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Landgericht Köln·30 O 416/06·29.10.2008

Anwaltshaftung: Kein Mandat zur Geltendmachung von AN-Schadensersatz, Hinweis auf Verfallfrist

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von ihrer Rechtsanwältin Schadensersatz, weil arbeitsrechtliche Schadensersatzansprüche gegen (Schein‑)Arbeitnehmer wegen einer tariflichen Ausschlussfrist nicht durchgesetzt wurden. Das LG Köln wies die Klage ab. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die Beklagte mit der außergerichtlichen/gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche mandatiert war; die Korrespondenz spreche vielmehr für fehlende Weisung. Zudem habe die Beklagte mit Schreiben vom 25.09.2003 rechtzeitig auf die zweimonatige Verfallfrist hingewiesen, sodass keine Hinweispflichtverletzung vorliege.

Ausgang: Klage auf anwaltlichen Schadensersatz wegen angeblich versäumter tariflicher Ausschlussfrist abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt aus § 280 BGB setzt voraus, dass die behauptete Pflichtverletzung vom Umfang des erteilten Mandats gedeckt ist und der Mandatsumfang vom Anspruchsteller bewiesen wird.

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Schriftliche Hinweise des Rechtsanwalts, die eine „Bitte um Weisung“ zur Anspruchsverfolgung enthalten, können gegen das Zustandekommen eines Mandats zur Geltendmachung dieser Ansprüche sprechen.

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Die Einholung einer Deckungszusage bei einer Rechtsschutzversicherung lässt für sich genommen nicht zwingend den Schluss zu, der Rechtsanwalt sei bereits mit der materiellen Anspruchsdurchsetzung mandatiert.

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Ein Rechtsanwalt verletzt seine Hinweispflichten zu arbeitsvertraglichen/tariflichen Ausschlussfristen nicht, wenn er den Mandanten rechtzeitig und ausdrücklich vor Fristablauf auf die Verfallfrist und das Erfordernis schriftlicher Geltendmachung hinweist.

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Die Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO setzt voraus, dass bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache aufgrund vorangegangener Beweiserhebung besteht; sie dient nicht der Ausforschung.

Relevante Normen
§ 280 BGB§ 447 ZPO§ 448 ZPO§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen. Zur Koordinierung und Überwachung der Reinigungsarbeiten setzte sie eine Vorarbeiterin, Frau E, ein. Diese schloss ab dem Jahr 2000 im Namen der Klägerin mit mehreren Personen Arbeitsverträge zum Schein ab. Die Personen wurden nicht für die Klägerin tätig; trotzdem führte die Klägerin sie als Arbeitnehmer und überwies Gehälter, die auf Konten der Familie der Vorarbeiterin flossen. Daneben bescheinigte die Vorarbeiterin einigen tatsächlich für die Klägerin tätigen Arbeitnehmern mehr Arbeitszeitstunden, als sie erbracht hatten.

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Im Sommer 2003 stellte die Klägerin anhand ihrer Buchhaltung Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung fest. Sie nahm Kontakt zu der Beklagten auf, die als Rechtsanwältin tätig ist. Am 16.09.2003 übersendete sie der Beklagten eine Vollmacht zur Wahrnehmung ihrer Interessen, wobei der genaue Umfang des damit einhergehenden Mandats zwischen den Parteien streitig ist. Jedenfalls beauftragte sie die Beklagte damit, die außerordentlichen Kündigungen der Vorarbeiterin, ihrer Komplizen und der Scheinarbeitnehmer vorzubereiten und die Interessen der Klägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen.

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Die Beklagte erstattete nachfolgend Strafanzeige gegen die betroffenen Personen.

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Mit einem Schreiben vom 25.09.2003 wendete sich die Beklagte an die Klägerin und führte unter anderem aus: „Bitte beachten Sie, dass nach dem Rahmentarifvertrag Ansprüche aus den Arbeitsverhältnissen verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. [...]

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Im Hinblick auf die voraussichtlich auszusprechenden außerordentlichen fristlosen Kündigungen [...] kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass mit Zugang der Kündigung etwaige Schadensersatzansprüche aus den Arbeitsverhältnissen „fällig werden“, so dass diese spätestens bis Mitte November 2003 beziffert und gegenüber den Mitarbeitern dargelegt werden müssen. Ich bitte um Beachtung [...].“Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Ablichtung Bl.60 d.A. verwiesen.

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Am 14.10.2008 übermittelte die Klägerin der Beklagten eine Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin E2. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Herr Rechtsanwalt C3, welcher die Klägerin zuvor regelmäßig in arbeitsgerichtlichen Verfahren vertreten hatte, im Urlaub. Die Beklagte bestätigte noch am selben Tag gegenüber der Klägerin den Erhalt der Unterlagen und führte unter anderem wie folgt aus:„ Ferner gehe ich davon aus, dass Sie das vorliegende Verfahren dazu nutzen möchten, den Ihnen entstandenen Schaden gegenüber Frau E2 geltend zu machen. Aus der von Herrn T gefertigten Anlage zur Strafanzeige ergibt sich bis Juli 2003 ein insgesamt erfolgter Auszahlungsbetrag von 26.755,73 € und ein Gesamtaufwand von 43.236,44 €. Diesbezüglich bitte ich um Weisung, ob die Beträge insgesamt geltend gemacht werden sollen. In diesem Falle benötige ich auch alle Gehaltsabrechnungen ab 2000 [...].“ Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Ablichtung Bl.42 d.A. verwiesen.

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Ebenfalls mit Schreiben vom selben Tag ersuchte die Beklagte die Rechtsschutzversicherung der Klägerin um eine Deckungszusage und erklärte in diesem Zusammenhang, es sei beabsichtigt, die zuvor der Höhe nach dargestellten Schäden der Klägerin widerklagend gegenüber Frau E2 geltend zu machen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Ablichtung Bl.127 d.A. verwiesen.

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In den arbeitsgerichtlichen Verfahren nahm die Beklagten Gütetermine vom 11.11.2003 wahr.

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Am 15.01.2004 kündigte die Klägerin das Mandatsverhältnis zu der Beklagten. Die Beklagte rechnete ihre Leistungen ab. Die Klägerin ließ sich in den Kündigungsschutzprozessen sodann von Herrn Rechtsanwalt C3 vertreten. Dieser machte im Auftrag der Klägerin jeweils mit einer Widerklage Schadensersatzansprüche gegen die Arbeitnehmer geltend, hinsichtlich der Vorarbeiterin in Höhe von 131.042,36, davon teilweise gesamtschuldnerisch mit ihrem Ehemann, gegen die weiteren Arbeitnehmer R und E2 in Höhe von 43.236,44 € und gegen den Arbeitnehmer E1 in Höhe von 56.303,19 €.

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Die Klägerin hatte keinen Erfolg mit ihren Widerklagen. Die Schadensersatzbegehren wurden in den Rechtsstreiten der Vorarbeiterin, ihres Ehemannes und der Arbeitnehmer R und E2 mit der Begründung abgewiesen, dass ihre Ansprüche jedenfalls gemäß § 22 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk verfallen seien, wonach alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen. In dem Rechtsstreit des Arbeitnehmers E1 schlossen die Parteien des Kündigungsschutzprozesses nach einem richterlichen Hinweis auf die Verfallfrist nach dem Rahmentarifvertrag einen Vergleich ohne Zahlungsverpflichtungen.

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Die Klägerin behauptet, sie habe der Beklagten Anfang September 2003 ein umfassendes Mandat erteilt und sie insbesondere auch damit beauftragt, eventuelle Schadensersatzansprüche gegen die betroffenen Mitarbeiter zu überprüfen. Die Beklagte habe sie nicht auf die Verfallfrist hingewiesen, an der die Durchsetzung ihrer Ansprüche gescheitert sei. Nachdem sie das Schreiben der Beklagten vom 25.09.2003 erhalten habe, habe sich ihr damaliger Betriebsleiter Q unverzüglich mit der Beklagten in Verbindung gesetzt und sie darauf hingewiesen, dass ein umfassendes Mandat erteilt sei, so dass sie zur Einhaltung der Verfallfristen gehalten sei. Nachdem die Beklagte mit dem Schreiben vom 14.10.2003 weitere Unterlagen zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche angefordert habe, habe der Zeuge Q sie darauf aufmerksam gemacht, dass ihr die Unterlagen bereits zugegangen seien.

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Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, indem sie die rechtzeitige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen versäumt habe. Sie könne den Schaden von zusammen 230.581,99 € deshalb von der Beklagten ersetzt verlangen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 230.581,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2007 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, das Mandatsverhältnis habe sich darauf beschränkt, dass sie Strafanzeigen gegen die Schein-Mitarbeiter habe erstatten sollen. Dagegen habe sie kein Mandat erhalten, etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber den Mitarbeitern außergerichtlich oder klageweise geltend zu machen. Sie sei lediglich am 14.10.2003 gebeten worden, sich in dem Kündigungsschutzverfahren der Mitarbeiterin E2 für die Klägerin zu bestellen, da sich Rechtsanwalt C3 im Urlaub befunden habe. Auf die Bitte um ausdrückliche Weisung, ob sie Schadensersatzansprüche geltend machen solle, sei keine Reaktion der Klägerin erfolgt. Auch auf den Hinweis vom 25.09.2008 auf das Erfordernis zur Geltendmachung der Ansprüche innerhalb von zwei Monaten habe die Klägerin nicht reagiert.

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Der Klägerin sei kein Schaden entstanden, da sie die Kosten für die Scheinmitarbeiter an ihre Auftraggeberin weitergegeben habe. Der Schaden sei jedenfalls auch nicht so hoch wie dargelegt.

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Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Ansprüche der Klägerin seien ohnehin verjährt.

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Die Kammer hat Beweis erhoben entsprechend dem Beweisbeschluss vom 13.09.2007 (Bl.116 d.A.) durch Vernehmung des Zeugen Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2008 (Bl.176 ff. d. A.) verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis zu. Der Klägerin ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass die Beklagte eine Pflicht aus dem Vertragsverhältnis der Parteien verletzt hat, indem sie die Schadensersatzansprüche gegen die Mitarbeiter der Klägerin nicht innerhalb der zweimonatigen Verfallfrist aus § 22 des Rahmentarifvertrages geltend gemacht hat.

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Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten ist, dass sie von der Klägerin mit der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche beauftragt worden ist. Davon ist auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme nicht auszugehen.

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Die von den Parteien vorgelegten vorprozessualen Schreiben der Beklagten lassen sowohl für sich genommen als auch in der Gesamtschau keinen Rückschluss darauf zu, dass ein umfassendes Mandat erteilt worden ist.

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In dem Schreiben vom 25.09.2003 weist die Beklagte darauf hin, dass Schadensersatzansprüche aus den Arbeitsverhältnissen spätestens bis Mitte November geltend gemacht werden müssen. Sowohl der abstrakte Hinweis als auch die ausdrückliche Bitte um Beachtung legen es nahe, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt aus ihrer Sicht kein Mandat hinsichtlich der Schadensersatzansprüche erhalten hatte und die Verantwortlichkeit für die Durchsetzung derselben allein bei der Klägerin sah. In dem weiteren Schreiben vom 14.10.2003 erklärt die Beklagte zwar, dass sie davon ausgeht, die Klägerin wolle den ihr entstandenen Schaden in dem Kündigungsschutzprozess der Mitarbeiterin E2 geltend machen. Dies lässt aber bereits inhaltlich nicht darauf schließen, dass die Beklagte diesbezüglich auch mandatiert war und es deshalb als ihre Aufgabe ansehen musste, tätig zu werden. Vielmehr spricht die Bitte um Weisung, ob die von dem Mitarbeiter T der Klägerin aufgelisteten Beträge insgesamt geltend gemacht werden sollen, dafür, dass sich die Beklagte hinsichtlich des Schadensersatzbegehrens weiterhin nicht als mandatiert ansah und insoweit zumindest keine wirksame Einigung über das Mandat stattgefunden hatte.

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Auch aus den Anfragen der Beklagten nach einer Deckungszusage der Z Rechtsschutz Versicherung AG kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gefolgert werden, dass der Beklagten ein Mandat zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erteilt worden war. Die Anfragen nach einem Deckungsschutz für Schadensersatzbegehren sind zu unterscheiden von der Verfolgung der Begehren selbst. Die Folgerung der Klägerin dahingehend, dass derjenige Rechtsanwalt, der eine Deckungszusage einholt, auch für die Durchsetzung der begehrten Ansprüche mandatiert ist, ist zu weitgehend. Der Inhalt der Anfragen lässt bereits nicht erkennen, dass die Beklagte die Ansprüche selbst verfolgen wollte bzw. sollte; das Schreiben vom 14.10.2003 enthält hierzu lediglich die abstrakte Information, es sei beabsichtigt, die Beträge geltend zu machen. Gleiches gilt für das erst mit dem nach der letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 09.10.2008 eingereichte und insoweit nicht nachgelassene Schreiben der Beklagten an die Rechtsschutzversicherung vom 23.10.2003, so dass es nicht auf die Frage der Rechtzeitigkeit dieses neuen Sachvortrags ankommt.

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Dass die Beklagte die Einholung der Deckungszusagen nicht jeweils als besondere Angelegenheit abgerechnet hat, bedeutet entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht, dass die Beklagte diese Tätigkeit als Nebenpflicht zu einer Mandatierung mit dem Schadensersatzbegehren ansah. Vielmehr zeigt ihre zeitnah nach der Kündigung erfolgte abschließende Abrechnung der noch ausstehenden Gebühren vom 16.01.2004 wiederum, dass sie nicht davon ausging, in der Schadenseratzangelegenheit mandatiert worden zu sein. Insoweit hat sie nämlich keine Gebühren geltend gemacht.

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Ebenso konnte der Zeuge die Behauptungen der Klägerin nicht bestätigen, nach denen er auf das Schreiben der Beklagten vom 25.09.2003 auf eine umfassende Mandatierung hingewiesen haben soll und nach dem Erhalt des Schreibens vom 14.10.2003 darauf verwiesen haben soll, die Beklagte sei bereits in Besitz aller erforderlicher Unterlagen. Seine Angaben haben die Behauptungen der Klägerin vielmehr widerlegt, da er ausschließen konnte, dass ihm die betreffenden Schreiben überhaupt vorgelegt worden sind.

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Ein Anlass zur Parteivernehmung des Geschäftsführers der Klägerin entsprechend dem Antrag im Schriftsatz vom 14.11.2007 bestand nicht. Die Voraussetzungen der §§ 447, 448 ZPO lagen nicht vor. Weder hat die Beklagte im Sinne des § 447 ZPO ihr Einverständnis mit der Parteivernehmung erklärt, noch ist im Sinne des § 448 ZPO bereits in erheblicher Weise Beweis erbracht und dieser lediglich noch nicht ausreichend, um die Überzeugung der Kammer zu begründen.

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Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht auf der Grundlage weiterer Pflichtverletzungen seitens der Beklagten. Insbesondere hat die Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin keine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist verletzt. Sie hat die Klägerin mit dem Schreiben vom 25.09.2003 ausdrücklich und rechtzeitig vor ihrem Ablauf auf die Verfallfrist hingewiesen. Damit hat sie ihren in dem Zusammenhang mit dem Mandat bestehenden Hinweispflichten jedenfalls genügt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 230.581,99 €