Sozialleistungsrückgriff nach Wegzug: Teilweise Zahlungsanspruch wegen Unfallfolgen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Erstattung von Rentenleistungen, die sie an den unfallbedingt erwerbsunfähigen Versicherten gezahlt hat. Das LG Köln gewährt nur einen anteiligen Erstattungsanspruch für den Zeitraum bis zur Ausreise des Geschädigten und verneint Ersatz für Zeiten nach dessen Wegzug nach Jordanien. Entscheidend ist, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Ausreise nicht nachgewiesen wurde.
Ausgang: Teils stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 713,81 € nebst Zinsen verurteilt, weitere Zahlungs- und Feststellungsanträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen eines Sozialleistungsträgers gehen in Höhe der erbrachten Zahlungen gemäß § 116 SGB X auf den Leistungsträger über und begründen einen Erstattungsanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
Erstattungsansprüche für entgangene Grundsicherungs- oder Rentenleistungen erstrecken sich nur auf Zeiträume, in denen der Geschädigte Anspruch auf diese Leistungen gehabt hätte; ein späterer Wegzug ins Ausland ist nur dann ersatzbegründend, wenn er adäquat kausal auf dem schädigenden Ereignis beruht.
Der Leistungsträger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis weiterhin Ansprüche auf die betreffenden Sozialleistungen gehabt hätte; bloße Lebensumstände oder ungenügende Indizien genügen nicht für die erforderliche Prognose.
Sind erhebliche unfallbedingte Gesundheitsschäden durch ein medizinisches Gutachten dargelegt und bestreitet die Gegenpartei diese nicht qualifiziert und rechtzeitig, kann das Gericht die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit zugrunde legen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 713,81 € nebst Zinsen in Höhe acht Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 28.02.2006 zu zahlen, im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95/100 und die Beklagte zu 5/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite der Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es war nicht die Gegenseite von der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Am 00.00.00 kam es auf der Bundesstraße B 256 in N zu einem Verkehrsunfall, als zu dem beteiligt waren Herr F als Fahrer und Halter eines PKW Mazda 626, haftpflichtversichert beider Beklagten und Herr X als Fahrer und Halter eines PKW Opel Vectra. Zu dem Unfall kam es, weil Herr F kurz vor dem Ort Z1 auf Grund überhöhter Geschwindigkeit im Scheitelpunkt einer langgezogenen Rechtskurve die Gewalt über sein Fahrzeug verlor, wodurch dieses sich querstellte, auf die Gegenfahrbahn geriet und dort auf den entgegen kommenden PKW des Herrn X prallte. Durch den Unfall wurde Herr X verletzt. Er erlitt eine traumatische subarachnoidale Blutung, diffuse Hirnverletzungen, eine Hemibledgie, Frakturen der Schläfen– und Gesichtsschädelknochen, der Patelle, der Finger und der Rippen, ein Hirntrauma, ein Hämathorax und ein zerebrales Hämatom.
Zum Zeitpunkt des Unfalls war Herr X arbeitslos und erhielt Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin, bei der Herr X gesetzlich versichert war, gewährte diesem eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Für den Zeitraum vom 26.05.2001 bis zum 31.12.2004 nahm sie die Beklagte in Beitragsregress und verlangte darüber hinaus die Erstattung von Rentenleistungen für die Zeit vom 01.11.2001 bis zum 23.12.2001 und vom 22.02.2002 bis zum 31.12.2004 sowie die Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen vom 24.12.2001 bis zum 21.10.2002. Diese Ansprüche der Klägerin wurden von der Beklagten anerkannt und vollständig beglichen.
Mit Wirkung zum 17.02.2005 meldete sich Herr X in Deutschland ab und kehrte in sein Heimatland Jordanien zurück, wo seine Ehefrau und seine Tochter lebten und wo er sich seither aufhält.
Mit Schreiben vom 26.01.2006 forderte die Klägerin die Beklagte ergebnislos zur Erstattung von Rentenleistungen und Beiträgen für die Zeit ab dem 01.01.2005 auf.
Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von Rentenleistungen in Höhe von monatlich 346,25 € für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 31.12.2006, insgesamt 8.310,00 € und Anteile zur Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von 76,87 € sowie Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.10.2006 in Höhe von jährlich 936,00 €, insgesamt 1.872,00 €.
Die Klägerin behauptet, Herr X sei auf Grund des Unfalls dauerhaft arbeitsunfähig geworden. Sie habe Herrn X in der geltend gemachten Höhe Rentenleistungen gewährt und ihr seien in der geltend gemachten Höhe Beiträge entgangen. Ohne den Unfall wäre Herr X in Deutschland geblieben, nur auf Grund des Unfalls seiner Folgen sei er nach Jordanien zurückgekehrt.
Er hätte in Deutschland wesentlich bessere Verdienstmöglichkeiten gehabt, in Jordanien hätte er keinerlei Sozialleistungen erhalten. Ein Teil seiner Familie, nämlich eine Halbschwester, ein Schwager und eine Nichte lebe in Deutschland, er habe über gute Deutschkenntnisse und eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung verfügt, er hätte, wäre er nicht unterbedingt nach Jordanien zurückgekehrt, seine Ehefrau und seine Tochter nach Deutschland geholt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 10.258,87 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2006 zu zahlen, #
- die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 10.258,87 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2006 zu zahlen, #
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Aufwendungen zu ersetzen, die sie über den vorstehenden Antrag hinaus ab dem 01.01.2007 aus Anlass des Unfalls des Herrn X vom 13.04.2004 zu gewähren haben, soweit diese Aufwendungen durch gem. §§ 116, 119 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche gedeckt sind.
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Aufwendungen zu ersetzen, die sie über den vorstehenden Antrag hinaus ab dem 01.01.2007 aus Anlass des Unfalls des Herrn X vom 13.04.2004 zu gewähren haben, soweit diese Aufwendungen durch gem. §§ 116, 119 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche gedeckt sind.
Die Beklagte beantragt,
- Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Rückkehr des Herrn X nach Jordanien habe nichts mit dem Unfall zu tun gehabt, Herrn X habe lediglich über schlechte Deutschkenntnisse verfügt und hatte keine Aussicht gehabt, in Deutschland eine Arbeitsstelle zu finden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichte Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur hinsichtlich eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 713, 81 € nebst anteiligen Zinsen begründet und im übrigen unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten gem. § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 und 2 BGB, i.V.m. § 229 StGB, § 3 Abs. 1 S. 1 StVO i.V.m. §§ 116, 119 SGB X Erstattung von Rentenleistungen einschließlich Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 557,81 € und von Beiträgen in Höhe von 156,00 € verlangen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der bei der Klägerin versicherte Herr X bei dem durch das Fehlverhalten – überhöhte Geschwindigkeit – des Versicherungsnehmers der Beklagten fahrlässig verursachten Unfall vom 00.00.00 erhebliche Verletzungen erlitten hat. Für das Gericht besteht auch kein Zweifel daran, dass Herr X auf Grund dieses Unfalls und der dabei erlebten Verletzungen erwerbsunfähig geworden ist. Soweit die Beklagte dies im vorliegenden Verfahren bestritten hat, kann sie hiermit kein Gehör finden, denn im Hinblick darauf, dass die Klägerin einerseits ein neurologisches Gutachten vorgelegt hat, das eine 100 % Beeinträchtigung von Herrn X konstatiert und dass die Beklagte anderseits bis einschließlich Dezember 2004 in soweit keinerlei Einwendungen erhoben hat, wäre es Sache der Beklagten gewesen, die unfallursächliche Erwerbsunfähigkeit des Herrn X qualifiziert zu bestreiten. Die Klägerin hat auch ausreichend belegt, dass sie auch nach dem 31.12.2004 in gleicher Weise wie zuvor eine Rente gewährt hat, das diesbezüglich Bestreiten der Beklagten ist aus gleichen Gründen wie zuvor unbeachtlich. Auf Grund dieser Rentenleistungen der Klägerin sind die auf dem Unfall beruhenden Ansprüche des Herrn X gegen die Beklagte auf Ersatz des bei ihm eingetretenen Erwerbschadens in Höhe der von der Klägerin geleisteten Rentenzahlungen einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge gem. § 116 SBG X auf die Klägerin übergegangen. Das Gericht geht davon aus, dass Herr X jedenfalls bis zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland und seiner Rückkehr nach Jordanien berechtigt gewesen wäre, Arbeitslosengeld II zu beziehen. Auch wenn er zum Zeitpunkt des Unfalls selbst arbeitslos war und man davon ausgeht, dass er auch ohne den Unfall nicht in der Lage gewesen wäre, eine Arbeitsstelle zu finden, hat er auf Grund der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit gleichwohl einen Erwerbsschaden erlitten, denn auch beim Arbeitslosengeld II handelt es sich um eine Leistung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchend. Die seitens der Klägerin an Herrn X erbrachten Zahlungen in Gestalt von der Erwerbsunfähigkeitsrente stellen eine Ersatzleistung für das Arbeitslosengeld II dar, so dass in Höhe der erbrachten Leistungen gem. § 116 SGB X die Ansprüche des Herrn X auf die Klägerin übergegangen sind. Diese belaufen sich einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge anteilig für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 17.02.2005 auf das 1 ½ -fache der monatlichen Leistungen, d.h. 557,81 €.
In gleicher Weise kann die Klägerin gem. § 119 SGB X Erstattung der monatlichen Rentenversicherungsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2005 in Höhe von insgesamt 156,00 € verlangen.
Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin dagegen nicht zu. Ein erstattungsfähiger Erwerbschaden für den Zeitraum nach der Ausreise von Herrn X nach Jordanien ist für das Gericht nicht feststellbar. Ansprüche von Herrn X auf Arbeitslosengeld II hätten grundsätzlich nur bestanden, wenn und so lange Herr X in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hätte. Unstreitig ist Herr X jedoch vom 17.02.2005 an nicht mehr in Deutschland aufhältig gewesen. Demgemäss könnten weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz nur bestehen, wenn die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland und der damit einhergehende Verlust von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld II als adäquat kausale Folge des Unfallereignisses vom 00.00.00 anzusehen wären. Dies ist für das Gericht jedoch nicht feststellbar. Die Behauptung der Klägerin, Herr X wäre ohne den Unfall nicht aus Deutschland ausgereist, seine Ausreise sei viel mehr allein durch den Unfall und seine Folgen bedingt, ist durch nichts belegt. Daran ändert sich auch nichts, wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass Herr X über eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung verfügte, ein Teil seiner Verwandtschaft in Gestalt einer Halbschwester, eines Schwagers und einer Nichte in Deutschland lebte und Herr X selbst über gute Deutschkenntnisse verfügte, denn diese Umstände sind nicht geeignet, eine ausreichende Grundlage für die vom Gericht anzustellende Prognose, dass Herr X ohne den Unfall in Deutschland geblieben wäre, zu begründen. Zum Zeitpunkt der Ausreise von Herrn X lag der Unfall selbst fast schon vier Jahre zurück. Ein wie auch immer gearteten Zusammenhang zwischen dem Unfall am 00.00.00 und der am 17.02.2005 erfolgten Ausreise ist für das Gericht nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht dargetan. Berücksichtigt man ferner, dass Ehefrau und Tochter des Herrn X schon vor seiner Ausreise in Jordanien lebten und Herr X auch schon vor dem Unfall ausweislich der Auskunft des Arbeitsamts Gummersbach vom 05.04.2005 keine realistische Chance hatte, in Deutschland einen Arbeitsplatz zu finden, so besteht, auch wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass der Kläger in Jordanien keine Sozialleistungen wie in Deutschland hätte beziehen können, für die Annahme, dass er nur auf Grund des Unfalls und seiner Folgen ausgereist ist und eine solche Ausreise ohne den Unfall nicht erfolgt wäre, keine ausreichende Grundlage.
Die Klage unterlag daher hinsichtlich der für den Zeitraum nach dem 17.02.2005 geltend gemachten Zahlungsansprüche wie auch des Feststellungsantrages der Abweisung.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 13.258,87 € davon entfallen 10.258,87 auf den Zahlungsantrag und
3.000,00 € auf den Feststellungsantrag.