die von der Klägerin beanstandete Passage des Tatbestandes entspricht dem unstreitigen Sachverhalt.

4

Die Beklagte hat mit dem Schriftsatz vom 10.04.2007 vorgetragen, dass die Klägerin ihr am 14.10.2003 eine Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin E2 übermittelt hat. Gleichzeitig hat sie angegeben, dass Rechtsanwalt C3 zuvor langjährig in arbeitsgerichtlichen Verfahren für die Klägerin tätig war und sich am 14.10.2003 im Urlaub befand (vgl. Seiten 5 und 6 des Schriftsatzes).

5

Dieser Sachvortrag ist von der Klägerin nicht bestritten worden, so dass er als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs.3 ZPO). Dass Rechtsanwalt C3 zuvor jedenfalls ein arbeitsgerichtliches Verfahren für die Klägerin durchgeführt hat, hat diese zugestanden, ohne dass die behauptete "langjährige" Dauer der Tätigkeit bestritten wurde. Es kann daher dahinstehen, dass in dem in den Rechtsstreit eingeführten Kündigungsschreiben der Klägerin vom 15.01.2004 von einer "Vielzahl von Arbeitsrechtsprozessen" die Rede ist. Die Ausführungen der Klägerin dahingehend, die Erklärung der Beklagten, Rechtsanwalt C3 sei im Urlaub gewesen, hätte aber die Kündigungsschutzverfahren von Anfang an führen sollen, erscheine wenig plausibel, beinhaltet kein Bestreiten der tatsächlichen Behauptung zur Urlaubsabwesenheit (Schriftsatz vom 07.06.2007; Seite 4).

6

Die von der Klägerin begehrte Berichtigung "der Würdigung des Motives der Beauftragung der Beklagten" ist bereits deshalb nicht durchführbar, weil der Tatbestand des Urteils die Wiedergabe des Sachverhaltes enthält, die Würdigung desselben aber erst in den Entscheidungsgründen vorgenommen wird.